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PDF anzeigen[X.] 22/01vom13. September 2001in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat [X.] September 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche [X.] 30. März 2001 ergangenen [X.]uß des Senats für Land-wirtschaftssachen des [X.] wird [X.] der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außerge-richtlichen Kosten des [X.], als unzulässig verworfen.Der Geschäftswert des [X.]:[X.] Antragssteller sind aus der Antragsgegnerin ausgeschieden. [X.] auf ihr Ausscheiden haben sie mit der Antragsgegnerin eine Vereinba-rung über die Höhe ihrer Abfindung geschlossen. Den auf der Grundlage die-ser Einigung von der Antragsgegnerin gezahlten Betrag halten sie für zu ge-ring. Sie haben die Zahlung weiterer 55.866 DM zuzüglich Zinsen verlangt.Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der [X.] -nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren [X.] weiter.I[X.] Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Das Beschwerdegericht hat sienicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 [X.]). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.]nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1[X.] statthaft (vgl. [X.] 89, 149, 151 f).Einen [X.] im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zeigt [X.] nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidungstehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]es. Das be-grt keinen zur Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde [X.]. Die Abweichungsbeschwerde dient der Wahrung der [X.] ist daher auf Flle beschrkt, in denen das Beschwerdegericht eine [X.] Rechtsauffassung vertritt, als die Entscheidung eines anderen maûgebli-chen Gerichts. Die bloûe Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung materi-ellen und formellen Rechts [X.] allein nicht zur Zulssigkeit der Rechtsbe-schwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977,V [X.], [X.] 1977, 327, 328).- 4 -II[X.] Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, den [X.] der Antragsteller [X.] des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungeneingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprche der Betei-ligten zu 1 und 2 gegen ihre [X.] werden hiervon nichtberrt.[X.] Krr Klein
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 22/01 (REWIS RS 2001, 1345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1345
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