Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. XII ZB 353/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1231

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 353/12
vom
19. November
2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 18 Abs. 2
Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des ihm durch §
18 Abs.
2 [X.] eingeräumten Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzule-gen.
[X.], Beschluss vom 19. November 2014 -
XII [X.] 353/12 -
OLG Stuttgart

[X.]

-
2
-

Weitere Beteiligte:

-
3
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
November
2014
durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
weiteren Beteiligten zu 2
([X.])
gegen den
Beschluss des 16.
Zivilsenats
-
Familiensenat

des [X.]
vom 31.
Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1
([X.]) wird der Beschluss des 16.
Zivilsenats
-
Familiensenat

des [X.] vom 31.
Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin
zu Zif-fer
1 und
Ziffer
2 über die Beschwerde des weiteren
Beteiligten zu
1
entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Kosten des [X.] wer-den der weiteren Beteiligten zu
2 zu einem Verfahrenswert von 1.020

Kosten für die Rechtsbeschwerde abgesehen. Ihre außergerichtli-chen Kosten im Verfahren der Rechtsbeschwerde tragen die [X.] und weiteren Beteiligten selbst.
Beschwerdewert:
2.040

-
4
-

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die am 7.
August 1992
geschlossene Ehe der betei-ligten Eheleute auf einen
am 16.
September 2011 zugestellten [X.] geschieden.
Während der Ehezeit haben die Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie verschiedene Anrechte der betrieblichen Altersver-sorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Dabei hat der [X.]

soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung

bei der Beteiligten zu
2 ([X.]) ein auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhendes betriebliches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 5.589

bei dem Beteiligten zu
1 ([X.]) ein fondsbasiertes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erlangt, dessen [X.] der Versorgungsträger mit 3,8431 Fondsanteilen bei einem korres-pondierenden Kapitalwert von 2.539,23

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt. Dabei hat es zulasten des von dem Antragsgegner bei der Beteiligten zu
2 erworbenen betrieblichen [X.] im Wege externer Teilung zugunsten der Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichskasse ein auf den 31.
August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 5.589

begründet und die Beteiligte zu
2
verpflichtet, diesen Betrag an
die
Versorgungsausgleichskasse
zu zahlen.
[X.] hat es das
betriebliche Anrecht des
Antragsgegners
bei dem Beteiligten zu
1 intern geteilt
und zugunsten der
Antragstellerin
ein auf das Ende der Ehe-zeit am 31.
August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 3,8431
"Pensions-fondsanteilen"
übertragen.
1
2
3
-
5
-

Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu
1 und
die Beteiligte
zu
2 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu
2 hat in der Beschwerdeinstanz auf eine Ergänzung der [X.] zur externen Teilung des bei ihr be-stehenden [X.] um die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung angetragen. Auch der Beteiligte zu
1 hat mit seiner Beschwer-de das Ziel verfolgt, in die
[X.] zur internen Teilung des bei ihm bestehenden [X.] die konkrete Bezeichnung der Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung aufzunehmen;
darüber hinaus hat
er die
Ergän-zung der [X.] um eine "offene"
Tenorierung erstrebt, welche
mögli-che Wertveränderungen im [X.] des
Antragsgegners
zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst.
Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten zu
2 zurück-gewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu
1 hat
es die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des fondsbasierten [X.] wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der internen
Teilung wird zu Lasten des [X.] des
Antragsgeg-ners
bei dem [X.] ([X.]
2001 [Ren-tenzusage], [X.]. 2999
) zu Gunsten der Antragstellerin
ein Anrecht in Höhe von 2.539,23

der Teilungsordnung zum
Pen-sionsplan 2001 vom 27.07.2011 [X.]. den allgemeinen Pensionsfondsbedin-gungen des [X.] zum [X.] 2001 (Stand 11/2009) und den Rechnungsgrundlagen des
[X.]
zum [X.] 2001 (Stand 01/2011), bezogen auf den 31.08.2011,
begründet."

Hiergegen richten
sich die zugelassenen
Rechtsbeschwerden
der beiden Versorgungsträger. Die Beteiligte zu
2 erstrebt weiterhin die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungs-
und Teilungsordnung in die Beschlussfassung zur externen Teilung. Der Beteiligte zu
1 wendet sich zum einen gegen die vom [X.] ausgesprochene Teilung des [X.] als
Kapitalwert
und 4
5
6
-
6
-

verfolgt zum anderen
sein Begehren nach einer ergänzenden "offenen"
[X.] weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerden sind gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft.
Das [X.] hat ausweislich der Entscheidungsgründe
die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Fragen zugelassen, ob bei der internen [X.] einer Versorgung, deren Bezugsgröße auf Fondsanteilen basiert, der [X.] in Fondsanteilen ausgedrückt werden kann und ob bei der externen Teilung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsregelung in der [X.] zu [X.] ist. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Antragsgegners
bei dem Beteiligten zu
1 und bei der Beteiligten zu
2. Eine noch weitergehende Be-schränkung der Zulassung auf die von dem [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen zur Beschlussfassung bei der internen und externen Teilung wäre demgegenüber unwirksam, weil über diese Fragen nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung befunden werden könnte ([X.]sbeschluss vom 29.
Mai 2013

XII
[X.]
663/11
FamRZ 2013, 1546 Rn.
5
mwN).

Im Umfang der Anfechtung sind die Rechtsbeschwerden auch im Übri-gen zulässig. Während die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2 keinen [X.] hat, führt die Rechtsbeschwerde des
Beteiligten zu
1 zur Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
8
9
-
7
-

1. Der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2 bleibt der Erfolg versagt.
a) Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass bei der ex-ternen Teilung kein Bedürfnis dafür bestehe, in der [X.] die [X.] oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgung zu benennen. Die Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den [X.] zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen Teilung aus der [X.] Wirkung der Entscheidung. Bei der externen Teilung greife der Versorgungsausgleich in das bestehende [X.] aber lediglich in der Weise ein, dass dem [X.] ein Teil seines [X.] entzogen wird. Worin das (verbleibende) Anrecht be-steht und welche versicherungsmathematischen Regeln für dieses Anrecht [X.], unterliege nicht der Gestaltung durch das [X.].
b) Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]sbeschlüsse vom 29.
Mai 2013

XII
[X.]
663/11
FamRZ 2013, 1546 Rn.
10
ff. und vom 23.
Januar 2013

XII
[X.]
541/12
FamRZ 2013, 611 Rn.
8
ff.) und halten rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen [X.], bezo-gen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung
geht der übertragene Teil des [X.] in Höhe des auf den Stichtag bezogenen [X.] unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtli-chen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei un-tergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsre-gelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und
das zu übertragende Anrecht 10
11
12
13
-
8
-


10 Abs.
3 [X.]), also nach den für das betreffende Versorgungssys-tem geltenden Vorschriften (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 26.
Januar 2011

XII
[X.]
504/10
FamRZ 2011, 547 Rn.
22
ff.). Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen [X.] für den [X.] geschaffenen [X.] klarzustellen.
bb) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach §
14 [X.] nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das [X.] die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den [X.]; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des [X.] erschöpft sich

in Bezug auf das auszugleichende Anrecht

die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung.
Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verblei-bende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungs-ordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürz-ten [X.] ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungs-verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem [X.] und nicht aufgrund einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechts-grundlagen ist daher nicht geboten.

14
15
-
9
-

cc) Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird inso-weit nach §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
2. Die Rechtsbeschwerde des
Beteiligten zu
1 führt hingegen zur teilwei-sen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht.
a) Das
Beschwerdegericht
hat dem Begehren des
Beteiligten zu
1, die [X.] zur internen Teilung um die konkrete Bezeichnung der maß-geblichen Versorgungs-
und Teilungsordnungen zu ergänzen, entsprochen. Demgegenüber hat es eine Teilung des [X.] in der Bezugsgröße "Fondsanteile"
für unzulässig gehalten und den Ausgleich der von dem
[X.] erworbenen fondsbasierten [X.]
bei
dem Beteiligten zu
1

in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung

von Amts wegen auf der Grundlage des
Kapitalwerts durchgeführt. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass bei
einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes nach
der eindeutigen gesetzlichen Regelung des
§
45 [X.] der Wert des [X.] als Rentenbetrag oder als Kapitalwert nach §§
2, 4 Abs.
5 [X.] maßgeblich
sei. Einzelheiten zu den
Umsetzungsmodalitäten bei Änderungen nach [X.] seien nicht zusätzlich in die [X.] aufzunehmen, da sich diese bereits aus den Rechtsgrundlagen für das Versorgungsanrecht und der entsprechenden Teilungsordnung ergäben, die in der [X.] bezeichnet seien.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
b)
Die
interne Teilung des
von dem
Antragsgegner erworbenen fondsba-sierten [X.]
kann
entgegen der Ansicht des [X.] in der von dem
Beteiligten zu
1
vorgeschlagenen Bezugsgröße "Fondsanteile"
ausgespro-chen
werden.
16
17
18
19
20
-
10
-

aa) Nach §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des [X.] in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen, etwa als [X.] oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kenn-zahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden [X.] nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§
6
ff. [X.]
oder zur Prüfung einer Geringfü-gigkeit nach §
18 [X.] gemäß §§
5 Abs.
3, 47 [X.] zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzliche Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten an-gegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge [X.], die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen.
Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der [X.] den individuellen An-wartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß §
5 Abs.
3 [X.] un-terbreitet der Versorgungsträger dem [X.] zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des [X.]. Die Vorschrift stellt es dem [X.] aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen ([X.]sbeschluss vom 27.
Juni 2012

XII
[X.]
492/11

FamRZ 2012, 1545 Rn.
7
ff.). Die abschließende Be-stimmung des [X.] und dessen Bezugsgröße obliegt auf der [X.] der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht.
21
22
-
11
-

bb) Nach Ziffer
2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die von dem Antragsgegner (hier: in der Abteilung [X.]) er-worbenen Anrechte in Fondsanteilen; dem entspricht auch der Vorschlag des Beteiligten
zu
1. Der [X.] teilt nicht die von dem Beschwerdegericht geäußer-ten Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Beschlussfassung.
(1) §
5 [X.] überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende Anrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsgrößen ist dem Gesetz weder in §
5 Abs.
1 [X.] noch in §
39 Abs.
2 [X.] zu entnehmen ([X.]sbeschluss vom 17.
September 2014

XII
[X.]
178/12

juris Rn.
21; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
18).
(2) Soweit es

wie hier

Anrechte der betrieblichen Altersversorgung be-trifft, bestimmt
die Bewertungsvorschrift des §
45 Abs.
1 [X.] zwar, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des [X.] als Rentenbetrag gemäß §
2 [X.] oder als Kapitalbetrag gemäß §
4 Abs.
5 [X.] ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieb-lichen Altersversorgung bezweckt ([X.]sbeschluss vom 17.
September 2014

XII
[X.]
178/12
juris Rn.
22; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; [X.] NJW 2013, 2790, 2791). Denn der sich aus den allgemeinen Bestimmungen (§§
5 Abs.
1 und 3, 39 Abs.
2 [X.]) ergebende Grundsatz, dass der [X.] in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll

auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S.
49)

für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung [X.]. Das dem Versorgungsträger durch §
45 Abs.
1 [X.] eingeräumte 23
24
25
-
12
-

Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für An-rechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus.
(3) Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht auch die Recht-sprechung des [X.]s nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] grundsätzlich nicht zu berücksichti-gen sei ([X.]sbeschluss vom 29.
Februar 2012

XII
[X.]
609/10
-
FamRZ 2012, 694 Rn.
26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf eine nachehezeit-liche Korrektur der unterschiedlichen Dynamik zwischen der [X.] und der von dem [X.] gewählten Zielversorgung ver-zichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des [X.] ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung [X.] werden (§
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des [X.] im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen [X.] von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln
([X.]sbe-schluss vom 17.
September 2014

XII
[X.]
178/12
s Rn.
24).
c) Mit Recht hat es das Beschwerdegericht demgegenüber abgelehnt, die
[X.] um weitergehende Bestimmungen
zum Verfahren
bei mög-lichen Wertveränderungen im [X.] des Antragsgegners zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ergänzen. Für eine solche Beschlussfas-sung besteht weder eine gesetzliche Grundlage
noch eine Notwendigkeit.
Die Aufgabe der [X.]e bei der internen Teilung beschränkt sich [X.], den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugs-größe zum Ende der Ehezeit festzulegen und
unter anderem
zu prüfen, ob 26
27
-
13
-

die Teilungsordnung
des Versorgungsträgers den Anforderungen des §
11 [X.]
genügt. Ist dies

wie hier

der Fall, so ist die Umsetzung der Aus-gleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht ge-prüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers ([X.] vom 17.
September 2014

XII
[X.]
178/12

juris Rn.
26 und vom 25.
Juni 2014

XII
[X.]
568/10

FamRZ 2014, 1534 Rn.
18).
d)
Der angefochtene Beschluss kann daher im Hinblick auf die Entschei-dung zu dem fondsbasierten Anrecht des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 keinen Bestand haben. Der [X.] kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil diese
noch nicht im
Sinne von
§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG
zur Endentscheidung reif
ist.

aa) Nach
§
18 Abs.
2 [X.] soll das [X.] einzelne An-rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gering ist ein Ausgleichswert gemäß
§
18 Abs.
3 [X.], wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1
Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120
Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach
§
18 Abs.
1 SGB
IV beträgt.
Die für das Versorgungssystem des Beteiligten zu
1 maßgebliche Bezugsgröße (§
5 Abs.
1 [X.]) sind nach dessen
Teilungsordnung Fondsanteile, so dass ein "anderer Fall"
im [X.] von §
18 Abs.
3 [X.] vorliegt und für die Prüfung der Geringfügigkeit an den korrespondierenden Kapitalwert nach §
47 [X.] anzuknüpfen ist. Der Beteiligte zu
1 hat den korrespondierenden Kapitalwert mit 2.539,23

n-gegeben;
dieser Wert liegt unter der bei [X.] am 31.
August
2011
[X.]den Bagatellgrenze von 3.066

% der monatlichen Bezugsgröße
von 2.555

; vgl. FamRZ 2014, 183).

28
29
-
14
-

bb) Die Ausgestaltung des §
18 Abs.
2 [X.] als [X.] dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Ge-ringwertigkeit des [X.] immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonde-rer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Führt
das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte in Ausübung dieses
Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzule-gen (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
435; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
22).
Der Beschwerdeentscheidung lassen sich

ebenso wenig wie der Ent-scheidung des Amtsgerichts

Ausführungen dazu entnehmen, warum das bei dem Beteiligten zu
1 bestehende fondsbasierte Anrecht des Antragsgegners trotz seines geringen Ausgleichswertes
ausgeglichen worden ist. Die Entschei-30
31
-
15
-

dung entzieht sich damit der gebotenen rechtlichen Überprüfung, ob das Be-schwerdegericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu ver-kannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des §
18 [X.] zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu [X.]sbeschlüsse
vom 1.
Februar
2012

XII
[X.]
172/11
FamRZ 2012, 610 Rn.
19
ff.
und vom 30.
No-vember 2011

XII
[X.]
344/10
amRZ 2012, 192 Rn.
37
ff.).

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2012 -
4 F 833/11 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2012 -
16 UF 108/12 -

Meta

XII ZB 353/12

19.11.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. XII ZB 353/12 (REWIS RS 2014, 1231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1231

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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