Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XII ZB 626/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13614

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317B[X.]626.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 626/15
vom
22. März
2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 19 Abs. 2 Nr. 1
Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.] in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht.
[X.], Beschluss vom 22. März 2017 -
XII ZB 626/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.]s hat am 22. März
2017
durch [X.],
[X.], Dr. Günter und
Dr.
Botur
und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der
Beschluss des 7.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.]
vom 3.
Dezember 2015 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspruch zum [X.] in Ziffer
2 Absatz
4 des Endbeschlusses des Amtsgerichts

Familiengericht

Coburg vom 20.
März 2015 (in-terne Teilung der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte bei der [X.]) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Der 1951
geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1960
geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 30.
April
1991.
Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 8.
Oktober 2014.
1
-
3
-

Beide Ehegatten
haben
in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. April 1991
bis zum 30.
September 2014

unter anderem

Anrechte
aus einer Pflichtversiche-rung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt. Die
Ehefrau
hat ein Anrecht bei
der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (Beteiligte zu 4; im Folgenden: [X.]) erworben. Die [X.] hat den Ehezeitanteil der [X.] mit 32,24 [X.]n angegeben und unter Berücksichtigung von
[X.] in Höhe von 250

12,29
[X.]n bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 6.899,97

Der Ehemann hat ein Anrecht bei der [X.] der [X.] Gemeinden (im Folgenden: [X.]) erworben, für das
der Versorgungsträger bei einem Ehezeitanteil von 65,33 Versorgungs-punkten einen Ausgleichswert von 45,41 [X.]n vorgeschlagen hat.
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute

insoweit rechts-kräftig

geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es hin-sichtlich der wechselseitig erworbenen Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die interne Teilung entsprechend den
Vorschlägen
der
Versorgungsträger
angeordnet. Mit seiner
dagegen gerichteten Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, dass die von den jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten bei der [X.] und bei der [X.] erworbenen [X.] als Bezugsgröße herangezogen und hälftig geteilt werden müssten. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des
Ehe-manns, der sein Begehren nach einer hälftigen nominalen Teilung der [X.]spunkte noch hinsichtlich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts bei der [X.] weiterverfolgt.

2
3
4
-
4
-

II.
Die Rechtsbeschwerde führt
im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Zutreffend sind allerdings die Erwägungen des [X.] zur Zulässigkeit der von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierten
Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen [X.]spunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichti-gen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die [X.] dieses [X.]

gekürzt um die Hälfte der [X.] nach §
13 [X.]

auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberech-tigten wieder in [X.] zurückzurechnen. Wie der [X.] zwischen-zeitlich entschieden hat ([X.]sbeschluss vom 8.
März 2017

XII
ZB 697/13

zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt; ebenso [X.] FamRZ
2016, 371
f.; [X.] [X.], 1108
f.; [X.] FamRZ
2015, 1106, 1107; [X.] [X.], 753; [X.], 305
f.; [X.] [8. [X.]
für Familiensachen] FamRZ 2014, 757
f.; OLG Frankfurt [5.
[X.]
für Familiensachen] Beschluss vom 18.
Dezember 2012

5
UF
15/12

juris Rn.
11; [X.] [7. [X.]
für Familiensachen] Beschluss vom 10.
September 2010

7
UF 84/10

juris Rn.
33
ff.; BeckOGK/[X.] [Stand: Februar 2017] §
39 Rn.
161
f.; [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
45 [X.] Rn.
24; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
45 Rn.
99; [X.]/[X.] [Stand: Oktober 2016] §
47 [X.] Rn.
12; [X.]/[X.] [Stand: Dezember 2016] §
11 [X.] Rn.
22
f.; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
512, 687;
Weiß/[X.] 5
6
-
5
-

in [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] §
32
a [X.]S Rn.
38
ff.; [X.] 2015, 204, 205;
[X.] 2010, 425, 426
f.; [X.] [6. [X.]
für Familiensa-chen] FamRZ 2014, 755, 756
f.; [X.] [X.] 2014, 49, 51
ff. und [X.] 2015, 289
ff.; [X.][X.] [Stand: November 2016] §
5
[X.] Rn.
7; tendenziell wohl auch [X.] FamRZ 2014, 758, 759)
lassen sich
dagegen keine grundlegenden Bedenken
erheben.
a) Nach §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines [X.]. Mit dieser Vorschrift sollte insbe-sondere klargestellt werden, dass bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des [X.] besteht, sofern nicht das Gesetz in den §§
39
ff. [X.] dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 [X.]). Das gemäß §
45 Abs.
1 [X.] für die betriebliche Al-tersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusatz-versorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§
45 Abs.
3 [X.]). Im Ver-sorgungssystem der [X.]

wie auch der anderen Zusatzversorgungen des
öf-fentlichen Dienstes

sind deshalb die von dem Versicherten satzungsgemäß erworbenen [X.]

36 [X.]S) als Bezugsgröße maßgeblich (vgl. auch §
39 Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
Gemäß §
5 Abs.
3 [X.] unterbrei-tet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestim-mung des [X.]. Wie der [X.] mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den [X.] eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner [X.]sordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt [X.]sbeschlüsse vom 7
-
6
-

17.
September 2014

XII
ZB 178/12
FamRZ 2014, 1982 Rn.
16
f. und vom 27.
Juni 2012

XII
ZB 492/11
amRZ 2012, 1545 Rn.
7
ff.).
b) Aus §
5 Abs.
1 und 3 [X.] folgt

für sich genommen

zu-nächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende [X.] in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maß-geblichen Bezugsgröße

hier: [X.]

zu erfolgen hat ([X.]sbe-schluss vom 27.
Juni 2012

XII
ZB 492/11

FamRZ 2012, 1545 Rn.
9). Diesem Erfordernis wird durch §
32
a Abs.
2 Satz
1 [X.]S Rechnung getragen. Ein dar-über hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des in [X.]n ausgewiesenen Ehezeitanteils berechnen zu müssen, lässt sich dem Gesetz demgegenüber nicht entnehmen.
aa) Zwar könnte
der Wortlaut von §
1 Abs.
1 [X.], wonach im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) "jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen"
seien, eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße nahelegen. Andererseits steht der ausgleichsberechtigten Person gemäß §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]
die Hälfte "des Werts"
des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu. Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung da-hingehend, dass die Teilung des Ehezeitanteils auch auf einer vorherigen versi-cherungsmathematischen Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen kann, wenn der Versorgungsträger die Bezugsgröße selbst nicht no-minal teilen will. Eine solche Sichtweise wird auch durch §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] gestützt, der für die interne Teilung den Grundsatz der "gleichwer-tigen"
Teilhabe festschreibt, welche nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt ist, wenn das zu übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert "wertmäßig"
entspricht (BT-Drucks. 8
9
-
7
-

16/10144 S.
56). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien im Weiteren erschließt, ist der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund selbst davon ausgegangen, dass die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen Wegen darstellt, um
einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu be-stimmen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
56). Der Gesetzgeber hat in diesem Zu-sammenhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berech-tigtes wirtschaftliches Interesse daran haben kann, den Ausgleichswert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine un-günstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist
(BT-Drucks. 16/10144 S.
56).
[X.])
Das in §
32
a Abs.
2 Satz
2 [X.]S geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen [X.] zu errechnen, vermag dem in §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße ([X.]), wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.
Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des [X.] in [X.] herangezogene Rechengröße im System der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes statisch ([X.] nach §
35 Abs.
1 [X.]S) und im System der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch (aktueller [X.] nach §§
68, 255
a [X.]) ist. Ein durch Beitragszahlung bei der [X.] erlangter Versorgungspunkt wird für jeden Versicherten zu einem gleichblei-bend festen monatlichen Rentenbetrag von 4,00

en, und zwar unabhängig davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten un-mittelbar vor dem Renteneintritt oder von einem lebensjüngeren Versicherten 10
11
-
8
-

zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der möglicherweise noch mehrere [X.] vor Erreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag [X.] wird, desto länger können innerhalb des Versorgungssystems Verzin-sungseffekte erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der Umwandlung von Beiträgen in [X.] durch eine altersabhängige Komponente (den sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen, dessen Anwendung dazu führt, dass ein lebensjüngerer Versicherter aufgrund des höheren Altersfaktors mit dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an [X.]n erwirbt (vgl. dazu [X.]nbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Rn.
51
ff.). Die Ermittlung des [X.] mit Hilfe des versiche-rungsmathematischen [X.] stellt die Berücksichtigung altersabhängiger Komponenten bei der Begründung des neuen Anrechts im Wege der internen Teilung sicher.
cc) Schließlich gewährleistet die in §
32
a Abs.
2 Satz
2 [X.]S vorgese-hene Berechnungsweise auch die gebotene Kostenneutralität des [X.]sausgleichs (Weiß/[X.] in [X.]/[X.] Die Versorgung der [X.] des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] §
32
a [X.]S Rn.
43). Aufseiten der Versorgungsträger hätte die nominale Teilung der von dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgungs-punkte bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die [X.] versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjüngeren Aus-gleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebens-älteren Ausgleichsberechtigten) zur Folge. [X.] Verluste wirken sich auf die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes so-wohl in kapitalgedeckten Bereichen als auch in umlagefinanzierten Bereichen gleichermaßen negativ aus. Auch bei der Umlagefinanzierung wird für die [X.] gegenüber den Versicherten eine fiktive [X.] ermittelt. [X.] Verluste erhöhen diese Netto-12
-
9
-

Deckungsrückstellung und vermindern dadurch in der versicherungstechni-schen Bilanz die in Form von Bonuspunkten an die Versicherten zu verteilen-den Überschüsse (vgl. Weiß/[X.] in [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] §
32
a [X.]S Rn.
40). Es wäre angesichts der Struktur des [X.] bei den [X.] des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen [X.] von [X.]n auch nicht ohne weiteres zu erwarten, dass sich die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten versicherungstech-nischen Gewinne und Verluste bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung gegeneinander aufheben würden, weil etwa zwei Drittel aller Versicherten bei den [X.] Frauen sind, deren durch die interne Teilung potentiell begünstigte Ehegatten im Durchschnitt drei Jahre älter sind als sie selbst (vgl. [X.] 2010, 425, 426).
[X.]) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus §
47 Abs.
4 Satz
2 [X.], wonach für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes [X.], als korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathematische Barwert im Sinne von §
47 Abs.
5 [X.] zu ermitteln ist. Mit Blick auf §
5 Abs.
3 [X.] ist diese Regelung (nur) deshalb erforderlich, weil auch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die den Ausgleichswert in [X.]n als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres [X.] auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den kor-respondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße für die Prüfung der Geringfügigkeit und einen möglicherweise erforderlichen Wertvergleich von Anrechten unter-breiten müssen. Der Rückgriff auf den versicherungsmathematischen Barwert nach §
47 Abs.
5 [X.] erfolgte insbesondere deshalb, weil der [X.] eine Ermittlung des korrespondierenden [X.] nach dem Maßstab einer fiktiven Einzahlung von Beiträgen in das Versorgungssystem (§
47 Abs.
2 13
-
10
-

[X.]) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich voneinander [X.] [X.] der arbeitgeberfinanzierten [X.] als problematisch ansah (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
85). [X.] lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmateria-lien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage
entnehmen, auf welche be-stimmte Weise der

in [X.]n anzugebende

Ausgleichswert zu berechnen oder nicht zu berechnen ist (vgl. [X.] [X.], 1106, 1107).
2. Der [X.] hat zwischenzeitlich weiter
entschieden, dass das in §
32
a
Abs.
2 Satz
2 [X.]S vorgesehene Verfahren zur Ermittlung des [X.] für die interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der [X.] enthaltenen
geschlechtsspezifischen
Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art.
3 Abs.
3 Satz
1 GG nicht zu vereinbarenden und deshalb verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts führt. Die auf geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und den daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruhende Auskunftspraxis der [X.] kann nur noch übergangsweise für solche Auskünfte hingenommen werden, die (was hier nicht der Fall ist) vor dem 1.
Januar 2013 erteilt worden sind ([X.]sbe-schluss vom 8.
März 2017

XII
ZB 697/13

zur Veröffentlichung in [X.]Z be-stimmt).

Gemessen daran begegnet der Vorschlag der [X.] zum Ausgleichswert (12,29 [X.]), welcher der angefochtenen Entscheidung [X.] liegt, wegen der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren zwar rechtlichen Bedenken. Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfakto-ren wirkt sich indessen
in der hier vorliegenden Teilungskonstellation (aus-gleichspflichtige Frau, [X.]) gegenüber der Verwen-14
15
-
11
-

dung [X.] für den Antragsteller als Rechtsbe-schwerdeführer günstig aus.
3.
Allerdings
kann die angefochtene Entscheidung zum jetzigen Zeit-punkt nicht mehr bestehen bleiben, weil
das von der Ehefrau ehezeitlich [X.] "[X.]klassik"
(auch) auf einer ihr
erteilten Startgutschrift für ren-tenferne Versicherte
beruht.
a)
Der [X.] hat die
Startgutschriftenregelung der [X.] für rentenferne Versicherte (erneut) für unwirksam erklärt (vgl. [X.]Z 209, 201 = [X.], 583
Rn.
20
f.). Wie der [X.] zu dem bis zum
31.
August 2009 geltenden Rechtszustand ausgesprochen hat, darf auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der [X.] mitgeteilter
und
anhand verfassungs-widriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert
einer Startgutschrift grund-sätzlich nicht die Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5.
No-vember 2008

XII
ZB 53/06

FamRZ 2009, 303 Rn.
16 und vom 18.
Februar 2009

XII
ZB 54/06

FamRZ 2009, 950 Rn.
16). Der Ehezeitanteil des von dem betroffenen Ehegatten erworbenen Anrechts wird daher grundsätzlich
durch den Tatrichter neu festzustellen sein, wenn die Tarifvertragsparteien des [X.] Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicher-te neu geregelt haben.
b) An dieser Beurteilung hat sich auch nach der Reform des [X.]sausgleichs nichts geändert. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, das auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift beruhende Anrecht eines rentenfernen Versicherten als nicht ausgleichsreif im Sinne von §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.] zu behandeln (so aber [X.] FamRZ 2011, 222
f.; [X.] FamRZ 2011, 721). Zwar ist §
19 Abs.
2 Nr.
1 16
17
18
-
12
-

[X.] weiter gefasst als §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
3 BGB, der lediglich verfallbare betriebliche Anrechte vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich ausnahm. Die Fassung des §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.] sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass es neben den noch verfallbaren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes noch weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sind (BT-Drucks. 16/11903 S.
55).
Soweit in den Gesetzesmaterialien [X.] auf solche Anwartschaften hingewiesen wird, bei denen die Höhe des [X.] Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann (BT-Drucks.
16/11903 S.
55), betrifft dies den Fall einer unverbindlich erteilten Startgutschrift nicht. Denn
§
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
erfasst solche Sachverhalte, bei denen der Bestand des Anrechts dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht feststeht, weil der Erwerbsvorgang
entweder
noch nicht abgeschlossen ist oder das Anrecht in seinem Bestand noch wegfallen kann.
Die bei der [X.] bestehenden Anrechte sind dagegen, wenn der dort versicherte Ehegatte

wie hier

die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Pflichtbeitrags-
bzw. [X.] erfüllt hat, in ihrem
Bestand, d.h. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unverfallbar und damit bereits endgültig gesichert, und zwar auch soweit sie auf Startgutschriften für renten-ferne Versicherte beruhen. Lediglich ihrer Bewertung steht ein vorübergehen-des Hindernis gegenüber. Dies rechtfertigt es nach überwiegender
und zutref-fender Ansicht nicht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den

für ihn deutlich ungünstigeren

Wertausgleich nach der Scheidung zu verweisen (vgl. [X.] Beschluss vom 15.
November 2010

10
UF 182/10

juris Rn.
6
ff.; [X.] FamRZ 2011, 727; [X.] FamRZ 2011, 981, 982; [X.] FamRZ 2011, 1734; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
19
[X.] Rn.
6; [X.] 2.
Aufl. §
221 Rn.
24; [X.] [X.]/[X.] [Stand: 1.
November 2016] §
19 Rn.
4b; [X.]/
-
13
-

[X.] [Stand: 29.
Dezember 2016] §
19 [X.] Rn.
25
f.; Götsche
FamRB 2011, 39, 40; [X.] 2011, 363, 366;
[X.] FamRZ 2011, 933, 938
f.; vgl. auch [X.]sbeschluss [X.]Z 209, 32
= [X.], 775 Rn.
60
ff.).
c)
Ob die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts, welches auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift für ren-tenferne Versicherte beruht, in jedem denkbaren Fall bis zur Neuregelung der Satzung unterbleiben muss, hat der [X.] allerdings schon in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen (vgl. [X.]sbeschluss vom 5. No-vember 2008

XII
ZB 53/06

FamRZ 2009, 303 Rn.
17
mwN). Wenn der [X.] Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Renten-bezug unmittelbar bevorsteht,
kann er auf den Wertausgleich des [X.]-Anrechts unter Einbeziehung einer nur unverbindlich erteilten Startgutschrift aus wirt-schaftlichen Gründen dringend angewiesen sein ([X.] [X.], 902, 903 und [X.], 548, 549; vgl. auch [X.] FamRZ 2008, 1087). Zwar hat sich die Rechtslage unter der Geltung des reformierten Versorgungs-ausgleichs insoweit geändert, als eine nachträgliche Abänderung der Entschei-dung zur Teilung von Anrechten
der Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-tes nicht mehr möglich ist (§
225 Abs.
1 FamFG). Aber auch der Gesichtspunkt der [X.] kann für einen unmittelbar vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze stehenden Ausgleichsberechtigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenenfalls zurücktreten, zumal
sich die (neuerliche) Korrektur der Übergangsbestimmungen für rentenferne Versi-cherte möglicherweise nur geringfügig auswirken wird
(vgl. [X.] [X.], 548, 549).
Der am 29.
November 1951 geborene Ehemann wird daher nach der [X.] zu erwägen haben, ob wegen des eintretenden Ver-19
20
-
14
-

sorgungsverlustes, der durch die
Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entsteht, die Geltendmachung der Unwirksamkeit der [X.] für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist.

Dose
Schilling
Günter

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2015 -
3 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.12.2015 -
7 UF 117/15 -

Meta

XII ZB 626/15

22.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XII ZB 626/15 (REWIS RS 2017, 13614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13614

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 697/13 (Bundesgerichtshof)


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XII ZB 626/15

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