Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2012, Az. I ZR 74/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6319

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Gegenstand

Wettbewerbsrecht: Umfang der Informationspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Standorte seiner Niederlassungen auf den von ihm verwendeten Briefbögen - Zweigstellenbriefbogen


Leitsatz

Zweigstellenbriefbogen

1. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann.

2. Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.

3. Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. März 2011 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2010 auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den [X.]. Der Beklagte ist ein bei der Klägerin zugelassener Rechtsanwalt mit einer Kanzlei in [X.], der Zweigstellen in [X.] und [X.] unterhält. Für die Zweigstelle in [X.] verwendet er Briefbögen, auf deren Vorderseite allein die Anschrift der Kanzlei in [X.] angegeben und der Beklagte an zweiter Stelle von drei in dieser Kanzlei tätigen Rechtsanwälten genannt ist. Die konkrete Gestaltung der Vorderseite der Briefbögen geht aus einem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die [X.] hervor (im Antrag als Anlage 1 bezeichnet). Auf der Rückseite der Briefbögen sind sowohl die Anschrift der Kanzlei in [X.] als auch die Anschriften der Kanzleien in [X.] und [X.] angegeben. Der Beklagte ist für die Kanzlei in [X.] an erster Stelle von drei Rechtsanwälten und für die Kanzlei in [X.] an zweiter Stelle von zwei Rechtsanwälten genannt. Die Angaben zur Kanzlei in [X.] sind gegenüber den Angaben zu den Kanzleien in [X.] und [X.] farblich hervorgehoben. Für seine Kanzleien in [X.] und [X.] verwendet der Beklagte in gleicher Weise gestaltete Briefbögen.

2

Die Klägerin ist der Ansicht, die Gestaltung der Briefbögen verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 [X.] sowie gegen § 5a Abs. 2 UWG und sei damit wettbewerbswidrig. Auf der Vorderseite der Briefbögen fehle jeglicher Hinweis, dass der Beklagte seiner anwaltlichen Tätigkeit auch an anderen Standorten nachgehe, wo er seine Hauptkanzlei und wo er Zweigstellen unterhalte. Es genüge nicht, dass die übrigen Standorte auf der Rückseite der Briefbögen angegeben seien; der Verbraucher nehme die Rückseite solcher Briefbögen nicht unbedingt zur Kenntnis.

3

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit zu verwenden, wenn auf diesen kein Hinweis enthalten ist, an welchen von mehreren Standorten er seine „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] unterhält und an welchen Standorten eine „Zweigstelle“, dies insbesondere indem der Briefbogen so gestaltet wird, wie dies dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die [X.] entspricht.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben (LG [X.], [X.] 2010, 226). Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Wege der Anschlussberufung hilfsweise beantragt,

den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner [X.]er Niederlassung entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die [X.] zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit [X.] und [X.] - weitere Niederlassungen unterhält, und anzugeben, an welchem Standort er seine ([X.] im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 [X.] unterhält.

5

Weiter hilfsweise hat sie beantragt,

den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit unter seiner [X.]er Kanzleiadresse entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die [X.] zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit [X.] und [X.] - weitere Kanzleiadressen unterhält.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

7

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 29 = [X.], 784) hat das Urteil des [X.]s auf die Berufung des Beklagten abgeändert und auf den von der Klägerin gestellten ersten Hilfsantrag dahin neu gefasst, dass es den Beklagten unter Androhung von [X.] verurteilt hat,

es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner [X.]er Niederlassung entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die [X.] zu verwenden, ohne anzugeben, an welchem Standort er seine Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 [X.] unterhält.

8

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen.

9

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihre Schlussanträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgen. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der im Wege der Ans[X.]hlussberufung verfolgte erste Hilfsantrag sei in seiner zweiten Alternative gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 [X.] begründet, soweit der [X.]eklagte ni[X.]ht zusätzli[X.]h angegeben habe, an wel[X.]hem Ort er seine ([X.] im Sinne von § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 [X.] unterhalte. Der Hauptantrag, der Hilfsantrag in seiner ersten Alternative und der zweite Hilfsantrag seien dagegen unbegründet. Dazu hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht ausgeführt:

Der Re[X.]htsanwalt habe gemäß § 10 Abs. 1 [X.] au[X.]h auf den [X.]riefbögen einer Zweigstelle den Kanzleisitz anzugeben. Dagegen sei er na[X.]h dieser [X.]estimmung ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Zweigstelle als sol[X.]he zu kennzei[X.]hnen.

Aus der Verpfli[X.]htung, die Ans[X.]hrift der Niederlassung des Dienstleistungserbringers (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-[X.]nfoV) und den Ort der Handelsniederlassung des Kaufmanns (§ 37a Abs. 1 HG[X.]) anzugeben, folge keine Verpfli[X.]htung, auf das [X.]estehen eines Kanzleisitzes oder einer Zweigstelle hinzuweisen. Da die Adresse der Zweigstelle eine vollwertige Zustellans[X.]hrift sei, bestehe au[X.]h kein Grund, zusätzli[X.]h die Ans[X.]hrift der [X.] anzugeben.

Die Gestaltung der in Rede stehenden [X.]riefbögen verstoße ni[X.]ht gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil sie keine wesentli[X.]hen [X.]nformationen vorenthalte. Zwar gelte die Ans[X.]hrift der Niederlassung eines Re[X.]htsanwalts na[X.]h § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und na[X.]h § 5a Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-[X.]nfoV als wesentli[X.]he [X.]nformation. [X.]m Streitfall gehe es aber ni[X.]ht um die Angabe der Kanzleians[X.]hrift, sondern um die Kennzei[X.]hnung von Zweigstellen. Die [X.]räsenz eines Re[X.]htsanwalts in seinem [X.]üro sei zwar für die Ents[X.]heidung eines Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers bei der Auswahl eines Re[X.]htsanwalts von [X.]edeutung. Der [X.]eklagte vers[X.]hweige jedo[X.]h ni[X.]ht, dass er an drei Standorten tätig und seine [X.]räsenz an den einzelnen Standorten daher einges[X.]hränkt sei. Dies ergebe si[X.]h aus der Rü[X.]kseite der [X.]riefbögen, die in die [X.]etra[X.]htung einzubeziehen sei.

[X.]. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg (dazu [X.], [X.][X.] 3, [X.][X.][X.]). Die Revision des [X.]eklagten ist dagegen erfolgrei[X.]h (dazu [X.][X.] 4). Die von der Klägerin mit der Klage und der Ans[X.]hlussberufung geltend gema[X.]hten Unterlassungsansprü[X.]he sind ni[X.]ht begründet.

[X.]. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht den Hauptantrag abgewiesen hat.

1. Mit dem Hauptantrag verlangt die Klägerin von dem [X.]eklagten, es zu unterlassen, [X.]riefbögen für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit zu verwenden, wenn sie keinen Hinweis enthalten, an wel[X.]hen von mehreren Standorten er seine „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] unterhält und an wel[X.]hen Standorten eine „Zweigstelle“, und zwar insbesondere, wenn der [X.]riefbogen so gestaltet ist, wie dies dem S[X.]hreiben des [X.]eklagten vom 21. Oktober 2008 an die [X.] entspri[X.]ht.

2. Der in die Zukunft geri[X.]htete Unterlassungsanspru[X.]h setzt voraus, dass der [X.]eklagte mit der Verwendung von [X.]riefbögen, deren Gestaltung dem für das S[X.]hreiben an die [X.] benutzten [X.]riefbogen entspri[X.]ht, gegen eine na[X.]h der derzeit geltenden Re[X.]htslage bestehende Verpfli[X.]htung verstößt, auf den für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit verwendeten [X.]riefbögen sämtli[X.]he Standorte seiner Niederlassungen zu nennen und dur[X.]h Verwendung der [X.]egriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntli[X.]h zu ma[X.]hen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] und wo er Zweigstellen unterhält.

3. Diese Voraussetzung ist ni[X.]ht erfüllt. Der [X.]eklagte ist weder na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] (dazu a) no[X.]h na[X.]h § 37a Abs. 1 HG[X.] (dazu b) oder § 5a Abs. 2 UWG (dazu [X.]) verpfli[X.]htet, auf den für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit verwendeten [X.]riefbögen sämtli[X.]he Standorte seiner Niederlassungen zu nennen; selbst wenn eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung bestünde, hätte der [X.]eklagte ihr dadur[X.]h entspro[X.]hen, dass er auf der Rü[X.]kseite dieser [X.]riefbögen sämtli[X.]he Standorte seiner Niederlassungen angegeben hat (dazu d). Der [X.]eklagte ist au[X.]h weder na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] (dazu e) no[X.]h na[X.]h § 5a Abs. 2 UWG (dazu f) verpfli[X.]htet, dur[X.]h Verwendung der [X.]egriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntli[X.]h zu ma[X.]hen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] und wo er Zweigstellen unterhält.

a) Der [X.]eklagte ist ni[X.]ht na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] verpfli[X.]htet, auf den für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit verwendeten [X.]riefbögen sämtli[X.]he Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.

aa) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der seit dem 1. März 2011 geltenden Fassung hat der Re[X.]htsanwalt auf [X.]riefbögen seine Kanzleians[X.]hrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] für jeden auf den [X.]riefbögen Genannten seine Kanzleians[X.]hrift (§ 31 [X.]) anzugeben.

bb) Aus § 10 Abs. 1 [X.] ergibt si[X.]h keine Verpfli[X.]htung zur Angabe des [X.], sondern eine Verpfli[X.]htung zur Angabe der Kanzleians[X.]hrift. Die Klägerin nimmt den [X.]eklagten jedo[X.]h ni[X.]ht wegen Vorenthaltens der Kanzleians[X.]hrift, sondern wegen Fehlens eines Hinweises auf andere Standorte seiner Kanzlei auf Unterlassung in Anspru[X.]h. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h kann ni[X.]ht auf einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 [X.] gestützt werden. Daran ändert der Umstand ni[X.]hts, dass die Kanzleians[X.]hrift den Kanzleiort enthält.

[X.][X.]) Aus § 10 Abs. 1 [X.] ergibt si[X.]h zudem keine Verpfli[X.]htung des Re[X.]htsanwalts, der eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, auf den für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit in den vers[X.]hiedenen Niederlassungen verwendeten [X.]riefbögen mehr als eine Ans[X.]hrift zu nennen. Ein Re[X.]htsanwalt muss auf den [X.]riefbögen na[X.]h § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] „seine Kanzleians[X.]hrift“ und damit nur eine Ans[X.]hrift angeben. Entspre[X.]hendes gilt für eine Sozietät von Re[X.]htsanwälten, die mehrere Kanzleien oder eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten. Für jeden Re[X.]htsanwalt einer sol[X.]hen Sozietät, der auf den [X.]riefbögen genannt wird, muss auf den [X.]riefbögen na[X.]h § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] „seine Kanzleians[X.]hrift“ und damit nur eine Ans[X.]hrift angegeben werden.

b) Der [X.]eklagte ist au[X.]h na[X.]h § 37a Abs. 1 HG[X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet, auf den für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit verwendeten [X.]riefbögen sämtli[X.]he Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.

aa) Gemäß § 37a Abs. 1 HG[X.] muss [X.] auf allen Ges[X.]häftsbriefen, die er an einen bestimmten Empfänger ri[X.]htet, unter anderem den Ort seiner Handelsniederlassung angeben.

bb) Die Vors[X.]hrift ist ni[X.]ht unmittelbar anwendbar. Sie gilt nur für Kaufleute und damit ni[X.]ht für Angehörige eines freien [X.]erufs wie den [X.]eklagten. Eine entspre[X.]hende Anwendung dieser [X.]estimmung kommt ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht, da im [X.]li[X.]k auf § 10 Abs. 1 [X.] keine planwidrige Regelungslü[X.]ke besteht. Es kann daher offenbleiben, ob ein deuts[X.]her Einzelkaufmann auf Ges[X.]häftsbriefen einer Zweigniederlassung au[X.]h den Ort der Hauptniederlassung oder nur den Ort der Zweigniederlassung anzugeben hat (vgl. Mün[X.]hKomm.HG[X.]/[X.], 3. Aufl., § 37a Rn. 7).

[X.]) Der [X.]eklagte ist au[X.]h na[X.]h § 5a Abs. 2 UWG ni[X.]ht verpfli[X.]htet, auf den für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit verwendeten [X.]riefbögen sämtli[X.]he Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.

aa) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Ents[X.]heidungsfähigkeit von Verbrau[X.]hern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadur[X.]h beeinflusst, dass er eine [X.]nformation vorenthält, die im konkreten Fall unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände eins[X.]hließli[X.]h der [X.]es[X.]hränkungen des Kommunikationsmittels wesentli[X.]h ist.

bb) Das [X.]estehen weiterer Niederlassungen eines Re[X.]htsanwalts an anderen Standorten ist keine wesentli[X.]he [X.]nformation im Sinne dieser [X.]estimmung. Eine sol[X.]he [X.]nformation gilt weder na[X.]h § 5a Abs. 3 UWG (dazu 1) oder § 5a Abs. 4 UWG (dazu 2) als wesentli[X.]h im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, no[X.]h ist sie im konkreten Fall unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände eins[X.]hließli[X.]h der [X.]es[X.]hränkungen des Kommunikationsmittels wesentli[X.]h (dazu 3).

(1) Werden Waren und Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und [X.]reis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Verbrau[X.]her das Ges[X.]häft abs[X.]hließen kann, gelten na[X.]h § 5a Abs. 3 Nr. 3 Fall 1 UWG die [X.]dentität und Ans[X.]hrift des Unternehmers als wesentli[X.]he [X.]nformationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar aus den Umständen ergeben.

Der geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h ist ni[X.]ht auf ein Vorenthalten der Kanzleians[X.]hrift, sondern auf das Fehlen eines Hinweises auf andere Kanzleistandorte gestützt und kann s[X.]hon deshalb ni[X.]ht aus dieser [X.]estimmung hergeleitet werden (vgl. Rn. 21).

(2) Als wesentli[X.]h im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gelten na[X.]h § 5a Abs. 4 UWG au[X.]h [X.]nformationen, die dem Verbrau[X.]her aufgrund unionsre[X.]htli[X.]her Verordnungen oder na[X.]h Re[X.]htsvors[X.]hriften zur Umsetzung unionsre[X.]htli[X.]her Ri[X.]htlinien für kommerzielle Kommunikation eins[X.]hließli[X.]h Werbung und Marketing ni[X.]ht vorenthalten werden dürfen.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass das Fehlen von Angaben zu anderen Niederlassungen des Re[X.]htsanwalts ni[X.]ht - was hier insoweit allein in [X.]etra[X.]ht kommt - gegen die Verordnung über [X.]nformationspfli[X.]hten für Dienstleistungserbringer (DL-[X.]nfoV) verstößt, die der Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt dient.

Gemäß § 2 Abs. 1 DL-[X.]nfoV muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abs[X.]hluss eines s[X.]hriftli[X.]hen Vertrages oder, sofern kein s[X.]hriftli[X.]her Vertrag ges[X.]hlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständli[X.]her Form unter anderem die Ans[X.]hrift seiner Niederlassung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-[X.]nfoV) und, falls - wie hier - die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten [X.]erufs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2005/36/[X.] über die Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen erbra[X.]ht wird und der Erbringer der Dienstleistung einer Kammer angehört, den Namen der Kammer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-[X.]nfoV) zur Verfügung stellen. Eine Verpfli[X.]htung des Re[X.]htsanwalts zur Angabe weiterer Niederlassungen ergibt si[X.]h aus diesen Regelungen ni[X.]ht.

(3) Die [X.]nformation über das [X.]estehen weiterer Niederlassungen des Re[X.]htsanwalts ist au[X.]h ni[X.]ht im konkreten Fall unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände eins[X.]hließli[X.]h der [X.]es[X.]hränkungen des Kommunikationsmittels wesentli[X.]h (§ 5a Abs. 2 UWG). Ein Re[X.]htsanwalt ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, auf den für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit verwendeten [X.]riefbögen auf sämtli[X.]he Niederlassungen hinzuweisen ([X.] in Henssler/[X.]rütting, [X.], 3. Aufl., § 27 Rn. 24; vgl. au[X.]h - eine Verpfli[X.]htung zur Angabe der Hauptstelle auf [X.]riefbögen von Zweigstellen bejahend, eine Verpfli[X.]htung zur Angabe von Zweigstellen auf [X.]riefbögen der Hauptstelle dagegen verneinend - [X.] in [X.]/Wolf/Gö[X.]ken, Anwaltli[X.]hes [X.]erufsre[X.]ht, § 27 [X.]/§ 5 [X.] Rn. 88, 93, 100; [X.] in Feueri[X.]h/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 27 Rn. 28a und 29a; De[X.]kenbro[X.]k, NJW 2010, 3750, 3754; vgl. weiter [X.], [X.] 2007, 256).

Die [X.]räsenz eines Re[X.]htsanwalts in seinem [X.]üro mag - wie das [X.]erufungsgeri[X.]ht angenommen hat - ein Umstand sein, der für die Ents[X.]heidung eines Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers bei der Auswahl eines Re[X.]htsanwalts von [X.]edeutung ist (vgl. [X.], [X.] 2008, 146, 148 f.). Ein Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her wählt einen Re[X.]htsanwalt mögli[X.]herweise ni[X.]ht nur na[X.]h seiner Qualifikation und Spezialisierung aus, sondern au[X.]h dana[X.]h, inwieweit er für Gesprä[X.]he in seinem [X.]üro zur Verfügung steht. Für einen sol[X.]hen Verbrau[X.]her kann die [X.]nformation, dass ein Re[X.]htsanwalt weitere Niederlassungen an anderen Standorten unterhält, von [X.]nteresse sein, weil si[X.]h daraus ergibt, dass die [X.]räsenz des Re[X.]htsanwalts an den einzelnen Standorten einges[X.]hränkt ist.

Das bedeutet allerdings ni[X.]ht, dass es si[X.]h dabei um eine wesentli[X.]he [X.]nformation im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG handelt, die dem Verbrau[X.]her ni[X.]ht vorenthalten werden darf. Eine [X.]nformation ist ni[X.]ht allein deshalb wesentli[X.]h im Sinne dieser [X.]estimmung, weil sie für die ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung des Verbrau[X.]hers von [X.]edeutung sein kann. Für einen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her mögen bei der Auswahl eines Re[X.]htsanwalts beispielsweise au[X.]h dessen Examensnoten von [X.]nteresse sein. Denno[X.]h besteht si[X.]herli[X.]h keine Verpfli[X.]htung des Re[X.]htsanwalts, seine Examensnoten anzugeben. Desglei[X.]hen gibt es zahlrei[X.]he Gründe für eine einges[X.]hränkte [X.]räsenz des Re[X.]htsanwalts in seiner Kanzlei, die dem Verbrau[X.]her glei[X.]hfalls ni[X.]ht mitgeteilt werden müssen, wie etwa den Umstand, dass der Re[X.]htsanwalt nur halbtags als Re[X.]htsanwalt tätig ist und si[X.]h im Übrigen anderen [X.]es[X.]häftigungen widmet. Die [X.]estimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet zwar [X.]nformationspfli[X.]hten, die über das hinausrei[X.]hen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die si[X.]h andernfalls einstellen würden; dass derartige unerlässli[X.]he [X.]nformationen ni[X.]ht vers[X.]hwiegen werden dürfen, ergibt si[X.]h bereits aus § 5a Abs. 1 UWG und damit aus dem allgemeinen [X.]rreführungsverbot (vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG, 30. Aufl., § 5a Rn. 10; ferner zu § 3 UWG 1909 [X.], Urteil vom 15. Juli 1999 - [X.] ZR 44/97, [X.], 1122, 1123 = WR[X.] 1999, 1151 - [X.]-Neuwagen, mwN). Do[X.]h au[X.]h die weiterrei[X.]henden [X.]fli[X.]hten, die na[X.]h § 5a Abs. 2 UWG im [X.]nteresse des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von [X.]nformationen, die für die ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung des Verbrau[X.]hers erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht haben und deren Angabe unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der bei[X.]eitigen [X.]nteressen vom Unternehmer erwartet werden kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 29b ff.). Der Umstand, dass ein Re[X.]htsanwalt mehrere Niederlassungen unterhält, zählt ni[X.]ht dazu.

d) Selbst wenn der [X.]eklagte verpfli[X.]htet wäre, auf den für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit verwendeten [X.]riefbögen sämtli[X.]he Standorte seiner Niederlassungen zu nennen, hätte er dieser Verpfli[X.]htung dadur[X.]h entspro[X.]hen, dass er auf der Rü[X.]kseite der [X.]riefbögen diese Angaben gema[X.]ht hat.

aa) Auf der Rü[X.]kseite der [X.]riefbögen für die Kanzlei in [X.] sind sowohl die (farbli[X.]h hervorgehobene) Ans[X.]hrift dieser Kanzlei als au[X.]h die Ans[X.]hriften der Kanzleien in [X.] und [X.] angegeben. Der [X.]eklagte ist für die Kanzlei in [X.] an zweiter Stelle von drei Re[X.]htsanwälten, für die Kanzlei in [X.] an erster Stelle von drei Re[X.]htsanwälten und für die Kanzlei in [X.] an zweiter Stelle von zwei Re[X.]htsanwälten genannt. Die Rü[X.]kseite der [X.]riefbögen für die Kanzleien in [X.] und [X.] ist entspre[X.]hend gestaltet. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass der [X.]eklagte an allen drei Standorten seiner Kanzlei tätig ist, während die anderen Re[X.]htsanwälte jeweils in nur einer dieser Niederlassungen tätig sind. Der Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her kann daraus s[X.]hließen, dass die [X.]räsenz des [X.]eklagten an den einzelnen Standorten einges[X.]hränkt ist.

bb) Die Rü[X.]kseite der [X.]riefbögen ist - wie das [X.]erufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat - bei der [X.]eurteilung der Frage, ob der [X.]eklagte die [X.]nformation über das [X.]estehen weiterer Standorte seiner Kanzlei vorenthalten hat, in die [X.]etra[X.]htung einzubeziehen. [X.]m [X.]li[X.]k auf die [X.]es[X.]hränkungen des Kommunikationsmittels müssen Angaben zu weiteren Niederlassungen der Kanzlei und den dort tätigen Re[X.]htsanwälten ni[X.]ht bereits auf der Vor[X.]eite des ersten [X.] gema[X.]ht werden (vgl. zur [X.]enennung von [X.] auf der Rü[X.]kseite von [X.]riefbögen [X.], [X.]es[X.]hluss vom 19. November 2001 - [X.] ([X.]) 75/100, NJW 2002, 1419, 1421). Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h informierte und [X.] aufmerksame Verbrau[X.]her nimmt bei Anwaltss[X.]hriftsätzen au[X.]h die Rü[X.]kseite des ersten [X.] zur Kenntnis. Er re[X.]hnet damit, dass si[X.]h hier - insbesondere bei größeren Re[X.]htsanwaltskanzleien - [X.]nformationen zu anderen Kanzleiorten und den dort tätigen Re[X.]htsanwälten befinden.

Die Revision der Klägerin ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, bei einer Übermittlung des anwaltli[X.]hen S[X.]hriftverkehrs per Telefax oder E-Mail werde die Rü[X.]kseite des [X.]riefkopfes häufig ni[X.]ht mitübersandt. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspru[X.]h ni[X.]ht darauf gestützt, dass der [X.]eklagte es unterlässt, die Rü[X.]kseite des [X.]riefkopfes bei einer Übermittlung von S[X.]hriftsätzen auf elektronis[X.]hem Wege mitzuübersenden.

e) Der [X.]eklagte ist na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet, dur[X.]h Verwendung der [X.]egriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntli[X.]h zu ma[X.]hen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] und wo er Zweigstellen unterhält. Aus der Verpfli[X.]htung zur Angabe der Kanzleians[X.]hrift (§ 10 Abs. 1 [X.]) folgt keine Verpfli[X.]htung des Re[X.]htsanwalts, kenntli[X.]h zu ma[X.]hen, ob er unter dieser Ans[X.]hrift seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] oder eine Zweigstelle betreibt.

f) Ein Re[X.]htsanwalt, der - wie der [X.]eklagte - eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, ist au[X.]h na[X.]h § 5a Abs. 2 UWG ni[X.]ht verpfli[X.]htet, dur[X.]h Verwendung der [X.]egriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntli[X.]h zu ma[X.]hen, an wel[X.]hem von mehreren Standorten er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] oder eine Zweigstelle unterhält ([X.] aaO § 27 Rn. 24; [X.]., [X.] 2011, 46, 47; aA [X.] in [X.]/Wolf/Gö[X.]ken aaO § 27 [X.]/§ 5 [X.] Rn. 88; [X.], [X.]RAK-Mag. 06/2007, [X.]; De[X.]kenbro[X.]k, NJW 2010, 3750, 3754; vgl. au[X.]h [X.] in Feueri[X.]h/[X.]/[X.] aaO § 27 Rn. 28 ff., wona[X.]h der Hinweis auf den Charakter als Zweigstelle, ni[X.]ht aber die [X.]ezei[X.]hnung als „Zweigstelle“ erforderli[X.]h ist).

[X.]ei der [X.]ezei[X.]hnung der in den [X.]riefbögen eines Re[X.]htsanwalts genannten Niederlassungen als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] oder als „Zweigstelle“ handelt es si[X.]h, wie das [X.]erufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht um eine wesentli[X.]he [X.]nformation im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Eine sol[X.]he Angabe ist weder eine [X.]nformation, die na[X.]h § 5a Abs. 3 UWG oder § 5a Abs. 4 UWG als wesentli[X.]h im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gilt (vgl. oben Rn. 29 bis 33), no[X.]h eine [X.]nformation, die na[X.]h § 5a Abs. 2 UWG im konkreten Fall unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände eins[X.]hließli[X.]h der [X.]es[X.]hränkungen des Kommunikationsmittels wesentli[X.]h ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 [X.] muss der Re[X.]htsanwalt im [X.]ezirk der Re[X.]htsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einri[X.]hten und unterhalten. „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] ist demna[X.]h die Niederlassung, mit der der Re[X.]htsanwalt seiner Kanzleipfli[X.]ht genügt. Alle weiteren Niederlassungen, die der Re[X.]htsanwalt im [X.]ezirk dieser Re[X.]htsanwaltskammer oder anderer Re[X.]htsanwaltskammern erri[X.]htet, sind dagegen „Zweigstellen“ (vgl. § 27 Abs. 2 [X.]).

Für die Einstufung der Niederlassung eines Re[X.]htsanwalts als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] kommt es dana[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob der Re[X.]htsanwalt in dieser Niederlassung den S[X.]hwerpunkt seiner berufli[X.]hen Tätigkeit hat, au[X.]h wenn dies tatsä[X.]hli[X.]h meist der Fall sein wird. Die [X.]ezei[X.]hnung der Niederlassung eines Re[X.]htsanwalts als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] oder als „Zweigstelle“ lässt daher ni[X.]ht darauf s[X.]hließen, in wel[X.]hem Umfang der Re[X.]htsanwalt in der jeweiligen Niederlassung präsent ist. Dur[X.]h das Fehlen dieser Angaben werden insoweit daher s[X.]hon keine [X.]nformationen vorenthalten. Darüber hinaus handelt es si[X.]h bei Angaben zur [X.]räsenz des Re[X.]htsanwalts in seiner Kanzlei au[X.]h ni[X.]ht um wesentli[X.]he [X.]nformationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG (vgl. oben Rn. 34 bis 36).

Der [X.]ezei[X.]hnung einer Niederlassung als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] kann der Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her au[X.]h ni[X.]ht unmittelbar entnehmen, wel[X.]her Re[X.]htsanwaltskammer der Re[X.]htsanwalt angehört. Er weiß in der Regel ni[X.]ht, im [X.]ezirk wel[X.]her Re[X.]htsanwaltskammer si[X.]h die Kanzlei eines Re[X.]htsanwalts befindet. Er kann der [X.]ezei[X.]hnung einer Niederlassung als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 [X.] daher im Allgemeinen au[X.]h ni[X.]ht entnehmen, wel[X.]he Re[X.]htsanwaltskammer über den Re[X.]htsanwalt die Aufsi[X.]ht führt. Au[X.]h insoweit werden ihm dur[X.]h das Fehlen dieser Angabe daher keine wesentli[X.]hen [X.]nformationen vorenthalten (aA [X.] in [X.]/Wolf/Gö[X.]ken aaO § 27 [X.]/§ 5 [X.] Rn. 93). [X.]m Übrigen ist ein Re[X.]htsanwalt na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-[X.]nfoV verpfli[X.]htet, den Namen der Kammer anzugeben (vgl. oben unter Rn. 33).

[X.][X.]. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen ri[X.]htet, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht den ersten Hilfsantrag teilweise abgewiesen hat (dazu 3). Die Revision der [X.]eklagten, die si[X.]h dagegen wendet, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht dem ersten Hilfsantrag teilweise stattgegeben hat, ist dagegen begründet (dazu 4).

1. Mit dem ersten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den [X.]eklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, [X.]riefbögen für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit in seiner [X.]er Niederlassung entspre[X.]hend dem S[X.]hreiben des [X.]eklagten vom 21. Oktober 2008 an die [X.] zu verwenden, ohne auf der Vor[X.]eite deutli[X.]h und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzli[X.]hen Standorten - derzeit [X.] und [X.] - weitere Niederlassungen unterhält, und ohne anzugeben, an wel[X.]hem Standort er seine ([X.] im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 [X.] unterhält.

2. Dieser Unterlassungsanspru[X.]h setzt voraus, dass der [X.]eklagte mit der Verwendung der für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit in seiner [X.]er Niederlassung benutzten [X.]riefbögen, deren Gestaltung dem für das S[X.]hreiben an die [X.] benutzten [X.]riefbogen entspri[X.]ht, gegen eine Verpfli[X.]htung verstößt, auf der Vor[X.]eite der [X.]riefbögen sämtli[X.]he Standorte seiner Niederlassungen offenzulegen und kenntli[X.]h zu ma[X.]hen, an wel[X.]hem dieser Standorte er seine ([X.] im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 [X.] unterhält.

Der erste Hilfsantrag unters[X.]heidet si[X.]h vom Hauptantrag demna[X.]h - abgesehen davon, dass er ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Gestaltung der Vor[X.]eite der [X.]riefbögen abstellt - darin, dass er allein für die [X.]er Niederlassung (also eine Zweigstelle des [X.]eklagten) verwendete [X.]riefbögen betrifft und der [X.]eklagte allein das Kenntli[X.]hma[X.]hen der ([X.] im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 [X.] (und ni[X.]ht au[X.]h das Kenntli[X.]hma[X.]hen von Zweigstellen) aufgegeben werden soll. Der erste Hilfsantrag stimmt dagegen mit dem Hauptantrag insoweit überein, als er eine Verpfli[X.]htung des [X.]eklagten voraussetzt, auf der Vor[X.]eite der [X.]riefbögen sämtli[X.]he Standorte seiner Niederlassungen anzugeben.

3. Der [X.]eklagte ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, auf der Vor[X.]eite seiner [X.]riefbögen offenzulegen, dass er an anderen Standorten weitere Niederlassungen unterhält (vgl. oben Rn. 19 bis 40). Die dagegen geri[X.]htete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

4. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der [X.]eklagte sei na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] verpfli[X.]htet, auf den [X.]riefbögen einer Zweigstelle den Standort der Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 [X.] anzugeben. Die hiergegen geri[X.]htete Revision des [X.]eklagten ist begründet.

a) Aus § 10 Abs. 1 [X.] ergibt si[X.]h bereits keine Verpfli[X.]htung zur Angabe des [X.], sondern eine Verpfli[X.]htung zur Angabe der Kanzleians[X.]hrift (vgl. Rn. 21). Zudem hat der Re[X.]htsanwalt auf den [X.]riefbögen, die er für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendet, na[X.]h § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur die Ans[X.]hrift der Zweigstelle und ni[X.]ht au[X.]h die Ans[X.]hrift der ([X.] anzugeben.

aa) Der [X.]egriff „Kanzleians[X.]hrift“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfasst ni[X.]ht nur die Ans[X.]hrift der Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 1 [X.], sondern au[X.]h die Ans[X.]hrift von Zweigstellen.

(1) Der [X.]egriff „Kanzleians[X.]hrift“ wird sowohl in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] als au[X.]h in § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] verwendet. Die Vors[X.]hrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] verweist zur [X.]estimmung dieses [X.]egriffs auf § 31 [X.]. Die Regelung des § 31 Abs. 3 [X.] unters[X.]heidet zwis[X.]hen der Kanzleians[X.]hrift und der Ans[X.]hrift von Zweigstellen. Damit korrespondiert § 27 [X.], der zwis[X.]hen der Kanzlei, die der Re[X.]htsanwalt im [X.]ezirk der Re[X.]htsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, einri[X.]hten und unterhalten muss (§ 27 Abs. 1 [X.]), und Zweigstellen, die der Re[X.]htsanwalt im [X.]ezirk [X.]elben oder einer anderen Re[X.]htsanwaltskammer erri[X.]htet (vgl. § 27 Abs. 2 [X.]), unters[X.]heidet. Das könnte dafür spre[X.]hen, dass der [X.]egriff „Kanzleians[X.]hrift“ im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] nur die Ans[X.]hrift der Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 1 [X.] bezei[X.]hnet. Dana[X.]h hätte der Re[X.]htsanwalt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den [X.]riefbögen die Ans[X.]hrift der Kanzlei anzugeben, mit der er seiner Kanzleipfli[X.]ht genügt. Entspre[X.]hendes gälte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] für jeden auf den [X.]riefbögen genannten Re[X.]htsanwalt, wenn mehrere Kanzleien oder eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten werden.

(2) Die [X.]egriffe „Zweigstelle“ und „Kanzlei“ sind allerdings vom Wortsinn her keine Gegensätze. Mit dem [X.]egriff der „Zweigstelle“ korrespondiert na[X.]h allgemeinem Spra[X.]hgebrau[X.]h der - im Gesetz freili[X.]h ni[X.]ht verwandte - [X.]egriff der „Hauptstelle“. [X.]ei der Zweigstelle und der Hauptstelle handelt es si[X.]h jeweils um Niederlassungen der „Kanzlei“, die si[X.]h dana[X.]h unters[X.]heiden, in wel[X.]her der Re[X.]htsanwalt seine berufli[X.]he Tätigkeit ihrem S[X.]hwerpunkt na[X.]h entfaltet ([X.], Urteil vom 13. September 2010 - [X.] ([X.]) 1/09, [X.]Z 187, 31 Rn. 28). Die Zweigstelle ist damit der Sa[X.]he na[X.]h ebenso die Kanzlei des Re[X.]htsanwalts wie seine ([X.] ([X.]Z aaO Rn. 33). Die Ans[X.]hrift der Zweigstelle ist dementspre[X.]hend ebenso eine Kanzleians[X.]hrift wie die Ans[X.]hrift der ([X.].

bb) Der Re[X.]htsanwalt hat na[X.]h § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf [X.]riefbögen nur eine Kanzleians[X.]hrift anzugeben (vgl. oben Rn. 21). Unterhält der Re[X.]htsanwalt mehrere Niederlassungen, ist das na[X.]h dem Zwe[X.]k der Regelung die Ans[X.]hrift der Niederlassung, für die er anwaltli[X.]h tätig ist. Die [X.]estimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll gewährleisten, dass der Adressat des [X.]riefes die Ans[X.]hrift der Niederlassung erfährt, von der aus der Re[X.]htsanwalt tätig geworden ist und unter der er mit dem Re[X.]htsanwalt Kontakt aufnehmen kann. Wird der Re[X.]htsanwalt für eine Zweigstelle seiner Kanzlei tätig, ist das die Ans[X.]hrift der Zweigstelle.

b) Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgeri[X.]hts stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 561 Z[X.]O). Au[X.]h aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt si[X.]h keine Verpfli[X.]htung des Re[X.]htsanwalts, auf den [X.]riefbögen, die er für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendet, kenntli[X.]h zu ma[X.]hen, an wel[X.]hem Standort er seine ([X.] im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 [X.] unterhält (vgl. Rn. 42 bis 46).

[X.][X.][X.]. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht den zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat.

1. Mit dem zweiten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den [X.]eklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, [X.]riefbögen für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit unter seiner [X.]er Kanzleiadresse entspre[X.]hend dem S[X.]hreiben des [X.]eklagten vom 21. Oktober 2008 an die [X.] zu verwenden, ohne auf der Vor[X.]eite deutli[X.]h und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzli[X.]hen Standorten - derzeit [X.] und [X.] - weitere Kanzleiadressen unterhält.

2. Der zweite Hilfsantrag unters[X.]heidet si[X.]h vom ersten Hilfsantrag nur darin, dass der [X.]eklagte allein zur Offenlegung weiterer Standorte seiner Kanzlei und ni[X.]ht zum Kenntli[X.]hma[X.]hen der ([X.] verpfli[X.]htet sein soll. Der [X.]eklagte ist jedo[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, auf den für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit verwendeten [X.]riefbögen weitere Standorte seiner Kanzlei offenzulegen (vgl. oben Rn. 19 bis 36). Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat den zweiten Hilfsantrag daher mit Re[X.]ht abgewiesen.

C. Dana[X.]h ist das [X.]erufungsurteil auf die Revision des [X.]eklagten unter Zurü[X.]kweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Na[X.]hteil des [X.]eklagten erkannt worden ist. [X.]m Umfang der Aufhebung ist das Urteil des Landgeri[X.]hts auf die [X.]erufung des [X.]eklagten unter Zurü[X.]kweisung der Ans[X.]hlussberufung der Klägerin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Z[X.]O.

[X.]                                               [X.]üs[X.]her                                         S[X.]haffert

                              Kir[X.]hhoff                                             Ko[X.]h

Meta

I ZR 74/11

16.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 30. März 2011, Az: 2 U 569/10

§ 5a Abs 2 UWG, § 10 Abs 1 RABerufsO, § 27 Abs 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2012, Az. I ZR 74/11 (REWIS RS 2012, 6319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6319

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