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PDF anzeigen[X.] 3/01vom13. September 2001in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am [X.] 2001 durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 3. Zivilsenats- [X.] - des [X.]-HolsteinischenOberlandesgerichts in [X.] vom 7. November 2000 wird [X.] des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außerge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstattenhat, als unzulässig verworfen.Der [X.] beträgt 869.600 DM.Gründe:[X.] Beteiligten streiten über die Hoferbfolge . Der Beteiligte zu 1 hat [X.], festzustellen, daß die im Verlauf des Verfahrens verstorbene [X.] wirtschaftsfähig gewesen sei, ferner, das ihr erteilte [X.] und seine Hoferbfolge festzustellen. Das Landwirtschaftsgerichthat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist er-folglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine [X.] -I[X.] Rechtsbeschwerde ist unzulssig, weil das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] nicht vorliegt. Der Antragsteller legt keinen Abweichungsfall [X.] dieser Norm dar ([X.], 149 ff), sondern [X.] sich auf [X.], nach denen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde habe [X.] mssen.Da die [X.] die Zulassung oder Nichtzulassung einerRechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, kann die Rechtsbeschwerde nicht aufeine angebliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichtsr die Nichtzulassung gesttzt werden (st.Rspr., vgl. Senat, [X.]. [X.], [X.], [X.], 66; u.v. 3. Mai 1996 - [X.], 2229, insoweit in [X.], 362 ff nicht wiedergegeben).II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, den [X.] des [X.] die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor-- 4 -aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr-che des Beteiligten zu 1 gegen seine [X.] werden [X.] nicht berrt.[X.] Krr Klein
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 3/01 (REWIS RS 2001, 1355)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1355
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