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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision im Strafverfahren: Gleichzeitige Erhebung einer Beweisantragsrüge und einer Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen der Ansicht des [X.] stand es dem [X.] frei, die unterbliebene Vernehmung der Zeugin [X.] sowohl zum Gegenstand einer Beweisantragsrüge als auch zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge zu machen. Die Entscheidung des Senats vom 13. Januar 2011 (3 [X.], [X.], 471, 472) besagt lediglich, dass die Stoßrichtung der Rüge durch den [X.] bestimmt wird (vgl. auch KK-Gericke, [X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 34 mwN). Dies schließt nicht aus, dass er denselben Sachverhalt hinsichtlich mehrerer, nach den vorgetragenen Tatsachen in Betracht kommender Verfahrensmängel der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt.
Beide [X.] erweisen sich jedoch aus den vom [X.] dargelegten Gründen als jedenfalls unbegründet.
2. Die Beanstandung, das [X.] habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf Angaben des [X.] des Angeklagten B. gestützt, obwohl dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 [X.] Gebrauch gemacht habe, greift nicht durch. Soweit die [X.] ausgeführt hat, dass auch die Zeugin [X.]. die Angaben des Zeugen B. bestätigt habe, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus dem Kontext ergibt sich für jeden Leser ohne weiteres, dass die Zeugin [X.]. - wie auch die Zeugen R. und M. - die Angaben des Zeugen W. bestätigt habe.
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke
Meta
24.11.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stralsund, 25. Februar 2015, Az: 23 KLs 9/14
§ 344 Abs 2 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 3 StR 312/15 (REWIS RS 2015, 1889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1889
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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