Bundespatentgericht, Urteil vom 27.02.2013, Az. 1 Ni 29/12 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2013, 7808

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 393 417 ([X.] 502 07 863)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 durch die Präsidentin [X.] sowie [X.], [X.]. [X.], [X.] und [X.]. Dr. Wollny

für Recht erkannt:

1. Das [X.] Patent 1 393 417 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Patentansprüche 1, 2 und 3 sowie Anspruch 6, soweit letzterer auf die Ansprüche 1 bis 3 rückbezogen ist, für nichtig erklärt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 393 417 (Streitpatent), das am 5. Juni 2002 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] Patentanmeldungen [X.] 101301 vom 5. Juni 2001 und [X.] 137001 vom 23. Juli 2001 angemeldet wurde. Das Streitpatent ist in der [X.] abgefasst und wird beim [X.] unter der Nr. 502 [X.] geführt. Es betrifft einen Netzstecker und umfasst in der erteilten Fassung 10 Patentansprüche, von denen nur die Ansprüche 1, 2, 3 sowie 6 in der Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 3 angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat folgenden Wortlaut:

Abbildung

3

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2, 3 und 6 wird auf die [X.] Bezug genommen.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender Neuheit beziehungsweise fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:

5

WW 5 DE 24 14 203 C

6

WW 6 EP 0 156 076 B1

7

WW 7 [X.] 5 791 921 A.

8

Die Klägerin beantragt,

9

das [X.] Patent EP 1 393 417 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1 und 2, 3 in Rückbeziehung auf Anspruch 1 sowie im Umfang des Anspruchs 6 in seiner Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2, 3 und 6 in der erteilten Fassung, rückbezogen auf die jeweilige Formulierung des Anspruchs 1 anschließen (Hilfsantrag 1):

Abbildung

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2, 3 und 6 in der erteilten Fassung, rückbezogen auf die jeweilige Formulierung des Anspruchs 1 anschließen (Hilfsantrag 1a):

Abbildung

Abbildung

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2, 3 und 6 in der erteilten Fassung, rückbezogen auf die jeweilige Formulierung des Anspruchs 1 anschließen (Hilfsantrag 2):

Abbildung

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2, 3 und 6 in der erteilten Fassung, rückbezogen auf die jeweilige Formulierung des Anspruchs 1 anschließen (Hilfsantrag 3):

Abbildung

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 3 folgende Fassung erhält und sich auf die erteilte Fassung beziehungsweise die Fassung des Anspruchs 1 nach den [X.] 1, 1a, 2 oder 3 rückbezieht ([X.] 4-8):

Abbildung

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet und führt in beantragtem Umfang zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.], denn das Streitpatent ist weder im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 erteilter Fassung noch im Umfang des Patentanspruchs 6 erteilter Fassung in seiner Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1 bis 3 erteilter Fassung noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen patentfähig (Art. II § 6 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

I.

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft einen Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose, mit einem Steckerkörper und wenigstens zwei [X.]en unterschiedlicher Normierung, welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte aufweisen und in eine Aktivstellung aus dem Steckerkörper heraus schiebbar sowie in eine Passivstellung in den Steckerkörper hinein schiebbar sind.

Bei derartigen Netzsteckern bestehen gemäß [X.] (Absätze 0005 bis 0007) mehrere gefahrbringende Nachteile. So könnten gleichzeitig mehrere [X.]e aus dem Gehäuse vorgeschoben werden. Nachteilig sei auch, dass alle [X.]e unter der Anschlussspannung stünden, sobald ein [X.] an eine Stromquelle angeschlossen ist. Der [X.] für [X.] besäße einen isolierten, in Aktivstellung über den [X.] vorstehenden Einsteckkörper, aus dem die Kontaktstifte vorstehen. Werde dieser [X.] z. B. in Spanien in eine Steckdose ohne die dem Einsteckkörper entsprechende Vertiefung eingesteckt, so sei ein anderer vorgeschobener [X.] frei zugänglich und stehe unter Spannung. Werde ein [X.] nicht vollständig in die aktive Endposition geschoben, raste der [X.] am Gehäuse nicht ein. Der [X.] könne aber dennoch eingesteckt werden. Der Kontakt in der Steckdose sei dann nicht mehr sichergestellt. Ein in die Steckdose im Mehrfachzwischenstecker eingestecktes elektrisches Gerät könne dennoch benützt werden. Es könne dabei leicht zu wiederholtem Funkenschlag innerhalb der Steckdose, Erhitzung der Steckdose und in der Folge zu einem Brand kommen.

Aufgabe der Erfindung sei es daher, einen Netzstecker mit mehreren ausschiebbaren [X.]en vorzuschlagen, bei welchem das Unfallrisiko gegenüber dem Stand der Technik wesentlich vermindert ist (Absatz 0008 der [X.]).

2. Demzufolge ist mit den Patentansprüchen 1 bis 3 sowie 6 in der erteilten und gemäß der [X.] verteidigten Fassung (Hauptantrag) Folgendes beansprucht (Merk[X.]sgliederung hinzugefügt):

Patentanspruch 1:

Netzstecker

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

1.3 im Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagert wenigstens zwei [X.]en (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

1.5 welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) entlang eines [X.]es in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

1.6 mit wenigstens einem [X.] (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den [X.]en (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

1.7 durch einen [X.] (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die [X.] auf den [X.]en der übrigen [X.]e (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.8 der [X.] (29) durch Schieben eines [X.]es (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung verhindert.

Patentanspruch 2:

Netzstecker nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

2.1 jeder [X.] (138, 140, 142, 144) ein am Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagertes Trägerteil (38, 40, 42, 44) aufweist, an dem

2.2 die Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) angeordnet sind und

2.3 ein Fortsatz (27) angeordnet ist, welcher Fortsatz (27) als [X.] durch einen im Gehäuse (13, 15) ausgebildeten [X.] (25) hindurch auf die Außenseite des Gehäuses (13, 15) ragt.

Patentanspruch 3:

Netzstecker nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet,

3.1 dass im Trägerteil (40, 42, 44) eine lochförmige Ausnehmung ausgebildet ist,

3.2 und dass am Gehäuse (11) eine mit der Ausnehmung (78) zusammenwirkende stabförmige Führung (79) für wenigstens einen der [X.]e (138, 140, 142, 144) ausgebildet ist.

Patentanspruch 6:

Netzstecker nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet,

6.1 dass im Gehäuse (13, 15) [X.] vorliegen, und

1 dass eine durch Verschieben jedes [X.]s zusammenschließbare und wieder trennbare Verbindung zwischen den [X.]n (69, 70, 71, 171, 172) und den Kontaktstiften dieses [X.]s vorhanden ist,

2 so dass jeder [X.] (69, 70, 71, 171, 172) mit einem Kontaktstift eines in der Aktivstellung befindlichen [X.]s (138, 140, 142, 144) elektrisch verbunden ist, und elektrisch getrennt ist von einem Kontaktstift jedes in der Passivstellung befindlichen [X.]s (138, 140, 142, 144).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind:

Netzstecker

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

1.3 im Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagert wenigstens zwei [X.]en (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

1.5 welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) entlang eines [X.]es in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

1.6 mit wenigstens einem [X.] (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den [X.]en (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

so auf den [X.]en der übrigen [X.]e (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind,

1 dass bei einem Schieben eines weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung der weitere [X.] (138, 140, 142, 144) an dem seinen [X.] versperrenden Arretierkörper anstößt

1.7‘‘ und der [X.] (29) dadurch ein Schieben des weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

wobei

1.8 der [X.] (29) durch Schieben eines [X.]es (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung verhindert.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind:

Netzstecker

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

1.3 im Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagert wenigstens zwei [X.]en (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

1.5 welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) entlang eines [X.]es in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

1.6 mit wenigstens einem [X.] (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den [X.]en (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

so auf den [X.]en der übrigen [X.]e (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind, dass

1a der oder die Arretierkörper den übrigen [X.]en den [X.] versperrt und

1.7 dadurch ein Schieben des weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

wobei

1.8 der [X.] (29) durch Schieben eines [X.]es (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung verhindert.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind:

Netzstecker

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

1.3 im Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagert wenigstens zwei [X.]en (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

1 welche jeweils einen Betätigungshebel (2) aufweisen, der durch einen im Gehäuse (13, 15) ausgebildeten [X.] (25) hindurch auf die Außenseite des Gehäuses (13, 15) ragt, sowie

1.4 jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

1.5‘ welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43)

1 durch Verschieben des jeweils zugehörigen Betätigungshebels (27)

1.5‘‘ entlang eines [X.]es in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

1.6 mit wenigstens einem [X.] (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den [X.]en (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

1.7 durch einen [X.] (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die [X.] auf den [X.]en der übrigen [X.]e (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

wobei

1.8 der [X.] (29) durch Schieben eines [X.]es (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren [X.]s (138,140,142,144) in die Aktivstellung verhindert.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind:

Netzstecker

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

drei [X.]en (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

1.5 welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) entlang eines [X.]es in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

1.6 mit wenigstens einem [X.] (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den [X.]en (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

1.7 durch einen [X.] (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die [X.] auf den [X.]en der übrigen [X.]e (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

wobei

1.8 der [X.] (29) durch Schieben eines [X.]es (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung verhindert.

Der Patentanspruch 3 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 22. November 2012 lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind (Hilfsanträge 4 bis 8):

Netzstecker nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet,

durchgehende lochförmige Ausnehmung ausgebildet ist,

3.2 dass am Gehäuse (11) eine mit der Ausnehmung (78) zusammenwirkende stabförmige Führung (79) für wenigstens einen der [X.]e (138, 140, 142, 144) ausgebildet ist, und

dass die stabförmige Führung (79) durch die lochförmige Ausnehmung hindurchragt.

II.

1. Der Wortlaut der Patentansprüche bedarf der Erläuterung, wobei der [X.] als Fachmann einen Dipl.-Ing (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zugrunde legt, der mechanische Konstruktionsteile für elektrische Steckverbinder entwickelt:

Im Patentanspruch 1 ist zum einen von [X.]en (Merk[X.] 1.3) und zum anderen von elektrisch leitfähigen Kontaktstiften (Merk[X.] 1.4) die Rede. Unter einem „[X.]“ ist im Sinne des Streitpatents die Baueinheit aus zwei einzelnen Kontaktstiften sowie dem [X.] zu verstehen, der zum einen die zumindest zeitweise unter Spannung stehenden Kontaktstifte elektrisch isoliert, diese aber auch mechanisch hält. Die [X.] sind in der [X.] als „Trägerteil“ bezeichnet, so auch in Merk[X.] 2.1.

Die Kontaktstifte und die [X.] gibt es in vielen Varianten, die von Land zu Land voneinander abweichen können. Dieser Sachverhalt ist in Merk[X.] 1.3 mit unterschiedlichen Normierungen wiedergegeben.

Um ein und denselben Netzstecker in verschiedenen Ländern einsetzen zu können, sollen die verschiedenen [X.]e (Merk[X.] 1.3) aus dem Gehäuse herausgeschoben oder auch wieder versenkt werden. Im Sprachgebrauch des Streitpatents heißt das „Aktivstellung“ und „Passivstellung“ (Merk[X.] 1.5).

Im Patentanspruch 1 ist nicht angegeben, was unter der Aktivstellung und der Passivstellung zu verstehen ist, eine einschränkende Auslegung im elektrischen Sinn, d. h. Aktivstellung = stromführend, Passivstellung = nicht stromführend, ist erst anhand des Patentanspruchs 6 statthaft, so dass das Merk[X.] 1.5 so auszulegen ist, dass mit der Aktivstellung nur eine völlig ausgefahrene und mit der Passivstellung eine völlig eingezogen Stellung gemeint ist. Ob und ggf. an welcher Stelle der Bewegung ein Schaltvorgang stattfindet, bleibt offen.

Das Merk[X.] 1.7 versteht der [X.] so, dass, sobald ein [X.] aus seiner Passivstellung heraus bewegt wird, der wenigstens eine [X.] in einer Stellung gehalten wird, durch die ein Verschieben eines der jeweils anderen [X.]e in deren Aktivstellung verhindert wird. Eine konkrete Ausgestaltung der [X.]e oder des [X.]s ist dieser funktionellen Angabe nicht zu entnehmen. Auch die Formulierung „[X.] der übrigen [X.]e“ ist dabei nicht enger auszulegen, als die Formulierung in Merk[X.] 1.8, wonach ein Schieben eines weiteren [X.]s in die Aktivstellung verhindert wird.

Eine Auslegung der durch die Klage angegriffenen Patentansprüche unterhalb ihres Wortlauts wäre nicht statthaft, insbesondere nicht eine Auslegung anhand der zeichnerischen Darstellung, wonach die [X.]e über ihre jeweiligen [X.] in ihrer Lage festgehalten werden.

Die Begriffe „schieben“, „verschieben“ sowie „[X.]“ sind im Sinne des Streitpatents nicht einschränkend im Sinne eine geradlinigen Bewegung zu verstehen, da in der Patentschrift (Absatz 0011) ausgeführt ist, dass die [X.] auch durch eine drehbare Scheibe gebildet sein kann.

Der [X.] ist in den Merk[X.]en 1.6 bis 1.8 allein durch seine Wirkungsweise beschrieben, konkrete Einzelheiten, wie der [X.] gestaltet ist und wie die Kraftübertragung zwischen den verschiedenen [X.]en und dem [X.] ausgestaltet ist, sind dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht zu entnehmen. Die Nennung einer Aktiv- und einer Passivstellung ist dabei rein funktioneller Natur, aus der keine bestimmten gegenständlichen Merk[X.]e ableitbar sind.

Da die angegriffenen Patentansprüche somit sehr abstrakt formuliert sind, d. h. hauptsächlich funktionelle Angaben und wenig konstruktive Einzelheiten enthalten, ist auch die Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik auf einem hohen Abstraktionsniveau zu führen.

2. Der [X.] gibt dem Hauptantrag des [X.] nicht statt:

2.1 Bei Beachtung der vorstehenden Überlegungen, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung nicht neu und daher nicht patentfähig (Art. 54 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

Aus der [X.] ([X.]) ist nämlich, in Worten des Streitpatents ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein

1.1 Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose (siehe Bezeichnung), mit

1.2 einem Gehäuse 5 und

1.3 im Gehäuse 5 verschieblich gelagert, wenigstens zwei [X.]en 6, 7 unterschiedlicher Normierung ([X.] und CEE-Norm),

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte 2, 8; 4, 9 aufweisen,

1.5 welche Kontaktstifte 2, 8; 4, 9 entlang eines [X.]es in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse 5 heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse 5 hinein schiebbar sind (Spalte 1, Zeilen 12 – 19; Spalte 2, Zeilen 3 - 5),

1.6 mit wenigstens einem [X.] (Spalte 4, Zeilen 30 – 40: Blattfeder), der gegenüber dem Gehäuse 5 und den [X.]en 6, 7 beweglich ist und

1.7 durch einen [X.] 6, 7 außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die [X.] (Blattfeder) auf dem [X.] des anderen [X.]s 7, 6 angeordnet ist und dadurch ein Schieben eines weiteren [X.]s 7, 6 von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert (Spalte 4, Zeilen 35 – 40),

wobei

1.8 der [X.] (Blattfeder) durch Schieben eines [X.]es 6, 7 in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist (Spalte 4, Zeile 38: „ausgelenkt“), in welcher er ein Schieben eines weiteren [X.]s 7, 6 in die Aktivstellung verhindert (Spalte 4, Zeilen 38 – 40: „vollständig blockiert“).

Somit ist der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mangels Neuheit nicht bestandsfähig.

Die Überlegungen des [X.], gemäß [X.] sei eine Blockade des [X.]s durch die Blattfeder überhaupt nicht erforderlich, da die erwünschte Blockade bereits durch die [X.] der beiden [X.]e durch den [X.] 3 gewährleistet sei, gehen fehl. Es mag zwar sein, dass die in der [X.] lediglich beschriebene Blattfeder mit einer walzenförmigen Verdickung, ebenso wie die in [X.]ur 6 angedeutete und in Spalte 4, Zeilen 19 bis 29 beschriebene, die Funktion hat, die beiden [X.]n in ihrer jeweiligen Endstellung zu arretieren.

Zusätzlich zu dieser Wirkung ist jedoch in der genannten Textstelle (Spalte 4, Zeilen 38 – 40) explizit angegeben, dass die andere, d. h. die nicht ausgeschobene, [X.] vollständig blockiert ist. Nach dem Verständnis des [X.]s ist dies ausschließlich in Zusammenhang mit der Auslenkung der Blattfeder durch die ausgefahrene Steckplatte zu sehen. Zu diesem Verständnis stehen auch die Patentansprüche 4 und 6 der [X.] nicht in Widerspruch, diese sind lediglich auf die Arretierung der die beiden [X.]n in ihrer jeweiligen Endstellung gerichtet, nicht jedoch auf die Blockade der nicht ausgefahrenen [X.].

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Blockade der „anderen Steckplatte“ angesichts der [X.] über den [X.] erforderlich ist, da es hierauf nicht ankommt. Ebenso kommt es weder darauf an, dass in der [X.] auf die Blockade der nicht ausgefahrenen [X.] durch die Auslenkung der Blattfeder kein Schutzanspruch gerichtet ist, noch darauf, dass die konkrete Ausgestaltung dieser erwünschten Doppelwirkung nicht zeichnerisch dargestellt ist.

Wie bereits einleitend dargelegt, bewegt sich die Betrachtung über die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes nämlich auf einem derart abstrakten Niveau, dass kein Raum für den Vergleich konstruktiver Details besteht.

2.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

Aus der EP 0 156 076 [X.] ([X.]), ist in den Worten des Streitpatents ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein

1.1 Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

1.2 mit einem Gehäuse 1 und

1.3 im Gehäuse 1 verschieblich gelagert wenigstens zwei [X.]en 6, 25; 8, 18, 26 unterschiedlicher Normierung,

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte 8, 18, 26 aufweisen,

1.5 welche Kontaktstifte 8, 18, 26 entlang eines [X.]es in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse 1 heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse 1 hinein schiebbar sind,

1.6 mit wenigstens einem [X.] (Brückenabsatz Spalte 4 zu Spalte 5: „rotable shutter“), der gegenüber dem Gehäuse 1 und den [X.]en 18 beweglich ist,

wobei

2.1 jeder [X.] 6, 25 ein am Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagertes Trägerteil 6, 25 aufweist, an dem

2.2 die Kontaktstifte 8, 18, 26 angeordnet sind und

2.3 ein Fortsatz L, 12, 21, 28 angeordnet ist, welcher Fortsatz L, 12, 21, 28 als [X.] durch einen im Gehäuse 1 ausgebildeten [X.] 15, 20 hindurch auf die Außenseite des Gehäuses 1 ragt.

Anders als der Beklagte ist der [X.] der Überzeugung, dass auch das Merk[X.] 1.7, wonach der [X.]

 durch einen [X.] außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die [X.] auf den [X.]en der übrigen [X.]e 6; 8, 18, 26 angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren [X.]s 6 von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

durch die [X.] zumindest nahe gelegt ist. Der Fachmann entnimmt der angegebenen Textstelle (Brückenabsatz Spalte 4 zu Spalte 5), wonach es unerwünscht sei, dass sich zwei [X.]e zugleich ausschieben lassen, dass der [X.] (=Verschluss) zumindest in dem Maß gegenüber dem ausgefahrenen [X.] derart in seiner [X.] festgehalten ist, dass es nicht möglich ist, einen anderen [X.] auszufahren. Es wäre abwegig, dem Fachmann zu unterstellen, er würde zur Blockierung des [X.]s ein zusätzliches Mittel vorsehen, da es auf der Hand liegt, dass er die Blockierung durch einen Formschluss mit dem ausgefahrenen [X.] bewirken kann.

Somit verbleibt als einziger Unterschied des [X.] gemäß Patentanspruch 2 erteilter Fassung gegenüber dem aus der [X.] bekannten, das Merk[X.] 1.8, wonach

1.8 der [X.] durch Schieben eines [X.]es in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren [X.]s in die Aktivstellung verhindert.

Da gemäß Absatz 0011 der [X.], die Drehung des aus der [X.] bekannten [X.]s eine Verschiebung darstellt, ist die Angabe „verschiebbar“ im Merk[X.] 1.8 unbeachtlich.

In der [X.] ist zwar nicht angegeben, wie der [X.] jeweils in eine Lage verdreht wird, in der die jeweiligen [X.]e ausgefahren werden können. Der [X.] will zwar nicht grundsätzlich ausschließen, dass dies auch durch einen ersten Handgriff eines Benutzers erfolgen könnte, auf den dann in einem zweiten Schritt das Ausfahren des [X.]es mittels des ihm zugeordneten [X.]s erfolgen könnte.

Dies setzt jedoch zum einen voraus, dass der Benutzer schon erahnt, wie der auszufahrende [X.] aussieht, so dass er den [X.] bereits in die richtige [X.] bringen kann, bevor er einen der [X.]e auswählt. Andernfalls müsste er die beiden Betätigungsschritte gleichzeitig durchführen, was zweifellos umständlich und unpraktikabel wäre. Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann der [X.] entnimmt, dass der [X.] in einem separaten Betätigungsschritt verdreht werden muss, ergibt sich schon aus dieser Überlegung selbst die Aufgabe, den [X.] mit demselben Handgriff zu bewegen, mit dem der [X.] ausgefahren wird.

Dazu kommt, dass aus der [X.] bekannt ist, mit einem einzigen Betätigungsvorgang zugleich das Ausfahren eines [X.]es sowie die Blockierung des anderen [X.]es zu bewerkstelligen. Auf dem technischen Gebiet der Reisestecker, in dem sich die Wettbewerber gegenseitig intensiv beobachten und problemlos in den Besitz der Produkte von Konkurrenten gelangen können, besteht ein erhöhter Druck komfortable [X.] in gleicher Weise anbieten zu können und denselben Sicherheitsstandard zu gewährleisten, die andere bereits erreicht haben. Somit musste der Fachmann in Kenntnis der Funktionalität der [X.] auch bei dem Netzstecker gemäß [X.] bestrebt sein, den [X.], also im Sprachgebrauch des Streitpatents den [X.], durch Schieben eines [X.]es in die Aktivstellung in eine Lage zu verschieben, in welcher er ein Schieben eines weiteren [X.]s in die Aktivstellung verhindert.

Somit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 zu gelangen.

2.3 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3 ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

Über den Patentanspruch 2 hinaus ist im Patentanspruch 3 erteilter Fassung noch angegeben,

3.1 dass im Trägerteil (40, 42, 44) eine lochförmige Ausnehmung ausgebildet ist,

3.2 und dass am Gehäuse (11) eine mit der Ausnehmung (78) zusammenwirkende stabförmige Führung (79) für wenigstens einen der [X.]e (138, 140, 142, 144) ausgebildet ist.

Diese Maßnahme ist jedoch ebenfalls bereits durch die [X.] vorweggenommen, da dort (vgl. [X.]. 9, rechte Hälfte) eine Ausnehmung dargestellt ist, die mit einer stabförmigen Führung 24, die im Gehäuse 5 angeordnet ist, zur Führung des [X.]es 6 zusammenwirkt.

Diese Maßnahme steht in keinem synergistischen Zusammenhang mit den in den Patentansprüchen 1 oder 2 genannten Merk[X.]en, so dass der Fachmann nach Belieben diese bereits bekannte Lösung zur Führung der [X.]e beibehält.

Somit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3 zu gelangen.

2.4 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 ergibt sich auch in seiner Rückbeziehung auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

Über die Patentansprüche 2 und 3 hinaus ist im Patentanspruch 6 erteilter Fassung noch angegeben,

6.1 dass im Gehäuse (13,15) [X.] vorliegen, und

1 dass eine durch Verschieben jedes [X.]s zusammenschließbare und wieder trennbare Verbindung zwischen den [X.]n (69, 70, 71, 171, 172) und den Kontaktstiften dieses [X.]s vorhanden ist,

2 so dass jeder [X.] (69, 70, 71, 171, 172) mit einem Kontaktstift eines in der Aktivstellung befindlichen [X.]s (138, 140, 142, 144) elektrisch verbunden ist, und elektrisch getrennt ist von einem Kontaktstift jedes in der Passivstellung befindlichen [X.]s (138, 140, 142, 144).

Aus den [X.]uren 12 und 13 der [X.]

Abbildung

1 durch Verschieben jedes [X.]es 2, 4 zusammenschließbare und wieder trennbare Verbindungen zwischen den [X.]n 5 und den Kontaktstiften 23, 42 dieser [X.]e vorhanden sind.

2 ersichtlich, für den oberen [X.] 2 sogar in Verbindung mit einem Fortsatz zur Betätigung 24 im Sinne des Patentanspruchs 2 des Streitpatents.

Die Aufgabe, die jeweils passiven Kontakte spannungslos zu schalten, ergibt sich in der Praxis von selbst, da gemäß den in [X.] geltenden Unfallverhütungsvorschriften berührbare Teile nicht unter Spannung größer 65 Volt stehen dürfen.

Diese Maßnahme mag sich zwar unter die in der [X.] genannte Gesamtaufgabe, das Unfallrisiko gegenüber dem Stand der Technik zu vermindern, einreihen lassen, es ist jedoch kein Zusammenhang mit den in den Patentansprüchen 1 bis 3 genannten Merk[X.]en erkennbar, der über die bloße Summe der Einzelwirkungen hinausginge. Auch der Beklagte konnte lediglich geltend machen, dass sich die einzelnen Maßnahmen in sinnvoller Weise ergänzen. Es handelt sich also um eine Aggregation sich gegenseitig nicht bedingender Maßnahmen. Daher greift der Fachmann bei dem aus der [X.] bekannten Netzstecker auf die hinsichtlich der Verminderung des Unfallrisikos sinnvolle Ergänzung, die ihm aus der [X.] bekannt ist, nach Belieben zurück.

Somit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 zu gelangen, soweit dieser auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 rückbezogen ist.

3. Der [X.] gibt dem Hilfsantrag 1 des [X.] nicht statt, da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, wie sie beim Europäischen Patentamt ursprünglich eingereicht worden ist (Art. 138, c EPÜ).

Gegenüber der erteilten Fassung ist in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 im Merk[X.] 1.7 nach dem Wort „[X.]“ das Wort „so“ eingefügt, so dass dieses Merk[X.] folgende Fassung erhält:

„1.7‘ durch einen [X.] (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die [X.] so auf den [X.]en der übrigen [X.]e (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind,“

daran anschließend wurde die zusätzliche Formulierung eingefügt:

1 dass bei einem Schieben eines weiteren [X.]s (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung der weitere [X.] (138, 140, 142, 144) an dem seinen [X.] versperrenden Arretierkörper anstößt.“

In der [X.] (Seite 3, Zeilen 7 - 10), die an dieser Stelle mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt, ist hierzu zwar angegeben:

„Gleichzeitig versperrt die [X.] dem oder den anderen [X.]en den [X.], da die Beweglichkeit der [X.] durch den [X.] außerhalb der Passivstellung derart eingeschränkt ist, dass das Schieben eines weiteren [X.]s von der Passiv- in die Aktivstellung durch die im [X.] des anderen [X.]s festgehaltene [X.] verhindert ist.“

Abgesehen davon, dass gegenüber dieser einzigen Textstelle, auf die sich der Beklagte berufen kann, die Angabe „[X.]“ in „[X.]“ geändert ist, ist weder dieser Textstelle noch den übrigen Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der weitere [X.] irgendwo anstoßen muss, damit dessen Schieben von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert wird.

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Fachmann der [X.] entnimmt, dass es andere Möglichkeiten als ein Anstoßen geben könnte, um die erwünschte Wirkung zu erzielen. Entscheidend ist vielmehr, dass nicht ausgeschlossen ist, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, mittels derer die erwünschte Wirkung erzielt werden kann, und dass die nun vom [X.] beanspruchte Konkretisierung in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart ist.

Den Vortrag der [X.], die Zeichnungen, insbesondere die [X.]ur 8, zeigten das Anstoßen der [X.]e, kann der [X.] nicht nachvollziehen, da der zeichnerischen Darstellung allenfalls entnehmbar ist, das die [X.] 29 bis in die Nähe der Betätigungsbolzen 27 reichen und diesen den Weg versperren. Eine Bewegungsfreiheit der Betätigungsbolzen 27 oder eine Berührung zwischen Betätigungsbolzen 27 und den [X.] 29 ist dagegen aus der [X.]ur 8 nicht erkennbar.

Somit ist der Hilfsantrag 1 des [X.] nicht zulässig.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a ist nicht neu und daher nicht patentfähig (Art. 54 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

Gegenüber der erteilten Fassung ist in den Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a im Merk[X.] 1.7 nach dem Wort „[X.]“ das Wort „so“ eingefügt, so dass dieses Merk[X.] folgende Fassung erhält:

„1.7‘ durch einen [X.] (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die [X.] so auf den [X.]en der übrigen [X.]e (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind,“

daran anschließend wurde die zusätzliche Formulierung eingefügt:

1a dass der oder die Arretierkörper den übrigen [X.]en den [X.] versperrt.“

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch diese Fassung des Patentanspruchs 1, wie von der Klägerin beanstandet, eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen darstellt, da der Netzstecker gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a ohnehin nicht patentfähig ist, da auch die aus der [X.] bekannte Blattfeder mit der walzenförmigen Verdickung dem in der Passivstellung befindlichen [X.] den Weg versperrt. Einen von der [X.] geltend gemachten Unterschied zwischen dem streitpatentgemäßen „den [X.] versperren“ und der Formulierung in der [X.], „die andere [X.] vollständig blockiert“ vermag der [X.] jedenfalls anhand der Formulierung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a nicht zu erkennen.

Da sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a bezüglich seines sachlichen Gehalts also nicht von dem des [X.] unterscheidet, kann auch die Rückbeziehung der erteilten Patentansprüche 2, 3 oder 6 auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a nicht zu einer bestandsfähigen Fassung des Streitpatents führen.

Deshalb gibt der [X.] dem Hilfsantrag 1a des [X.] nicht statt.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber der erteilten Fassung dahin gehend geändert, dass die Merk[X.]e 1.4 sowie 1.5 folgende Fassung haben:

1 welche jeweils einen Betätigungshebel (2) aufweisen, der durch einen im Gehäuse (13, 15) ausgebildeten [X.] (25) hindurch auf die Außenseite des Gehäuses (13, 15) ragt, sowie

1.4 jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

1.5‘ welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43)

1 durch Verschieben des jeweils zugehörigen Betätigungshebels (27)

1.5‘‘ entlang eines [X.]es in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind“.

Diese Fassung des Patentanspruchs 1 ist nicht zu beanstanden, da sie direkt aus dem Patentanspruch 2 erteilter Fassung hervorgeht.

Da aber der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber dem Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag weiter gefasst ist, folgt aus den zum Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag genannten Gründen, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar ist.

In gleicher Weise ergeben sich aus den Rückbeziehungen der erteilten Patentansprüche 2, 3 sowie 6 auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 Gegenstände, die gegenüber den erteilten Patentansprüche 2, 3, bzw. 6 weiter gefasst sind. Daher gelten diesbezüglich auch hier die Ausführungen zum Hauptantrag.

Deshalb gibt der [X.] dem Hilfsantrag 2 des [X.] nicht statt.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der erteilten Fassung lediglich dadurch, dass in Merk[X.] 1.3 statt wenigstens zwei [X.]en unterschiedlicher Normierung, wenigstens drei [X.]e unterschiedlicher Normierung genannt sind.

Aus der EP 0 156 076 [X.] ist in den Worten des Streitpatents ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein

1.1 Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

1.2 mit einem Gehäuse 1 und

1.3 im Gehäuse 1 verschieblich gelagert wenigstens drei [X.]en 6, 25; 8, 18, 26 unterschiedlicher Normierung,

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte 8, 18, 26 aufweisen,

1.5 welche Kontaktstifte 8, 18, 26 entlang eines [X.]es in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse 1 heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse 1 hinein schiebbar sind,

1.6 mit wenigstens einem [X.] (Brückenabsatz Spalte 4 zu Spalte 5: „rotable shutter“), der gegenüber dem Gehäuse 1 und den [X.]en 18 beweglich ist.

Anders als der Beklagte, ist der [X.] der Überzeugung, dass auch das Merk[X.], wonach der [X.]

1.7 durch einen [X.] außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die [X.] auf den [X.]en der übrigen [X.]e 6; 8, 18, 26 angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren [X.]s 6 von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

durch die [X.] zumindest nahe gelegt ist. Der Fachmann entnimmt der Textstelle (Brückenabsatz Spalte 4 zu Spalte 5), wonach es unerwünscht sei, dass sich zwei [X.]e zugleich ausschieben lassen, dass der [X.] (=Verschluss) zumindest in dem Maß gegenüber dem ausgefahrenen [X.] derart in seiner [X.] festgehalten ist, dass es nicht möglich ist, einen anderen [X.] auszufahren. Es wäre abwegig, dem Fachmann zu unterstellen, er würde zur Blockierung des [X.]s ein zusätzliches Mittel vorsehen, da es auf der Hand liegt, dass er die Blockierung durch einen Formschluss mit dem ausgefahrenen [X.] bewirken kann.

Somit verbleibt als einziger Unterschied des [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, das Merk[X.] 1.8, wonach

1.8 der [X.] durch Schieben eines [X.]es in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren [X.]s in die Aktivstellung verhindert.

Wie schon zum Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag ausgeführt, ergibt sich diese Maßnahme durch die naheliegende Zusammenschau der [X.] mit der [X.].

Somit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 zu gelangen.

In gleicher Weise ergeben sich aus den Rückbeziehungen der erteilten Patentansprüche 2, 3 sowie 6 auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lediglich Netzstecker, die gegenüber den erteilten Patentansprüchen 2, 3, bzw. 6 statt zwei, wenigstens drei [X.]e aufweisen. Da dies, wie vorstehend ausgeführt, bereits durch die [X.] vorweggenommen ist, gelten auch hier die Ausführungen zu den Patentansprüchen 2, 3 sowie 6 zum Hauptantrag.

Deshalb gibt der [X.] dem Hilfsantrag 3 des [X.] nicht statt.

7. Der [X.] gibt den Hilfsanträgen 4 bis 8 des [X.] nicht statt, da der geänderte Wortlaut des Patentanspruchs 3, der diesen Hilfsanträgen zugrunde liegt, über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, wie sie beim Europäischen Patentamt ursprünglich eingereicht worden ist (Art. 138, c EPÜ).

Gemäß den [X.] 4 bis 8 soll der Patentanspruch 3 folgende Fassung erhalten, wobei die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung markiert sind:

Netzstecker nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

durchgehende lochförmige Ausnehmung ausgebildet ist,

3.2 dass am Gehäuse (11) eine mit der Ausnehmung (78) zusammenwirkende stabförmige Führung (79) für wenigstens einen der [X.]e (138, 140, 142, 144) ausgebildet ist, und

dass die stabförmige Führung (79) durch die lochförmige Ausnehmung hindurchragt.

Für einen Fachmann mag es zwar bei entsprechender Erläuterung nachvollziehbar sein, dass sich aus den [X.]uren 16 und 29, die die Ausnehmungen 78, das [X.] von oben und das andere [X.] von unten zeigen, ergibt, dass die Ausnehmungen durchgehend sein müssen, damit sie mit den stabförmigen Führungen 79 in sinnvoller Weise zusammenarbeiten können, die in den [X.]ur 7 im Schnitt sowie in der [X.]ur 37 im Rahmen einer Explosionszeichnung dargestellt sind.

Abbildung

Weiter ist sich der [X.] bewusst, dass die Ergänzung des Wortlauts des Patentanspruchs 3 gegenüber dessen erteilter Fassung sich eventuell auf folgende Textstelle im Absatz 0034 der [X.] stützen könnte: „Die zylindrischen [X.] 79 ragen dazu durch in den [X.] ausgebildete Rundlöcher 78 ([X.]. 16).“

Die Darstellung der stabförmigen Führungen in den [X.]uren 7 sowie 37 lassen jedoch überhaupt nicht darauf schließen, dass die konkrete Ausgestaltung der stabförmigen Führungen eine Besonderheit sein könnte. Auch der Umstand, dass es der Betrachtung zweier [X.]uren bedarf, die nicht zusammenhängend beschrieben sind, um das Merk[X.] „durchgehend“ anhand von [X.] als ursprünglich offenbart nachzuweisen, sieht der [X.] als Indiz dafür, dass diese Ausgestaltung von einem Fachmann aus den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend erkannt werden konnte.

Dazu kommt, dass der Satz aus dem Absatz 0034, auf den sich der Beklagte als Offenbarungsstelle beruft, durch die unmittelbar darauffolgenden relativiert wird, wonach der [X.] auf einem Stab 80 geführt wird und der EU-[X.] 137 am [X.] mit [X.] 82 ([X.]. 16) geführt ist. Somit scheinen, entgegen der Angabe in Merk[X.] 3.1‘ des geänderten Patentanspruchs 3, die lochförmigen Ausnehmungen nicht für alle [X.]e durchgehend zu sein. Jedenfalls ist den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass es hierauf derart ankommt, dass aus diesem Detail ein wesentlicher Teil des Schutzrechts werden könnte.

Deshalb gibt der [X.] den [X.] 4 bis 8 des [X.] nicht statt.

8. Da die Klage nur auf den Umfang der Ansprüche 1 und 2, 3 in Rückbeziehung auf Anspruch 1 sowie im Umfang des Anspruchs 6 in seiner Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 3 gerichtet ist, war die Bestandsfähigkeit der weiteren erteilten Patentansprüche 4, 5 sowie 7 bis 10 im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 29/12 (EP)

27.02.2013

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 27.02.2013, Az. 1 Ni 29/12 (EP) (REWIS RS 2013, 7808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7808

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

19 W (pat) 7/12 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – zur Zulässigkeit eines Einspruchs – fehlende Substantiierung der Alleinberechtigung eines Einsprechenden bei mehreren …


8 Ni 23/23 (EP) (Bundespatentgericht)


6 Ni 15/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Wechselrichter mit einem Gehäuse mit Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (europäisches Patent)" …


4 Ni 5/21 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Steckverbinder" – zur Frage der ursprünglichen Offenbarung, Patentfähigkeit und Schutzbereichserweiterung


1 Ni 5/18 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.