Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 11/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3838

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG)


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag.

2

1. Am 8. Juli 2021 stellte der [X.] im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 [X.] seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere über lediglich sechs Mitglieder verfüge und bisher in der Öffentlichkeit gar nicht hervortrete.

3

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2021, eingegangen beim [X.] am 13. Juli 2021, Beschwerde eingelegt.

4

3. Dem [X.] ist gemäß § 96b [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat der [X.] ausgeführt, dass der [X.] in der Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung des erst kurzen Bestehens der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG nicht erfülle.

5

4. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

6

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

7

Gemäß § 96a Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu erheben und zu begründen.

8

Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 13. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des [X.]es am 8. Juli 2021 erhoben (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO).

Meta

2 BvC 11/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 11/21 (REWIS RS 2021, 3838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3838

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