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PDF anzeigen[X.] 30/01vom9. November 2001in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem [X.], [X.], hat am 9. [X.] durch [X.] [X.], [X.] und [X.] - gemäß § [X.]. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats [X.] des [X.] in [X.] 21. Juni 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.]:[X.] Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in der Rechtsvor-gängerin der Antragsgegnerin [X.] nach § 44 LwAnpG gel-tend. Aufgrund einer Abfindungsvereinbarung vom 30. Juni 1996 zahlte [X.] insgesamt 12.785,52 DM an den Antragsteller, der sich [X.] hinausgehender Ansprüche in Höhe von 16.202 DM nebst Zinsen be-rühmt. Das Landwirtschaftsgericht hat ihm 1.256,30 DM zugesprochen und denweitergehenden Antrag abgewiesen. Das [X.] hat die dagegengerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen -- 3 -Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag in [X.] nicht zuerkannten Betrages weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt([X.] 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.1. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Beschwerdegericht seivon der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, [X.], [X.], [X.] mehrfacher Hinsicht abgewichen, rsieht er, [X.] das Beschwerdegerichtkeine der dortigen Entscheidung entgegenstehende [X.]. Im Gegenteil, die angefochtene Entscheidung orientiert sich an [X.] und sieht sich hiermit im Einklang. Ob dem [X.] - wie der Antragsteller meint - ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist fr dieFrage der Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher [X.] - fr sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (stigeSenatsrechtsprechung, vgl. schon [X.] vom 1. Juni 1977, [X.]/77,Agrarrecht 1977, 327, 328).2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechts-beschwerde durch das Beschwerdegericht wendet, verkennt er, [X.] das [X.] eine Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren nicht kennt.Der Senat ist vielmehr daran gebunden, [X.] das Beschwerdegericht die- 4 -Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. [X.] vom 12. Februar1963, [X.], [X.] 1963, 66 und seither st.Rspr.).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, dem [X.] des [X.] die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr-che des Beteiligten zu 1 gegen seinen [X.] [X.] nicht berrt.[X.]
Meta
09.11.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 30/01 (REWIS RS 2001, 688)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 688
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