Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2021, Az. 5 StR 99/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 5995

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Gegenstand

Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung: Anspruch des Angeklagten auf Übersetzung in seine Muttersprache


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeugen     [X.].   scheitert auch daran, dass der [X.] keine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 [X.], NStZ-RR 2020,180 mwN). Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als dieser Zeuge nach dem mitgeteilten [X.] zwecks Abschiebung zur Fahndung ausgeschrieben war.

Bei der Rüge unzulänglicher Übersetzung in der Hauptverhandlung teilt der [X.] entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht mit, in welche konkrete Sprache der hinzugezogene Dolmetscher überhaupt übersetzt hat.

Bloße Fehler des Protokolls vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 [X.], [X.], 317 mwN). Zudem hat der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision keinen Anspruch auf Übersetzung in seine Muttersprache, sondern ausreichend ist die Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 1966 - 1 [X.]; [X.]/[X.], 64. Aufl., § 185 Rn. 3 mwN, vgl. auch § 187 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einwendungen gegen die Übersetzung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erhoben.

[X.]     

        

Berger     

        

[X.]

        

Köhler     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 99/21

11.05.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 27. November 2020, Az: 505 KLs 20/20

§ 185 GVG, § 187 Abs 1 S 2 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2021, Az. 5 StR 99/21 (REWIS RS 2021, 5995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5995

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