Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. VII ZR 272/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2597

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/01Verkündet am:27. Juni 2002Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 3Eine vom Generalü[X.]nehmer in einem Vertrag ü[X.] die Errichtung eines schlüssel-fertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die [X.] im Namen des Auftragge[X.]s zu vergeben, ist für den Auftragge[X.] ü[X.]ra-schend. Sie wird gemäß § 3 [X.] nicht Bestandteil des Vertrages.[X.], Urteil vom 27. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 27. Juni 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] werden das Urteil des 7. Zivilse-nats des O[X.]landesgerichts Rostock vom 26. Juli 2001 und [X.] vom 1. Februar 2001 aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der [X.] Neubrandenburg vom 21. Dezem[X.] 1999 ab-ert.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trt die Klgerin mit Ausnahme derdurch die Versmnis der [X.] in der Berufungsinstanz ent-standenen Kosten. Diese tragen die [X.].Das Urteil ist [X.] vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt Werklohn [X.] Arbeiten am Bauvorhaben der [X.] -Die [X.] schlossen 1997 mit der [X.] einen "Werkvertrag [X.]die Herstellung, Lieferung und Errichtung eines [X.]" [X.] von 365.000 DM. Gegenstand der Bau- und [X.] die schlsselfertige Erstellung des Hauses waren u.a. auch Fliesen-belge. Der Vertrag enthielt unter der Rubrik "Zusatzvereinbarung" die vorge-druckte Klausel:"Der Bauherr beauftragt und bevollmchtigt die [X.], in seinem [X.] Handwerker zu beauftragen, die zur Fertigstellung des Bauwerkes gemßdieses Vertrages erforderlich sind."Die [X.] beauftragte die [X.] im Namen der [X.] mit derLieferung und Verlegung von Fliesen. Fr diese und andere Arbeiten hat [X.] nach erfolgloser Inanspruchnahme der [X.] Werklohn von31.302,68 DM von den [X.] verlangt. Das [X.] hat die [X.]zur Zahlung von 27.000 [X.] die Fliesenverlegearbeiten verurteilt und im [X.] die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] durch Versumnisurteil zurckgewiesen. Die [X.] haben nachEinspruch Widerklage auf Zahlung von 33.001 [X.] den Fall erhoben, [X.] Berufung zurckgewiesen werde. Zur Begrdung haben sie ausge[X.], [X.]den Fall, daß die Klgerin [X.] gegen die [X.] aus dem [X.] die Fliesenverlegearbeiten habe, bestnde wegen weiterer Leistungen [X.] ein Abrechnungsverhltnis, aus dem ein Teilbetrag von 33.001 [X.] werde. Das Berufungsgericht hat das [X.] und die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revisionder [X.].- 4 [X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] zur vollstdigen Abweisung der Klage.Das maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezem[X.]2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 [X.] Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die im Vertrag zwischenden [X.] und der [X.] erteilte [X.] sei wirksam. Bei diesemVertrag handele es sich um einen [X.] im engeren Sinne.Dieser sei gerichtet auf die schlsselfertige Herstellung, Lieferung und Errich-tung eines Hauses. Nach der Bau- und Leistungsbeschreibung zum Vertrag seidie [X.] verpflichtet, die Architekturleistungen und die Statik zu erbringen,den Bauantrag zu stellen, die Bauleitung durchzu[X.]en sowie die [X.] erstellen. Zudem ergebe sich aus dem Vertrag selbst die Verpflichtung [X.], Lieferung und Errichtung des Hauses, wobei die Leistungsbe-standteile wiederum in der Bau- und Leistungsbeschreibung nach einzelnenGewerken aufgeschlsselt worden seien.Bei einem [X.] sei die Wirksamkeit einer [X.]s-klausel, wie sie hier erteilt worden sei, anerkannt. Der Werklohn sei fllig. [X.] habe prffhig abgerechnet.Die Widerklage sei unzulssig. [X.] habe nicht eingewilligt.[X.] sei die Widerklage nicht, weil sie nicht entscheidungsreif sei unddeshalb der gesamte Rechtsstreit verzögert [X.]. Ein Teilurteil sei nicht mög-- 5 -lich. Im rigen sei die Widerklage unbegrndet. Es sei nicht ersichtlich, [X.]zwischen den Parteien noch etwas abzurechnen wre. [X.] noch weitere [X.] worden wren, die noch abzurechnen seien, htten die [X.]nicht dargetan.[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.A. Zur [X.] ist auch insoweit unbegrndet, als die Klgerin noch [X.] von 27.000 DM nebst Zinsen verlangt.1. [X.] hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die [X.]auf Zahlung des [X.]. Ein Vertrag zwischen der [X.] und den [X.] ist nicht zustande gekommen. Die Beauftragung der Klgerin durch die[X.] war unwirksam. Die [X.] hatte keine [X.], die [X.] zuvertreten. Die Zusatzvereinbarung in dem Vertrag mit der [X.], nach dereine [X.] [X.] die Beauftragung der Handwerker im Namen der [X.]erteilt wird, ist unwirksam.a) Zu Unrecht hlt das Berufungsgericht die Klausel [X.] die [X.] wirksam, weil die [X.] und die [X.] einen Baubetreu-ungsvertrag geschlosstten und in einem [X.] gegeneine derartige Bevollmchtigung keine Bedenken [X.] 6 -Die [X.] und die [X.] haben keinen [X.],sondern einen Generalrnehmervertrr die Errichtung eines Hausesgeschlossen.Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und den inBezug genommenen Unterlagen haben die Parteien einen [X.] dieschlsselfertige Errichtung eines Hauses vereinbart. Die [X.] hat ein An-gebot [X.] das schlsselfertige Erstellen des Objektes der [X.] "[X.]" zum Festpreis von 365.638 DM abgegeben. Dieses Ange-bot lag dem [X.] die Herstellung, Lieferung und Errichtung eines[X.] zu einem Gesamtpreis von 365.000 DM zugrunde. Inihrer Bau- und Leistungsbeschreibung sichert die [X.] zu, das [X.] Die Bau- und Leistungsbeschreibung weist die geschuldeten Lei-stungen [X.] die schlsselfertige Herstellung im einzelnen aus. Die [X.]rnahm nicht nur die Architekturleistung, die Statik, den Bauantrag, die [X.] und die Erstellung der Bodenplatte, sondern auch den Roh- und Ausbaunach Maûgabe der Punkte [X.] bis II[X.] der Leistungsbeschreibung. Die [X.]verpflichtete sich danach nicht nur zu Betreuungsleistungen, sondern als Gene-ralrnehmerin zu allen Leistungen, die [X.] die schlsselfertige [X.]) Die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Klausel ist [X.] § 3[X.] unwirksam.aa) Diese Klausel ist ihrem ersten Anschein nach eine von der [X.]gestellte Allgemeine Geschftsbedingung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1992- VII ZR 204/90, [X.]Z 118, 229, 238). Die [X.] hat sich dagegen nicht ge-wandt.- 7 -bb) Nach § 3 [X.] werden Bestimmungen in Allgemeinen Gescfts-bedingungen, die nach den Umst, insbesondere nach dem ûeren Er-scheinungsbild des Vertrags, so ungewnlich sind, [X.] der [X.] Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des [X.]. Die [X.] einer Klausel bestimmt sich nach den Umstdes Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrages sowie den Erwartun-gen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knft. [X.] wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deut-lich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den [X.] verfti-gerweise nicht zu rechnen braucht ([X.], Urteil vom 16. Dezem[X.] 1999- [X.], [X.], 1179, 1181; Urteil vom 14. Okto[X.] 2000 - [X.]/98, NJW-RR 2001, 439, 440).bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Klausel sei unbedenk-lich. Hierbei orientiert es sich an den Entscheidungen des Senats ( Urteile vom18.11.1976 [X.], [X.]Z 67, 334 = [X.] 1977, 58 = NJW 1977, 294und vom 17.1.1980 Œ VII ZR 42/78, [X.], 262 = NJW 1980, 992). [X.] lagen Sachverhalte zugrunde, nach denen die Parteien aus-schlieûlich Betreuungspflichten und keine Bauerrichtungsverpflichtungen ver-einbart hatten. Der Vertragspartner eines Generalernehmers, mit dem er ei-nen Vertrer die schlsselfertige Errichtung eines Hauses zu einem Fest-preis geschlossen hat, hat Anspruch auf die Herstellung des Hauses zum ver-einbarten, an den General[X.]nehmer zu entrichtenden Werklohn. Typischer-weise lût der General[X.]nehmer Leistungen durch Nachunternehmer erbrin-gen, die er in eigenem Namen beauftragt. Der Auftragge[X.] [X.] verftiger-weise nicht damit rechnen, [X.] der General[X.]nehmer sich eine [X.]erteilen lût, nach der er die von ihm geschuldete Leistung im Namen seinesAuftragge[X.]s vergibt. Eine derartige Vergabe [X.] eine zustzliche Ver-pflichtung des Auftragge[X.]s schaffen, dem beauftragten Handwerker den Wer-- 8 -klohn [X.] diejenigen Leistungen zu zahlen, die der Generalernehmer als ei-gene Leisturnommen hat und [X.] die der Auftragge[X.] den Werklohn[X.]eits schuldet. Diese zustzliche Verpflichtung widerspricht eklatant dem [X.] des General[X.]nehmervertrages, nach dessen Inhalt der Auftragge[X.]sich nur einem Vertragspartner gegersieht und keinem zustzlichen Preis-risiko ausgesetzt sein will (vgl. OLG Nrn[X.]g, NJW 1982, 2326).2. [X.] hat auch keine [X.] aus Geschftsfhrung ohneAuftrag oder Bereicherung. Eine Leistung der [X.] lag nicht im [X.] [X.] und entsprach nicht deren mutmaûlichen Willen. Denn sie hattenein [X.] mit der [X.], das auch die Fliesenverlegearbeitenzum Gegenstand hatte. Ein Bereicherungsanspruch scheidet schon deshalbaus, weil sich die Leistung der [X.] nach dem [X.] die Beurteilung maûgebli-chen Horizont der [X.] als vertragliche Leistung der [X.] darstellt.Fr sie war die [X.] eine Subunternehmerin der [X.].B. Zur [X.] Abweisung der Widerklage hat keinen Bestand, weil diese unter Be-hauptung eines wirklichen Eventualverhltnisses in [X.] nur [X.]den Fall erhoben worden ist, [X.] die Berufung zurckgewiesen wird (vgl. [X.],Urteil vom 30. Mai 1956 - [X.], [X.]Z 21, 13, 14). Eine Entscheidungdes Senats [X.] die Widerklage ist nach Abweisung der Klage nicht mehr [X.] -II[X.]Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 344 [X.] [X.] Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 272/01

27.06.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. VII ZR 272/01 (REWIS RS 2002, 2597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2597

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