Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. II ZR 291/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2510

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 291/11

vom

24.
September 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
September 2013
durch [X.]
[X.], die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] sowie [X.] Born und
Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] vom 30. November 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet.
Auf die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-rin wird das Urteil des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 30. November 2011 aufgehoben, soweit das Be-rufungsgericht die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Beru-fung der Klägerin zurückgewiesen hat. Die im angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung bleibt bestehen, soweit der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 auferlegt wurden; im Übrigen wird sie aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]che zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] -
mit Ausnahme der außergericht-lichen Kosten des Beklagten zu 1, die die Klägerin zu tragen hat
-,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

-
3
-

Gründe:
I.
Die klagende GmbH betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung und unterhält zu diesem Zweck Niederlassungen an unterschiedlichen Standor-ten. Der Beklagte zu 1 und [X.]

waren -
zunächst mittelbar über den [X.] zu 2 als Treuhänder, dann unmittelbar
-
an der Klägerin jeweils zu 45% be-teiligt. Im Juni 2005 übertrug der Beklagte zu 1 seinen Geschäftsanteil auf den Mitgesellschafter [X.]

, der seitdem 90% der Anteile hält. Weiterer Gesell-schafter mit einem Anteil
von 10% ist der Beklagte zu 2, der bis Ende [X.] 2005 auch Geschäftsführer der Klägerin war. Seine Ehefrau gründete am 29. April 2005 die S.

GmbH

, die ebenfalls gewerbliche [X.] betreibt.
Die Klägerin
wirft den Beklagten zu 1 und 2 vor, sie hätten spätestens seit April 2005 versucht, Niederlassungsleiter und [X.] abzuwerben, um sie und in ihrem Gefolge die Leiharbeitnehmer und Kunden der Klägerin auf die von ihnen mittelbar betriebene S.

GmbH

überzuleiten. Zum Teil sei ihnen dies auch gelungen. In den [X.] hätten die Beklagten wahrheitswidrig nachteilige Behauptungen über die wirtschaftliche Lage der Klägerin und die gesundheitliche Verfassung des [X.] [X.]

aufgestellt. Durch den (teilweisen) Verlust der gewinnbringenden Niederlassungen in S.

und C.

sei der Klägerin ein Schaden in

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf [X.] zum Ersatz des ihr durch die Abwerbemaßnahmen entstandenen Scha-dens in Anspruch. Weitere Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Be-schwerdeverfahrens. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz erklärt, dass sie 1
2
3
-
4
-

aus dem vorliegenden Lebenssachverhalt abschließend Schadensersatz in Hö-
gemacht hatte, inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden.
Das [X.] hat die Klage, soweit sie den Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000

gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Beschwerde begehrt die
Klägerin insoweit die Zulassung der Revision und die Aufhebung des Berufungsurteils.
II.
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzli-chen Frist eingelegt worden ist (§ 544 Abs. 1 [X.]tz 2 ZPO).
1.
Der rechtzeitig beim Revisionsgericht eingegangenen Beschwerde-schrift war nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerde auch gegen den [X.] zu 1 richten sollte. Vielmehr ließ die Beschwerdeschrift, auch unter Be-rücksichtigung des beigefügten Berufungsurteils, eine Beschränkung der An-fechtung auf den Beklagten zu 2 erkennen.
a)
An den notwendigen Inhalt der Beschwerdeschrift gemäß § 544 Abs. 1 ZPO sind die gleichen Anforderungen zu stellen, denen die Revisionsschrift (§
549 Abs. 1 ZPO) -
und hiermit übereinstimmend die Berufungsschrift (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 549 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 5. Aufl., §
549 Rn. 1)
-
unterliegt, da nach § 544 Abs. 6 [X.]tz 2 ZPO die form-
und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im Fall der Revisionszulassung als Einlegung der Revision gilt ([X.]/[X.], 4.
Aufl., §
544 Rn.
9; Musielak/Ball, ZPO, 10.
Aufl., §
544 Rn.
11;
4
5
6
7
-
5
-

[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 544 Rn. 9; a.[X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 544 Rn.
9).
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. Mai 2006 -
II
ZB
5/05, juris
Rn.
7; Beschluss vom 9.
September 2008 -
VI
ZB
53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn.
5; Beschluss vom 11.
Mai 2010 -
VIII
ZB
93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn.
9; Urteil vom 15.
Dezember 2010 -
XII
ZR
18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn.
10; Beschluss vom 12.
Juli 2011 -
XI
ZB
36/10, juris Rn. 6 -
jew. [X.]) gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach
§ 519 Abs. 2 ZPO wie auch der [X.] nach § 549 Abs. 1 ZPO die Angabe, für und gegen welche [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird. Die [X.] muss entweder für sich [X.] betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der [X.] eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer [X.] sein soll.
Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen. Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die [X.] lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen ([X.],
Beschluss vom 15. Mai 2006 -
II
ZB
5/05, juris
Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2008 -
VI
ZB
53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn.
5; Beschluss vom 11.
Mai 2010 -
VIII
ZB
93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn.
11). Eine solche Beschränkung kann sich daraus ergeben, dass in der [X.] nur einige der auf der Gegenseite stehenden Streitgenossen angegeben werden ([X.], Beschluss vom 26. September 1961 -
V
ZB
24/61, NJW 1961, 2347; Urteil vom 29.
Juni 1987 -
II
ZR
173/86, [X.], 1316, 8
9
-
6
-

1317). Dies ist jedoch nicht zwingend. So hat der [X.] eine [X.] Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als [X.] nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juni 1983 -
VI
ZR
245/81, NJW
1984, 58
f.; Urteil vom 8.
November 2001 -
VII
ZR
65/01, NJW
2002, 831, 832; Beschluss vom 11.
Mai 2010 -
VIII
ZB
93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn.
12; Urteil vom 15. Dezember 2010 -
XII
ZR
18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 12).
Werden in der [X.] nur einige der gegneri-schen Streitgenossen als Rechtsmittelbeklagte bezeichnet, so lässt dies nicht stets und unabhängig von den Umständen des einzelnen Falles eine entspre-chende Beschränkung des Rechtsmittels erkennen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. Juni 1983 -
VI
ZR
245/81, NJW 1984, 58, 59; Urteil vom 20.
Januar 1988 -
VIII
ZR
296/86, NJW 1988, 1204, 1205; Urteil vom 8. November 2001 -
VII
ZR
65/01, [X.], 831, 832; Urteil vom 11. Juli 2003 -
V [X.], [X.], 3203, 3204; Urteil vom 14.
Februar 2008 -
III
ZR
73/07, juris Rn. 6 f.).
Weil auch die Bezeichnung einer [X.] als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig ist, kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfech-tung gewollt ist, letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten [X.] bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen ent-scheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Be-deutung kommt der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint ([X.], 10
-
7
-

Urteil vom 15.
Dezember 2010 -
XII
ZR
18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn.
12
f. [X.]).
b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der vorliegenden Beschwerde-schrift eine Beschränkung der Anfechtung auf den Beklagten zu 2 zu entneh-men. In der Beschwerdeschrift sind alle (ursprünglich) Beklagten aufgeführt, auch die Beklagte zu 3, gegen die die Klage bereits in der ersten Instanz zu-rückgenommen wurde. Angesichts dessen belegt die Einbeziehung des [X.] zu 1 in das Rubrum der Beschwerdeschrift nicht, dass sich die Nichtzulas-sungsbeschwerde auch gegen ihn richten solle. Die [X.]rollen des Beklagten r-lständig und präzise bezeichnet wie diejenige der Beklagten zu 3, die schon am Berufungsverfahren nicht mehr be-teiligt war und daher folgerichtig nur als Beklagte bezeichnet wird. Unter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Falles hat die Bezeichnung des [X.] Aussagewert, als er mit einer bei mehreren gegnerischen Streitgenossen unterschiedlichen Verwendung der Bezeichnung als Rechtsmittelbeklagter an-sonsten verbunden sein mag. Sie belegt im Streitfall, dass der Beklagte zu 1 nicht Beschwerdegegner sein, die Nichtzulassungsbeschwerde sich also nicht (auch) gegen ihn richten soll.
Aus dem der Beschwerdeschrift beigefügten Berufungsurteil ergibt sich nichts anderes. Insbesondere erscheint eine Beschränkung des [X.] auf den Beklagten zu 2 plausibel. Zwar betrifft die der Klageabweisung zugrunde gelegte Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Schaden nicht hinreichend dargetan, die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 gleichermaßen. Gleichwohl liegt es nahe, die Rechtsverfolgung gegen 11
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8
-

den Beklagten zu 2 im Endergebnis für aussichtsreicher zu halten, da er im [X.] zu dem Beklagten zu 1 nicht nur Gesellschafter der Klägerin, sondern bis Ende September 2005 auch deren Geschäftsführer war und aufgrund dieser Stellung weitergehenden [X.] unterlegen haben kann. Tatsächlich besteht nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags für die Gesellschafter der Klägerin kein Wettbewerbsverbot, während einem [X.] zwar durch einen Gesellschafterbeschluss Befreiung erteilt wer-den kann, das Berufungsgericht aber nicht festgestellt hat, dass ein solcher Be-schluss gefasst wurde.
c)
Die aus der Beschwerdeschrift ersichtliche Beschränkung der [X.] führt entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 keine Beschwerde einge-legt sei und sie daher auch nicht als unzulässig verworfen werden könne. Die -
verspätete
-
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem [X.] zu 1 ergibt sich aus der Beschwerdebegründung und der nachfolgen-den klarstellenden Erklärung der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde auch den Beklagten zu 1 erfassen sollte.
III.
Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt insoweit unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der [X.]che an das Berufungsgericht. Das [X.] hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin abgewiesen, weil die Klägerin ihren Vortrag zur Schadenshöhe nicht hinrei-chend substantiiert habe und tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schadens-13
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9
-

schätzung nach §

287 ZPO nicht dargetan seien. Hierzu hat das Berufungsge-richt weiter ausgeführt: Im Hinblick auf den -
von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten
-
entgangenen Gewinn fehle es an einer Darstellung des Gewinns, der hinsichtlich des Gesamtunternehmens der Klägerin erwartet werden konnte. Selbst wenn man als zutreffend unterstelle, dass es sich bei den [X.] in S.

und C.

um selbständige Filialen der Klägerin mit eige-nen betriebswirtschaftlichen Auswertungen gehandelt habe, wäre gleichwohl zu berücksichtigen, dass in den von der Klägerin vorgelegten tabellarischen [X.] keine anteiligen Gemeinkosten enthalten seien.
Damit hat das Berufungsgericht überspannte Anforderungen an den Vor-trag der Klägerin zu dem Gewinn gestellt, der ihr durch den (teilweisen) Verlust ihrer Niederlassungen in S.

und C.

entgangen ist. [X.] hat das Berufungsgericht den [X.]vortrag der Klägerin nicht in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und sich mit ihm auseinandergesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2008 -
II
ZR
202/07, ZIP
2008, 1675 Rn.
6; Beschluss vom 22. Juni 2009 -
II
ZR
143/08, [X.], 1467 Rn. 2; Beschluss vom 27. Oktober 2010 -
XII
ZR
128/09, [X.] 2010, 343 Rn. 2).
a)
§ 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem [X.] Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. An die dem Geschädigten inso-weit obliegende Darlegung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Februar 2002 -
II
ZR
355/00, [X.], 895, 896; Urteil vom 26.
Juli 2005 -
X
ZR
134/04, [X.], 2303, 2304; Urteil vom 16
17
-
10
-

6. Februar 2007 -
X
ZR
117/04, [X.], 1097 Rn.
15; Beschluss vom 27.
Oktober 2010 -
XII
ZR
128/09, [X.] 2010, 343 Rn.
3; [X.], [X.], 331 Rn.
20). Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen, namentlich eines durch unzulässige Abwerbung von Mitarbeitern oder Kunden begründeten Schadens, für den es hinsichtlich der künftigen Entwicklungen des [X.] in der Natur der [X.]che liegende Beweisschwierigkeiten gibt (vgl. [X.], [X.], 331 Rn. 20; [X.], [X.], 748 Rn.
26; siehe auch [X.], Urteil vom 17. Juni 1992 -
I
ZR
107/90, [X.]Z 119, 20, 30
f. -
Tchibo/[X.]; Urteil vom 17. April 1997 -
X
ZR
2/96, NJW-RR 1998, 331, 333 -
Chinaherde).
Der ohne das schädigende Ereignis zu erwartende Umsatz eines [X.] kann im Regelfall auf der Grundlage des in der Vergangenheit nach-haltig erzielten Umsatzes geschätzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 2002 -
II
ZR
354/99, ZIP
2002, 531, 533; Beschluss vom 22.
Juni 2009 -
II
ZR
143/08, [X.], 1467 Rn.
3; siehe auch [X.], Urteil vom
6.
Februar 2001 -
VI
ZR
339/99, NJW 2001, 1640, 1641; Beschluss vom 27.
Oktober 2010 -
XII
ZR
128/09, [X.] 2010, 343 Rn.
4), sofern die der [X.] zugrunde zu legende Umsatzentwicklung nicht durch weitere, in ihren Auswirkungen nicht messbare, Sonderfaktoren beeinflusst wurde (vgl. [X.], [X.], 331 Rn. 26).
b)
Im Streitfall hat die Klägerin für die Niederlassung S.

, die sie infolge unzulässiger Abwerbemaßnahmen der Beklagten vollständig verloren habe, die Ertragslage für den Zeitraum Januar bis August 2005 dargestellt, in-dem sie im Einzelnen aufgeschlüsselte Aufstellungen (Anlagen [X.] -
K 36) vorgelegt hat, die für jeden dort beschäftigten Arbeitnehmer den durch seine Tätigkeit erzielten Umsatz, die darauf entfallenden Kosten und den danach ver-bleibenden Erlös ausweisen. Aus dem Gesamterlös hat die Klägerin einen mo-18
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-
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-

natlichen [X.] Monatsdurchschnitt durch den Betrieb der Niederlassung allgemein angefal-lenen Kosten (Verwaltungs-
und allgemeine Bürokosten, Mietzahlungen, [X.] der [X.]) abgesetzt, die sie mit 12.88a-Wegfall der Niederlassung S.

seit September 2005 monatlich entgan-genen Gewinn geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag ebenso wie das vergleichbare Vorbringen der Klägerin zu dem Gewinn, der ihr durch die Abwerbung von in der Niederlassung C.

tätigen Arbeitnehmern entgangen sei, schon im Ansatz für unzureichend gehalten und ist ihm nicht weiter nachgegangen, weil die Klägerin keine Gesamtbetrachtung ihres Unternehmens vorgenommen [X.]. Für eine solche Gesamtbetrachtung besteht aber im vorliegenden Fall unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt eine Notwendigkeit. Vielmehr hat gerade eine auf die konkreten Umstände des Falles bezogene Schadensdarlegung die Verhältnisse derjenigen Niederlassungen ins Auge zu fassen, die von dem schädigenden Eingriff betroffen waren (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 23. Februar 2010 -
17 [X.] 1133/08, juris, Rn. 103). Auszugehen ist von
dem Verlust des Ertrags, den die abgeworbenen oder infolge der Abwerbung von [X.] abgewanderten Mitarbeiter zuvor erwirtschaftet hatten. Dass eine solche [X.] den Umsatz des Unternehmens insgesamt mindert, [X.] grundsätzlich keiner weiteren Darlegung. Würde demgegenüber im Rah-men einer Gesamtbetrachtung darauf abgestellt, wie sich Umsatz und Gewinn des Unternehmens insgesamt entwickelt haben, so könnte gerade dies zur Be-rücksichtigung solcher Faktoren führen, die mit dem schädigenden Eingriff in keinem Zusammenhang stehen und daher richtigerweise außer Betracht zu bleiben haben.
20
-
12
-

Sollte das Berufungsgericht erwogen haben, dass die durch den Verlust von Mitarbeitern bedingte [X.] einer Niederlassung zu einer Um-satzsteigerung anderer Niederlassungen der Klägerin geführt haben und hier-durch kompensiert worden sein könnte, hätte es dieser Frage durch Erteilung eines konkreten Hinweises weiter nachgehen können. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens vorzunehmen sei, war zur Klärung nicht geeignet. Im Übrigen sind auf der Grundlage der [X.] und des beiderseitigen Vortrags der [X.]en im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Einbußen der hier betroffenen Niederlassungen durch Verlagerungen innerhalb des [X.] aufgefangen worden sein könnten. Vielmehr hat die Klägerin [X.], abgeworbene Arbeitskräfte seien von der mit ihr in Konkurrenz ste-henden S.
GmbH

eingestellt worden, die zugleich die Kunden t-nehmer eingesetzt hätten.
Auch soweit eine durch den schädigenden Eingriff bedingte Verminde-rung der auf Unternehmensebene anfallenden Gemeinkosten in Betracht zu ziehen ist, geht es nicht um eine allgemeine Gesamtbetrachtung des [X.], sondern allenfalls um die Berücksichtigung einzelner konkret zu be-nennender Faktoren. Insoweit hat sich das Berufungsgericht der Erkenntnis verschlossen, dass die von dem Beklagten zu 2 angeführten Unternehmens-kosten, die durch den Verlust der Niederlassung S.

entfallen seien, den von der Klägerin vorgetragenen entgangenen Gewinn nicht aufzehren und schon deshalb nicht zur vollständigen Abweisung des Schadensersatzan-spruchs führen können. Gleiches gilt für den von dem Beklagten zu 2 aufgrund seiner Erinnerung geschätzten Kostenbetrag, der in der Niederlassung S.

monatlich angefallen sei.
21
22
-
13
-

2.
Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht aus-geschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es nicht schon wegen fehlenden Vortrags zu dem entgan-genen Gewinn des Gesamtunternehmens und anteiligen Gemeinkosten davon abgesehen hätte, sich mit dem Vorbringen der Klägerin zur Schadenshöhe nä-her zu befassen.
a)
Mit dem Einwand der Beschwerdeerwiderung, dass die Klägerin in ei-nem kurzfristig agierenden Geschäftszweig in einer umkämpften Branche tätig sei und ein längerer Verbleib ihrer Arbeitskräfte nicht unterstellt werden könne, kann eine auf zurückliegende Umsätze gestützte Schadensschätzung nach §
252 [X.]tz 2 BGB, §
287 ZPO zwar zeitlich begrenzt, aber nicht vollständig ab-gelehnt werden.
Der von der Klägerin zur Darlegung früherer Umsätze bisher zugrunde gelegte Zeitraum, der kein volles Jahr umfasst und damit jahreszeitlich [X.] teilweise ausblendet, ist allerdings zu kurz [X.]. Der
Klägerin ist jedoch Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag entsprechend zu ergänzen, zumal sie die Vorlage einer Auswertung der Jahre 2003 und 2004 auf entsprechende gerichtliche Anforderung selbst angeboten hatte.
b)
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann auch keine die Klageforderung insgesamt umfassende Verjährung angenommen werden. So-weit einzelne, hier in Betracht kommende materiell-rechtliche Ansprüche einer kurzen Verjährungsfrist unterliegen, wird möglicherweise zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin in einer dem Senat vorliegenden Parallelsache ([X.] -
4 O 234/05) im Rahmen einer noch in 2005 erhobenen, später zu-23
24
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26
-
14
-

rückgenommenen Widerklage die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2 begehrt hatte.

Bergmann
Caliebe
[X.]

Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2011 -
8 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.11.2011 -
14 U 17/11 -

Meta

II ZR 291/11

24.09.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. II ZR 291/11 (REWIS RS 2013, 2510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2510

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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