Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 31/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 678

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[X.] 31/01vom9. November 2001in der [X.] Ansprüche nach dem [X.], [X.], hat am 9. November 2001durch [X.] [X.], [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4[X.] ohne Zuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 5. Juli 2001 wird [X.] der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die [X.] zu er-statten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 100.000 DM.Gründe:[X.] Antragsteller ist der Auffassung, ihm stünden Ansprüche aus der Li-quidation der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu, deren [X.] er war. Zur Klärung der Frage, ob diese Ansprüche gegen die- möglicherweise fortbestehende - LPG oder die durch Sachgründung entstan-dene Antragsgegnerin zu richten sind, hat er u.a. die Feststellung beantragt,daß die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nicht wirksam übernommenhat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zuge-- 3 -lassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren [X.] weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor ([X.], 149 ff).Die Antragsgegnerin macht zur Frage der Zulssigkeit der Rechtsbe-schwerde allein geltend, das [X.] habe das Rechtsmittel wegengrundstzlicher Bedeutung zulassen mssen. Sie verkennt, [X.] hierauf eineRechtsbeschwerde nicht gesttzt werden kann. Der Senat ist an die Nichtzu-lassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl.[X.] vom 12. Februar 1963, [X.], [X.], 66, und seit-her stige Rechtsprechung). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht [X.] im vorliegenden Verfahren nicht vor.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Mlichkeit vor, den [X.] der Rechtsbeschwer-defrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor-- 4 -aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr-che der Beteiligten zu 1 gegen ihre [X.] werden [X.] nicht berrt.[X.] [X.]

Meta

BLw 31/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 31/01 (REWIS RS 2001, 678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 678

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