Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. XII ZB 204/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8380

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 204/11

vom

6. Februar
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§
14 Abs.
4, 15 Abs.
1, 45 Abs.
1
FamFG §§
28 Abs.
1, 222 Abs.
1 und Abs.
3
[X.] §§
1 Abs.
2 Nr.
1, 2 Abs.
5
a, 4 Abs.
5
a)
Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden
betrieb-lichen Versorgungsanrechts (§
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) im Versorgungsausgleich.
b)
Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen Teilung, hat das Familiengericht
wenn es keine Ausschlussfrist nach §
222 Abs.
1 FamFG setzt

jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach §
28 Abs.
1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich be-züglich der Wahl einer Zielversorgung zu erklären.
c)
Der zum Vollzug der externen Teilung nach §
14 Abs.
4 [X.]. §
222 Abs.
3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende
der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

nicht aber darüber hinaus

in Höhe des [X.] der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ([X.]haltung Senatsbeschluss [X.], 36 =
[X.], 1785).
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 -
XII [X.] 204/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Februar
2013 durch [X.], die Richterin Dr.
Vézina
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und
Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
4
wird der Beschluss des 2.
Senats für Familiensachen des [X.]i-schen
[X.]s vom 14.
März
2011 in der Fassung des [X.] vom 5.
Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
darin über den Ausgleich der von dem Ehemann bei der [X.] (Vers.-Nr.:

) erworbenen Anrechte entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbe-schwerdeverfahrens,
an das [X.] zurückverwiesen.
Beschwerdewert:
1.000

Gründe:
I.
Der
1972 geborene Ehemann und die ebenfalls 1972 geborene Ehefrau schlossen
am 29.
Mai 1999
die Ehe. Ihre Ehe wurde auf einen am 28.
Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 1.
Juli 2009 rechtskräftig 1

-
3
-

geschieden; die [X.] Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tage nach §
2 [X.] abgetrennt und ausgesetzt.
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Mai 1999
bis zum 31.
Dezem-ber 2008

3 Abs.
1 [X.]) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu
1 ([X.]) bzw. bei der Beteiligten zu 2 ([X.]) An-rechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der [X.] Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu
3 (Telekom
Pensionsfonds a.G) sowie bei der Beteiligten zu
4 ([X.])
erworben.
Das Amtsgericht hat das [X.] im November 2009 wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts durchgeführt. Dabei hat es zulasten des von dem Ehemann bei der Beteiligten zu
4
erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zuguns-ten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.492,50

De-zember 2008, übertragen. Hinsichtlich sämtlicher
weiteren Anrechte der [X.] hat das Amtsgericht
gemäß §
18 [X.] von der Durchführung
des Wertausgleiches abgesehen.
Hiergegen haben
sich die Beschwerde der Ehefrau, die eine höhere Be-wertung des bei der Beteiligten zu
4 bestehenden Anrechts erstrebte
und die Beschwerde der Beteiligten zu
4
gerichtet, die darauf hinwies, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des
Anrechts angetragen zu haben.
Das [X.] hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu
4 im Wege interner Teilung ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550

"wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit"
teilweise dahingehend berichtigt, 2
3
4

-
4
-

dass
im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu
4 zugunsten der
Ehefrau auf deren Versicherungskonto der [X.] bei der Beteiligten zu
2 ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu
4 mit ihrer zugelassenen Rechts-beschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-dung mit der Maßgabe, dass die externe Teilung durchzuführen sei.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
§
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie
hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der An-fechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht
hat seine
in [X.], 1591
veröffentlichte
Entscheidung wie folgt begründet:
Für den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der Beteiligten zu
4 sei der [X.] des Versorgungsguthabens in Höhe von 35.100

n-de zu legen. Der Wert der Anwartschaft als Kapitalbetrag entspreche dem zum Stichtag am Ehezeitende ermittelten Barwert der künftigen Versorgung. Der Barwert stelle ein fiktives Deckungskapital dar. Dieses sei der während der [X.] "angesparte"
Betrag, der sich aus den Beträgen einschließ-lich etwaiger Überschüsse ergebe, vermindert um den Risikoanteil der Beiträge sowie um Abschluss-
und Verwaltungskosten. Abzustellen sei daher auf den Ausgleichswert, der sich
nach Eintritt eines fiktiven vorzeitigen [X.]
ergebe. Die Beteiligte zu
4 habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass der
Ehemann 5
6
7
8

-
5
-

bei einem fiktiven Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit einen Anspruch in Höhe von 65.180

e-stehenden Versorgungsanspruches in Höhe von 30.080

e-nannte [X.] in Höhe von 35.100

hiervon sei zugunsten der Ehefrau auszugleichen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde
nicht
stand.
a) Gemäß §
45
Abs.
1 Satz
1 [X.] ist der
Wert eines in der [X.] befindlichen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung als Rentenbetrag nach §
2 [X.] oder als
Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.] anzugeben. Unabhängig davon, ob sich der Versorgungsträger für die Mittei-lung eines Rentenbetrages oder eines Kapitalwertes
entscheidet, ist [X.] derjenige Wert maßgeblich, der bei einem Ausscheiden aus dem Arbeits-verhältnis aufrechterhalten bleiben würde;
dabei ist bei einer über das Ehezeit-ende hinaus fortdauernden Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Zwecke der Wertermittlung zu fingieren, dass er spätestens zum Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden ist (§
45 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
Der Kapitalwert
nach §
4 Abs.
5 [X.] ist der sogenannte Übertra-gungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anrechte unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können
([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
45 [X.] Rn.
50). Bei entsprechender Anwen-dung des §
4 Abs.
5 [X.] wäre deshalb schon im Ausgangspunkt für die Bewertung der Anwartschaft
nicht

wie das Beschwerdegericht meint

ein sol-cher Betrag maßgeblich, den der Ehemann bei einem "fiktiven vorzeitigen Ver-9
10
11

-
6
-

sorgungsfall"
am Ende der Ehezeit
zu erwarten hätte, sondern derjenige Betrag, den der Ehemann im Falle eines
fingierten Ausscheidens
aus dem Betrieb am Ende der Ehezeit beim Vorliegen der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers mitnehmen könnte.

b) Nach Ziff.
1 der hier maßgebenden Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der [X.] AG
in der Fassung vom 12.
Oktober 2009; im Folgenden: [X.]) stellt der Ar-beitgeber jährliche Beiträge bereit, die sich nach einem Bruchteil des von dem Arbeitnehmer bezogenen Gehalts bemessen. Diese Beiträge werden nach Ziff.
2.1 [X.] einem [X.] gutschrieben, nachdem sie zuvor zur Umrechnung in eine Versicherungssumme mit einem Altersfaktor multipliziert worden sind, der sich aus dem Lebensalter des Arbeitnehmers
und einem von den Tarifparteien
vereinbarten [X.] ableitet (Ziff.
2.3.1 [X.]). Aufgrund der Berücksichtigung dieses Altersfaktors wird dem Arbeitnehmer bereits bei Gutschrift auf dem [X.] eine vorweggenommene Verzinsung der Beiträge ab dem [X.] bis zum Alter von 60
Jahren gewährt (ab dem Alter von 61
Jahren wird die Versicherungssumme durch einen jährli-chen Bonus angehoben). Die
sich aus dem für den Arbeitnehmer geführten [X.] ergebende Versicherungssumme
enthält somit Bestandteile, die auf einem

über die
fingierte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Ende der Ehezeit weit hinausreichenden

Aufzinsungsvorgang beruhen. Die Versicherungssumme kann
daher nicht mit dem Wert
identisch
sein, der ohne den tatsächlichen Eintritt des [X.] beim Ausscheiden des [X.] aus dem Betrieb
von seinem
Arbeitgeber ausgekehrt und gegebe-nenfalls in das Versorgungssystem eines anderen Arbeitgebers transferiert werden könnte. Entgegen der Annahme des [X.] lässt sich demzufolge auch der [X.] der Versorgung nicht
allein aus der Differenz der Versicherungssummen zum Ende und zum Beginn der Ehezeit bestimmen, 12

-
7
-

ohne diesen Saldo zuvor auf den Zeitpunkt des [X.]. Die Berechnungsmethode des [X.] würde

worauf die Beteiligte zu
4 mit Recht hingewiesen hat

vielmehr
dazu führen, dass dem
Ausgleichs-berechtigten, der
den im Wege der externen Teilung erlangten Betrag rendite-bringend im Zielversorgungssystem anlegt, im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 60.
Lebensjahr des [X.] doppelte Kapi-talerträge zugewiesen würden.
c) Dem
von dem
Ehemann bei der Beteiligten zu
4 erworbenen Anrecht liegt eine Direktzusage in Form der beitragsorientierten Leistungszusage (§
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) zugrunde. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage kann
die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach §
2 Abs.
5
a [X.] un-mittelbar aus der Leistung der vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb von dem Arbeitgeber zugesagten Beiträge ermit-telt werden (vgl. [X.]/[X.]/Otto [X.] 5.
Aufl. §
2 Rn.
473). Einer nach diesen Vorgaben durchgeführten Bewertung des gesamten Anrechts bedarf es allerdings bei einer beitragsorientierten Leistungszusage im Versorgungsaus-gleich nicht. Denn das Gesetz normiert in §§
39 Abs.
1, 45 Abs.
2 Satz
1 [X.]
den Grundsatz der vorrangigen unmittelbaren Bewertung des Ehe-zeitanteils eines betrieblichen Anrechts. Die unmittelbare Bewertung des Ehe-zeitanteils eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Anrechts im Versorgungsausgleich ist zwingend (vgl. zum alten Recht bereits Senatsbe-schluss vom 4.
Juli 2012

XII
[X.]
8/09
FamRZ 2012, 1550 Rn.
18
ff.), und zwar unabhängig davon, ob die im Betriebsrentenrecht korrespondierende
Be-wertungsvorschrift des §
2 Abs.
5 lit.
a [X.] im Hinblick auf Übergangsvor-schriften (vgl. §
30
g [X.]) auf das arbeitsrechtliche
Verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Arbeitgeber überhaupt Anwen-dung finden würde (vgl.
[X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
420).
Weil aus diesem Grunde bei der beitragsorientierten Leistungszusage

ebenso wie
13

-
8
-

bei einem auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Anrecht

der Wert des gesamten Anrechts im Versorgungsausgleich keine Rolle spielt, ist es grundsätzlich sachgerecht, lediglich
das anteilige, der Ehezeit zuzuordnende Anrecht zu ermitteln und dieses anschließend zu bewerten (vgl. Engbroks/[X.] BetrAV 2009, 16, 19
f.).
Diesen Maßstäben entsprechen
die Berechnungen, die von der Beteilig-ten zu
4 als Grundlage für den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert ange-stellt worden sind. Die Beteiligte
zu
4 hat den [X.] des Anrechts unmit-telbar durch Bildung einer Differenz zwischen den Versicherungssummen am Beginn und am Ende der Ehezeit bestimmt (35.100

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Abzinsung den Betrag ermittelt, der am Ende der Ehezeit aus dem Versorgungssystem ausgekehrt werden könnte (10.985

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist bislang noch nicht zur Endentscheidung reif (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).

a) Kann der Versorgungsträger, wovon das Beschwerdegericht im vorlie-genden Fall zutreffend ausgegangen ist, eine externe Teilung des bei ihm be-stehenden Anrechts verlangen (§§
14 Abs.
2 Nr.
2, 17 [X.]), steht der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu (§
15 Abs.
1 [X.]).
Nach §
222 Abs.
1 FamFG ist dieses Wahlrecht in den vom Gericht ge-setzten Fristen auszuüben. Dabei mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht generell dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen
nach §
222 Abs.
1 FamFG zu setzen. In jedem Falle hat das Gericht im Hinblick auf die Ausübung der Wahlrechte
seine Pflichten zur Verfahrensleitung
14
15
16
17

-
9
-

zu beachten, wonach
es insbesondere darauf hinzuwirken
hat, dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenü-gende tatsächliche Angaben ergänzen

28 Abs.
1 Satz
1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs wird daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dann
verzichtet werden können, wenn sich das Gericht vor seiner Entschei-dung anderweitig
darüber Gewissheit
verschaffen konnte, ob und gegebenen-falls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Ge-brauch machen werden ([X.]/[X.] 3.
Aufl. §
222 FamFG Rn.
18; weitergehend Haußleiter/[X.] FamFG §
222 Rn.
3: Pflicht zur Fristsetzung).

Diesen Maßstäben genügt das Verfahren des [X.] nicht, weil die Ehefrau bislang keine hinreichende Gelegenheit hatte, eine
möglicher-weise
von ihr gewünschte Zielversorgung benennen
zu können.
Auf eine solche Erklärung hätte das Beschwerdegericht schon deshalb von sich aus hinwirken müssen, weil das Amtsgericht in erster Instanz das
bei der Beteiligten zu
4 be-stehende
Anrecht
intern geteilt
hatte. Auch das Beschwerdegericht hatte seiner Entscheidung zunächst noch eine interne Teilung des betreffenden Anrechts zugrunde gelegt; eine Nachholung des rechtlichen Gehörs für die Ehefrau ist auch
in dem anschließenden "Berichtigungsverfahren"
nicht mehr erfolgt, weil
das Beschwerdegericht den
Beteiligten vor der Berichtigung (lediglich)
den Hinweis darauf erteilt hat, dass mangels Auswahl
einer
Zielversorgung
für die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sei.

Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht bezüglich der Zielversor-gung im Hinblick auf eine möglicherweise erforderlich werdende Prüfung
der Voraussetzungen von §
15 Abs.
2 und Abs.
3 [X.] nur in den Tatsa-cheninstanzen ausüben kann. Wenn die Ehefrau ihr Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausüben sollte, wäre unter den hier obwaltenden Umständen entgegen 18
19

-
10
-

der Annahme des [X.] im Übrigen die [X.] und nicht die gesetzliche Rentenversicherung der richtige Auffangversorgungsträger (§
15 Abs.
5 Satz
2 [X.]).
Die gesetz-liche Rentenversicherung kann bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts zwar als Zielversorgungsträger ausgewählt werden
(vgl. §
187 Abs.
1 Nr.
2 SGB
VI); hierzu bedarf es allerdings ihrer Zustimmung (§
15 Abs.
1 [X.]
i.[X.]. §
222 Abs.
2 FamFG; vgl. auch [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
25).
b) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des [X.] ausgesprochen, dass der zum Vollzug der externen Teilung an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert
in der Regel
zu ver-zinsen ist
(Senatsbeschluss [X.], 36 =
[X.], 1785 Rn.
17
ff.).
[X.]) Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Ver-sorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem
Versor-gungsträger verbliebe (Senatsbeschluss [X.],
36 =
[X.], 1785 Rn.
24). Maßgeblicher Zinssatz
ist, vorbehaltlich der Prüfung seiner [X.], grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (Senatsbeschluss [X.], 36 =
[X.], 1785 Rn.
28). Liegt der Versorgung

wie in dem hier vorliegenden Fall

keine reine Leis-tungszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage mit einem bestimmten
Zinsversprechen zugrunde, ist für die Abzinsung (und damit auch 20
21

-
11
-

für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes) in der Regel der von dem Versorgungsträger zugesagte
Zinssatz maßgeblich (vgl. [X.] Ver-sorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
436; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
45 [X.]
Rn.
32; [X.] DB 2010, 1010, 1011
und [X.], 1539, 1541).

bb) Die Verzinsung des Ausgleichswertes
ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungs-ausgleich anzuordnen (Senatsbeschluss [X.], 36 =
[X.], 1785 Rn.
27; dem folgend:
[X.] Beschluss vom 10.
September 2012

10
UF
314/11
juris Rn.
94; [X.] FamRZ 2012, 1804, 1806; [X.] FamRZ 2012, 1718, 1719;
OLG [X.] FamRZ 2012, 637, 638; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
27; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
23; [X.] 6.
Aufl. Rn.
548; [X.] FamFG/[X.] §
222 Rn.
11). Soweit [X.] die Auffassung vertreten wird, dass die
Verzinsung des Ausgleichs-wertes
grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim [X.] erfolgen müsse ([X.], 1058, 1059; KG Be-schluss vom 12.
Oktober 2012

19
UF
7/12
juris Rn.
13; OLG Frankfurt Be-schluss vom 4.
April 2012

3
UF
220/11
juris Rn.
8;
[X.] Versorgungsaus-gleich 3.
Aufl. Rn.
649), vermag der Senat dem
nicht zu folgen.
Die Anordnung der externen
Teilung ist ein richterlicher [X.]. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwi-schen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw.
ein bestehendes Rechtsver-hältnis ausgebaut
(BT-Drucks. 16/10144, S.
57
f.). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb
bereits mit Rechtskraft der Entscheidung
im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen
Anspruch auf die
von 22
23

-
12
-

der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung
gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach §
222 Abs.
3 FamFG i.[X.]. §
14 Abs.
4 [X.] festgesetzten
Kapitalbetrages trägt somit der
Träger der Zielversorgung
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
29; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
30; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
24; Häußermann BetrAV
2008, 428, 431; kritisch hierzu [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
222 FamFG Rn.
9). Diese Risi-koverteilung
entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers
(vgl. BT-Drucks. 16/10444, S.
95), was sich auch daraus erschließt, dass für die ge-setzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§
15 Abs.
5 Satz
1 [X.]) mit §
120
g SGB
VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich
als "Son-derbestimmung"
(BT-Drucks. 16/10444, S.
101) bezeichnete Vorschrift geschaf-fen wurde, durch die

an sich systemwidrig

die Begründung des Anrechts zu-gunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der
Rechtskraft der Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte [X.] erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielver-sorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren
Höhe. Selbst wenn man

was allerdings zweifelhaft erscheint

davon ausgehen wollte, dass der [X.] im Versorgungssystem des [X.] erst nach Eingang des zu [X.] beginnt (so [X.] 6.
Aufl. Rn.
1139), gebieten weder die Interessen der [X.]

-
13
-

tigten Person noch die Interessen des [X.] die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehende Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§
288
ff.
BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungs-trägers verwendeten Rechnungszins durchaus
übersteigen.

Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
2.5 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.03.2011 -
10 UF 211/10 -

Meta

XII ZB 204/11

06.02.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. XII ZB 204/11 (REWIS RS 2013, 8380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8380

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 665/14

XII ZB 130/13

Zitiert

XII ZB 204/11

Zitieren mit Quelle:
x

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