Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 22/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 1345

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 22/01vom13. September 2001in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat [X.] September 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche [X.] 30. März 2001 ergangenen [X.]uß des Senats für Land-wirtschaftssachen des [X.] wird [X.] der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außerge-richtlichen Kosten des [X.], als unzulässig verworfen.Der Geschäftswert des [X.]:[X.] Antragssteller sind aus der Antragsgegnerin ausgeschieden. [X.] auf ihr Ausscheiden haben sie mit der Antragsgegnerin eine Vereinba-rung über die Höhe ihrer Abfindung geschlossen. Den auf der Grundlage die-ser Einigung von der Antragsgegnerin gezahlten Betrag halten sie für zu ge-ring. Sie haben die Zahlung weiterer 55.866 DM zuzüglich Zinsen verlangt.Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der [X.] -nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren [X.] weiter.I[X.] Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Das Beschwerdegericht hat sienicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 [X.]). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.]nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1[X.] statthaft (vgl. [X.] 89, 149, 151 f).Einen [X.] im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zeigt [X.] nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidungstehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]es. Das be-grt keinen zur Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde [X.]. Die Abweichungsbeschwerde dient der Wahrung der [X.] ist daher auf Flle beschrkt, in denen das Beschwerdegericht eine [X.] Rechtsauffassung vertritt, als die Entscheidung eines anderen maûgebli-chen Gerichts. Die bloûe Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung materi-ellen und formellen Rechts [X.] allein nicht zur Zulssigkeit der Rechtsbe-schwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977,V [X.], [X.] 1977, 327, 328).- 4 -II[X.] Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, den [X.] der Antragsteller [X.] des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungeneingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprche der Betei-ligten zu 1 und 2 gegen ihre [X.] werden hiervon nichtberrt.[X.] Krr Klein

Meta

BLw 22/01

13.09.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 22/01 (REWIS RS 2001, 1345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1345

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.