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Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Parallelentscheidung
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als [X.] für die Wahl zum [X.] Bundestag.
1. Am 8. Juli 2021 stellte der [X.] fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als [X.] für die Wahl zum [X.] Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin keinen geeigneten Nachweis der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt habe. Weiterhin seien die Kriterien der [X.]eigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin insbesondere eine Satzung eingereicht habe, die offensichtlich nicht die Mindestanforderungen des § 6 Abs. 2 PartG erfülle, die Rechtsstellung als [X.] verloren habe, da sie sechs Jahre lang weder an einer [X.] noch an einer [X.] mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen habe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PartG), keine Angaben zur Zahl ihrer Mitglieder gemacht und keine Nachweise zu ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eingereicht habe.
2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit am 14. Juli 2021 beim [X.] eingegangenem handschriftlichen Schreiben "Beschwerde" erhoben und vorgetragen, dass der "Verein" eine im Vereinsregister eingetragene Satzung habe. Es könne nicht Sinn einer Satzung sein, "Institutionen vorzuschreiben", denen die Mitglieder nicht gerecht werden könnten.
3. Der [X.] und die Beschwerdeführerin hatten Gelegenheit zur Äußerung.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 96a Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es am 8. Juli 2021 endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 12. Juli 2021 um 24:00 Uhr. Vorliegend ging die Beschwerde aber erst am 14. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des [X.]es beim [X.] ein. Die Beschwerde ist daher verfristet.
Meta
22.07.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 18/21 (REWIS RS 2021, 3863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3863
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