Bundespatentgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 2 Ni 22/11 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2013, 7991

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 858 270

[X.] 696 06 421

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden [X.]in [X.] sowie der [X.] [X.], [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 858 270 wird im Umfang der Patentansprüche 1, 3, 6 bis 12 und 22 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Oktober 1996 in der [X.] angemeldeten [X.] Patents EP 0 858 270 (Streitpatent) mit der ([X.]) Bezeichnung „Dampfdurchlässiger [X.]“, für das die Prioritäten der [X.] Voranmeldungen [X.] 950190 vom 13. Oktober 1995 und [X.] 960126 vom 17. Mai 1996 in Anspruch genommen worden sind und das vom [X.] unter der Nummer 696 06 421 geführt wird. Das Streitpatent umfasst 26 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 22 nebengeordnet sind. In der [X.] Übersetzung lauten diese beiden Ansprüche mit einer redaktionellen Änderung im Anspruch 1 folgendermaßen:

2

1. Dampfdurchlässiger [X.], welcher in Kombination folgendes aufweist:

3

- ein dampfdurchlässiges Obermaterial (11, 101, 201, 311, 401, 511, 611, 711), welches mit einer [X.] oder perforierten Auskleidung (12,102, 202, 312, 402, 512, 612, 712) verbunden ist;

4

perforierten Elastomer hergestellt ist;

5

- eine Zwischensohle (14,104, 204, 314, 404), welche wenigstens eine Membrane (15,105, 205, 315, 405, 515, 615, 715) aus einem wasserdichten, [X.] Material aufweist, welche mit einer unteren Schutzschicht (16, 106, 206, 316,406, 516, 616, 716) verbunden ist, die zu der [X.] weist und aus einem hydrolysebeständigen, [X.], [X.] oder perforierten Material beispielsweise in Form eines Vlieses oder eines genadelten Filzes oder aus [X.] besteht, wobei die untere Schutzschicht unterhalb der Membrane zwischen der Membrane und der perforierten [X.] und direkt oberhalb der perforierten [X.] und direkt oberhalb der perforierten [X.] unter Zuordnung zu den Perforationen der perforierten [X.] zum Schutz der Membrane gegen äußere Stoßbelastungen oder das Eindringen von Fremdstoffen angeordnet ist;

6

- eine dampfdurchlässige oder perforierte Innensohle (17, 107, 207, 317, 407, 517, 617, 717);

7

- eine dampfdurchlässige oder perforierte Füllschicht (18, 108, 208, 318, 408, 518, 618, 718), welche zwischen der Innensohle und der Membrane angeordnet ist;

8

- der untere Teil des Obermaterials, der [X.], der Zwischensohle mit der Membrane in Umfangsrichtung an den [X.] derart abgedichtet sind, daß nicht dampfdurchlässige Bereiche derart angeordnet sind, daß sie sich im wesentlichen auf Umfangsbereiche der Sohle beschränken und daß dampfdurchlässige Bereiche im wesentlichen im Innenbereich der [X.] angeordnet sind.

9

22. Verfahren zum Herstellen eines [X.]s nach Anspruch 1, welches folgendes aufweist:

- Vorsehen eines [X.] Obermaterials (11, 101, 201, 311, 401, 511, 611, 711) und einer [X.] oder perforierten Auskleidung (12, 102, 202, 312, 402, 512, 612, 712) und Verbinden von Obermaterial und Auskleidung;

- Vorsehen einer [X.] (13, 103, 203, 313, 403, 503, 603, 702), welche aus einem perforierten Elastomer hergestellt ist;

- Vorsehen von wenigstens einer Membrane (15, 105, 205, 315, 405, 515, 615, 715), welche aus einem wasserdichten, [X.] Material hergestellt ist und einer stoßbeanspruchungs-widerstandsfähigen unteren Schutzschicht (16, 106, 206, 316, 406, 516, 616, 716), welche aus einem hydrolysebeständigen, [X.], [X.] oder perforierten Material beispielsweise in Form eines Vliesstoffes oder eines Nadelfilzes oder [X.] hergestellt ist, und Verbinden der Membrane mit der Schutzschicht derart, daß die Schutzschicht der Lauffläche zugewandt ist, und daß die untere Schutzschicht unterhalb der Membrane zwischen der Membrane und der perforierten [X.] angeordnet ist, sowie direkt oberhalb der perforierten elastomeren [X.] unter Zuordnung zu den Perforationen der perforierten elastomeren [X.] zum Schutz der Membrane gegen [X.] von außen oder von Fremdstoffen durch die Perforationen der perforierten elastomeren [X.] angeordnet ist, wodurch man eine Zwischensohle (14, 104, 204, 314, 404) erhält;

- Vorsehen einer [X.] oder perforierten Innensohle (17, 107, 207, 317, 407, 517, 617, 717);

- Vorsehen einer [X.] oder perforierten Füllschicht (18, 108, 208, 318, 408, 518, 618, 718) und Anordnen der Füllschicht zwischen der Innensohle und der Membrane;

- dichtes Verschließen in Umfangsrichtung an den [X.], so daß man im wesentlichen begrenzte nicht dampfdurchlässige Bereiche an den Umfangsbereichen der Sohle erhält, und daß man dampfdurchlässige Bereich erhält, welche im wesentlichen im Innenbereich der [X.] des unteren Teils des Obermaterials, der [X.] und der Zwischensohle mit der Membrane liegen.

Wegen des Wortlauts der jeweils unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 21 sowie der ebenfalls mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 22 zurückbezogenen Patentansprüche 23 bis 26 wird auf die [X.]chrift verwiesen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die erteilten Patentansprüche 1, 3, 6 bis 12 und 22 des [X.]. Sie macht geltend, die patentgemäßen Gegenstände gemäß den Patentansprüchen 1 und 22 beruhten gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und seien daher nicht patentfähig. Überdies vertritt sie die Auffassung, der dampfdurchlässige [X.] nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 22 seien ursprünglich nicht offenbart, und Anspruch 22 nehme die Priorität zu Unrecht in Anspruch.

Folgende Druckschriften hat sie zur Begründung vorgelegt:

([X.]) [X.] ([X.] Übersetzung)

([X.]') [X.]

([X.]) EP 0 275 644 [X.]
(D3) [X.] 40 00 156 A1

([X.]) EP 0 080 710 [X.]
(D5) [X.] 3 975 840 A
([X.]) EP 0 728 424 [X.]

Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch folgende Schriften berücksichtigt worden:

([X.]) EP 0 334 038 [X.]

([X.]) EP 0 619 959 A1
(P3) [X.] 4 899 465 A

([X.]) EP 0 382 904 [X.]

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 858 270 im Umfang der Patentansprüche 1, 3, 6 bis 12 und 22 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Hilfsanträge 1 oder 2, vorgelegt mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 ([X.]. 151/152 d. A.) zu geben. Hieran sollen sich die erteilten Ansprüche 3, 6 bis 12 und 22 anschließen.

Hilfsanträge 1 und 2 beziehen sich auf das Merkmal

- der untere Teil des Obermaterials, der [X.], der Zwischensohle mit der Membrane in Umfangsrichtung an den [X.] derart abgedichtet sind, daß nicht dampfdurchlässige Bereiche derart angeordnet sind, daß sie sich im wesentlichen auf Umfangsbereiche der Sohle beschränken und daß dampfdurchlässige Bereiche im wesentlichen im Innenbereich der [X.] angeordnet sind

erteilten Patentanspruchs 1 sowie auf das Merkmal

- dichtes Verschließen in Umfangsrichtung an den [X.], so daß man im wesentlichen begrenzte nicht dampfdurchlässige Bereiche an den Umfangsbereichen der Sohle erhält, und daß man dampfdurchlässige Bereich erhält, welche im wesentlichen im Innenbereich der [X.] des unteren Teils des Obermaterials, der [X.] und der Zwischensohle mit der Membrane liegen.

erteilten Patentanspruchs 22 und ändern diese wie folgt ab (Änderungen sind jeweils unterstrichen):

Hilfsantrag 1

(Patentanspruch 1)

der die [X.], der und die Zwischensohle mit der Membrane in Umfangsrichtung an den [X.] entlang des gesamten Umfangs der [X.] derart abgedichtet sind, daß nicht dampfdurchlässige Bereiche derart angeordnet sind, daß sie sich im wesentlichen auf Umfangsbereiche der Sohle beschränken und daß dampfdurchlässige Bereiche im wesentlichen im Innenbereich der [X.] angeordnet sind

(Patentanspruch 22)

entlang des gesamten Umfangs der [X.], so dass man im Wesentlichen begrenzte nicht dampfdurchlässige Bereiche an den Umfangsbereichen der Sohle erhält, und dass man dampfdurchlässige Bereich erhält, welche im Wesentlichen im Innenbereich der [X.] des unteren Teils des Obermaterials, der [X.] und der Zwischensohle mit der Membrane liegen.

Hilfsantrag 2

(Patentanspruch 1)

der die [X.], der und die Zwischensohle mit der Membrane in Umfangsrichtung an den [X.] entlang des gesamten Umfangs der [X.] unter Verbindung der Membrane mit der Füllschicht und mit der [X.] derart abgedichtet sind, daß nicht dampfdurchlässige Bereiche derart angeordnet sind, daß sie sich im wesentlichen auf Umfangsbereiche der Sohle beschränken und daß dampfdurchlässige Bereiche im wesentlichen im Innenbereich der [X.] angeordnet sind

(Patentanspruch 22)

entlang des gesamten Umfangs der [X.] unter Verbindung der Membrane mit der Füllschicht und mit der [X.], so daß man im Wesentlichen begrenzte nicht dampfdurchlässige Bereiche an den Umfangsbereichen der Sohle erhält, und dass man dampfdurchlässige Bereich erhält, welche im Wesentlichen im Innenbereich der [X.] des unteren Teils des Obermaterials, der [X.] und der Zwischensohle mit der Membrane liegen.

Die Beklagte tritt der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie sieht die ursprüngliche [X.] als gegeben an und ist der Auffassung, der [X.] nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 22 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass diese jedenfalls ich einer der Fassungen der Hilfsanträge patentfähig seien. Auch die Inanspruchnahme der Priorität sie zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der in Bezug auf die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1, 3, 6 bis 12 und 22 u. a. der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist begründet. [X.] hat im angegriffenen Umfang weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand, da ihm der vorgenannte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

[X.]

[X.] betrifft [X.]. Schuhe dieses Typs sollen im Hinblick auf den Komfort sicherstellen, dass Wärme und Wasserdampf zwischen dem internen Mikroklima des Schuhs und den externen Klimaverhältnissen genau ausgetauscht werden, ohne dass Probleme mit der Dichtheit des Schuhs auftreten. Gemäß Beschreibung des Streitpatents wird die Funktion des Austauschs von Wärme und Wasserdampf dabei im Wesentlichen dem Obermaterial oder der Sohle zugewiesen.

Ausgehend davon liegt der patentgemäßen Erfindung als Aufgabe zugrunde, [X.] zu schaffen,

- dessen Aufbau keineswegs zu Beschränkungen hinsichtlich der Auslegungsform und der ästhetischen Wirkung führt, so daß man den größtmöglichen Freiheitsgrad hinsichtlich der formmäßigen Auslegung des Schuhs und der Art desselben hat.

- welcher sowohl für den Einsatz beim täglichen Bedarf als auch bei der Anwendung als [X.]ortschuh geeignet ist.

- dessen Kosten konkurrenzfähig gegenüber den Kosten von üblichen [X.] Schuhen sind.

- welcher sich mit üblichen Technologien herstellen läßt.

2. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der [X.] Fassung einen dampfdurchlässigen Schuh mit den Merkmalen gemäß folgender Gliederung:

1.1     

Dampfdurchlässiger Schuh, welcher in Kombination folgendes aufweist:

1.2     

ein dampfdurchlässiges Obermaterial (11, 101, 201, 311, 401, 511, 611, 711), welches mit einer dampfdurchlässigen oder perforierten Auskleidung (12, 102, 202, 312, 402, 512, 612, 712) verbunden ist;

1.3     

eine [X.] (13, 103, 203, 313, 403, 503, 603, 702), welche aus einem perforierten Elastomer hergestellt ist;

1.4.1 

eine Zwischensohle (14, 104, 204, 314, 404), welche wenigstens eine Membrane (15, 105, 205, 315, 405, 515, 615, 715) aus einem wasserdichten, dampfdurchlässigen Material aufweist,

1.4.2 

welche mit einer unteren Schutzschicht (16, 106, 206, 316, 406, 516, 616, 716) verbunden ist, die zu der [X.] weist

1.4.3 

und aus einem hydrolysebeständigen, wasserabstoßenden, dampfdurchlässigen oder perforierten Material beispielsweise in Form eines Vlieses oder eines genadelten Filzes oder aus Kevlar besteht,

1.4.4 

wobei die untere Schutzschicht unterhalb der Membrane zwischen der Membrane und der perforierten [X.] und direkt oberhalb der perforierten [X.] und direkt oberhalb der perforierten [X.] unter Zuordnung zu den Perforationen der perforierten [X.] zum Schutz der Membrane gegen äußere Stoßbelastungen oder das Eindringen von Fremdstoffen angeordnet ist;

1.5     

eine dampfdurchlässige oder perforierte Innensohle (17, 107, 207, 317, 407, 517, 617, 717);

1.6     

eine dampfdurchlässige oder perforierte Füllschicht(18, 108, 208, 318, 408, 518, 618, 718), welche zwischen der Innensohle und der Membrane angeordnet ist;

1.7     

der untere Teil des Obermaterials, der [X.], der Zwischensohle mit der Membrane in Umfangsrichtung an den [X.] derart abgedichtet sind, daß nicht dampfdurchlässige Bereiche derart angeordnet sind, daß sie sich im wesentlichen auf Umfangsbereiche der Sohle beschränken und daß dampfdurchlässige Bereiche im wesentlichen im Innenbereich der [X.] angeordnet sind.

Patentanspruch 22 ein Verfahren zum Herstellen eines Schuhs nach Anspruch 1 mit den Merkmalen gemäß folgender Gliederung:

22.1   

Verfahren zum Herstellen eines Schuhs nach Anspruch 1, welches folgendes aufweist:

22.2.1

Vorsehen eines dampfdurchlässigen Obermaterials (11, 101, 201, 311, 401, 511, 611, 711) und einer dampfdurchlässigen oder perforierten Auskleidung (12, 102, 202, 312, 402, 512, 612, 712) und

22.2.2

Verbinden von Obermaterial und Auskleidung;

22.3   

Vorsehen einer [X.] (13, 103, 203, 313, 403, 503, 603, 702), welche aus einem perforierten Elastomer hergestellt ist;

22.4   

Vorsehen von wenigstens einer Membrane (15, 105, 205, 315, 405, 515, 615, 715), welche aus einem wasserdichten, dampfdurchlässigen Material hergestellt ist und

22.5   

einer stoßbeanspruchungs-widerstandsfähigen unteren Schutzschicht (16, 106, 206, 316, 406, 516, 616, 716), welche aus einem hydrolysebeständigen, wasserabstoßenden, dampfdurchlässigen oder perforierten Material beispielsweise in Form eines Vliesstoffes oder eines Nadelfilzes oder Kevlar hergestellt ist, und

22.6   

Verbinden der Membrane mit der Schutzschicht derart, daß die Schutzschicht der Lauffläche zugewandt ist, und daß die untere Schutzschicht unterhalb der Membrane zwischen der Membrane und der perforierten [X.] angeordnet ist, sowie direkt oberhalb der perforierten elastomeren [X.] unter Zuordnung zu den Perforationen der perforierten elastomeren [X.] zum Schutz der Membrane gegen Stoßeinwirkungen von außen oder von Fremdstoffen durch die Perforationen der perforierten elastomeren [X.] angeordnet ist, wodurch man eine Zwischensohle (14, 104, 204, 314, 404) erhält;

22.7   

Vorsehen einer dampfdurchlässigen oder perforierten Innensohle (17, 107, 207, 317, 407, 517, 617, 717);

22.8   

Vorsehen einer dampfdurchlässigen oder perforierten Füllschicht
(18, 108, 208, 318, 408, 518, 618, 718) und Anordnen der Füllschicht zwischen der Innensohle und der Membrane;

22.9   

dichtes Verschließen in Umfangsrichtung an den [X.], so daß man im wesentlichen begrenzte nicht dampfdurchlässige Bereiche an den Umfangsbereichen der Sohle erhält, und daß man dampfdurchlässige Bereich erhält, welche im wesentlichen im Innenbereich der [X.], der [X.] und der Zwischensohle mit der Membrane liegen.

4. Als Fachmann ist dabei ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Lederverarbeitung und Schuhtechnik mit langjähriger Erfahrung in der Herstellung und Entwicklung von Schuhen anzusehen.

I[X.]

Zum Hauptantrag

1. Auslegung der Ansprüche 1 und 22:

In den Merkmalen 1.4.4 und 22.6 ist u.a. angegeben, dass die Schutzschicht direkt oberhalb der [X.] angebracht ist; dies bedeutet, dass die Schutzschicht ohne Zwischenschaltung anderer Schichten oberhalb der [X.] angeordnet ist.

Zu dem in den Merkmalen 1.6 und 22.8 verwendeten Begriff Füllschicht ist in der Beschreibung und in den Ansprüchen ausgesagt, dass diese Schicht dampfdurchlässig oder perforiert sein soll. Zusätzlich ist auf [X.] und im Anspruch 15 angegeben, dass die Füllschicht aus dampfdurchlässigem Filz bestehen kann. Somit ist eine Füllschicht jede Schicht, die dampfdurchlässig oder perforiert ist und einen gewissen Raum ausfüllt.

Die in den Ansprüchen 1 und 22 angegebene Schutzschicht soll zum Schutz der Membrane gegen Stoßbelastungen von außen oder vor Fremdstoffen dienen (S. 8, 6. Abs. der Übersetzung der [X.]). Da nicht angegeben ist, wie groß die Belastung ist, die aufgenommen werden muss, ist jedes flächige Gebilde in der Lage, diese Aufgabe zu erfüllen, da zum Durchdringen beispielsweise von Geweben oder Filzen immer eine gewisse Kraft aufgewendet werden muss.

die [X.] (und) die Zwischensohle mit der Membrane in Umfangsrichtung an den [X.] derart abgedichtet sind, dass … .

2. Patentfähigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 22:

[X.] und [X.] i. V. m. seinem Fachwissen nahe gelegt.

[X.] ist bereits ein dampfdurchlässiger Schuh bekannt (vgl. Anspruch 1 i. V. m. [X.], Abs. 2 der Übersetzung der [X.]; " welche dem Schuhwerk eine Atmungsfähigkeit verleiht") (Merkmal 1.1).

Merkmals 1.3).

[X.] beschriebenen Schuh ist zwischen der [X.] 2 und der Zwischensohle 3 eine Zusammenstellung [X.] 8 vorgesehen. Die Zusammenstellung [X.] besteht nach [X.], 5. Abs. aus den drei Schichten Gewebe, Membran und Gewebe, wobei [X.] nach [X.], 2. Abs. Atmungsfähigkeit aufweisen soll. Demnach stellt die Zusammenstellung [X.] eine Zwischensohle dar, welche eine Membrane aufweist, die, um die Atmungsfähigkeit zu bewirken, aus einem wasserdichten, dampfdurchlässigen Material besteht (Merkmal 1.4.1). Da, wie oben ausgeführt Gewebeschichten grundsätzlich geeignet sind, Membranen zu schützen, stellen die Gewebeschichten T jeweils eine Schutzschicht dar. Überdies sind sie zweifelsohne dampfdurchlässig, weshalb auch die Membran gemäß [X.] mit einer unteren Schutzschicht verbunden ist, die zu der [X.] weist (Merkmal 1.4.2) und die Schutzschicht dampfdurchlässig ist ([X.] des Merkmals 1.4.3).

Merkmal 1.4.4 aus [X.] entnehmbar.

[X.] weist nach [X.], 2. Abs. i. V. m. Fig. 2 eine Montageeinlage 4 mit Löchern 12 und eine Zwischensohle 3 mit Löchern 11 auf. Diese Montageeinlage ist nichts anderes als die perforierte Innensohle nach Merkmal 1.5, und die Zwischensohle entspricht offensichtlich der patentgemäßen perforierten Füllschicht, welche zwischen der Innensohle und der Membrane angeordnet ist (Merkmal 1.6).

[X.] bekannten dadurch, dass das Obermaterial mit einer dampfdurchlässigen oder perforierten Auskleidung verbunden ist (Merkmal 1.2), die [X.] aus Elastomer hergestellt ist ([X.] des Merkmals 1.3), die Schutzschicht aus einem hydrolysebeständigen, wasserabstoßenden Material besteht ([X.] des Merkmals 1.4.3) und der untere Teil des Obermaterials, die [X.], die Zwischensohle mit der Membrane in Umfangsrichtung an den [X.] derart abgedichtet sind, dass nicht dampfdurchlässige Bereiche derart angeordnet sind, dass sie sich im Wesentlichen auf Umfangsbereiche der Sohle beschränken und dass dampfdurchlässige Bereiche im Wesentlichen im Innenbereich der [X.] angeordnet sind (Merkmal 1.7).

Diese Merkmale betreffen sämtlich dem Fachmann an sich bekannte und übliche Maßnahmen.

Auch wenn [X.]ortschuhe vertrieben werden, die nicht dampfdurchlässig sind, wie die Patentinhaberin zu Recht eingewandt hat, ist es bei Schuhen dennoch in der Regel üblich, zumindest das Obermaterial aus Leder herzustellen, welches per se dampfdurchlässig ist, oder beispielsweise bei [X.]ortschuhen das Obermaterial aus anderen [X.] Materialien zu wählen. Dass, wenn diese vorteilhafte Eigenschaft des Schuhes fortbestehen soll, hierbei auch das Futtermaterial dampfdurchlässig sein muss, ist für den Fachmann selbstverständlich (Merkmal 1.2).

Ebenso üblich sind [X.]n aus Leder oder Elastomeren. Der Fachmann wird eines dieser Materialen den Anforderungen entsprechend auswählen, so daß diese Auswahl als handwerklich anzusehen ist (Merkmal 1.3).

Ist die [X.] perforiert und weist die untere Schutzschicht zur [X.] hin, kommt sie zwangsläufig mit Wasser in Berührung. Um zu verhindern, dass diese Schicht zerstört wird und kein Wasser aufnimmt, muss sie selbstverständlich aus hydrolysebeständigem und wasserabstoßendem Material bestehen (Merkmal 1.4.3).

[X.], dass auch dort die Sohle nur in den Randbereichen verklebt wird, um den Luft- und [X.] nicht zu behindern ([X.]. 2, [X.] 50 - [X.]. 3, [X.] 2).

[X.] bereits eine wasserdichte Socke aufweise, ziehe ein Fachmann diese Druckschrift nicht in Betracht. Dieser Meinung kann sich der [X.] nicht anschließen, denn aufgrund der gleichen Sachverhalte – Druckschrift [X.] betrifft wie das Streitpatent einen dampfdurchlässigen Schuh, und hier wie dort müssen einerseits der Austausch von Wärme und Wasserdampf gewährleistet und andererseits dennoch Wasserdichtigkeit gegeben sein – besteht ein Anlass, diese Druckschrift zu berücksichtigen. Sie lehrt die Verklebung in den Randbereichen, so dass die dampfdurchlässigen Bereiche im Innenbereich der [X.] angeordnet sind (vgl. [X.]. 1, [X.] 23 bis 33 und [X.]. 2, [X.] 50 bis [X.]. 3, [X.] 2 i. V. m. der Fig.). Die [X.] über den gesamten Umfang zu verkleben, ist ohnehin selbstverständlich, da ein Eindringen von Wasser in [X.] verhindert werden muss. Da im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin die in [X.]industrie zum Verkleben von Sohlen verwendeten Klebstoffe auch immer eine dichtende Funktion haben, bewirken sie ein Abdichten in Umfangsrichtung der [X.]. Somit beinhaltet auch das Merkmal 1.7 nichts Erfinderisches.

c.) Für den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Verfahrensanspruch 22 gelten die oben angeführten Gründe entsprechend. Auch das patentgemäße Verfahren ergibt sich für den Fachmann demnach in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Zum Hilfsantrag 1

Der Anspruch  1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch das geänderte Merkmal 1.7, wonach

die [X.] und die Zwischensohle mit der Membrane in Umfangsrichtung an den [X.] entlang des gesamten Umfangs der [X.] derart abgedichtet sind, daß nicht dampfdurchlässige Bereiche derart angeordnet sind, daß sie sich im wesentlichen auf Umfangsbereiche der Sohle beschränken und daß dampfdurchlässige Bereiche im wesentlichen im Innenbereich der [X.] angeordnet sind.

Die Änderung der Artikel und die Einfügung von "und" im ersten Teil des Merkmals betreffen lediglich eine grammatikalische Richtigstellung des Anspruchs 1. Eine Abdichtung in Umfangsrichtung an den [X.] (Anspruch 1 des [X.]) ist gleichbedeutend  mit einer Abdichtung in Umfangsrichtung an den [X.] entlang des gesamten Umfangs der [X.].

Demnach wurde der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem des [X.] allenfalls klargestellt. Da sich damit keine Einschränkung des Schutzbereichs ergibt, ist der Anspruch 1 unzulässig (vgl. [X.], Patentgesetz, 8. Aufl., § 81 Rdnr. 124; 421, Rdnr. 111 [X.]). Dies gilt entsprechend auch für den Anspruch 22.

Zum Hilfsantrag 2

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass Merkmal 1.7 wie folgt geändert wurde:

die [X.] und die  Zwischensohle mit der Membrane in Umfangsrichtung an den [X.] entlang des gesamten Umfangs der [X.] unter Verbindung der Membrane mit der Füllschicht und mit der [X.] derart abgedichtet sind, daß nicht dampfdurchlässige Bereiche derart angeordnet sind, daß sie sich im wesentlichen auf Umfangsbereiche der Sohle beschränken und daß dampfdurchlässige Bereiche im wesentlichen im Innenbereich der [X.] angeordnet sind.

Auch der in beschränktem Umfang verteidigte Schuh des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt wurde, ist es zwingend notwendig, die [X.] über den gesamten Umfang zu verkleben, um ein Eindringen von Wasser in [X.] zu verhindern. Diese handwerkliche Maßnahme ist auch für die Verklebung der Membran mit der Lauf- und der Zwischensohle selbstverständlich. Dass hierbei nicht die Membran, sondern der Verbund zwischen Membran und Schutzschicht gemeint ist, hat auch die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Da die [X.] perforiert ist, gelangt Wasser durch die Löcher in den Sohlenaufbau. Um zu vermeiden, dass das Wasser um die Membran herum in [X.] eindringt, wird diese selbstverständlich an den [X.] über den gesamten Umfang mit der [X.] verklebt.

Das Argument der Patentinhaberin, wonach ein Verkleben zwischen Zwischensohle und Membran nicht notwendig sei, überzeugt nicht. Da die Zwischensohle ohnehin mit der [X.] verklebt werden muss, ist es für den Fachmann naheliegend, auch den [X.] zwischen Membran und Zwischensohle über den gesamten Umfang zu verkleben. Zum einen steigt die Klebekraft mit der zu verklebenden Fläche, weshalb neben den Sohlenflächen auch der Umfangsbereich der Membran verklebt wird. Zum andern wird durch ein Verkleben des Umfangsbereich der Membran mit der Zwischensohle sicher verhindert, dass Wasser in [X.] gelangt, welches durch einen Defekt in der Verklebung zwischen [X.] und Membran eindringen könnte.

Für den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Verfahrensanspruch 22 gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

[X.] und das Verfahren nach Anspruch 22 des [X.] ergeben sich für den Fachmann demnach in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Zu den angegriffenen Unteransprüchen des [X.] und des [X.]

Den Unteransprüchen 3 und 6 bis 12 ist durch den Fortfall des Anspruchs 1 die Grundlage entzogen. Sie waren daher ebenfalls für nichtig zu erklären, zumal weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

2 Ni 22/11 (EP)

21.02.2013

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 2 Ni 22/11 (EP) (REWIS RS 2013, 7991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7991

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 Ni 14/21 (EP) (Bundespatentgericht)


2 U 5/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


X ZR 115/03 (Bundesgerichtshof)


X ZR 27/16 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache: Schutzbereich eines Verfahrens zur Bearbeitung eines Halbzeugs; Schutz des unter Verwendung des Halbzeugs hergestellten …


4 Ni 5/21 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Steckverbinder" – zur Frage der ursprünglichen Offenbarung, Patentfähigkeit und Schutzbereichserweiterung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.