Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. XII ZB 546/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3569

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 546/10

vom

7. September 2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§
1 Abs.
1, 5 Abs.
2 und 3, 14, 47; FamFG §
222 Abs.
3
Der zum Vollzug der externen Teilung nach §
14 Abs.
4 [X.]. §
222 Abs.
3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den [X.] der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende [X.] ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des [X.] der auszugleichenden [X.] zu verzinsen.
[X.], Beschluss vom 7. September 2011 -
XII ZB 546/10 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
September 2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.] und [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17.
Zivil-
senats -
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.] vom 29.
September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
[X.]: 1.200

Gründe:
I.
Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene [X.] hatten am 28.
Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16.
April 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig ge-schieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1.
Juli 1977 bis 31.
März 2004; §
3 Abs.
1 [X.]) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Ren-tenversicherung erworben. Zusätzlich hat der Ehemann in dieser [X.] eine be-triebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeit-gebers erworben, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf 68.413,48

1
2
-
3
-
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren
auf Antrag des Ehemannes in dem
Schriftsatz vom 15.
Oktober 2009 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des neuen Rechts zum Versorgungsaus-gleich hat das [X.] die Anwartschaften der geschiedenen [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat es, bezogen auf den 31.
März 2004 als Ende der Ehezeit, zugunsten der Ehefrau ein Versorgungs-anrecht in Höhe von 34.206,74

bei der [X.]
begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung ver-pflichtet, diesen Betrag nebst 5,25
% Zinsen seit dem 1.
April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die
[X.] zu zahlen.
Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des [X.]es auszusprechen ist, von grundsätzlicher Be-deutung sei. Gegen die Entscheidung des [X.]s richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
3 als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung
des Ehemannes, die einen Wegfall des [X.] im Rahmen ihrer Ausgleichspflicht begehrt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das [X.] ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
3
4
5
-
4
-
Allerdings hat das [X.] die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Pflicht zur Ver-zinsung
des [X.]
im Rahmen der externen Teilung zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den Ausgleich der betrieblichen Al-tersversorgung des Ehemannes, während
der Ausspruch zur internen Teilung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung setzt nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] zwar voraus, dass das Beschwer-degericht die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteile vom 4.
Mai 2011 -
XII
ZR
70/09
-
FamRZ 2011, 1041
und vom 12.
Juli 2000

XII
ZR
159/98
-
NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier aber der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1.
September 2009 die not-wendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden. Im Wege der externen Teilung ist hier folglich lediglich das betriebliche [X.]sanrecht des Ehemannes auszugleichen. Entsprechend hat die
Beteiligte zu
3 auch lediglich eine Abänderung des Ausspruchs zur externen Teilung die-ses
Anrechts
beantragt.
Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Das entsprechende Verlangen des Versorgungsträgers sei ge-rechtfertigt, weil der [X.] als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung un-terschreite. Weil die Ehefrau das ihr zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Ziel-6
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8
-
5
-
versorgung nicht ausgeübt habe, sei die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der [X.] vorzunehmen. Der [X.] sei ab
Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,25
% zu verzinsen. Zwar sehe das Gesetz eine solche Verzinsung des [X.]es nicht ausdrücklich vor. Eine Gleichstellung des Ausgleichs-wertes in §
14 Abs.
1
[X.] mit dem gemäß §
14 Abs.
4 [X.].
§
222 Abs.
3 FamFG an den Träger der Zielversorgung zu zahlenden Betrag lasse grundlegende strukturelle Probleme der externen Teilung außer Betracht. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene [X.] gemäß §§
5 Abs.
3, 47 Abs.
4 [X.] entspreche als korrespondierender Kapital-wert dem Übertragungswert des Anrechts nach §
4 Abs.
5 [X.]. Bei der Übertragung dieses [X.] hänge die damit finanzierbare Versiche-rungsleistung für den [X.] maßgeblich von dem [X.]punkt ab, an dem diese Leistung erworben werde. Je später die Übertragung des [X.]es tatsächlich erfolge, desto geringer sei die Versicherungsleis-tung, die der [X.] mit dem Kapitalbetrag erwerben könne. Hinzu komme, dass der dem [X.] am Ende der Ehezeit zu-stehende [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] innerhalb des Versorgungssystems des Ausgleichspflichti-gen dem gleichen Verzinsungsvorgang unterliege, wie der Kapitalwert, der dem [X.] verbleibe.
Mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungs-grundsatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vorteile dieser Verzinsung al-lein dem [X.] verblieben. Dabei [X.] es keine entscheidende Rolle, ob die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung ei-ne Verzinsung vorsehe. Wie sich aus der versicherungsmathematischen Stel-lungnahme der Beteiligten zu
3 ergebe, seien Leistungsversprechen der [X.] Altersversorgung in [X.] in der Regel auf eine bestimmte Endleistung unter Einschluss der vorweggenommenen Verzinsung ausgelegt, -
6
-
so dass der [X.] der gesamten [X.] sei, ohne dass die Versorgungszusage selbst ein bestimmtes Zinsver-sprechen enthalten müsse. Der [X.] sei hier
mit einem Rechnungs-zins von 5,25
% ermittelt worden. Deswegen sei es sachgerecht, den [X.] zum Ehezeitende mit dem gleichen Zinssatz zu
verzinsen, um die Abzinsung für die [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung rückgängig zu ma-chen. Auf diese
Weise werde dem [X.] bei der externen [X.] zumindest näherungsweise Rechnung getragen.
Zutreffend sei zwar, dass die rechnerische Verzinsung nur ein Teil der Ermittlung des korrespondierenden [X.] sei und bei Änderung sonstiger
biometrischer Risiken gegebenenfalls sogar eine vollständige Neuberechnung erforderlich werde. Davon sei hier aber aus zwei Gründen abzusehen. Wegen der Unsicherheit des [X.]punkts der Rechtskraft sei durch eine neue
Auskunft ohnehin nur eine Annäherung
möglich. Mehrfache Aktualisierungen der [X.] seien wenig sinnvoll. Im Übrigen seien die seit Ende der Ehezeit eingetre-tenen Änderungen der biometrischen Risiken wegen des [X.]s nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lebenserwartung steige mit zunehmendem Alter. Werde dies
für die nacheheliche [X.] berücksichtigt, werde der [X.] so gestellt, als ob die Ehezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dauere. Dies verstoße gegen das [X.].
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das [X.] von einem [X.] in Höhe von 34.206,74

e-gangen. Den Ehezeitanteil des Anrechts hat das [X.] auf [X.] nach den §§
5 Abs.
3, 47 Abs.
4 [X.], 9
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-
7
-
§
4 Abs.
5 [X.] mit 68.413,48

Der [X.] ergibt sich nach §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.] aus der Hälfte dieses Wertes.
Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das [X.] den Ausgleich im Wege der externen Teilung nach §§
14 Abs.
2 Nr.
2, 17 [X.] durchgeführt. Die Beteiligte zu
3 hat als [X.]strägerin des ausgleichspflichtigen Ehemannes eine externe Teilung
ver-langt und der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht im Sinne des Be-triebsrentengesetzes übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§
159, 160 SGB
VI. Weil die [X.] ihr Wahlrecht nach §
15 Abs.
1 [X.] nicht ausgeübt hat, hat das
[X.] im Rahmen der externen Teilung nach §
15 Abs.
5 Satz
2 [X.] zu Recht für sie
ein entsprechendes Anrecht bei der [X.] begründet.
b) Ob bei der Festsetzung des vom Versorgungsträger der ausgleichs-pflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten [X.] zu zahlenden [X.] nach §
222 FamFG i.V.m. §
14 Abs.
4
[X.] eine Verzinsung auszusprechen ist, ist in Rechtsprechung und Li-teratur umstritten.
[X.]) Teilweise wird vertreten, eine Verzinsung des [X.] scheide schon deswegen aus, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht in jedem Fall eine ideale Halbteilung vor und nehme geringe-re Abweichungen davon in Kauf. Ziele
des Gesetzes
seien
auch, größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und das Recht des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen. Eine Verzinsung des [X.]es laufe diesen Zielen zuwider, zumal Dauer und Höhe der Verzinsung von verschiedenen Umständen abhingen. Schließlich betreffe die Verzinsung seit Ende der Ehezeit lediglich 12
13
14
-
8
-
eine geringere Nebenforderung des [X.]
und sei verfassungs-rechtlich nicht geboten ([X.] FamRZ 2011, 1229).
bb) Überwiegend wird hingegen vertreten, die gesetzliche Regelung in §
14 Abs.
4 [X.]. §
222 Abs.
3 FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zah-lende Kapitalbetrag für die [X.] ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen sei. [X.] des [X.]s werde das Anrecht des ausgleichspflichtigen [X.] schon für die [X.] ab
Ende der Ehezeit in Höhe des [X.]es ge-kürzt. Der [X.] werde jedoch erst mit Rechtskraft der späteren Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich übertragen. Die Verzinsung des [X.] aus der [X.] vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Ent-scheidung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes also weder dem [X.] noch dem [X.] zugute. Aus Gründen der Halbteilung stehe der Kapitalzuwachs
bereits dem [X.] zu. Insbesondere in Fällen mit lange zurückliegendem Ehezeitende, etwa wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt war oder wenn über einen Abänderungsantrag nach §
51
[X.] zu entscheiden sei, führe eine feh-lende Kapitalentwicklung seit dem Ende der Ehezeit zu eklatanten Verstößen gegen den [X.]. Die gesetzliche Regelung sei insoweit nicht eindeutig und lasse eine verfassungskonforme Auslegung zu ([X.] FamFR
2011, 278 [für die [X.] bis zur Zahlung des [X.]]; KG Berlin
Beschluss vom 14.
April 2011
-
13
UF
167/08
-
veröffentlicht bei juris [für die [X.] der Verfahrensaussetzung]; Ruland
Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
649; [X.] Versorgungsausgleich 5.
Aufl. Rn.
569; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
26
f.; [X.]/[X.]/[X.]
Handbuch des Scheidungsrechts 6.
Aufl. Teil
VI Rn.
332 f.; [X.] [X.]
2011, 131, 138
f.; [X.] FamRZ 2011, 337, 339; [X.] FamRZ 15
-
9
-
2011, 933, 935 f.; [X.] DB 2010, 1010, 1013; [X.]/Krazeisen [X.] 2010, 612, 616 [für ein weit zurückliegendes
Ehezeitende]).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
[X.]) Nach §
14 Abs.
1 [X.] begründet das Familiengericht im Rahmen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.]s bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Halbteilung aus, denn nach §
1 Abs.
1 [X.] sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Aus §
3 Abs.
1 und 2 [X.] folgt, dass lediglich die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden [X.]es ist nach §
5 Abs.
2 [X.] maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach §
5 Abs.
3 [X.] hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des [X.] und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach §
47
[X.] zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengeset-zes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach §
4 Abs.
5 [X.]. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] normier-ten [X.]s bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BT-Drucks. 16/10144 S.
49). Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zwischen Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung sind als Ausnahme vom [X.] nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rückwirkend zu 16
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-
10
-
einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des [X.]es führen (BT-Drucks. 16/10144 S.
49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich nach §
14 Abs.
1 [X.] führt [X.] dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten [X.] und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende
erfolgen. Der [X.] geht dem Versorgungsanrecht des [X.] somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte [X.] ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den [X.] begründete Anrecht nimmt
somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem
Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil.
bb) Neben der Begründung
des Anrechts der ausgleichspflichtigen [X.] im Wege der externen Teilung hat das Familiengericht den zwecks Vollzie-hung des Ausgleichs vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen-
den Kapitalbetrag festzusetzen (§
222 Abs.
3 FamFG i.V.m. §
14 Abs.
4 [X.]). Dabei entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflich-tigen Person geschuldete Kapitalbetrag
dem [X.] (BT-Drucks. 16/11903 S.
53; BT-Drucks. 16/10144 S.
95).
Die gesetzliche Regelung zur Zahlung des [X.] vom [X.]sträger des [X.] an den Versorgungsträger des [X.] nach §
14 Abs.
4 [X.]. §
222 Abs.
3 FamFG schließt eine Verzinsung des [X.]es nicht ausdrücklich aus. Zum Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung ist eine Ver-zinsung des nach §
14 Abs.
4 [X.] zu zahlenden
[X.] hin-gegen erforderlich, um dem Gebot der Halbteilung
gerecht zu werden.
18
19
-
11
-
cc) Zwar deutet der Wortlaut der genannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, dass vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als [X.] zu zahlen ist (§
1 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Denn der Begriff des Ausgleichs-wertes wird sowohl in §
14 Abs.
1 [X.] für die Entscheidung zur [X.] im Wege der externen Teilung als auch in §
14 Abs.
4 [X.] zur Zahlung des [X.] zwischen den Versorgungsträ-gern verwendet. Eine solche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung ver-kennt allerdings den Unterschied der Begründung und des [X.].
Selbst wenn der Begriff des [X.]es in beiden Fällen den glei-chen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der
[X.] im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe
Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§
14 Abs.
1, 5 Abs.
2
[X.]). Um dem Grundsatz der Halbteilung in §
1 Abs.
1 [X.] ge-recht zu werden,
muss der Zuwachs des [X.]es
beim [X.]n ebenfalls auf den [X.]punkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der [X.] ab diesem [X.]punkt an der weiteren Ent-wicklung dieses
Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält.
dd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ehezeitbezug un-abhängig von der Höhe des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zah-lenden
[X.] regelmäßig
schon auf andere Weise sichergestellt. [X.] die externe Teilung nach §
15 Abs.
5 Satz
1
[X.] durch Begrün-dung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sieht §
76 Abs.
4 20
21
22
-
12
-
Satz
2 SGB
VI vor, dass der nach §
14 Abs.
4 [X.]. §
222 Abs.
3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen [X.] mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor ver-vielfältigt wird. Der [X.] erhält in der gesetzlichen Rentenver-sicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfak-toren bei Ehezeitende
aus dem Kapitalbetrag des [X.]es errechnen. Die zum Ehezeitende begründeten Anrechte entwickeln sich ab diesem Stich-tag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Renten-werts. Bezogen auf die Rechtskraft der
Entscheidung zum
Versorgungsaus-gleich ist mithin bereits ein höheres Anrecht entstanden, als der zum Ehezeit-ende begründete
[X.] ausdrückt. Müsste der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen [X.] ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde
sich diese gesetzli-che Regelung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Ren-tenversicherung auswirken.
Nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von §
137 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 FamFG betrieben wird, in späteren [X.] oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, stellt die Regelung in §
76 Abs.
4 Satz
3 SGB
VI auf den [X.] bzw. die
Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fäl-len erhält der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrechnungsfaktoren, die deutlich nach dem
Ende der Ehezeit liegen können. Gleiches ist der Fall, wenn im Wege der externen Teilung -
wie hier
-
ein Anrecht im Sinne des Betriebs-rentengesetzes auszugleichen ist und dieses mangels Ausübung des Wahl-rechts nach §
15 Abs.
5 Satz
2 [X.] in der [X.] begründet wird. Bei diesem Versorgungsträger kann -
wie bei anderen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungen
-
nur ein Anrecht für den [X.]
-
13
-
rechtigten begründet werden, das mit dem [X.] im [X.]punkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§
224 Abs.
1

FamFG) finanziert werden kann. Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung kann nur auf die Weise aufgefangen werden, dass die
dem zu zah-lenden [X.] innewohnende Wertsteigerung vom
Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der
Ver-zinsung des [X.] erreicht werden kann.
Demgegenüber steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorhan-denes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach §
47 [X.]
nach Ende der Ehezeit zwar nur noch
in Höhe der ihm nach §
1 Abs.
1
[X.] verbleibenden Hälfte zu. Das schließt die Wertentwicklung der
ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der
auf den [X.] zu übertragenden Hälfte
nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem
Versorgungsträger verbleiben. Es liegt folglich auf der Hand, die-sen Betrag in Form der Verzinsung des [X.] auf den [X.] der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm
zu ermögli-chen, ein der Halbteilung nahe
kommendes Anrecht für die
ausgleichsberech-tigte Person zu begründen.
Entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde ist
eine Verzinsung des zu zahlenden [X.]es nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später
vor der rechtskräftigen Entscheidung über den [X.]sausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig [X.], zumal das [X.] bis zum Abschluss des Verfahrens nach §
29 [X.] nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen an-24
25
-
14
-
wendbar ist (BT-Drucks. 16/10144 S.
70; [X.]/[X.]/[X.]
Familien-recht 5.
Aufl. §
29 [X.] Rn.
1). In solchen Fällen steht einer Verzinsung des [X.]es die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer lau-fenden Rente entgegen (vgl. [X.]/Krazeisen
[X.] 2010, 612, 616).
Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen [X.]sausgleich bei kurzer Ehedauer (§
3 Abs.
3 [X.]) oder bei [X.] (§
18 [X.]) ausschließe oder abweichende Vereinba-rungen ermögliche (§
6 [X.]), überzeugt dies nicht. Vereinbarungen der Parteien beruhen
naturgemäß auf einem
wechselseitigen Einvernehmen
der beteiligten Ehegatten, was es verbietet, diese
mögliche Abweichung vom [X.]sgrundsatz
auf eine streitige Entscheidung im Wege der externen [X.] zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Verzinsung des [X.] ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken muss. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entschei-dung erst Jahre nach Ende der Ehezeit
ergeht, kann sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gilt besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts zum 1.
September 2009
für längere [X.] ausge-setzt war. Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach §
51 [X.] kann der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentscheidung angewach-sene Betrag erheblich höher sein, als der
auf das Ende der Ehezeit bezogenen [X.].
ee) Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit
generell eine Verzinsung des nach §
14 Abs.
4 [X.]. §
222 Abs.
3 FamFG
zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten [X.]es
vom Ehe-26
27
-
15
-
zeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wie schon
ausgeführt, wird dies in Fällen besonders deutlich, in denen zwi-schen dem Ende der Ehezeit und
der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer [X.]raum liegt und der auf das Ende der Ehezeit berechnete [X.] nicht durch Rentenzahlungen verbraucht ist. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer [X.] abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des [X.] vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des [X.]es zur Ermöglichung einer weitreichenden [X.] allerdings nicht entgegen. Das von der Gegenmeinung
([X.] FamRZ 2011, 1229, 1230) angeführte Ziel der Vereinfachung des [X.]sausgleichs durch die
zum 1.
September 2009 in [X.] getretenen Reform spricht sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. Die Entscheidung zur externen Teilung entfaltet nach §
14 Abs.
1 [X.] gemäß §
224 Abs.
1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung
und der Versorgungsträger kann ab diesem [X.]punkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach §
14 Abs.
4 [X.]. §
222 Abs.
3 FamFG vollstrecken (BT-Drucks. 16/10144 S.
95 und BT-Drucks. 16/11903 S.
53).
ff) Zutreffend hat das [X.]
die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des [X.]es berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der
[X.] ist im vorliegenden Fall als versicherungsma-thematischer
Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger [X.]sleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25
% ermittelt
worden. Ein Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leis-tungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfal-lenden [X.] zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
85).
Für die gegenläufige Verzinsung des [X.]
-
16
-
gleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzu-setzen.
Die Wahl des [X.] hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S.
85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen [X.] gelangt ist
(vgl. insoweit [X.] FamRZ 2011, 88; Jaeger
FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/[X.] [X.] 2011, 344, 347
f.), was sich hier ohnehin
zu
Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

-
17
-
d) Die Entscheidung des [X.] ist somit auch in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde muss deswegen der
Erfolg versagt bleiben.

[X.]

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2008 -
30 F 90/04 -

[X.], Entscheidung vom [X.] -
17 UF 40/08 -

29

Meta

XII ZB 546/10

07.09.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. XII ZB 546/10 (REWIS RS 2011, 3569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3569

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XII ZB 546/10

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