Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 17/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3846

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Formmangel (§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG) bzw Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG)


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als [X.] für die Wahl zum [X.] Bundestag.

2

1. Mit E-Mail vom 21. Juni 2021 sowie mit postalischem Schreiben von demselben Tag, eingegangen beim [X.] am 23. Juni 2021, zeigte die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der [X.] an. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 wies der [X.] die Beschwerdeführerin auf mehrere Mängel ihrer Beteiligungsanzeige hin. Mit E-Mail vom 8. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem [X.] mit, dass sie der Auffassung sei, dass ihre Beteiligungsanzeige die Formerfordernisse erfülle, und fügte der E-Mail Nachweise bei.

3

2. Am 9. Juli 2021 stellte der [X.] fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als [X.] für die Wahl zum [X.] Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] seien nicht erfüllt, da die Vereinigung innerhalb der Anzeigefrist keinen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes eingereicht habe und im Übrigen die Kriterien der [X.]eigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfülle. Insbesondere verfüge sie unverändert über lediglich vier Mitglieder und sei bisher in der Öffentlichkeit auch unter Berücksichtigung ihres erst kurzen Bestehens kaum bis gar nicht hervorgetreten.

4

3. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 2021, eingegangen beim [X.] per E-Mail am 13. Juli 2021 um 23:21 Uhr und sodann per Fax am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr, Beschwerde eingelegt.

5

4. Dem [X.] ist gemäß § 96b [X.] Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

6

a) Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat der [X.] ausgeführt, dass er die Nichtanerkennungsbeschwerde für unzulässig halte. Sie sei nicht fristgerecht eingegangen, weil die Entscheidung des [X.]es am 9. Juli 2021 getroffen worden sei, die Beschwerdeschrift beim [X.] aber erst am 14. Juli 2021 eingegangen sei.

7

b) Außerdem teilt er mit, dass bei ihm am 8. Juli 2021 per E-Mail ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit dem Betreff "Zulassung unserer Klimaschutzpartei an der [X.] 2021 / Beschwerde" eingegangen sei. In diesem Schreiben setze sich die Beschwerdeführerin mit dem Mängelbeseitigungsschreiben des [X.]s vom 30. Juni 2021 auseinander. Das Schreiben ende mit dem Satz: "Hiermit legen wir Beschwerde gegen die Nichtzulassung an der [X.] 2021 ein".

8

c) Der [X.] ist der Auffassung, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Nichtanerkennungsbeschwerde im Sinne von § 18 Abs. 4a [X.] gehandelt habe. Das Schreiben sei an den [X.] gerichtet, inhaltlich werde Bezug auf das Mängelbeseitigungsschreiben des [X.]s vom 30. Juni 2021 genommen und ersichtlich bezweckt, den [X.] zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als [X.] zu veranlassen. Außerdem sei das Schreiben noch vor der Entscheidung des [X.]es über die Anerkennung der Beschwerdeführerin eingegangen.

9

5. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur Stellungnahme des [X.]es zu äußern.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde erfüllt die für den Rechtsbehelf geltende Form nicht (1.). Die formgerechte Beschwerde ist nicht fristgerecht eingegangen (2.).

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Antrag schriftlich einzureichen. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2021 erfüllt dieses Formerfordernis nicht (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 23 Rn. 10).

2. Gemäß § 96a Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu erheben und zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführerin die angegriffene Entscheidung in der Sitzung des [X.]es am 9. Juli 2021 bekannt gegeben worden war, endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 13. Juli 2021 um 24:00 Uhr. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist folglich nicht.

3. Auch das per E-Mail beim [X.] am 8. Juli 2021 eingegangene Schreiben der Beschwerdeführerin stellt keine form- und fristgerechte Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß § 96a ff. [X.] dar. Ungeachtet des Umstands, dass dieses Schreiben nicht an das [X.] gerichtet ist und vor der Beschlussfassung des [X.]es und damit vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung übermittelt wurde, erfüllt es das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht.

Meta

2 BvC 17/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 23 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 2 S 1 BWahlG, § 18 Abs 2 S 3 BWahlG, § 54 Abs 2 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 17/21 (REWIS RS 2021, 3846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3846

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