Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.03.2013, Az. 23 W (pat) 75/08

23. Senat | REWIS RS 2013, 7037

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „Leistungshalbleitereinrichtung mit einem äußeren Verbindungsanschluss zum Führen eines großen Stromes“ – unzulässige Erweiterung durch Änderung des ursprünglich offenbarten Verbindungsanschlusses


Tenor

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 101 56 769

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Strößner sowie der Richter [X.], [X.] und Dr. Zebisch

beschlossen:

1. Der Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. März 2008 wird aufgehoben.

2. Das Patent Nr. 101 56 769 wird widerrufen.

Gründe

I.

1

Das Patent 101 56 769 wurde am 19. November 2001 beim [X.] eingereicht und nimmt die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 2001-105 046 vom 3. April 2001 in Anspruch. Es trägt die Bezeichnung „Leistungshalbleitereinrichtung mit einem äußeren [X.] zum Führen eines großen Stromes“.

2

Die Prüfungsstelle hat den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

3

P1 [X.] 14 741 [X.]

4

P2 [X.] 5 559 374 A

5

P3 EP 1 009 026 [X.]

6

P4 [X.] 43 30 070 [X.]

7

P5 EP 0 752 720 [X.] und

8

P6 [X.] 08 - 306 859 A (Patent Abstracts of Japan)

9

ermittelt und das Patent mit Beschluss vom 3. Juli 2006 erteilt. Die Patenterteilung wurde am 30. November 2006 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die [X.] mit [X.] vom 27. Februar 2007, beim [X.] eingegangen am selben Tag, fristgerecht Einspruch eingelegt und den Widerruf des Patents in vollem Umfang beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig (§ 59 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und außerdem auch nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könnte (§ 59 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Im Hinblick auf die mangelnde Patentfähigkeit hat sie auf die Druckschriften

D1 [X.] 5 523 620 A

D2 [X.] 4 677 741

D3 [X.] 5 767 573 A

D4 [X.] 5 559 374 A

D5 [X.] 5 744 860 A

D6 [X.] 43 30 070 [X.]

D7 [X.] 195 22 173 C1

D8 [X.] 5 942 797 A

D9 [X.] 41 30 899 [X.]

D10 [X.] 5 920 119 A und

[X.] [X.] 5 686 758 A

verwiesen und dargelegt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Im Hinblick auf die geltend gemachte mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung hat sie dargelegt, der erteilte Anspruch 1 gebe die Lehre, dass der [X.] eine [X.] hat, die

Im weiteren Verlauf des [X.] hat die Einsprechende dementsprechend auch geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich dieses Merkmals über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

[X.] hat den Darlegungen der Einsprechenden widersprochen und die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang beantragt.

Die [X.] des [X.]s hat daraufhin die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang beschlossen. In ihrem Beschluss vom 13. März 2008 führt die [X.] aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ursprünglich offenbart, denn er beruhe auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und dem Textabschnitt auf [X.], Zeilen 19 bis 32 der ursprünglichen Unterlagen, in dem eine

Die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 2 bis 5 der Anmeldung versetzten den Fachmann in die Lage, eine solche direkte Verbindung auszuführen. Auch stehe der entgegengehaltene Stand der Technik der Leistungshalbleitervorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 nicht patenthindernd entgegen, so dass das Patent aufrechtzuerhalten sei.

Gegen den ihr am 17. Juni 2008 zugestellten Beschluss hat die Einsprechende mit [X.] vom 16. Juli 2008, eingegangen per Telefax am selben Tag, fristgerecht Beschwerde eingelegt. Zusätzlich zu den im Einspruchsverfahren genannten [X.] bis [X.] hat sie noch auf die Druckschriften

D12 [X.] 4 630 174

[X.] [X.] 197 13 656 [X.]

D14 EP 0 090 439 [X.]

[X.] [X.] 195 43 920 [X.]

[X.] [X.] 2009/0284096 [X.] (nachveröffentlicht) und

D17 [X.] 2002/0140078 [X.] (nachveröffentlichtes [X.]-Familienmitglied zum Streitpatent)

hingewiesen.

In ihrem [X.] führt sie u. a aus, der erteilte Patentanspruch 1 sei hinsichtlich des Merkmals einer

[X.] hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und im Hinblick auf diese Ausführungen der Einsprechenden dargelegt, dass die Begriffe „unmittelbar” und „direkt” synonym seien und vom Fachmann im Sinne der zugehörigen Erläuterungen im Anmeldungstext bzw. im Text des Streitpatents jeweils als „Verbindung ohne Bonddrähte” verstanden würden. Diese Art der direkten Verbindung ohne Bonddrähte ermögliche die Führung eines hohen Stroms durch die entsprechende Verbindung und löse somit die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe, wie auf [X.], Zeilen 19 bis 32 der ursprünglichen Unterlagen bzw. im Abschnitt [0030] des Streitpatents explizit beschrieben werde. Dabei entnehme der Fachmann dem zugehörigen Text auf [X.], le. Abs., der ursprünglichen Unterlagen bzw. dem Abschnitt [0025] des Streitpatents, dass diese direkte Verbindung ohne Bonddrähte mit Hilfe eines leitfähigen Verbindungsmaterials erreicht werde, so dass der Fachmann den im Anspruch 1 angegebenen Begriff „unmittelbar” ohne weiteres mit der Angabe „direkt ohne Bonddrähte“ gleichsetze.

In der mündlichen Verhandlung stellt die Einsprechende den Antrag,

den Beschluss der [X.] 1.33 des [X.]s vom 13. März 2008 aufzuheben und das Patent Nr. 101 56 769 in vollem Umfang zu widerrufen.

[X.] stellt den Antrag,

1. die Beschwerde zurückzuweisen;

2. hilfsweise, das Patent Nr. 101 56 769 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 - 5, eingegangen am 26. März 2013 als Hilfsantrag 1, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift;

3. weiterhin hilfsweise, das Patent Nr. 101 56 769 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 - 5, eingegangen am 26. März 2013 als Hilfsantrag 2, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift;

4. weiterhin hilfsweise, das Patent Nr. 101 56 769 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 - 3, eingegangen am 26. März 2013 als Hilfsantrag 3, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift;

5. weiterhin hilfsweise, das Patent Nr. 101 56 769 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 - 3, eingegangen am 26. März 2013 als Hilfsantrag 4, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift.

Der mit dem Hauptantrag verteidigte erteilte Anspruch 1 lautet:

„1. Leistungshalbleitereinrichtung mit einem äußeren [X.] (1, 13) zum Herausführen von Elektroden von einem [X.] (7), das auf einer ersten [X.] (5) angebracht ist, die auf einem [X.] (2) im Inneren eines Gehäuses (9) ausgebildet ist,

wobei der äußere [X.] (1, 13) in dem Gehäuse (9) einsatzgeformt ist und an der Außenseite des Gehäuses (9) an einem Ende (1a, 13a) des [X.]es (1, 13) freiliegt, während der [X.] (1, 13) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b, 13b) aufweist, der eine [X.] hat, die unmittelbar mit einer [X.] (4, 6) verbunden ist, die auf dem [X.] (2) oder einem weiteren [X.] (3) angebracht ist, und die getrennt ist von der ersten [X.] (5), auf der das [X.] (7) angebracht ist, wobei der äußere [X.] (1, 13) mit dem [X.] (7) durch einen Draht (11, 12) verbunden ist, der mit der der [X.] des [X.]s des [X.]es (1, 13) gegenüberliegenden Fläche durch [X.] verbunden ist.“

An den erteilten Anspruch 1 schließen sich die unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 5 mit folgendem Wortlaut an:

„2. Leistungshalbleitereinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der äußere [X.] (1, 13) mit der [X.] (4, 6) diskontinuierlich verbunden ist.

3. Leistungshalbleitereinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der äußere [X.] (1, 13) und die zweite [X.] (4, 6) durch ein leitfähiges Material (21) an einem Teil der [X.] zwischen ihnen verbunden und an verbleibenden Teilen der [X.] voneinander isoliert sind.

5. Leistungshalbleitereinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] eine Größe hat, die größer als die Oberfläche der [X.] (4, 6) ist.“

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal, wonach die [X.] unmittelbar mit einer [X.] verbunden ist, durch die Angabe ersetzt wurde, dass die [X.] „ohne [X.] von [X.] direkt“ mit einer [X.] verbunden ist. Außerdem wurde in dem Merkmal zur Anordnung der [X.] auf einem [X.] das Bezugszeichen „6“ und die Angabe „oder einem weiteren [X.]“ gestrichen. Weiterhin wurden bei den den [X.] betreffenden Merkmalen die Bezugszeichen „13“, „13a“ sowie „13b“ und bei der Angabe zu dem Draht das Bezugszeichen „12“ gestrichen, so dass der Anspruch nach Hilfsantrag 1 lautet:

„1. Leistungshalbleitereinrichtung mit einem äußeren [X.] (1) zum Herausführen von Elektroden von einem [X.] (7), das auf einer ersten [X.] (5) angebracht ist, die auf einem [X.] (2) im Inneren eines Gehäuses (9) ausgebildet ist,

wobei der äußere [X.] (1) in dem Gehäuse (9) einsatzgeformt ist und an der Außenseite des Gehäuses (9) an einem Ende (1a) des [X.]es (1) freiliegt, während der [X.] (1) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b) aufweist, der eine [X.] hat, die ohne [X.] von [X.] direkt mit einer [X.] (4) verbunden ist, die auf dem [X.] (2) angebracht ist, und die getrennt ist von der ersten [X.] (5), auf der das [X.] (7) angebracht ist, wobei der äußere [X.] (1) mit dem [X.] (7) durch einen Draht (11) verbunden ist, der mit der der [X.] des [X.]s des [X.]es (1) gegenüberliegenden Fläche durch [X.] verbunden ist.“

An den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen [X.] 2 bis 5 mit folgendem Wortlaut an:

„2. Leistungshalbleitereinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der äußere [X.] (1) mit der [X.] (4) diskontinuierlich verbunden ist.

3. Leistungshalbleitereinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der äußere [X.] (1) und die zweite [X.] (4) durch ein leitfähiges Material (21) an einem Teil der [X.] zwischen ihnen verbunden und an verbleibenden Teilen der [X.] voneinander isoliert sind.

4. Leistungshalbleitereinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die [X.] eine Größe hat, die kleiner als die Oberfläche der [X.] (4) ist.

5. Leistungshalbleitereinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] eine Größe hat, die größer als die Oberfläche der [X.] (4) ist.“

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich dadurch, dass die Angabe „ohne [X.] von [X.] direkt“ durch den Zusatz „durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial (14, 21)“ ergänzt wurde, so dass das die Verbindung zwischen der [X.] des [X.]es und der [X.] betreffende Merkmal lautet:

„während der [X.] (1) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b) aufweist, der eine [X.] hat, die ohne [X.] von [X.] direkt durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial (14, 21) mit einer [X.] (4) verbunden ist, die auf dem [X.] (2) angebracht ist, und die getrennt ist von der ersten [X.] (5), auf der das [X.] (7) angebracht ist“.

An den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 schließen sich [X.] 2 bis 5 an, die mit denen des [X.] identisch sind.Über den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hinausgehend lehrt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3, dass das leitfähige Verbindungsmaterial diskontinuierlich ist. Das betreffende Merkmal lautet damit:

„während der [X.] (1) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b) aufweist, der eine [X.] hat, die ohne [X.] von [X.] direkt durch ein diskontinuierliches leitfähiges Verbindungsmaterial (14, 21) mit einer [X.] (4) verbunden ist, die auf dem [X.] (2) angebracht ist, und die getrennt ist von der ersten [X.] (5), auf der das [X.] (7) angebracht ist“.

Die [X.] 2 und 3 des [X.] entsprechen den [X.]n 4 und 5 des Hilfsantrags 2.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, wobei zusätzlich angegeben wird, dass der äußere [X.] und die zweite [X.] an einem Teil der [X.] durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial verbunden und an verbleibenden Teilen der [X.] voneinander isoliert sind. Das betreffende Merkmal lautet somit:

„während der [X.] (1) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b) aufweist, der eine [X.] hat, die ohne [X.] von [X.] direkt mit einer [X.] (4) verbunden ist, die auf dem [X.] (2) angebracht ist, und die getrennt ist von der ersten [X.] (5), auf der das [X.] (7) angebracht ist, wobei der äußere [X.] (1) und die zweite [X.] (4) durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial (21) an einem Teil der [X.] zwischen ihnen verbunden und an verbleibenden Teilen der [X.] voneinander isoliert sind, und …“.

Die [X.] 2 und 3 dieses Antrags entsprechenden wiederum den [X.]n 4 und 5 des [X.].Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.] 

Die frist- und formgerecht erhobene und zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses der [X.] und zum Widerruf des Patents.

1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese vom Patentamt und Patentgericht in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen, vgl. [X.], [X.], 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160 bis 163.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 bis 5 [X.] die für die Beurteilung der geltend gemachten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen so dargelegt, dass die Verfahrensbeteiligten in der Lage sind, ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe zu ziehen, vgl. [X.], [X.], 8. Auflage, § 59 Rdn. 93.

2. Das Streitpatent betrifft gemäß der geltenden Bezeichnung eine Leistungshalbleitereinrichtung mit einem äußeren [X.] zum Führen eines großen Stromes.

[X.] werden in vielen Anwendungen zum Steuern und Umwandeln einer Hochspannung und eines großen Stroms eingesetzt. Daher wird generell angestrebt, die Leistungsfähigkeit der entsprechenden Einrichtungen zu erhöhen und ihre Größe zu verringern. Dem steht allerdings entgegen, dass bei herkömmlichen [X.] die Führung der hohen Ströme zwischen einzelnen Bestandteilen der Einrichtung, nämlich zwischen den [X.]en und den ihnen zugeordneten (Steuer-)Schaltkreisen zahlreiche Bonddrähte erfordert, die hohen Fertigungs- und Zeitaufwand erfordern und viel Platz benötigen, vgl. in der Patentschrift die Abschnitte [0001] bis [0006].

Dem Patent liegt somit als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Leistungshalbleitereinrichtung bereitzustellen, der ein großer Strom zugeführt werden kann und die kompakt und einfach herzustellen ist, vgl. Abschnitt [0010] der Patentschrift.

Diese Aufgabe wird gemäß dem erteilten Anspruch 1 durch eine Leistungshalbleitereinrichtung gelöst, die einen äußeren [X.] zum Herausführen von Elektroden von einem [X.] aufweist, das auf einer ersten [X.] angebracht ist, die auf einem [X.] im Inneren eines Gehäuses ausgebildet ist. Der äußere [X.] ist in dem Gehäuse einsatzgeformt und liegt an seinem einen Ende an der Außenseite des Gehäuses frei, während er an seinem anderen Ende einen [X.] aufweist, der eine [X.] hat, die unmittelbar mit einer [X.] verbunden ist, die auf dem [X.] oder einem weiteren [X.] angebracht ist, und die getrennt ist von der ersten [X.], auf der das [X.] angebracht ist. Dabei ist der äußere [X.] mit dem [X.] durch einen Draht verbunden, der mit der der [X.] des [X.]s des [X.]es gegenüberliegenden Fläche durch [X.] verbunden ist.

Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist bei der Leistungshalbleitereinrichtung die [X.] des [X.]es ohne [X.] von [X.] direkt mit der [X.] verbunden. Nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist die [X.] ohne [X.] von [X.] direkt durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial mit der [X.] verbunden. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lehrt außerdem, dass das leitfähige Verbindungsmaterial diskontinuierlich ist. Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist die [X.] des [X.]es ohne [X.] von [X.] direkt mit der [X.] verbunden, wobei [X.] und [X.] an einem Teil der [X.] durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial zwischen ihnen verbunden und an verbleibenden Teilen der [X.] voneinander isoliert sind.

3. Die Einspruchsbeschwerde führt zum Widerruf des Patents. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, der mit dem Hauptantrag verteidigt wird, geht in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Die Gegenstände der Hilfsanträge verändern den Schutzbereich des Patents gegenüber dem erteilten Patent, so dass die entsprechenden Ansprüche unzulässig sind (§ 22 Abs. 1 [X.]).

Bei dieser Sachlage können die Fragen der Ausführbarkeit und der Patentfähigkeit der Leistungshalbleitereinrichtung nach dem Streitpatent dahingestellt bleiben, vgl. [X.], 120, 121, [X.]1 - „Elastische Bandage“.

4. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

Ob eine unzulässige Erweiterung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Gegenstands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen, wobei der Gegenstand des Patents die durch die Patentansprüche unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnung vorgegebene Lehre ist, und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass dabei jedoch den Patentansprüchen eine hervorgehobene Bedeutung wie im erteilten Patent zukommt. Zum [X.] einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns aber für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern mitgelesen wird. Jedoch umfasst das Mitlesen nicht die Einbeziehung von Austauschmitteln, sondern lediglich das Erfassen der gesamten technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erhält. Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information gehören ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag, vgl. [X.], 382 - 388, insbes. Abs. [26] - „Olanzapin“, sowie [X.], 509-513 - „Hubgliedertor I“ und [X.], 910 - 916 - „Fälschungssicheres Dokument“.

Im vorliegenden Fall offenbart die ursprüngliche Anmeldung dem Fachmann, einem in der Halbleiterindustrie tätigen und mit der Aufbau- und Verbindungstechnik von Leistungsbauelementen betrauten berufserfahrenen Diplom-Physiker, an keiner Stelle, dass an die an einem Ende des [X.]es ausgebildete [X.]

4.1 Hinsichtlich der Verbindung zwischen dem [X.] und der [X.] ist in den ursprünglichen Unterlagen auf [X.], Zeilen 20 bis 31 i. V. m. Fig. 2 folgendes offenbart: „Bei der ersten Ausführungsform sind ein erster und ein zweiter äußerer [X.] 1 und 13 in dem Gehäuse 9 einsatzgeformt und liegen an ihren einen Enden an der [X.] frei, wogegen sie an ihren anderen Ende mit einer [X.] verbunden sind, die von der [X.] 5, auf der das [X.] 7 angebracht ist, verschieden ist. Dabei ist der erste äußere [X.] 1 durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial 14 mit der ersten [X.] 4 verbunden, und der zweite äußere [X.] 13 ist durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial 16 mit der [X.] 6 verbunden.“

Diese Ausbildung der Verbindung zwischen dem äußeren [X.] und der entsprechenden [X.] durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial wird in der Anmeldung als direkte Verbindung bezeichnet. Sie ist maßgeblich dafür, dass auf das [X.] vieler Drähte verzichtet und dennoch ein hoher Strom bewältigt werden kann und dass gleichzeitig eine einfache Herstellung der Struktur möglich ist („Wie oben beschrieben, ist es durch direkte Verbindung des ersten und des zweiten äußeren [X.]es 1 und 13 […] mit der ersten und der [X.] 4 und 6, die auf dem ersten und dem zweiten [X.] in dem Gehäuse 9 ausgebildet sind, möglich, auf einfache Weise eine Struktur herzustellen, der ohne [X.] vieler Drähte ein großer Strom zugeführt werden kann. Da keine Drähte durch [X.] mit der ersten und [X.] 4 und 6 zu verbinden sind, ist es in diesem Fall außerdem möglich, die planaren Dimensionen der ersten und [X.] 4 und 6 auf kleine Werte einzustellen. Deshalb ist es möglich, eine kompakte Leistungshalbleitereinrichtung 10 mit einer großen Strombelastbarkeit bereitzustellen.“ / [X.], Zeilen 19 bis 32).

Bei den anhand der Figuren 4 und 5 erläuterten weiteren Ausführungsformen dieser Verbindung wird das leitfähige Verbindungsmaterial zwischen dem [X.] und der [X.] gezielt genutzt, um neben den genannten noch weitere Vorteile zu erreichen, indem durch eine diskontinuierliche Ausbildung des leitfähigen Verbindungsmaterials thermischen Spannungen zwischen dem [X.] und der [X.] entgegengewirkt wird („Bei der zweiten Ausführungsform ist der erste äußere [X.] 1 mit einer ersten [X.] 4 durch ein diskontinuierliches leitfähiges Verbindungsmaterial 21 an dem [X.] 1b des [X.]es 1 verbunden. Dadurch wird die Verbindung des äußeren [X.]es 1 mit der [X.] 4 diskontinuierlich, und es ist möglich, die durch die Differenz der Wärmeausdehnung zwischen der [X.] 4 und dem ersten äußeren [X.] 1 verursachte Beanspruchung zu mäßigen. Es ist also möglich, die Zuverlässigkeit der Einrichtung zu verbessern.“ / S. 8, Zeilen 15 bis 25) oder indem durch ein leitfähiges Material mit isolierenden Zwischenstrukturen eine Nutzung für nicht näher erläuterte [X.] ermöglicht wird („Bei der dritten Ausführungsform sind der erste äußere [X.] 1 und die erste [X.] 4 durch ein Isoliermaterial 31 an einem Teil der [X.] zwischen ihnen verbunden und durch ein leitfähiges Material 21 an verbleibenden Teilen der [X.] verbunden. Durch Begrenzung des elektrischen [X.]s zwischen der elektrischen [X.] 4 und dem äußeren [X.] 1 ist es also möglich, eine Spannung an der [X.] 4 unabhängig von dem durch den äußeren [X.] 1 fließenden Strom auf einfache Weise zu detektieren.“ / [X.], Zeilen 1 bis 11).

Das leitfähige Verbindungsmaterial zwischen dem [X.] und der einen der beiden [X.]en bildet somit ein wesentliches Element aller Ausführungsbeispiele der in den ursprünglichen Unterlagen beschriebenen direkten Verbindung zwischen dem [X.] und der [X.]. Insofern lehren diese Unterlagen dem Fachmann aber gerade das Gegenteil einer unmittelbaren Verbindung zwischen der [X.] und der [X.], denn bei einer unmittelbaren Verbindung ist das Einfügen einer Zwischen- bzw. Verbindungsschicht ausgeschlossen.

Damit ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart, dass „der [X.] (1, 13) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b, 13b) aufweist, der eine [X.] hat, die unmittelbar mit einer [X.] (4, 6) verbunden ist“, wie es der Anspruch 1 lehrt.

Wie sich aus den vorangehenden Darlegungen ergibt, können die Begriffe „unmittelbar“ und „direkt“ angesichts der in den ursprünglichen Unterlagen gegebenen Lehre vorliegend auch nicht als Synonyme verwendet werden. Denn in der Anmeldung steht die Angabe „direkt“ lediglich für eine Verbindung, die ohne das [X.] vieler Drähte auskommt, indem der [X.] und die entsprechende [X.] flächenhaft durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial und damit nur mittelbar miteinander verbunden werden.

4.2 Auch das Merkmal des erteilten Anspruchs 1, wonach „der [X.] (1, 13) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b, 13b) aufweist, der eine [X.] hat, die unmittelbar mit einer [X.] (4, 6) verbunden ist, die auf dem [X.] (2) oder einem weiteren [X.] (3) angebracht ist, und die getrennt ist von der ersten [X.] (5), auf der das [X.] (7) angebracht ist, wobei der äußere [X.] (1, 13) mit dem [X.] (7) durch einen Draht (11, 12) verbunden ist, der mit der der [X.] des [X.]s des [X.]es (1, 13) gegenüberliegenden Fläche durch [X.] verbunden ist“, ist in dieser Breite in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.

Die ursprünglichen Unterlagen offenbaren nämlich lediglich eine Anordnung, bei der die [X.] „4“ zusammen mit der [X.] „5“, die die Leistungshalbleiterbauelemente „7“ aufweist, auf dem ersten [X.] „2“ angeordnet ist, während die [X.] „6“ auf dem zweiten [X.] „3“ angebracht ist, vgl. [X.], Zeilen 11 bis 16. Dass die zweite [X.] „4“ auch auf einem anderen als dem [X.] „2“, nämlich dem weiteren [X.] „3“ angebracht sein kann, und dass die [X.] „6“ auf dem ersten [X.] „2“ angebracht sein kann, wie es das oben genannte Merkmal angibt, ist dagegen nicht ursprünglich offenbart.

Außerdem offenbaren die ursprünglichen Unterlagen auf [X.], Zeilen 1 bis 28 lediglich, dass allein der äußere [X.] „1“ mit der im Anspruch genannten Fläche über Drähte „11“ an das Leistungshalbleiterbauelement „7“ angeschlossen ist, während die entsprechende Fläche des anderen [X.]es „13“ nur mit der [X.] „5“ über Drähte „12“ verbunden ist, nicht jedoch mit dem Leistungsbauelement, wie es der Anspruch in diesem Merkmal lehrt.Insofern umfasst das genannte Merkmal Anordnungen, die ursprünglich nicht offenbart sind, so dass auch dieses Merkmal eine unzulässige Erweiterung enthält.

5. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist unzulässig, denn er verändert den Schutzbereich des Patents gegenüber dem des erteilten Patents. Der Patentinhaber darf jedoch im Einspruchsverfahren den Schutzbereich des Patents weder erweitern noch an die Stelle des ursprünglich geschützten Gegenstandes einen anderen setzen, vgl. [X.], 432, 1. Leitsatz - „Spleißkammer“.

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat die Patentinhaberin das Merkmal des erteilten Anspruchs 1, dass die [X.] des äußeren [X.]es unmittelbar mit der [X.] verbunden ist, gestrichen und durch die Angabe ersetzt, dass die [X.] ohne [X.] von [X.] direkt mit der [X.] verbunden ist.

Dies ist zwar in den ursprünglichen Offenbarung auf [X.], Zeilen 19 bis 32 und in der Patentschrift im Abschnitt [0030] angegeben, jedoch wird durch die Streichung der Angabe im erteilten Anspruch und den Ersatz durch die veränderte Formulierung der Schutzbereich des erteilten Patents verändert. Werden vom erteilten Anspruch 1 nur solche [X.] unter Schutz gestellt, bei denen die [X.] des [X.]es unmittelbar, d. h. ohne Vermittlung eines wie auch immer gearteten Zwischenelements mit einer [X.] verbunden ist, so erstreckt sich der Schutzumfang des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nun auf [X.], bei denen die [X.] ohne [X.] von [X.] direkt mit der [X.] verbunden ist, wobei die Angabe ohne [X.] von [X.] direkt den Erläuterungen hierzu im Streitpatent zufolge für solche Verbindungen steht, die eine leitfähige Verbindungsschicht aufweisen, vgl. hierzu vor allem den Abschnitt [0025], auf den der oben genannte Abschnitt [0030] des Streitpatents sich inhaltlich bezieht, wie seine einleitende Formulierung „Wie oben beschrieben, …“ angibt.

Dementsprechend wird in dem auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch 3 des Anspruchssatzes nach Hilfsantrag 1 Schutz für solche [X.] beansprucht, bei denen der äußere [X.] durch ein leitfähiges Material an einem Teil der [X.], also mittelbar mit der [X.] verbunden ist. Anordnungen mit einer derartigen mittelbaren Verbindung zwischen dem äußeren [X.] und der [X.] waren vom Schutzumfang des erteilten Patents aber gerade ausgeschlossen.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 verändert den Schutzbereich des erteilten Patents somit in unzulässiger Weise.

6. Gleiches gilt auch für die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4.

Denn in diesen ist das leitfähige Verbindungsmaterial in den Merkmalen

- „während der [X.] (1) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b) aufweist, der eine Verbindungsfläche hat, die ohne [X.] von Drähten direkt durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial (14, 21) mit einer [X.] (4) verbunden ist, …“ (Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2),

- „während der [X.] (1) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b) aufweist, der eine Verbindungsfläche hat, die ohne [X.] von Drähten direkt durch ein diskontinuierliches leitfähiges Verbindungsmaterial (14, 21) mit einer [X.] (4) verbunden ist, …“ (Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3)

 und   

- „während der [X.] (1) an seinem anderen Ende einen [X.] (1b) aufweist, der eine Verbindungsfläche hat, die ohne [X.] von Drähten direkt mit einer [X.] (4) verbunden ist, die auf dem [X.] (2) angebracht ist, und die getrennt ist von der ersten [X.] (5), auf der das [X.] (7) angebracht ist, wobei der äußere Verbindungsanschluß (1) und die zweite [X.] (4) durch ein leitfähiges Verbindungsmaterial (21) an einem Teil der Verbindungsfläche zwischen ihnen verbunden und an verbleibenden Teilen der Verbindungsfläche voneinander isoliert sind“ (Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4)

jeweils explizit erwähnt und damit der mittelbare Charakter der Verbindung bereits im jeweiligen Anspruch 1 angegeben.
Insofern sind auch die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 nicht zulässig.

7. Mit den Ansprüchen 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die auf diese jeweils rückbezogenen Unteransprüche, vgl. [X.], 862, 863, [X.]. 18 - „Informationsübermittlungsverfahren II“.

8. Bei dieser Sachlage war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen.

Meta

23 W (pat) 75/08

26.03.2013

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.03.2013, Az. 23 W (pat) 75/08 (REWIS RS 2013, 7037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7037

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