Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. XI ZR 271/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3071

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 271/07 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2008 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die von der Klägerin benannten Zeugen mussten nicht vernommen werden, weil die Beklagte die Finanzierung nicht ohne triftigen Grund verweigert hat. Das gilt auch dann, wenn sie für die Vermietung des Objekts und die Platzie-rung der Fondsanteile zuständig gewesen sein sollte. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 •. Nobbe [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 8 O 594/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 13.04.2007 - 24 U 242/06 -

Meta

XI ZR 271/07

01.07.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. XI ZR 271/07 (REWIS RS 2008, 3071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3071

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