Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. XII ZB 499/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7079

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270618BXIIZB499.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 499/17

vom

27. Juni 2018

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 45; [X.] § 2
a)
Wählt der betriebliche Versorgungsträger den Rentenbetrag als Bezugs-größe für den Ausgleich, muss er dessen Berechnung in Übereinstimmung mit §
2 [X.] vornehmen.
b)
Bei dem Ausgleich eines Rentenbetrags nach §
2 [X.] und dem eines [X.] nach §
4 Abs.
5 [X.] handelt es sich jeweils um unter-schiedliche Berechnungsmethoden und Wertermittlungsansätze, die einem direkten Vergleich im Sinne einer rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht zugänglich sind.
[X.], Beschluss vom 27. Juni 2018 -
XII ZB 499/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Juni
2018
durch

den Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
4.
[X.]s
für Familiensachen
des [X.]s Frankfurt
am Main
vom 25.
August 2017
im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der Antragsgegnerin die Entscheidung des [X.]s abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]
zurückverwiesen.
[X.]: 4.260

Gründe:
I.
Auf den am 16.
Januar 2014 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 11.
August 1999
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.
August 1999
bis 31.
Dezember 2013; §
3 Abs.
1 [X.]) hat der Ehemann ein Anrecht von 26,4745 Steigerungszahlen bei der Ärzteversorgung Niedersachsen
erworben, was nach der Auskunft des Versorgungsträgers einer Monatsrente von 1
-
3
-
1.212,78

icht, so dass ein Ausgleichswert von monatlich 606,39

r-geschlagen werde. Ferner hat der Ehemann bei der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co.
KG (Beteiligte zu
2) ein endgehaltsbezogenes Anrecht auf eine Jahresrente von
41.600,72

mit Wirkung
ab Erreichen der [X.] 62
Jahren am 30.
April 2014 erworben, was nach der Auskunft des [X.] einem nach §
4 Abs.
5 [X.] berechneten, auf das Ehe-zeitende bezogenen Barwert von 341.014,96

entspricht. Nach Abzug von [X.] und Umrechnung mit einem für die Ehefrau geltenden [X.] von 9,0426 hat der Versorgungsträger einen Ausgleichswert von 1.448,34

in der Bezugsgröße "Monatliche Rente
(13
Zahlungen)"
vorgeschlagen.
Das [X.] hat das bei der Ärzteversorgung Niedersachsen erworbene
Anrecht mit dem vorgeschlagenen
Ausgleichswert von monatlich 606,39

sowie das bei der Beteiligten zu
2 bestehende Anrecht

nach Abzug von [X.]

mit einem Ausgleichswert als Kapitalwert
von 170.257,48

intern geteilt.
Mit ihrer Beschwerde haben die Ehefrau und die Beteiligte zu
2 begehrt, das bei Letzterer
bestehende Anrecht nicht mit einem
Kapitalwert, sondern wie vom Versorgungsträger vorgeschlagen mit der monatlichen Rente
(13
Zahlun-gen)
als Bezugsgröße
zu teilen. Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten zu
2 verworfen und auf die Beschwerde der Ehefrau ein
Anrecht in Höhe eines
Rentenbetrags
von 1.448,34

"bei
dreizehn Zahlungen p.a."
im Wege der internen Teilung auf die Ehefrau übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des
Ehemanns.

2
3
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht.
1. Das [X.] hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Die Beschwerde der Ehefrau habe Erfolg,
weil
der Versor-gungsträger den Ausgleichswert gemäß seinem durch §
45 Abs.
1 [X.] eröffneten Wahlrecht nicht als Kapitalwert, sondern als Rentenbetrag angege-ben habe.
Wegen des rechtsmittelrechtlichen [X.] dürfe der Rentenbetrag aus keinem geringeren Kapitalwert errechnet werden, als es der erstinstanzlichen Beschlussformel entspricht, und dürfe
ein während der
Rechtsmittelinstanz durch laufenden Rentenbezug eingetretener [X.] nicht Ausgleichswert mindernd berücksichtigt werden.
2. Dies hält
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines [X.].
aa) Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes enthält
§
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] eine Sonderbestimmung, wonach bei solchen [X.] der
Wert als Rentenbetrag nach §
2 [X.]
oder der Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.] maßgeblich
ist, wobei nach allgemeiner Auffassung dem Versorgungsträger das
Wahlrecht
zwischen diesen beiden Bezugsgrößen zu-steht
([X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
2 Rn.
294; [X.] 3.
Aufl. §
45 [X.] Rn.
18).
Dies gilt auch für laufende Versorgungen. 4
5
6
7
8
-
5
-
Zwar ist in der Gesetzesbegründung angeführt, dass sich die Vorschrift des §
45 [X.] nicht auf laufende Versorgungen erstrecke, sondern nur auf Anwartschaften (BT-Drucks. 16/10144 S.
82). Mit dieser Erläuterung
sollte in-dessen
nicht das Wahlrecht des Versorgungsträgers hinsichtlich der Bezugs-größe eingeschränkt, sondern nur ausgedrückt werden, dass die Bewertung laufender Betriebsrenten nicht ohne Berücksichtigung der Bewertungsgrundsät-ze des §
41 [X.]
zu erfolgen hat
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
82).
bb) Wählt der Versorgungsträger den Rentenbetrag
als Bezugsgröße,
ist er an die durch §
2 [X.] festgelegte
Berechnungsweise wie folgt gebunden:
[X.] werden die Versorgungsleistungen als solche, also der Be-trag der monatlichen Anwartschaft (bzw. laufenden Rente) aus der Alters-, Inva-liden-
und Hinterbliebenenversorgung (vgl. [X.] DB
2010, 1010, 1011).
Für die Bestimmung des [X.] ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörig-keit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist

45 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Mit dieser Fiktion ist der
unverfallbare Ren-tenanspruch des [X.] zu ermitteln (§
2 [X.]; zur Berech-nungsweise vgl. [X.]/[X.]/Sasse BGB 15.
Aufl. §
45 [X.] Rn.
8), und zwar bei laufenden Renten unter Berücksichtigung der Bewertungsregel
des
§
41 Abs.
2 Satz
2 [X.], wonach die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsäch-lichen Werte zu ersetzen sind. Der so ermittelte Rentenbetrag ergibt den
Ehe-zeitanteil, die Hälfte davon den
Ausgleichswert.
Dieser
Ausgleichswert ist als monatlicher Rentenbetrag auf den [X.] zu übertragen. In derselben
Höhe ist der monatliche Ren-tenanspruch des [X.]
zu kürzen. Beides vollzieht sich ohne biometrische
Umrechnung
und ist deshalb

anders als der Ausgleich über ei-9
10
11
-
6
-
nen Kapitalwert als Übertragungswert nach §
4 Abs.
5 [X.]

für den [X.] regelmäßig nicht wertgleich und aufwandsneutral.
Die [X.] führt nämlich zur Bildung unterschiedlich hohen De-ckungskapitals und damit zu einer Belastung des Versorgungsträgers, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
56).
Rentenbetrag ist somit
im
Falle des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] stets eine für beide Ehegatten gleich hohe Monatsrente aus dem Ehezeitanteil, und zwar in hälftiger Höhe des vom [X.] ehezeitlich erworbenen Renten(anwartschafts)[X.] gemäß §
2 [X.], abzüglich umgerechne-ter [X.].
Eine Umrechnung des nach §
2 [X.] ermittelten Rentenbetrags in einen als Teilungsgegenstand maßgeblichen Kapitalwert, welcher anschließend nach voneinander abweichenden
Faktoren in unterschiedliche Renten rück-zurechnen
sei, sehen demgegenüber
weder das Gesetz noch die zu §
45 [X.]
gegebene Begründung vor. Andernfalls wäre nicht die Notwendig-keit
ausdrücklich
hervorgehoben worden, bei dem Ausgleich von nach §
2 [X.]
zu berechnenden Rentenbeträgen
zusätzlich einen korrespondieren-den Kapitalwert zu ermitteln
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
82; Engbroks/[X.] BetrAV 2009, 16, 19). Darin unterscheidet sich die Bewertung einer Betriebsrente von derjenigen der

nicht an §
45 Abs.
1 und 2 [X.] gebundenen

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. §
45 Abs.
3 [X.]).
cc) Soweit darüber hinaus vertreten wird, gleich hohe Renten könnten auch bei einer Teilung auf Kapitalbasis erreicht werden, indem das Kapital auf-12
13
14
-
7
-
grund ungleicher biometrischer Faktoren ungleich auf beide Ehegatten verteilt werde und im Einzelfall die ausgleichspflichtige
Person mehr als die Hälfte des [X.] abgeben müsse ([X.] NZFam 2018, 558, 568; ebenso offenbar die der Entscheidung [X.], 206 =
FamRZ 2016, 535 vorausgegangene familiengerichtliche Entscheidung), steht dies ebenfalls nicht im Einklang mit der durch §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.]
angeordneten Berechnungsweise, die

mit Ausnahme etwa von fondsgebundenen Anrechten (vgl. [X.]sbeschluss vom 19.
November 2014

XII
ZB
353/12

FamRZ 2015, 313 Rn.
25
mwN)

nur entweder die
unverfallbare [X.] bzw. laufende Rente
nach §
2 [X.] oder den
Übertragungswert nach §
4 Abs.
5 [X.] als Teilungsge-genstand
zulässt.
Zwar war eine derartige
Berechnungsweise
nach früherem Recht (§
1 Abs.
2 [X.]) bei der
Realteilung von privaten Rentenversicherungen und Rentendirektversicherungen der betrieblichen Altersversorgung
für zulässig ge-halten worden (BT-Drucks. 9/2296 S.
11) und hat auch die [X.] zu §
11 Abs.
1 Nr.
2
[X.] diesen [X.] als eine von mehreren Möglichkeiten
aufgegriffen
(BT-Drucks. 16/10144 S.
56). Ob
eine sol-che
Berechnungsweise indessen
mit dem Halbteilungsgrundsatz (§
1 Abs.
1 [X.]) im Einklang steht, wenn sie im Einzelfall dazu führen würde, dass der ausgleichspflichtigen Person weniger als die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen [X.] verbliebe
(vgl. dazu [X.] vom 7.
März 2018

XII
ZB
408/14

NZFam 2018, 558 Rn.
44 mwN),
bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls im Anwendungsbereich des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.], also für Anrechte im Sinne des Betriebs-rentengesetzes, kommt sie wegen der insoweit auf §
2 und §
4 Abs.
5 [X.] beschränkten
Berechnungsweisen und Bezugsgrößen
nicht in Betracht.

15
-
8
-
b) An die
durch das Gesetz vorgegebene
Berechnungsweise hat sich der Versorgungsträger nicht gehalten. Anstelle der Berechnung eines [X.] nach Maßgabe des §
2 [X.] hat er einen Kapitalwert als Übertra-gungswert nach §
4 Abs.
5 [X.] gebildet
und diesen nach biometrischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in einen Monatsbetrag als Rentenbetrag umgerechnet, um jenen
als Ausgleichswert vorzuschlagen. Ein solches Vorgehen findet in §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] und §
2 [X.]
keine Stütze, unabhängig davon, ob dies durch die Teilungsordnung des [X.] vorgegeben ist.
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da er die nach §
2 Abs.
1 [X.] erforderlichen Berechnungen nicht selbst vornehmen kann.
16
17
-
9
-
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass es sich bei dem Ausgleich eines Rentenbetrags nach §
2 [X.] und dem eines Kapital-werts nach §
4 Abs.
5 [X.]
um jeweils unterschiedliche Berechnungsme-thoden
und
Wertermittlungsansätze
handelt, die einem direkten
Vergleich im Sinne
einer rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht zugänglich sind.

Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2015 -
535 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.08.2017 -
4 UF 146/15 -

18

Meta

XII ZB 499/17

27.06.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. XII ZB 499/17 (REWIS RS 2018, 7079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7079

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 499/17

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