Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. VII ZR 30/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2830

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:13. Juni 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein§ 276 BGB FaZur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der beiden von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daßder als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftragge[X.] eine [X.] unga-rischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in [X.] ist, die nur zum [X.]ein vorge-schoben ist.[X.], Urteil vom 13. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Juni 2002 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des O[X.]landesge-richts Frankfurt am Main, 14. Zivilsenat in [X.], vom12. Dezem[X.] 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer [X.] vom 26. Juli 1999 im Umfang der mit der [X.] gegen den [X.] zu 2 verfolgten Anträge 1. a) bis d)und des [X.] worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucer die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den [X.] zu 2 auf [X.]adensersatz in Anspruch,weil er sie bei den von ihm ge[X.]en Verhandlunger einen Bauvertrag mitder [X.] zu 1 dar[X.] nicht aufgeklärt habe, dass der Vertrag mit einer[X.] [X.] Rechts mit Sitz in [X.] geschlossen [X.] -Die [X.] unterbreitete dem [X.] zu 2 auf dessen [X.] Angebot fr Bauarbeiten auf einem Grundstck in [X.]. , das diesemgehörte und auf dem ein Hotel, ein Supermarkt sowie Wohnungen errichtetwerden sollten. Die anschlieûenden Vertragsverhandlungen [X.]e der Beklagtezu 2 im Namen der [X.] zu 1, einer in [X.] ansssigen [X.][X.] Rechts, deren [X.]er er zumindest frer einmal gewesenwar. [X.] bezeichnete er die Beklagte zu 1 nicht mit ihrem[X.] Namen, sondern als Analysis III. GmbH. Auf ihren auslndischen[X.]sitz wies er nicht hin. Die Klrin und die Beklagte zu 1 schlossendaraufhin einen schriftlichen Bauvertrag. Die Klgerin fhrte die vom [X.] als Architekten geleiteten Bauarbeiten durch. [X.] erhielt sie Abschlags-zahlungen. Nach Fertigstellung erteilte sie eine [X.]luûrechnung, aus der [X.] Abzug der Abschlagszahlungen und verschiedener Umlagen [X.] geltend machte. Die Beklagte zu 1 lehnte eine weitere Zahlungunter Hinweis auf eine nach ihrer Auffassung unzutreffende Abrechnung, [X.] sowie weitere Gegenforderungen ab.Die [X.] hat von den [X.] zu 1 und 2 als [X.] von 104.866,05 DM Werklohn sowie 4.010 DM Kosten aus einem [X.] gegen die Beklagte zu 1 verlangt. Der Beklagte zu 2 hat zur Erfllungeiner Geldauflage, die ihm als Voraussetzung fr die Einstellung eines gegenihn wegen Betrugs eingeleiteten Strafverfahrens gemacht worden war, nachRechtsgigkeit auf die Forderung aus dem Bauvertrag weitere 25.000 [X.].Das [X.] hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 53.983,03 [X.]. Die Klage gegen den [X.] zu 2 hat es abgewiesen. Die Beru-fung der Klgerin, mit der sie Zahlung von insgesamt 70.535,65 DM und [X.] hilfsweise die Feststellung der [X.]adensersatzpflicht verlangt hat, ist er-- 4 -folglos geblieben. Nach der Behauptung der Klgerin ist die Beklagte zu 1 [X.] vom 1. Juli 1999 nach Liquidation erloschen und verwertbares Vermö-gen nicht vorhanden. Mit der Revision verfolgt die Klgerin nach [X.] Rechtsmittels gegen die Beklagte zu 1 ihre [X.] allein gegen den [X.] zu 2 mit der [X.] weiter, [X.] sie lediglich 53.983,03 DM und Zin-sen sowie hilfsweise die Feststellung seiner Verpflichtung zum [X.]adensersatzverlangt.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das [X.]uldverltnis ist das [X.] in der bis zum31. Dezem[X.] 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).I.Das Berufungsgericht hlt den [X.] zu 2, der nicht selbst Vertrags-partner der Klgerin geworden sei, weder wegen eines Verschuldens bei [X.] noch aus Delikt fr verpflichtet, fr den mit der [X.] vereinbarten Werklohn einzustehen. Der Beklagte zu 2 habe als Verhand-lungsvertreter keine fr den Entschluû der [X.] bedeutsame zustzliche,von ihm persönlich ausgehende Gewr fr die Richtigkeit und Vollstdigkeitseiner Erklrrnommen. Auch unter dem Gesichtspunkt eines wirt-schaftlichen Eigeninteresses sei eine Haftung nicht begrdet. [X.] sei nicht- 5 -ausreichend, [X.] der Beklagte zu 2 Eigentmer des Grundstcks sei, auf demdie Werkleistungen erbracht worden seien. Sein wirtschaftliches Interesse habesich wegen der Beauftragung der [X.] zu 1 nicht mehr auf die einzelnenVertrmit den [X.] gerichtet. Soweit die Klgerin behauptet ha-be, [X.] der Beklagte zu 2 keinen Vertrag mit der [X.] zu 1 geschlossenoder dari[X.]nommene Zahlungsverpflichtungen nicht erfllt habe, fehle esan dem nach dem Bestreiten des [X.] zu 2 notwendigen Beweisantritt.Auch eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263Abs. 1 StGB oder nach § 826 BGB komme nicht in Betracht. Es [X.] nicht festgestellt werden, [X.] der Beklagte zu 2 bei der unterlassenen Auf-klrung der Klrier den Sitz der [X.] zu 1 in [X.] den [X.] habe, die Klgerin zu scdigen und sich oder der [X.] zu 1 einendem [X.]aden entsprechenden rechtswidrigen Vermsvorteil zu verschaf-fen.[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand.1. Eine Haftung des [X.] zu 2 wegen der Inanspruchnahme beson-deren persnlichen Vertrauens lehnt das Berufungsgericht zu Recht ab. [X.] voraussetzen, [X.] er der Klrin eine [X.] das normale [X.] hinausgehende, von ihm persnlich ausgehende Gewrfr die Seriositt und die Erfllung des [X.] oder die Richtigkeit und Voll-stdigkeit seiner Erklrungen geboten hat, die fr den [X.] desanderen Teils bedeutsam gewesen ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 1991 [X.], NJW-RR 1991, 1312, 1314; [X.], Urteil vom 29. Januar 1992 Œ VIII ZR80/91, [X.], 393, 394; [X.], Urteil vom 29. Januar 1997 [X.] -356/95, NJW 1997, 1233, 1234). Aus dem Umstand, [X.] der Beklagte zu [X.] dem Vortrag der Klgerin bei den Vertragsverhandlungen darauf [X.] hat, [X.] er die zu errichtenden Gebude geplant habe, die Bauarbeitenleiten und [X.]wachen sowie die Rechnungen prfen werde, lût sich die Er-fllung dieser Voraussetzung nicht herleiten. Die Gudeplanung, die Bauauf-sicht und die Mitwirkung bei der Prfung von Rechnungen fallen in den [X.] Aufgaben[X.]eich eines Architekten und lassen deshalb nicht den[X.]luû auf ein besonderes Vertrauensverhltnis zu.2. Eine Haftung des [X.] zu 2 nach den [X.] des [X.] bei Vertragsverhandlungen kte sich a[X.] aus einem qualifiziertenEigeninteresse des [X.] zu 2 ergeben.a) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsver-handlungen begrdeten gesetzlichen [X.]uldverhltnis treffen grundstzlichden Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umstchden Vertreter. Eine Haftungserstreckung wegen besonderen wirtschaftlichenEigeninteresses setzt voraus, [X.] der Vertreter eine so enge Beziehung [X.] hat, [X.] er wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache han-delnd erscheint ([X.], Urteil vom 11. Okto[X.] 1988 ± [X.], [X.], 110, 111; [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 1990 ± [X.], [X.], 289). Dazu reicht die Beteiligung des [X.]fhrers und [X.] an der von ihm vertretenen [X.] allein nicht aus (vgl.[X.], Urteil vom 1. Juli 1991 ± [X.], NJW-RR 1991, 1312, 1313; [X.],Urteil vom 6. Juni 1994 ± [X.], [X.]Z 126, 181, 184 ff. m.w.[X.]). Auf [X.], ob der Beklagte zu 2 als [X.]er oder [X.] beherr-schenden [X.] auf die Beklagte zu 1 hatte, kommt es daher nicht entschei-dend an.- 7 -b) Ein die Haftung begrdendes Eigeninteresse des [X.] ist, wieauch das Berufungsgericht nicht verkennt, dann zu bejahen, wenn der [X.] mit der [X.] zu 1 nicht oder nur zum [X.]ein geschlossen wurde. [X.] Fall tte der Beklagte zu 2 die Verhandlungen ausschlieûlich in [X.] eigenen Interesse gefhrt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, derFrage, ob der Vertrag nicht oder nur zum [X.]ein geschlossen wurde, nichtweiter nachgehen zu mssen, weil die [X.] keinen Beweis fr diese Be-hauptung angetreten habe. Denn der Beklagte zu 2 hat diese Behauptung [X.] nicht substantiiert bestritten.aa) Den Gegner der primr darlegungs- und beweisbelasteten Partei trifftim Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklrungspflicht [X.], wenn diese Partei auûerhalb des von ihr [X.] steht und keine ere Kenntnis der maûgeben-den Tatsachen besitzt, wrend der [X.] sie hat und ihm [X.] zumutbar sind ([X.], Urteil vom 15. Okto[X.] 1986 ± [X.], [X.]. 53 zu § 323 ZPO; [X.], Urteil vom 11. Juni 1990 ± [X.], NJW 1990,3151; [X.], Urteil vom 24. Novem[X.] 1998 ± [X.], NJW 1999, 714,715).bb) So liegt es hier. Die Klgerin kann nicht wissen, ob vertragliche Be-ziehungen zwischen den [X.] bestanden, wie diese ausgestaltet warenund ob sie durchgefhrt worden sind. Dem [X.] zu 2 ist es dagegen mg-lich, zu dem Inhalt des nach seinem Vortrag geschlossenen Bauvertrages undzu dessen Abwickler vorzutragen. Das ist ihm auch zumutbar, weil [X.] das Fehlen eines tatschlich durchge[X.]en Vertrages nicht ohne [X.] tatschlichen Anhaltspunkt behauptet hat, sondern die Gesamtumstihre Behauptung nachhaltig [X.] -Es sind bisher keine Umstrkennbar, aus denen sich ergibt, dassdie Beklagte zu rhaupt Bauleistungen erbracht hat. Alle im [X.] mit der Errichtung des Bauvorhabens notwendigen Leistungen sind vom[X.] zu 2 selbst erbracht worden. Dieser hat das Bauvorhaben nicht nurgeplant, sondern auch selbst die Verhandlungen mit den Bauunternehmernge[X.]. Auf die in erster Instanz vorgelegte Auskunft der [X.] Korre-spondenzanwlte der Klrin, an dem angegebenen Sitz der [X.] zu 1 in[X.] habe ebenso wie unter einer weiteren, aus dem ffentlichen Telefon-verzeichnis ersichtlichen Anschrift einer [X.] Analysis III. nur ein Brief-kasten ermittelt werden knnen, hat der Beklagte zu 2 lediglich vortragen las-sen, auch nach [X.] Recht sei die Errichtung eines eigenen Brohausesnicht vorgeschrieben. Er hat damit die indiziell verwertbare Tatsache, [X.] [X.] zu 1 unter der angegebenen Anschrift [X.] keine zur [X.]ttig-keit normalerweise erforderlichen Brorme verft, nicht in Abrede gestellt.Der Beklagte zu 2 hat sich zum Beweis seiner Vertragsbeziehungen zu der [X.] zu 1 im Berufungsverfahren zwar auf die Vorlage des [X.]. Er hat jedoch weder eine Kopie hiervon eingereicht nochere Einzel-heiten zu dem Vertragsinhalt vorgetragen. Die Abschlagszahlungen an die Kl-gerin sind nach deren Vortrag im [X.] nicht von der [X.], sondern von einer in [X.] ansssigen Analysis III. GmbH geleistet [X.], deren alleiniger [X.]er und [X.]frer der Beklagte zu 2 war.Der Beklagte zu 2 hat sich hierzu nicht eindeutig erklrt. Whrend er [X.] hat, die Beklagte zu 1 habe die Zahlungen lediglich durch [X.] [X.] Bankkontos bewirkt, hat er nach Konkretisierung des [X.] Klrin eingermt, es [X.], [X.] die Zahlungen "unter [X.] Niederlassung der [X.]. in [X.]" erfolgt seien.3. Der Beklagte zu 2 hat die vorvertragliche Pflicht verletzt, die Klrinanlûlich der Vertragsverhandlungen dar[X.] aufzuklren, [X.] es sich bei der- 9 -Auftragge[X.]in um eine in [X.] ansssige [X.] [X.]Rechts ohne eingetragene Niederlassung (§ 13 e Abs. 2 HGB) in der Bundes-republik [X.] handelt. Diese Information war fr die Klgerin von [X.] Bedeutung. Davon konnte agen, ob oder mit welcher [X.] den Vertrag abschlieût. Das war fr den [X.] zu 2 ohne weiteres er-kennbar. Die Gestaltung des Vertragstextes einschlieûlich der Angabe unter-schiedlicher Firmennamen im [X.] und bei der Unterschrift legen [X.] nahe, einen Geschftssitz im Inland vorzuspiegeln und Verwechslun-gen mit [X.]en nlich klingenden Namens bei der [X.] zu leisten.4. Die Pflichtverletzung kann auch zu dem [X.]aden ge[X.] haben, derdarin liegt, dass die Beklagte zu 1 zchst in einem anderen Rechtsstreit er-folglos in Anspruch genommen worden ist und die Forderung nunmehr nichtmehr realisiert werden kann. Wre die Klgerin zutreffend aufgeklrt worden,wren die Kosten des [X.] voraussichtlich nicht in vollem Umfang ent-standen. Sie wre zudem mit dem Werklohn nicht ausgefallen, wenn sie [X.] mit der [X.] zu 1 nur mit vollstndiger Absicherung ihrer Wer-klohnforderung geschlossette, wie sie behauptet. Wre eine Sicherheits-vereinbarung nicht zu realisieren gewesen und [X.] die Klgerin den [X.] nicht geschlossen, bestnde ihr [X.]aden in [X.] vergebli-chen Prozesskosten und des Wertes der nicht verteten [X.] 10 -I[X.] Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dieses wirdunter Beachtung der Grundstze der sekundren Darlegungslast erneut zuprfen haben, ob eine Haftung des [X.] zu 2 aus dem Gesichtspunkt ei-nes Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder aus Delikt in [X.]. Dabei wird zu [X.]cksichtigen sein, [X.] der Beklagte zu 2 seiner Vor-tragslast angesichts der besonderen Umstnicht durch die bloûe Darlegungdes Inhalts oder die Vorlage eines zwischen den [X.] geschlossenenBauvertrages erfllen kann, sondern es ihm obliegen wird, auch Angaben zudessen tatschlicher Durchfhrung zu machen, insbesondere zu einer Zahlungdes vereinbarten Entgelts.[X.] Hausmann [X.] [X.]

Meta

VII ZR 30/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. VII ZR 30/01 (REWIS RS 2002, 2830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2830

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