Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. VIII ZB 32/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1001

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[X.]/01vom17. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der [X.] 23. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2001 aufge-hoben.Gründe:[X.] Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises fürgelieferte Fußbodenauslegeware und weitere Gegenstände. Das [X.] hat der Klage durch Urteil vom 19. Januar 2001 stattgegeben. Der da-malige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat gegen das ihm am [X.] zugestellte Urteil am 1. März 2001 Berufung eingelegt. Nachdem auf sei-nen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2001 verlängert [X.] war, hat er mit Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht eingegangen am28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, die Berufung begründet. [X.] weiteren Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht ebenfalls eingegan-gen am 28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, hat der [X.] der Beklagten angezeigt, daß er die Beklagte "nicht mehr vertre-- 3 -te". Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2001 haben die jetzigen Prozeûbevollmchtig-ten der Beklagten mitgeteilt, [X.] sie die Beklagte "weitervertreten".Mit [X.] vom 18. Juli 2001 hat das [X.] die Berufung [X.] als unzulssig verworfen. Es ist der Meinung, die Berufung sei nichtinnerhalb eines Monats nach deren Einlegung durch einen bei dem Berufungs-gericht einzureichenden Schriftsatz begrt worden. Der [X.] der Beklagten habe zwar mit Schriftsatz vom 27. April "namens der [X.]" eine [X.]ereicht. Er habe aber in dem zweitenSchriftsatz unter demselben Datum erklrt, [X.] er die Beklagte "nicht mehrvertrete". Beide Schriftstze seien am 28. April 2001, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,bei dem Berufungsgericht eingegangen und gleichzeitig vorgelegt worden. Zu-sammengenommen [X.] die Erklrung, [X.] der [X.] der Beklagten, die er nicht mehr vertrete, eine Berufungsbegrvorlege. Wenn dergestalt widersprchliche [X.] gleichzeitig eingingen,könnten sie grundstzlich keine Rechtswirkung entfalten.Gegen diesen [X.] wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Be-schwerde.II.Die gemû §§ 519b Abs. 2, 547, 569 Abs. 1, 577 ZPO statthafte, [X.] fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulssig und hat auch inder Sache Erfolg.Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung der [X.] wegen fehlender Berufungsbegrls unzulssig verworfen [X.], lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.- 4 -Nach der Überzeugung des Senats, der die Auslegung und rechtlicheWrdigung der prozessualen [X.] der Parteien frei rprfen kann,sind die von dem damaligen [X.]n der Beklagten einge-reichten Schriftstze dahin zu verstehen, [X.] dieser bei der [X.] in [X.] Mandats handeln wollte, sei es, [X.] erst nachAnfertigung der Berufungsbegrs seiner Prozeûvollmacht zugrunde-liegende Mandat gekigt war, sei es, [X.] er nach Unterrichtung des Gerichtsr die Mandatskigung dieses wieder aufnehmen wollte. Zugunsten [X.] ist stets davon auszugehen, [X.] sie im Zweifel mit ihren [X.] das bezwecken wollen, was nach den [X.] verftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der [X.] entspricht ([X.], [X.] vom 22. Mai 1995 - [X.], [X.], 1183 unter 2; Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - [X.], [X.] unter [X.]). Der frre [X.] der Beklagten hat im Ein-gang seiner Berufungsbegrsogar ausdrcklich erklrt, "namens [X.] und Berufungsklrin" zu handeln.Das Berufungsgericht verkennt auûerdem, [X.] die [X.] Umst- hier die Reihenfolge des Eingangs der beidenSchriftstze vom 27. April 2001 - nicht zu Lasten des Rechtsmittelklrs ge-hen darf. Solange nicht mit Sicherheit feststeht, [X.] eine Partei nach den [X.] das Recht zur Anrufung des Rechtsmittelgerichtsverloren hat, gehen Zweifel nicht zu ihren Lasten. Es bleibt vielmehr bei derZulssigkeit des Rechtsmittels ([X.], Urteil vom 15. Februar 1990 - [X.], NJW 1990, 2687 unter [X.] bercksichtigt das Berufungsgericht nicht, [X.] der damalige[X.] der Beklagten, selbst wenn das seiner Prozeûvollmacht- 5 -zugrundeliegende Mandat gekigt war, r dem Gegner und [X.] noch solange rechtswirksam Prozeûhandlungen fr die Beklagte vor-nehmen konnte, bis sich ein neuer [X.]r bestellte, § 87 ZPO(vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1989 - [X.], [X.], 328unter [X.]). Der Schriftsatz mit der [X.] am 28. April 2001bei Gericht ein. Der Schriftsatz, mit dem Rechtsanwltin [X.] Bestellung anzeigte, ging erst danach bei Gericht ein. Der [X.] der Beklagten konnte deshalb ungeachtet einer Mandatskigungdie Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. April 2001 wirksam begrn-den und zugleich die Beendigung des Mandats anzeigen.[X.] Da die Berufung nicht nach § 519 Abs. 1 ZPO unzulssig war, ist [X.] des [X.] vom 18. Juli 2001 aufzuheben. [X.] hat nunmehr sachlicr die Berufung zu entscheiden.[X.] Dr. Hsch Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 32/01

17.10.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. VIII ZB 32/01 (REWIS RS 2001, 1001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1001

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