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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bankgeschäft: Zulässigkeit eines Entgelts für die Bearbeitung von Nachlassfällen
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2010 aufgehoben.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"7. Sonderleistungen/sonstige Preise
Sonderleistungen bei der Bearbeitung von Nachlassfällen*
pro Stunde 40.- EUR
mind. 40.- EUR
*Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten".
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 Euro.
Von Rechts wegen
Wiechers [X.] Grüneberg
Maihold Pamp
Meta
08.02.2011
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Anerkenntnisurteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 23. Juni 2010, Az: 9 U 154/09, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Anerkenntnisurteil vom 08.02.2011, Az. XI ZR 232/10 (REWIS RS 2011, 9690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9690
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 232/10 (Bundesgerichtshof)
II ZR 192/18 (Bundesgerichtshof)
Dienstvertrag mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft: Wirksamkeit einer Klausel über die Bewilligung von Sonderleistungen nach …
IV ZR 91/09 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 545/15 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 336/15 (Bundesgerichtshof)
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