Bundesgerichtshof, Anerkenntnisurteil vom 08.02.2011, Az. XI ZR 232/10

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9690

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Gegenstand

Bankgeschäft: Zulässigkeit eines Entgelts für die Bearbeitung von Nachlassfällen


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"7. Sonderleistungen/sonstige Preise

Sonderleistungen bei der Bearbeitung von Nachlassfällen*

pro Stunde 40.- EUR

mind. 40.- EUR

*Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten".

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 Euro.

Von Rechts wegen

Wiechers                                             [X.]                                           Grüneberg

                           Maihold                                              Pamp

Meta

XI ZR 232/10

08.02.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Anerkenntnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Juni 2010, Az: 9 U 154/09, Urteil

§ 307 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Anerkenntnisurteil vom 08.02.2011, Az. XI ZR 232/10 (REWIS RS 2011, 9690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9690

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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 208/11

IV ZR 208/11

IV ZR 203/11

IV ZR 204/11

XI ZR 232/10

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