Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2020, Az. III ZR 66/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11403

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230720UIIIZR66.19.0

[X.]N[X.]SGERICHTSHOF

IM N[X.]MEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 66/19

Verkündet am:

23.
Juli
2020

[X.] r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 839 [X.]bs. 1 Satz 1 B, Fc; [X.] § 84 [X.]bs. 5, 6; § 85 [X.]bs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, [X.]bs. 7

Zum Verschulden der Bediensteten der staatlichen [X.] bei [X.]nordnung eines im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig [X.] [X.] gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender perso-neller [X.]usstattung.

[X.], Urteil vom 23. Juli 2020 -
III ZR 66/19 -
[X.] OLG

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli
2020
durch [X.] [X.], die Richter
Dr.
Remmert
und
Reiter
sowie die Richterin [X.] und den Richter Dr. Herr

für Recht erkannt:

[X.]uf die Revision des [X.]n
wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des
[X.] Oberlandesgerichts
vom 4. [X.]pril
2019
aufgehoben.

[X.]uf die Berufung des [X.]n wird das Grundurteil der 2. Zivil-kammer des [X.]s Erfurt
vom 23. Februar 2018 in der Fassung des [X.] vom 28. März 2018 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Trägerin eines Pflegeheims den beklagten [X.] wegen [X.] und [X.] im Zusammenhang mit Ordnungsverfügungen der [X.]
auf Schadensersatz
in [X.]nspruch.

1
-

3

-

Die Klägerin betreibt das [X.].

Seniorenzentrum in E.

mit 147 Pfle-geplätzen, wobei vom 1. Juni 2011 bis zum 30. [X.]pril 2012
vorübergehend
ledig-lich 113 Plätze zur Verfügung
standen, da ein Wohnbereich anderweitig vermie-tet war.
Für den Zeitraum vom 1. November
2011 bis zum 31. Dezember 2012
schloss sie
mit den sozialrechtlichen Kostenträgern eine Pflegesatzvereinba-rung ab ("Vereinbarung gemäß §§ 84, 85 und 87 [X.] zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege"). § 4 der Vereinbarung lautet wie folgt:

"Personelle [X.]usstattung / Personaleinsatz

(1)
Die Gesamtpersonalausstattung für Pflege und [X.] Betreuung gemäß [X.]nlage 1 Strukturbogen Block C Ziffern I -
VII wird unter Berücksichtigung der [X.] gemäß [X.]nlage 1 Struktur-bogen Block B Ziffer IV für die zu erbringenden Leistungen verein-bart.

(2)
Der Träger verpflichtet sich, mit dem in der [X.]nlage 1 als notwendig anerkannten Personal eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte dem allgemein anerkannten Stand der medi-zinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege und so-ziale Betreuung der Bewohner jederzeit sicherzustellen. Er ver-pflichtet sich des Weiteren, bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen die Versorgung der [X.] abzusichern. [X.]uf Verlangen der Landesverbände der [X.]n weist der Träger in einem Personalabgleich nach, dass das vereinbarte Personal tatsächlich bereitgestellt und be-stimmungsgemäß eingesetzt ist (§ 84 [X.]bs. 6 [X.]).

(3)
Weicht das vereinbarte Personal in [X.] oder [X.] vom tatsächlich bereitgestellten und bestimmungsgemäß ein-gesetzten Personal ab, hat der Träger gegenüber den [X.] die Gründe hierfür nachzuweisen. Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn die [X.]bweichung vom vereinbar-ten Personal nicht durch erlöswirksame Veränderungen in der Be-legungsstruktur durch den Träger dargestellt werden kann."

2
-

4

-

Bestandteil der
Pflegesatzvereinbarung ist
der in § 4 in Bezug genom-mene und als [X.]nlage 1 beigefügte
"Strukturbogen über die Leistungs-
und Qua-litätsmerkmale gemäß § 84 [X.]bsatz 5 [X.]"
(im Folgenden: [X.]). Danach
waren bei einer Gesamtzahl von 113 Heimplätzen
([X.]bschnitt
D
II)
neben einer Pflegedienstleitung 17,64 Pflegefachkräfte, 17,59 Pflegehilfskräfte und zwei Betreuungsfachkräfte zu beschäftigen
([X.]bschnitt C
I), wobei prospektiv für zwölf Monate (1. Oktober 2011 bis 30. September 2012) davon ausgegangen wurde, dass 44,22 % der zu betreuenden Bewohner der [X.], 46,05 % der [X.]I und 9,73 % der [X.]II angehören.

Mit [X.] vom 19. Juni 2012 ordnete der [X.], vertreten durch das Landesverwaltungsamt
([X.]), für das Pflegeheim der Klägerin "bis zur Sicherstellung einer ausreichenden personellen Besetzung entsprechend des [X.] mit den [X.]n ([X.])"
einen sofortigen [X.]ufnahmestopp gemäß § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] an und untersagte, neue Heimbewohner über eine
Kapazität von 77 Plätzen hinaus aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Zum 5. Juni 2012 seien bei einer [X.]uslastung von 92,92 % (105 Bewohner) nur 12 Pflegefachkräfte statt einem Soll von 16,39 beschäftigt gewesen. Die personelle Besetzung sei für die Pflege und Betreuung von 105 Bewohnern unzureichend. Mit dem
in der Ein-richtung eingesetzten [X.] könne nur eine angemessene Pflege und Betreuung von 77 Bewohnern gewährleistet werden (12 Pflegefach-kräfte x Kapazität 113
/
17,64 Pflegefachkräfte nach [X.] = 77 Plätze). Die Vo-raussetzungen für eine [X.]nordnung nach § 17 [X.]bs. 1 [X.] seien gegeben, da trotz Beratung durch die [X.] das Personal nicht entsprechend den
[X.]-Festlegungen
aus dem [X.] vorgehalten und die in § 5 [X.]bs. 1 Satz 2 der [X.] ([X.]) gesetzlich normierte [X.] von 50 % nicht erfüllt werde.
3
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5

-

Nachdem
sich die Personalausstattung zum
3. Juli 2012 verbessert hatte (14,92 Pflegefachkräfte bei 106 Bewohnern),
widerrief der [X.] den [X.] vom 19. Juni 2012 durch [X.] vom 12. Juli 2012 für die Zukunft und untersagte die [X.]ufnahme neuer Heimbewohner oberhalb einer Kapazitätsgren-ze von 95 Bewohnern. Mit [X.] vom 19. September 2012, 25. Oktober 2012 und 14. November 2012 wurde die Kapazitätsgrenze entspre-chend der jeweils aktuellen Personalausstattung (zum
17. September 2012: 15,88
Pflegefachkräfte; zum
1./15. November 2012: 18,5 Pflegefachkräfte;
bei jeweils 113 Bewohnern) auf 102, 110 und 118 Bewohner angehoben. Mit [X.] vom 22.
März 2013 widerrief der [X.] den [X.]ufnahmestopp für die Zukunft, da das inzwischen
eingesetzte Pflegepersonal (zum
1. März 2013: 21 Pflegefachkräfte) die angemessene Pflege und
Betreuung von 135 Bewohnern gewährleiste. Für den Fall der [X.]ufnahme von mehr als 135 Bewohnern wurde die Klägerin verpflichtet, dies der [X.] vorab anzuzeigen und die Si-cherstellung der angemessenen Pflege und Betreuung der Heimbewohner nachzuweisen.

Die Klägerin erhob gegen die [X.]e vom 12. Juli, 19. September, 25.
Oktober und 14. November 2012 sowie vom 22. März 2013 Klage vor dem [X.].

. Dieses stellte durch
rechtskräftiges Urteil vom 21.
Januar 2015 die Rechtswidrigkeit der [X.]e vom 12. Juli, 19. [X.], 25. Oktober und 14. November 2012 fest und hob den [X.] vom 22. März 2013 auf. Das Verwaltungsgericht hielt die Berechnung des notwendigen Personalbedarfs durch die [X.] für rechtswidrig. Diese
habe in dem Zeitraum
zwischen dem [X.]bschluss der Pflegesatzvereinbarung und dem jeweils zugrunde gelegten Stichtag fehlerhaft nur eine Veränderung der [X.]nzahl der Bewohner berücksichtigt, nicht jedoch, ob und wie sich die Struktur der [X.] -
gemessen an
den Pflegestufen -
verändert habe.
Es liege auf der Hand, 5
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6

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dass sich der erforderliche Personalbedarf nicht nur mit der absoluten Zahl der Bewohnerschaft, sondern auch mit deren Zusammensetzung verändere.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin aus
[X.]mtshaftung (§ 839 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. [X.]rt. 34 Satz 1 GG) sowie aus
Ordnungsbehördenhaf-tung (§
52 des [X.] -
[X.]) Schadens-nebst Zinsen.
Sie hat geltend gemacht, ihr sei in dem Zeitraum von Juli 2012 bis Februar 2015 ein Umsatzausfall (entgange-ne, gesondert zu berechnende investive Kosten) entstanden. Davon verlange
sie im [X.] zunächst lediglich 44.200 .
[X.]

ergäben sich aus einem [X.] zwischen dem vom [X.]n für erforderlich gehaltenen und von der Klägerin tatsächlich auch eingestellten Personal auf der einen Seite und dem laut Pflegesatzvereinbarung als
ausreichend anzusehenden Personal auf der anderen Seite.

Der [X.] hat sich unter anderem damit verteidigt, die mit der [X.] abgesprochene Berechnungsmethode der [X.] sei jedenfalls rechtlich vertretbar gewesen. Es habe zum damaligen
Zeitpunkt weder ein fest-gelegter Personalschlüssel existiert noch hätten einschlägige Rechtsprechung beziehungsweise Literatur vorgelegen,
weshalb die individuell mit der Einrich-tung verhandelten [X.] als
einzige Orientierungshilfe
zur Verfügung gestanden hätten.

Das [X.] hat den [X.] dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt.
Die Berufung des [X.]n
hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom
erkennenden
[X.] zugelassenen Revision verfolgt er seinen [X.]ntrag auf
Klageabweisung
weiter.

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7

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Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.]n ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur [X.]bweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung
im We-sentlichen ausgeführt:

Der [X.]nspruch der Klägerin sei gemäß § 839 [X.] in Verbindung mit
[X.]rt.
34 GG dem Grunde nach gerechtfertigt. Soweit für den Zeitraum von Juli 2012 bis Februar 2015 im Wege der Teilklage entgangener
Umsatz in Höhe darüber hinaus [X.] in Höhe von 157.585,20 gemacht würden, sei es zumindest wahrscheinlich, dass der [X.] in irgendeiner Höhe bestehe. Der Teilbetrag beziehe sich auf den aus dem [X.] vom 12. Juli 2012 resultierenden Umsatzausfall im Juli und [X.]ugust 2012, der darauf beruhe, dass nicht -
wie regelmäßig -
monatlich 13 Personen, sondern im Juli niemand und im [X.]ugust nur drei Personen hätten aufgenommen werden dürfen. [X.]usgangspunkt für den gesamten Schaden sei allein der zweite [X.] vom 12. Juli 2012. Das [X.] habe auch [X.] erkannt, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen [X.]e auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils feststehe und die [X.]mtspflichtverlet-zung schuldhaft erfolgt sei. Die Rechtsansicht der [X.] sei nicht mehr vertretbar. Den [X.] stütze der [X.] insbesondere auf den Umstand, dass die Bediensteten der [X.] zwar zutreffend erkannt [X.], dass auch die Pflegestufenverteilung bei der Berechnung zu berücksichti-gen sei,
dem aber nicht nachgekommen seien. Dies gelte für alle hier in Rede 10
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stehenden [X.]e. Stets habe die [X.] die maximal zulässige [X.]zahl ohne Berücksichtigung der Pflegestufenverteilung errechnet. Ein Verschulden der [X.] könne auch
nicht unter dem Gesichtspunkt ver-neint werden, die Klägerin habe entgegen § 4 [X.]bs. 3 Satz 1 der Pflegesatzver-einbarung die Gründe für die [X.]bweichung des tatsächlich eingesetzten [X.] von dem vereinbarten nicht nachgewiesen. Denn die Nachweispflicht be-stehe nur auf Verlangen der Landesverbände der [X.]n. Ein solches Verlangen habe der [X.] aber nicht dargetan. Zutreffend habe das
Landge-richt offengelassen, ob auch ein [X.]nspruch der Klägerin gemäß § 52 [X.] in Verbindung mit
§ 68 [X.]bs. 1 Satz 2 des [X.] ([X.])
bestehe. Im Streitfall habe der Schadensausgleich infolge rechts-widriger Inanspruchnahme durch die Ordnungsbehörden neben der [X.] keine eigenständige Bedeutung, zumal § 68 [X.] nicht vollen Scha-densersatz, sondern nur einen angemessenen Schadensausgleich (Entschädi-gung) gewähre.

II.

Diese [X.]usführungen halten der rechtlichen Überprüfung
nicht
stand.

1.
Ein [X.] der Klägerin nach § 839 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit [X.]rt. 34 Satz 1 GG besteht mangels Verschuldens der zustän-digen Sachbearbeiter des Landesverwaltungsamtes
nicht, da die beanstande-ten Maßnahmen der [X.] jedenfalls rechtlich vertretbar waren.

a)
Im [X.]usgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings [X.], dass auf Grund des rechtskräftigen Urteils des [X.] W.

vom 21. Januar 2015 mit Bindungswirkung auch für den nachfolgenden 13
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-

[X.]mtshaftungsprozess feststeht, dass die [X.]e des [X.]n vom 12. Juli, 19. September, 25. Oktober und 14. November 2012 sowie vom 22. März 2013 rechtswidrig waren. Nach ständiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des [X.]s sind die Zivilgerichte im [X.]mtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von
Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer [X.] (§
121 VwGO) gebunden. Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf dessen Streitgegenstand (hier: [X.] beziehungsweise Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der vorgenannten [X.]e) beschränkt. In diesem Rahmen folgt die Bindung der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige (zB [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 -
III ZR 76/07, [X.]Z 175, 221 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], § 839 Rn. 848, 851 [Stand:
15. [X.]pril 2020]; jeweils m. zahlr. [X.]; siehe auch [X.], Urteil vom 18. [X.]pril 2019 -
III ZR 67/18, NJW 2019, 2400 Rn. 17).

b) Die Bediensteten des [X.]n handelten aber nicht schuldhaft. Zwar muss jeder [X.]mtsträger die zur Führung seines [X.]mtes notwendigen Rechts-
und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Er ist bei der [X.] und Rechtsanwendung verpflichtet, die Rechtslage unter [X.] der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu [X.] und danach auf Grund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet jedoch ohne weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechts-ansicht des [X.]mtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die [X.] ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 9.
Dezember 2004 -
III
ZR 263/04, [X.]Z 161, 305, 309 und vom 16
-

10

-

10.
Februar 2011 -
III
ZR 37/10, [X.]Z 188, 302 Rn.
13; jeweils m[X.]). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt -
bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall -
zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (zB [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 1991 -
III
ZR
9/91, NJW-RR 1992, 919 und Urteil vom 9.
Dezember
2004 aaO S.
309
f).

c) [X.]uf der Grundlage dieser rechtlichen Maßgaben waren die [X.] der [X.] jedenfalls vertretbar.

aa) Dies folgt
allerdings nicht bereits
aus
der [X.], die besagt, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die [X.]mtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (zB [X.], Urteil vom 9. Juli 2020 -
III ZR 245/18; [X.], [X.] für Notarsachen, Beschluss vom 20. Juli 2020 -
NotZ([X.]) 3/19; jew. m. umfangr. [X.], beide zur Veröffentlichung bestimmt; [X.]/[X.] aaO Rn. 465
m[X.]). Zwar hat das [X.].

im Verfahren nach § 80 [X.]bs. 5 VwGO mit Beschluss vom 4.
Dezember 2012 -
in Kammerbe-setzung
-
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Maßnahmen der [X.] mit der Begründung abgelehnt, die Erfolg-saussichten der Klage seien gering, weil die [X.]nordnungen der [X.] formell und materiell rechtmäßig seien. Die [X.] ist aber bei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz wegen der nur [X.] Prüfung der Sach-
und Rechtslage nicht anwendbar ([X.], Urteile vom 20.
Februar 1992 -
III
ZR 188/90, [X.]Z 117, 240, 250 und vom 14.
März 2002 -
III
ZR 302/00, [X.]Z 150, 172, 184; [X.]/[X.] aaO Rn. 465.2).

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bb) Die rechtliche Vertretbarkeit der [X.]nordnungen der [X.] ergibt sich jedoch aus
den nachfolgenden Erwägungen.

(1) Die staatliche [X.], die im [X.] bis zum Inkrafttre-ten des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 10. Juni 2014 ([X.]) gemäß der Übergangsvorschrift des [X.]rt. 125a [X.]bs. 1 GG auf der Grundlage des Heimgesetzes des [X.] vom 5. November 2001 ([X.]l. I 2001, 2970) ausgeübt wurde
([X.],
Heimrecht, 11. [X.]ufl., [X.] Rn. 27,
29), ist nicht auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes be-schränkt, sondern erstreckt sich auch auf die spezifisch sozialrechtlichen [X.]. Gemäß § 2 [X.]bs. 1 Nr. 3 [X.] dient die staatliche [X.] unter anderem dem Zweck, die Einhal-tung der dem Heimträger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (vgl. Beschluss-empfehlung und Bericht des [X.]usschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21.
Juni 2001 zum Entwurf eines [X.], [X.]. 14/6366, S.
33). Nach §
117 [X.]bs. 1 [X.] arbeiten die Landesverbände der [X.]n bei der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen mit den nach den heimrechtlichen Vor-schriften zuständigen [X.]ufsichtsbehörden eng zusammen. Die Erstreckung der [X.] auf die Sicherung von Pflichten, die dem Heimträger gegenüber den Heimbewohnern nach dem
[X.]
obliegen, beruht auf der Erwägung, die Position der oft unter altersbedingten Einschränkungen oder Behinderungen leidenden Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen [X.]bhängigkeit vom Heimträger zu stärken
und sie nicht auf eigene Rechtsverfolgung und -verteidigung zu verweisen
(BVerwG, NZS 2014, 667 Rn. 6, 9; [X.], [X.] 2012, 666, 670).

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Der durch die [X.] zu gewährleistende Standard der Pflege nach dem Heimgesetz ist dem sozialrechtlich festgelegten [X.] nach dem [X.] grundsätzlich gleichzustellen
([X.], [X.] 2005, 510, 514; Gesetzentwurf der [X.]regierung vom 23.
Februar
2001 zum Entwurf eines [X.] [X.], [X.]. 14/5399, S.
26). Die Festlegungen in [X.] bilden deshalb einen aussagekräftigen Maßstab für die Beurteilung der Personalausstattung in einem bestimmten Heim. Der Einhaltung der [X.] kommt eine indizielle Bedeutung für eine ausreichende personelle Besetzung eines Pflegeheims zu
(vgl. [X.] aaO; [X.], [X.] 2013, 582, 591
m[X.]).
Zur Sicherstellung
der
leistungsrechtlichen
Verpflichtungen des Heimträgers aus den Festlegungen der Pflegesatzvereinbarung ist
die [X.] befugt, auf der Grundlage von § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] [X.]nordnungen zu treffen, ins-besondere auch [X.]nforderungen an die personelle [X.]usstattung des Heimes zu stellen. [X.]nders als
eine Vergütungskürzung nach §
115 [X.]bs.
3 Satz
1 SGB
XI, die nur in Betracht kommt, wenn eine zu geringe Personalausstattung eines Heims zu konkreten Qualitätsmängeln führt (BSGE
112, 1), sind die Maßnah-men der [X.] auf der Grundlage von §
17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht vom Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung abhängig. [X.]usreichend ist, dass objektive [X.]nhaltspunkte
für eine unzureichende personelle [X.]usstattung bestehen
([X.],
[X.] 2007, 398,
403). Denn die Maßnahmen der [X.] dienen öffentlichen Zwecken, zu denen nicht nur die [X.]bwendung konkreter Beeinträchtigungen des [X.]s, sondern nach §
2 [X.]bs.
1 Nr.
3, §
17 [X.]bs.
1 Satz
1 [X.] auch die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Heimbewohnern zählt. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der [X.] der Einhaltung bestehender Pflichten insbesondere im Hinblick auf die Personalausstattung mit der Begründung entziehen könnte, ein gegenüber den -

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-

Festlegungen in der Pflegesatzvereinbarung zu geringer Personalbestand führe nicht zu konkreten Beeinträchtigungen.

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(2) Für die Entscheidung über den [X.]ufnahmestopp musste die [X.] feststellen, welche personelle "Soll-[X.]usstattung"
die Klägerin zu [X.] hatte. Hierfür waren die Festlegungen in den Leistungs-
und Qualitäts-merkmalen der [X.]nlage 1 zur Pflegesatzvereinbarung ("Strukturbogen") grund-sätzlich maßgebend.
Diese sahen eine [X.]usstattung mit 17,64 Pflegefachkräften bei 113
Heimbewohnern vor. Dahinter blieb der tatsächliche Bestand an [X.] zurück. Um die Höchstzahl der Heimbewohner für einen [X.]ufnahme-stopp festzulegen, musste die [X.] errechnen, wie viele Heimbewoh-ner mit dem tatsächlich vorhandenen Personal im Rahmen der Vorgaben der Leistungs-
und Qualitätsmerkmale betreut werden konnten. Sie setzte daher in dem [X.]usgangsbescheid vom 19. Juni
2012 die Kapazität von 113
Heimplätzen ins Verhältnis zur Personalvorgabe von 17,64 Pflegefachkräften und errechnete daraus bei zwölf vorhandenen Pflegefachkräften eine Höchstzahl von 77 [X.]n. Diese Berechnungsmethode, die auch bei den Folgebescheiden an-gewendet wurde, beruhte auf sachlichen Erwägungen und war jedenfalls ver-tretbar.

(a) Nach § 84 [X.]bs. 5 Satz 1
[X.] sind die wesentlichen Leistungs-
und Qualitätsmerkmale einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) in der Pflegesatzvereinbarung festzulegen. Hierzu gehören
gemäß § 84 [X.]bs. 5 Satz 2 Nr.
1 und 2 [X.]
insbesondere die Zuordnung des voraussichtlich zu versor-genden Personenkreises, [X.]rt, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des [X.] erwartet werden, sowie die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende
und nach Berufsgruppen gegliederte
personelle [X.]usstattung. § 84 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] verpflichtet den
Heimträger, mit der vereinbarten per-sonellen [X.]usstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzu-stellen. Dem entspricht die Regelung
in § 4 [X.]bs. 2 der zwischen der Klägerin 22
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-

und den Kostenträgern geschlossenen
Pflegesatzvereinbarung. Nach § 85 [X.]bs. 6 Satz 1 Halbsatz
2 [X.] sind Pflegesatzvereinbarungen für das Pflegeheim sowie für die Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Da die Leistungs-
und Qualitätsmerkmale und die darin enthaltenen Festlegun-gen zur Personalausstattung (hier: [X.]-Strukturbogen als [X.]nlage 1 zur Pflege-satzvereinbarung)
als inhaltlich unverzichtbare Elemente einer qualitativ hoch-wertigen Pflege und Betreuung gemäß
§ 84 [X.]bs. 5 [X.] Bestandteile der Pflegesatzvereinbarung sind, gilt die unmittelbare Verbindlichkeit auch hierfür.

(b) Es war zumindest vertretbar, dass die Bediensteten des [X.]n in den
[X.]en
bei der Berechnung der höchstzulässigen Bewohnerzahl an-hand der [X.]-Festlegungen
etwaige Veränderungen der [X.] nach Pflegestufen nicht berücksichtigten. Nach § 85 [X.]bs. 7 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (entspricht
§ 85 [X.]bs. 7 Satz 1 SGB
XI nF) erfolgt eine Neuverhandlung der Pflegesätze (während des laufen-den Pflegesatzzeitraums) nur bei "unvorhersehbaren wesentlichen Verände-rungen"
der [X.]nnahmen, die der Vereinbarung oder
Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, und setzt das Verlangen einer Vertragspartei voraus. Nach § 85 [X.]bs. 7 Satz 2 [X.], der durch das [X.] der pflege-rischen Versorgung
und weiterer Vorschriften
vom 21. Dezember 2015 ([X.]l. I 2424) mit Wirkung vom 1. Januar 2017 eingeführt wurde, gilt dies insbesondere bei einer erheblichen [X.]bweichung der tatsächlichen [X.], was durch die Gesetzesänderung lediglich klargestellt werden sollte.
Schon nach der
alten
Fassung des § 85 [X.]bs. 7 [X.] konnte
die
erhebliche Änderung der
[X.] eine wesentliche Veränderung der der Pflegesatzvereinba-rung zugrunde liegenden [X.]nnahmen darstellen
(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.]usschusses für Gesundheit vom 11. November 2015, [X.]. 18/6688, [X.], 146).
[X.]us
der
Regelung in
§ 85 [X.]bs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und 24
-

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-

[X.]bs. 7 [X.] folgt somit,
dass bei einer erheblichen [X.]bweichung der tatsächli-chen [X.] die Bindungswirkung der Pflegesatzvereinbarung
und der darin festgelegten Pflegesätze
erst dann entfällt, wenn es auf Verlangen einer Vertragspartei zu einer Neuverhandlung der Pflegesätze kommt.
Im Übri-gen bleiben die Pflegesätze auch bei Veränderungen der [X.] verbindlich.
Zwar bezieht sich § 85 [X.]bs. 7 [X.] seinem Wortlaut nach nur auf die Pflegesätze. Im Hinblick auf den [X.] von § 84 [X.]bs. 6 Satz 1 und § 85 [X.]bs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, [X.]bs. 7 [X.] ist aber die den [X.]n-ordnungen der [X.] zugrunde liegende [X.]nnahme, dass auch die Fest-legungen über die Personalausstattung während der Pflegesatzlaufzeit grund-sätzlich verbindlich seien und nicht (fortlaufend) aktualisiert
werden müssten, rechtlich zumindest vertretbar. In diesem Sinne kann auch der
der Pflegesatz-vereinbarung als [X.]nlage beigefügte Berechnungsbogen verstanden werden.
Darin wird der konkrete Personalbedarf abhängig von der Zahl der Heimbe-wohner, aber ohne Berücksichtigung etwaiger Veränderungen der [X.]struktur nach Pflegestufen dargestellt
(zB
Personalsoll bei Belegung mit 113 Bewohnern: 17,64 Fachkräfte, 17,59 Hilfskräfte und zwei Betreuungsfachkräf-te).

(c) Entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgerichts blieben
der Grad der Pflegebedürftigkeit
der Heimbewohner und damit der [X.]rbeitsintensität der per-sonellen Leistungen in der Berechnung der [X.] auch nicht gänzlich außer Betracht. Denn dem in den Leistungs-
und Qualitätsmerkmalen festge-legten Personalbedarf lag eine konkrete Prognose der Verteilung der Heimbe-wohner auf die einzelnen Pflegestufen für den Zeitraum vom 1. Oktober
2011 bis 30. September 2012 zugrunde. Unberücksichtigt blieben nur von dieser Prognose abweichende Veränderungen der [X.]. Solange jedoch konkrete [X.]nhaltspunkte für eine relevante
Veränderung der [X.] 25
-

17

-

von der Klägerin nicht geltend gemacht
wurden und auch sonst nicht ersichtlich waren, durfte die [X.] die der Pflegesatzverhandlung zugrunde liegen-de Prognose weiterhin für maßgebend erachten. Es kommt hinzu, dass auch die Regelung in § 4 [X.]bs. 3 der Pflegesatzvereinbarung, nach der [X.]bweichun-gen von der vereinbarten Personalausstattung unter anderem durch Verände-rungen der Belegungsstruktur gerechtfertigt sein können, voraussetzt, dass der Heimträger solche Veränderungen konkret nachzuweisen und die [X.] sie nicht von [X.]mts wegen zu ermitteln hat. [X.]us der von der Klägerin vorgeleg-ten [X.]nlage [X.] ergibt sich zudem, dass die Parteien der [X.] in den Folgejahren (2013 bis 2015) bei den [X.] von einer Pflegequote von 1,25 (Bewertung der prozentualen [X.]nteile der [X.] mit einer Äquivalenzziffer) ausgegangen sind, die sich nur unwesent-lich von derjenigen für den vorliegend maßgeblichen
Zeitraum von 1,27 [X.], und zugleich sogar ein höherer [X.]nteil
schwer pflegebedürftiger [X.] angenommen
wurde.

(3) Für eine über die eigene Rechtsanwendung durch die [X.] hinausgehende Prüfung der Rechtslage durch Einholung externen Rechtsrats etwa in Form eines Rechtsgutachtens, was das [X.] explizit gefordert und worauf das Berufungsgericht Bezug genommen hat, bestand kein [X.]nlass. Die heimaufsichtsrechtlichen [X.]nordnungen beruhten, wie die jeweils ausführlich begründeten [X.]e belegen, auf einer sorgfältigen rechtlichen und tatsäch-lichen Prüfung (siehe [X.], Urteile vom 8.
Oktober 1992 -
III
ZR
220/90, [X.]Z 119, 365, 370; vom 14.
Dezember 2000
-
III
ZR 151/99, [X.]Z 146, 153, 165 und vom 21.
[X.]pril
2005
-
III
ZR 264/04, NVwZ
2006, 245, 246). Zur Berechnung des Personalbedarfs gab es bis dahin, soweit ersichtlich, we-der Rechtsprechung noch Schrifttum. Die von der [X.] vertretene und mit der [X.] zusätzlich abgestimmte Rechtsauffassung beruhte auf 26
-

18

-

sachlichen, vernünftigen Erwägungen
und war insgesamt praxisgerechter
als die dem Urteil des [X.] W.

vom 21. Januar 2015 zugrunde liegende [X.]nsicht.

2.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 561 ZPO). [X.]nders als die Klägerin meint, kann der [X.]
nicht auf § 52 [X.] in Verbindung mit § 68 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] gestützt werden. [X.]us dem Klagevorbringen und den hierzu vorgelegten Kostenübersich-ten (insbesondere [X.]nlagen K 16, 17, 22, 27-29) ergibt sich nicht, dass die Klä-gerin ohne
den geltend gemachten
zusätzlichen Personaleinsatz in der Lage war, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der [X.]nordnungen der [X.] jeweils tatsächlich vorhandenen Bewohner bedarfsgerecht zu pflegen und zu betreuen sowie darüber hinaus
-
wie behauptet -
noch bis zu 23 weitere [X.] im Juli und [X.]ugust 2012 aufzunehmen. Es ist insbesondere nicht er-sichtlich, dass die Zusammensetzung der [X.] nach Pflegestufen zugunsten der Klägerin relevant
von den [X.]nnahmen abwich, die der Prognose in der gültigen Pflegesatzvereinbarung zugrunde lagen.
Es hätte deshalb kein Grundurteil (§ 304 [X.]bs. 1 ZPO) erlassen werden dürfen, weil es an der Wahr-scheinlichkeit fehlt, dass irgendein Schaden entstanden ist, der ohne die bean-standeten [X.]e nicht eingetreten wäre
(vgl. [X.], Urteil vom 21. [X.]pril
2005 aaO, m[X.]).

a) §
68 [X.]bs.
1 Satz
2 [X.] normiert einen verschuldensunabhängi-gen Entschädigungsanspruch zugunsten desjenigen, der auf Grund einer rechtswidrigen Maßnahme der Polizei oder, [X.] in §
52 [X.], der Sicherheitsbehörden einen Schaden erleidet. Der [X.]nspruch steht
schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht nur Personen zu, die als Unbeteiligte
in [X.]nspruch genommen werden, sondern jedem [X.]dressaten 27
28
-

19

-

einer rechtswidrigen Maßnahme ([X.]/[X.] in [X.], Handbuch des Polizeirechts, 6.
[X.]ufl., M
Rn.
71; ebenso [X.] Möstl/[X.], BeckOK Polizei-
und Ordnungsrecht [X.], Stand: 10.
Juli 2019, §
64 HSOG Rn.
27 zum nahezu wortlautgleichen §
64 HSOG).
Er unterscheidet sich in der Rechtsfolge von
einem [X.] nach §
839 [X.] in Verbindung mit [X.]rt.
34 GG, weil er nicht auf Schadensersatz gerichtet ist, sondern einen angemessenen Schadensausgleich gewährt, dessen Höhe sich nach den Um-ständen des Einzelfalls richtet und der hinter dem vollen Schadensersatz zu-rückbleiben kann ([X.]/[X.], [X.] Gesetz über die [X.]ufgaben
und [X.], 7.
[X.]ufl., § 68
Rn.
10; [X.]/[X.] aaO M
Rn.
101
ff).

b)
Geht man davon aus, dass durch das Urteil des
[X.] W.

vom 21. Januar 2015 die Rechtswidrigkeit der heimaufsichtsrechtlichen [X.]nordnungen vom 12. Juli, 19. September, 25. Oktober und 14. November 2012 sowie vom 22. März 2013 auch für den Entschädigungsanspruch nach §
52
[X.] bindend festgestellt wurde, muss zusätzlich die Entstehung irgendei-nes
Schadens feststehen. Daran fehlt es hier.

aa) [X.]llein aus der Rechtswidrigkeit des jeweiligen [X.] folgt nicht, dass die Klägerin -
unter Beachtung ihrer Pflicht zu einer qualitätsgerech-ten Leistungserbringung (vgl. § 84 [X.]bs. 6 Satz 1, § 115 [X.]bs. 3 [X.]) -
im Juli und [X.]ugust 2012 neben der Pflege und Betreuung der bereits vorhandenen 106 Bewohner weitere 23 pflegebedürftige Personen hätte aufnehmen können und darüber hinaus in der Folgezeit
in ihrer [X.]ufnahmekapazität unzulässig be-schränkt worden ist. Denn die Klägerin war -
wie ausgeführt -
an die Vorgaben der Pflegesatzvereinbarung und der Leistungs-
und Qualitätsmerkmale gebun-29
30
-

20

-

den. Diese waren für sie nach § 85 [X.]bs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] unabhän-gig von den [X.]nordnungen der [X.] unmittelbar verbindlich.

-

21

-

Dementsprechend musste
die
Klägerin auch ohne [X.]nordnungen der
[X.] ihre aus der Pflegesatzvereinbarung folgende Verpflichtung, im Verhältnis zur Zahl der Heimbewohner eine bestimmte Personalausstattung zu gewährleisten, einhalten. Festgelegt war eine Besetzung mit einer Pflegedienst-leitung, 17,64 Pflegefachkräften, 17,59
Pflegehilfskräften und zwei [X.] bei 113 Heimplätzen bei einer prognostizierten Belegung mit 48,97 Personen in
Pflegestufe
I (44,22 %), 50,99 in Pflegestufe
II (46,05 %) und 10,78
in Pflegestufe
III (9,73 %). [X.]uf der Grundlage dieser
personellen Vorgaben, [X.] unveränderten Struktur der Bewohnerschaft in den Pflegestufen und
der jeweiligen tatsächlichen Personalausstattung war ab einer
bestimmten
[X.]nzahl an Heimbewohnern der in den
Leistungs-
und Qualitätsmerkmalen festgelegte Personalstandard
nicht mehr gewährleistet. Die von der [X.] in den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden [X.]en bestimmten Maximalbele-gungen sind nach diesen Maßgaben zutreffend errechnet worden. Mehr [X.] als von der [X.] ermittelt
durfte die Klägerin nur dann aufneh-men und betreuen, wenn sich die [X.] nach Pflegestufen im [X.] zur Prognose der Leistungs-
und Qualitätsmerkmale zu einem höheren [X.]nteil von Personen mit niedriger Pflegestufe relevant verschoben hatte. Nur in diesem Fall konnte sich der durch die [X.] verhängte [X.]ufnahmestopp für die Klägerin nachteilig auswirken, weil er sie ohne eine solche Veränderung der [X.] nur zu einem Verhalten anhielt, zu dem sie auf Grund der unmittelbar verbindlichen Vorgaben der Leistungs-
und Qualitätsmerkmale oh-nehin verpflichtet war.

bb) Eine für sie günstige relevante Veränderung der [X.] nach Pflegestufen hat die Klägerin indes nicht dargelegt; auf die
diesbezügliche Rüge
des [X.]n in der Berufungsbegründung hat sie lediglich ihre Behaup-tungen
wiederholt, dass auf Grund der Verfügungen der [X.] eine Be-31
32
-

22

-

legung mit neuen Bewohnern im Juli und [X.]ugust 2012 nicht möglich gewesen sei und "[X.]"
habe eingesetzt werden müssen (insbesondere Beru-fungserwiderung vom 17. Juli 2018, [X.]). Unerheblich ist, dass die Rüge
des [X.]n sich in erster Linie auf die [X.] im Rahmen des
vor-rangig geltend gemachten
[X.]s bezog. Denn die Kausali-tätsfrage stellt sich hinsichtlich des [X.] nach § 52 [X.] in gleicher Weise.

[X.]us der als [X.]nlage [X.] von der Klägerin vorgelegten [X.]ufstellung der [X.] für Dezember 2012 ergibt
sich zwar ein höherer [X.]nteil von Bewohnern in Pflegestufe
I
(bei einer Pflegequote von 1,21 gegenüber einem prognostizierten Wert von 1,27). Diese [X.]ufstellung
bezieht sich
aber nicht auf die
[X.] zu den für die [X.]nordnungen der [X.] maßgebli-chen Zeitpunkten.
Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin versteht der [X.] das Berufungsurteil auch nicht dahin, dass der [X.] die adäquat-kausale Entstehung eines Schadens "eingeräumt"
hat.
Den diesbezüglichen [X.] ([X.] 5 [X.]bs. 5 und 6 [X.]bs. 2) ist lediglich zu entnehmen, dass der [X.] geltend gemacht hat, selbst bei Zugrundelegung der klägerischen Berechnun-gen ergäben sich bedeutend niedrigere Beträge.

Die Behauptung der Klägerin, die [X.] im Sinne von § 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] sei jederzeit eingehalten gewesen, ist irrelevant, weil die [X.] nicht die Personalausstattung insgesamt, sondern nur den [X.]n-teil der Fachkräfte am Pflegepersonal betrifft.

33
34
-

23

-

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 [X.]bs. 1 ZPO). Der [X.] kann abschließend entscheiden, da der Sachverhalt hinreichend [X.] ist und auch auf Grund des Parteivorbringens in den Vorinstanzen und im [X.] weitere [X.]ufklärung nicht zu erwarten ist
(§ 563 [X.]bs.
3 ZPO).

[X.]

Remmert

Reiter

[X.]rend
Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2018 -
2 O 1349/16 -

[X.] OLG, Entscheidung vom 04.04.2019 -
4 U 202/18 -

35

Meta

III ZR 66/19

23.07.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2020, Az. III ZR 66/19 (REWIS RS 2020, 11403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11403

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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