Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. IX ZB 11/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3967

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 11/13

vom

18. Juli
2013

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 287 Abs. 2 Satz 1, § 300; EG[X.] Art. 103a
In vor dem 1.
Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren ist zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden.
[X.], Beschluss vom 18. Juli 2013 -
IX ZB 11/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die
Richter Vill,
Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am 18.
Juli
2013
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
des Schuldners wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.].

Der Wert des [X.] wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Am 18.
Februar 1999 stellte der Schuldner
den Antrag, über sein Vermö-gen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu ge-währen. Das Insolvenzgericht eröffnete durch Beschluss vom 4.
März 1999 das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwal-ter. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.
1
-

3

-

Im Oktober
2010 hat der Schuldner beantragt, ihm vorzeitig die Rest-schuldbefreiung zu erteilen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] den Be-schluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und weitere Ermittlungen eingefor-dert. Nach deren Durchführung hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 17.
November 2011 den schuldnerischen Antrag erneut abgelehnt. Auch gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.]
hat das Rechtsmittel am 15.
Januar 2013 durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
ZPO, §§
6, 300 Abs.
3 Satz
2 analog [X.] statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist (§
574 Abs.
3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§
575 Abs.
1 bis 3 ZPO) zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1.
Entscheidet der originäre Einzelrichter -
wie hier
-
in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbe-schwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche
Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat (§
4 [X.], §
568 ZPO). [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der 2
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4
-

4

-
Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z
154, 200, 201 ff; vom 22. November 2011 -
VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f; vom 28.
Juni 2012 -
IX [X.], Z[X.] 2012, 1439 Rn.
3; vom 25.
Oktober 2012
-
IX [X.], WM
2013, 272 Rn.
5).

Schon deswegen war die angefochtene Entscheidung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2.
Die angefochtene Entscheidung ist auch im Ergebnis nicht richtig.

a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Da das Insolvenzverfahren vor dem 1.
Dezember 2001 eröffnet worden sei, seien nach Art.
103a EG[X.] die Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungsgesetztes
2001 nicht anzuwen-den. Die Wohlverhaltensperiode beginne vielmehr erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, zu der es noch nicht gekommen sei,
und dauere sieben Jahre. Auch bei einer grob nachlässigen Behandlung
des
Insolvenzverfahrens wie der
hier behaupteten
zögerlichen
Verfahrensbetreibung durch den [X.] habe der Schuldner keinen gesetzlichen Anspruch auf eine vor-zeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.

b)
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa)
Allerdings trifft der Ausgangspunkt des [X.] zu. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1.
Dezember 2001 eröffnet worden
ist, findet nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des Art.
103a EG[X.] im Grund-satz §
287 Abs.
2 [X.] in der Fassung vom 5.
Oktober 1994 Anwendung, wo-5
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8
9
-

5

-
nach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die [X.] von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom [X.] zu bestimmenden Treuhänder abzutreten hat, und nicht §
287 Abs.
2 [X.] in der Fassung vom 26.
Oktober 2001, wonach die Abtretung für die [X.] von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des §
287 Abs.
2 [X.] eine Verkürzung der bisherigen langen Verfahrensdauer angeordnet,
ohne die neue Regelung auf die Altfälle zu erstrecken. Der [X.] ist in ständiger Rechtspre-chung von der Wirksamkeit des Art.
103a EG[X.] ausgegangen
(vgl. [X.], Be-schluss
vom 23.
Juli 2004 -
IX
[X.] 9/04, NZI
2004, 635; vom 17.
Februar 2005 -
IX
ZB 237/04, [X.]; vom 30.
März 2006 -
IX
ZB 255/05, [X.]
Rn.
4; vom 11.
Oktober 2007 -
IX ZB 72/06, [X.], 49 Rn.
8). Hierbei hat er eine [X.] der gesetzlich vorgesehenen Laufzeit im Wege richterlicher Rechts-fortbildung abgelehnt. Denn der Schuldner musste sich bei Eröffnung des [X.] darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der [X.] beginnen und sieben Jahre betragen würde. Erwartun-gen des Schuldners sind somit nicht enttäuscht worden. Es ist Gesetzesände-rungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass ver-gleichbare Fälle aufgrund eines von dem Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar
([X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2007, aaO).
Allerdings hat sich der [X.] vorbehalten, diese Frage einer Überprüfung zu unterziehen ([X.], Beschluss vom 30.
September 2010 -
IX [X.] 35/10, [X.], 25 Rn.
3).

10
-

6

-

bb)
Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist in den Verfahren, die nach dem 30.
November 2001 eröffnet worden sind, so dass die Laufzeit der [X.] mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, gemäß §
300 Abs.
1 [X.] nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des [X.] über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z
183, 258 Rn.
14, 20, 28; vom 16.
Februar 2012 -
IX
ZB 209/11, NZI
2012, 330 Rn.
7; vom 11.
Oktober 2012
-
IX
ZB 230/09, NZI
2012, 892 Rn.
8; vom 11.
April 2013 -
IX
ZB 94/12, NZI
2013, 601
Rn.
5). Die Erwägung des [X.], dass in diesen Fällen dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, ohne dass er ver-pflichtet gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit zugunsten der Gläubiger nach-zugehen, spricht nicht durchschlagend gegen diesen Weg; vielmehr ist der Ge-setzgeber aufgerufen, die Erwerbsobliegenheit für alle Schuldner im eröffneten Verfahren zu regeln, wenn er dies für notwendig erachtet (vgl. §
287b [X.] in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des [X.] und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vom 15.
Mai 2013, BT-Drucks.
17/13535).

[X.])
Inzwischen finden sich Stimmen, die Art.
103a EG[X.] verfassungs-konform dahin auslegen, dass auch in vor dem 1.
Dezember 2001 eröffneten [X.] in entsprechender Anwendung von
§
300 [X.] dem Schuldner vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt werden muss. Zur Begründung wird angeführt, eine mehr als zehnjährige Dauer eines eröffneten Verfahrens einer natürlichen Person habe außerhalb des Erwartungshorizonts des Gesetzgebers gelegen. Erst seit dem Jahr 2008 sei
die Problematik überlanger Insolvenzver-fahren im Zusammenhang mit der Erteilung der Restschuldbefreiung erörtert und durch die Rechtsprechung des [X.]s, beginnend durch den Beschluss 11
12
-

7

-
vom 3.
Dezember 2009 (aaO),
zugunsten der Schuldner entschieden worden.
Unter Berücksichtigung der bei Änderung der Insolvenzordnung
zum 1.
De-zember 2001 angestellten Überlegungen sei zwischenzeitlich eine Situation eingetreten, in der eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Schuldner von [X.] im Vergleich zu
Schuldnern, deren Insolvenzverfah-ren nach dem 30.
November 2001 eröffnet worden seien,
auch unter Berück-sichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungs-
und Prognose-spielraums
vorliege (AG
Göttingen, Z[X.]
2012, 1330).
In einem ähnlichen
Sinn wird vertreten, es sei eine willkürliche Ungleichbehandlung erreicht, wenn das vorgeschaltete Insolvenzverfahren, an das sich nach früherer Rechtslage noch ein siebenjähriges [X.] anschließe, mehr als einein-halb Mal so lang sei wie das gegenwärtige [X.]
und alle Verfahren zusammen, vom Eröffnungsantrag bis zum Ende der Rückzah-lungsfrist für die gestundeten Kosten, mindestens den dreifachen [X.]raum der Abtretungsfrist dauerten
(FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
300 Rn.
30).

Nach anderer Ansicht scheidet eine Verkürzung der gesetzlich vorgese-henen Laufzeit bei den [X.] im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ange-sichts des eindeutigen Wortlauts der Übergangsregelung, deren Verfassungs-mäßigkeit nicht zu bezweifeln sei, aus (D.
Fischer in [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
287 Rn.
34; [X.], NZI
2013, 417, 422).

dd)
Der [X.] hält es fast 12
Jahre nach Einführung des [X.] 2001 für geboten, die Schuldner, über deren
Vermö-gen vor dem 1.
Dezember 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, unabhängig vom Verfahrensstand vorzeitig in den Genuss der Restschuldbe-freiung kommen zu lassen. Art.
103a EG[X.] ist im Hinblick auf Art.
3 Abs.
1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass diesen Schuldnern 12
Jahre 13
14
-

8

-
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §
300 [X.]
in entsprechender Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 3.
De-zember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z
183, 258
Rn.
14, 20, 28; vom 16.
Februar 2012 -
IX
ZB 209/11, NZI
2012, 330 Rn.
7; vom 11.
Oktober 2012 -
IX
ZB 230/09, NZI
2012, 892 Rn.
8; vom 11.
April 2013 -
IX
ZB 94/12, NZI
2013, 601 Rn.
5) die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, unabhängig davon, ob das vor dem 1.
Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren noch läuft oder der Schuldner sich zwischenzeitlich in der Wohlverhaltensperiode befindet.
Diese
Voraussetzungen sind vorliegend gegeben,
weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 4.
März 1999 eröffnet
worden
ist.

(1)
Für den Gesetzgeber lag es außerhalb jeder Vorstellung, dass ein Insolvenzverfahren sich -
wie vorliegend
-
über vierzehn Jahre hinziehen kann. Die Änderung des §
287 Abs.
2 [X.] wurde 2001 erst durch den Rechtsaus-schuss des [X.] vorgeschlagen. Erklärtes Ziel war die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode, weil
ein durchschnittlicher Schuldner nicht in der Lage sei, über einen so erheblichen [X.]raum sein Leben an den [X.] auszurichten.
Mit der Festlegung des Beginns der Laufzeit der Abtretung auf die Verfahrenseröffnung sollte die für den Schuldner unbefriedigende Situa-tion
beseitigt werden, dass sich in Einzelfällen das Insolvenzverfahren über ei-nen [X.]raum von "zwei"
Jahren erstreckte, ohne dass nennenswerte Vermö-genswerte des Schuldners feststellbar wären oder er für diese Verfahrensver-zögerung verantwortlich wäre. Auch unter [X.] sei es kaum vermittelbar, wenn in ähnlich gelagerten Fällen ein Schuldner deut-lich später in das [X.] gelange
als ein vergleichbarer anderer. Insofern sei es geboten, die Laufzeit der Abtretung mit einem Ereignis beginnen zu lassen, das einerseits leicht feststellbar, andererseits von der [X.]
-

9

-
er des Insolvenzverfahrens, die teilweise auch durch die Gerichtsbelastung [X.] werde, unabhängig sei
(BT-Drucks.
14/6468 S.
8).

Danach sollte ein Schuldner spätestens nach neun Jahren die Rest-schuldbefreiung erreichen können.
Vorliegend ist zwar im [X.] 2012 der Schlusstermin abgehalten und dem Schuldner die Restschuldbefreiung ange-kündigt worden. Das Insolvenzverfahren ist jedoch bislang nicht aufgehoben oder eingestellt worden, lief also zum [X.]punkt der angefochtenen Entschei-dung bereits über 13
Jahre.
Für die Verfahrensverzögerungen war nach den Feststellungen des [X.] jedenfalls nicht der Schuldner verant-wortlich. Das hat zur Folge, dass unter Anwendung des alten Rechts der Schuldner Restschuldbefreiung frühestens im Juli 2020 erlangen könnte, mithin mehr als 21 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2)
Der [X.] hat schon im Beschluss vom 30.
September 2010 (IX
[X.] 35/10, NZI
2011, 25 Rn.
3) auf die bedenklichen Auswirkungen einer überlan-gen Dauer des Insolvenzverfahrens auf die Restschuldbefreiung in [X.] hingewiesen und sich ausdrücklich vorbehalten, seine die wörtliche Auslegung der Übergangsbestimmung bestätigende Auffassung künftig einer Überprüfung zu unterziehen. Nachdem seit dieser Entscheidung weitere zwei Jahre verstri-chen sind,
hält er nunmehr unter den eingangs genannten Voraussetzungen eine willkürliche Ungleichbehandlung der Schuldner der [X.] zu den Schuldnern der erst ab 1.
Dezember 2001 eingeleiteten Insolvenzverfahren er-reicht, die dazu zwingt, die Überleitungsvorschrift in diesen Fällen verfassungs-konform einschränkend auszulegen. Es kann unter [X.] fortan nicht mehr hingenommen werden, dass Schuldner in [X.] erst nach mehr als 12
Jahren die Restschuldbefreiung erreichen
und über diese lange [X.]
alles, was sie oberhalb der Pfändungsfreibeträge erwirt-16
17
-

10

-
schaften,
an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abgeben müssen. Daher ist einem [X.] fortan 12
Jahre nach Insolvenzeröffnung gemäß
§
300 [X.]
nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders und des Schuldners
die Restschuldbefreiung zu erteilen, sofern -
sollte das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben oder eingestellt sein
-
ihm die Restschuldbefreiung nicht nach §
290 [X.] oder -
sollte er sich bereits in der Wohlverhaltensperiode befinden
-
nach §§
295
ff
[X.] zu versagen ist.

Kayser
Vill
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2011 -
IN 8/99 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.01.2013 -
2 [X.] -

Meta

IX ZB 11/13

18.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. IX ZB 11/13 (REWIS RS 2013, 3967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3967

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IX ZB 263/11

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