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PDF anzeigen[X.] 28/01vom13. September 2001in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am [X.] 2001 durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündlicheVerhandlung vom 22. Mai 2001 ergangenen Beschluß des [X.] des [X.] auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auchdie außergerichtlichen Kosten des [X.] erstatten haben, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 321.204,30 DM.Gründe:[X.] Antragsteller machen als Erben des ursprünglichen, während [X.] verstorbenen Antragstellers [X.] [X.] nach§ 44 [X.] geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf Auskunft undZahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages gerichteten Antragabgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller den [X.] der sofortigen Beschwerde konkretisierten Auskunftsantrag mit demZiel weiter, [X.] geltend machen zu können.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor ([X.], 149 [X.] Soweit die Antragsteller meinen, die angefochtene Entscheidung [X.] von zwei Entscheidungen des [X.] ab, kommt eine hierauf ge-sttzte Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei [X.], von der abgewichen worden sein soll, um eine nach dem 8. Mai1945 ergangene Entscheidung handeln [X.] (vgl. Senat, BGHZ 17, 176).Demgemû nennt § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] Entscheidungen des [X.]auch nicht.2. Die [X.], der angefochtene [X.] des [X.]s ab, wird nicht ordnungsgemûausgefrt. Die Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechts stellte sich [X.] Beschwerdegericht nicht, da es den Anspruch schon dem Grunde nachnicht fr gegeben erachtet hat. Daher kommt eine Abweichung von den dazu inder Senatsentscheidung vom 24. November 1993, [X.], [X.], 311,entwickelten [X.] schon im Ansatz nicht in [X.] 4 -II[X.] Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, den [X.] der Rechtsbeschwer-defrer die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr-che der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre [X.] werdenhiervon nicht berrt.[X.] Krr Klein
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 28/01 (REWIS RS 2001, 1361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1361
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