Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2011, Az. V ZB 34/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1341

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Gegenstand

Zwangsverwaltungsverfahren: Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Ersteher auf bis zum Zuschlag verauslagte Betriebskosten


Leitsatz

Der Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten von dem Ersteher nicht als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB beanspruchen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des [X.], Zivilkammer 28, vom 28. Januar 2011 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass das Vollstreckungsgericht über die Ordnungsmäßigkeit der Schlussrechnung des Beteiligten zu 1 neu zu entscheiden hat und dass die Kostenentscheidungen in diesem Beschluss und in dem Beschluss des [X.] vom 22. Juli 2010 entfallen.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und zu 2 beträgt 9.177,21 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 wurde auf Antrag der Beklagten zu 3 (Gläubigerin) im September 2008 zum Zwangsverwalter des im Beschlusseingang bezeichneten, mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks bestellt, das damals dem Beteiligten zu 4 (Schuldner) gehörte und das durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2009 von dem Beteiligten zu 2 (Ersteher) erworben wurde.

2

Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung Ende Juli 2009 erstellte der Beteiligte zu 1 im September 2009 seine Schlussrechnung und die Abrechnung gegenüber dem Beteiligten zu 2. In dieser wies der Beteiligte zu 1 die nach dem Zuschlag vereinnahmten Mieten sowie die vom 1. Januar 2009 bis zur Beendigung der Zwangsverwaltung verauslagten Betriebskosten unter Abzug der Vorauszahlungen der Mieter aus. Die sich bei den Betriebskosten ergebende Unterdeckung verrechnete er mit den nach dem Zuschlag vereinnahmten Mieten, wodurch sich ein negativer Saldo von 4.765,76 € ergab, dessen Ausgleich er von dem Beteiligten zu 2 verlangte.

3

Der Beteiligte zu 2 hat gegen die Abrechnung Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die sofortige Beschwerde hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dieses angewiesen, entsprechend seiner Rechtsauffassung über die "Anerkennung" der Abrechnung neu zu entscheiden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, dass ein Zwangsverwalter eine bis zum Zuschlag entstandene Betriebskostenunterdeckung nicht mit den an den Ersteher auszukehrenden Mieteinnahmen verrechnen dürfe, da der Ersteher nach § 56 Satz 2 [X.] die Lasten des Grundstücks aus der [X.] vor dem Zuschlag nicht zu tragen habe.

5

Der Ersteher sei zum Ausgleich einer Betriebskostenunterdeckung auch nicht nach § 670 BGB analog verpflichtet. Zwar entstehe nach dem Zuschlag zwischen dem Zwangsverwalter und dem Ersteher eine Sonderrechtsbeziehung mit treuhänderischem Charakter, aus der der Ersteher nach § 667 BGB von dem Zwangsverwalter die Herausgabe eines Überschusses aus der Verrechnung der Mietervorauszahlungen mit den verauslagten Betriebskosten verlangen könne. Hier fehle es aber an einer vergleichbaren Rechtsstellung des [X.]. Aus dessen Verpflichtung zur Herausgabe eines Überschusses lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Ersteher dem Verwalter eine Unterdeckung ersetzen müsse. Dem stehe bereits entgegen, dass der Ersteher andernfalls für den [X.]raum vor dem Zuschlag, in dem ihm die Nutzungen durch die Mieteinnahmen nicht zugestanden hätten, das Risiko der Uneinbringlichkeit der von dem Zwangsverwalter verauslagten Betriebskosten tragen müsste.

III.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

7

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und form- und fristgerecht (§ 575 ZPO) eingelegt worden.

8

Der Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt. Gegen die seine Abrechnung betreffenden Aufsichtsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts ist eine Beschwerdebefugnis des [X.] anzuerkennen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 154 Rn. 6). Der Zwangsverwalter, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] an die Weisungen des Gerichts gebunden ist, wäre in seinen Rechten verletzt, wenn er eine der Rechtslage nicht entsprechende Abrechnung erstellen und darin nicht begründete Ansprüche gegen ihn (hier des Beteiligten zu 2 auf Auszahlung eines Guthabens) ausweisen müsste.

9

2. [X.] ist unbegründet.

a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht über die materiell-rechtliche Frage entschieden, ob dem Beteiligten zu 1 der Anspruch zusteht, mit dem er in seiner Abrechnung gegenüber dem Beteiligten zu 2 aufgerechnet hat.

Dem steht nicht entgegen, dass in einem Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 281) und das Vollstreckungsgericht in einer Auseinan[X.]etzung der Beteiligten über die materiell-rechtliche Richtigkeit der Abrechnung des [X.] nur zur Vermittlung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Hintzen/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 154 Rn. 44; [X.], [X.] 2008, 517, 523; [X.], [X.] 2010, 431; [X.], [X.], 19. Aufl., § 154 [X.]. 4.5), aber nicht zur Streitentscheidung befugt ist.

Die Befugnis des Vollstreckungsgerichts, bei der Abnahme der Schlussrechnung des [X.] in engen Grenzen auch über materiell-rechtliche Fragen zu entscheiden, ergibt sich daraus, dass das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen und dessen Geschäftsführung zu beaufsichtigen hat (§ 153 Abs. 1 [X.]). Das Vollstreckungsgericht ist danach berechtigt, die Abrechnung des [X.] zu beanstanden und gegen ihn im [X.] einzuschreiten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Hintzen/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 154 Rn. 40; [X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 154 [X.] Rn. 4; [X.], [X.], § 154 Rn. 25; [X.], [X.], 19. Aufl., § 154 [X.]. 4.5; [X.]., [X.]-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 616). Anlass dazu besteht dann, wenn die Abrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies ist grundsätzlich nur bei Unvollständigkeit oder rechnerischer Unrichtigkeit, ausnahmsweise aber auch bei materieller Unrichtigkeit der Abrechnung der Fall, nämlich dann, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist.

b) Die Entscheidung des [X.] ist danach rechtsfehlerfrei, weil die Schlussrechnung des Beteiligten zu 1 nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Ein Zwangsverwalter ist nicht berechtigt, einen nach dem Zuschlag bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung entstandenen, dem Ersteher gebührenden Einnahmeüberschuss (vgl. [X.]/[X.], Praxis der Zwangsvollstreckung, 10. Aufl., Rn. 411) mit einer im laufenden Abrechnungsjahr bis zum Zuschlag entstandenen Unterdeckung aus verauslagten Betriebskosten und vereinnahmten Mietervorauszahlungen (§ 556 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB) zu verrechnen. Dem Zwangsverwalter, der die Rechte des Vollstreckungsschuldners für Rechnung des das Verfahren betreibenden Gläubigers ausübt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 336, 339 [X.]. 11), steht ein aufrechenbarer Anspruch gegen den Ersteher wegen der bis zum Zuschlag verauslagten Betriebskosten nicht zu. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.

aa) Der Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - von dem Ersteher nicht als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB beanspruchen.

(1) Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Ersteher, der gemäß § 57 [X.], § 566 Abs. 1 BGB in die bestehenden Mietverhältnisse eintritt, in den von ihm nach § 556 Abs. 3 BGB gegenüber den Mietern zu erstellenden Jahresabrechnungen auch die vor dem Zuschlag vom Zwangsverwalter verauslagten Betriebskosten aufzunehmen hat, woraus eine Nachforderung gegen die Mieter begründet werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1990 - [X.] 5/90, [X.]Z 113, 188, 194). Daraus lässt sich nicht im "Gegenzug" zu der Verpflichtung des [X.], einen Überschuss zwischen den Mietervorauszahlungen und den Auslagen nach § 667 BGB an den Ersteher herauszugeben ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2387 = Rpfleger 2008, 89), in den Fällen einer Unterdeckung ein Aufwendungsersatzanspruch des [X.] gegen den Ersteher nach § 670 BGB begründen (so jedoch [X.], Rpfleger 2008, 91, 92; [X.]. in [X.]/[X.]/Hintzen/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 153 Rn. 61; wohl auch [X.], [X.], § 161 Rn. 38).

Der Anspruch auf Herausgabe eines Überschusses beruht darauf, dass die Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskosten zweckgebundene Zahlungen sind. Der an die mietvertraglichen Bestimmungen gebundene Zwangsverwalter (§ 152 Abs. 2 [X.]) hat deshalb den seine Aufwendungen überschießenden Betrag für eine Rückzahlung bereitzuhalten. Auch der Ersteher muss sich im Verhältnis zu den Mietern deren Vorauszahlungen an den Zwangsverwalter entgegenhalten lassen. Er kann Überschüsse, die der Zwangsverwalter nicht zur Befriedigung des Gläubigers verwenden darf (Ganter, [X.] 2008, 389, 394; [X.], [X.] 2008, 349, 352 und [X.], 745, 747), sondern - über den [X.]punkt des Zuschlags hinaus - für eine Rückzahlung an die Mieter bereithalten muss, von dem Zwangsverwalter nach § 667 BGB herausverlangen, weil mit dem Zuschlag zwischen Ersteher und Zwangsverwalter eine Sonderrechtsbeziehung mit treuhänderischem Charakter entsteht.

(2) Eine (analoge) Anwendung des § 670 BGB auf Fehlbeträge scheitert daran, dass die Ausgaben des [X.] bis zum Zuschlag in Ausführung seines für Rechnung des Vollstreckungsgläubigers und des Schuldners ausgeübten Amts, und nicht aus der nachfolgenden Tätigkeit für den Ersteher entstanden sind. Die Pflicht zum Aufwendungsersatz nach § 670 BGB beruht jedoch auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten für die Ausführung eines Geschäfts oder bestimmter Handlungen von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlungen vorgenommen worden sind ([X.], Urteil vom 30. Mai 1960 - [X.], NJW 1960, 1568, 1569). Daran fehlt es bei den bis zum Zuschlag entstandenen Aufwendungen für Betriebskosten. Diese Ausgaben des [X.] beruhen darauf, dass er in Ausübung seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks (§ 152 Abs. 1 [X.]) Verpflichtungen aus den Mietverträgen (§ 152 Abs. 2 [X.]) erfüllt hat. Zu diesen gehört die Bezahlung fälliger Betriebskosten ebenso wie die während der Zwangsverwaltung durchzuführende - in der Regel jährliche - Abrechnung mit den Mietern (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2003 - [X.], NJW 2003, 2320, 2321). Die Aufwendungen des [X.] sind daher nicht in Ausführung eines im Interesse des [X.] geführten Geschäfts entstanden.

bb) Ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) wegen solcher Aufwendungen gegen den Ersteher begründet ist, weil auch die Ausgaben vor dem Zuschlag in die Jahresabrechnung mit den Mietern nach § 556 Abs. 3 BGB einzustellen sind, bedarf hier keiner Entscheidung.

(1) Der Zwangsverwalter kann einen solchen Anspruch nicht geltend machen, weil er dazu nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht mehr berechtigt ist. Zwar ist er grundsätzlich befugt, auch andere als die nach §§ 148 Abs. 1 Satz 1, 20, 21 Abs. 2 [X.], § 1123 BGB beschlagnahmten Miet- und Pachtzinsforderungen geltend zu machen, wenn dadurch eine Schmälerung der nach § 155 [X.] zu verteilenden Masse abgewendet werden kann ([X.], Urteil vom 2. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 171, 173 f.). Zu diesen Ansprüchen, zu deren Einziehung er ebenfalls befugt ist, gehören auch Forderungen gegen den Ersteher (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.], Rpfleger 2009, 635, 636). Die Befugnis des [X.] zur Geltendmachung der nicht der Beschlagnahme unterliegenden Ansprüche erlischt jedoch mit der - hier auf Grund der Rechtskraft des Zuschlags - erfolgten Aufhebung der Zwangsverwaltung ([X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.], Rpfleger 2009, 635, 636; Ganter, [X.] 2011, 229, 230).

(2) Der Zwangsverwalter kann auch mangels Fälligkeit eines etwaigen [X.] nach § 812 BGB nicht gegen einen Anspruch des [X.] nach § 667 BGB auf Auskehrung der nach dem Zuschlag vereinnahmten Mieten aufrechnen (§ 387 BGB). Grundlage eines [X.] gegen den Ersteher, der die vor dem Zuschlag fälligen Lasten nach den in § 56 Satz 2 [X.], § 103 BGB bestimmten Grundsätzen nicht tragen muss, sind die Regelungen in den Mietverträgen, die es ihm ermöglichen, Nachforderungen gegen die Mieter auch wegen der Zahlungen für Betriebskosten zu erheben, die der Zwangsverwalter vor dem Zuschlag geleistet hat. Die Nachzahlungsansprüche gegen die Mieter werden jedoch erst mit der Vorlage der am Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellenden Betriebskostenabrechnung fällig (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1990 - [X.] 5/90, [X.]Z 113, 188, 194). Eine etwa von dem Ersteher herauszugebende Bereicherung aufgrund der Aufwendungen des [X.] vor dem Zuschlag tritt daher frühestens in diesem [X.]punkt ein. Andernfalls wäre der Bereicherungsgläubiger wegen seiner Aufwendungen für Betriebskosten besser gestellt, als wenn er noch selbst mit den Mietern abrechnen könnte.

3. Die Beschwerde ist allerdings mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Vollstreckungsgericht in der ihm von dem Beschwerdegericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO übertragenen Entscheidung nicht über die Anerkennung, sondern allein über die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung des [X.] neu zu entscheiden hat. Das Gesetz kennt nämlich kein Rechnungsabnahmeverfahren in dem Sinne, dass die Rechnung des [X.] von den Beteiligten als anerkannt gilt, soweit sie nicht von dem Vollstreckungsgericht beanstandet wird ([X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 154 Rn. 6). Das Vollstreckungsgericht kann deshalb nicht die Abrechnung des [X.] anerkennen und diesen dadurch entlasten oder ihm die Entlastung versagen. Insoweit sind die Beteiligten auf den [X.] zu verweisen ([X.] in [X.]/[X.]/Hintzen/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 154 Rn. 44; [X.], [X.] 2008, 517, 522; [X.], [X.] 2010, 431, 432), den die Beteiligte zu 3 im Übrigen schon beschritten hat.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Auseinan[X.]etzungen zwischen den Beteiligten, ob das Vollstreckungsgericht im [X.] - hier gegen die Schlussrechnung des [X.] - einschreiten muss, sind nicht kontradiktorisch ausgestaltet, was einer Anwendung der §§ 91 ff. ZPO entgegensteht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2008 - [X.], [X.], 414, 416 [X.]. 13). Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen sind daher aufzuheben (Senat, Beschluss vom 23. September 2009 - [X.], [X.]. 5, juris).

Die [X.] für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten beruht auf § 27 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Krüger                                   Lemke                                   Schmidt-Räntsch

                    Stresemann                                Czub

Meta

V ZB 34/11

17.11.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 28. Januar 2011, Az: 328 T 70/10, Beschluss

§ 556 BGB, § 670 BGB, § 56 S 2 ZVG, § 152 Abs 2 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2011, Az. V ZB 34/11 (REWIS RS 2011, 1341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1341

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