Bundespatentgericht, Urteil vom 31.01.2024, Az. 8 Ni 25/23

8. Senat | REWIS RS 2024, 1393

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 10 2009 043 484

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2024 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] sowie die [X.] Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. [X.], [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.] richtet sich gegen das [X.] Patent 10 2009 043 484 mit der Bezeichnung „Bremssystem für ein Hybridfahrzeug und Verfahren zu seinem Betrieb“, das am 30. September 2009 angemeldet und dessen Erteilung am 3. Mai 2018 veröffentlicht worden ist.

2

Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 17 Ansprüche mit dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1, den darauf zumindest mittelbar zurückbezogenen Ansprüchen 2 bis 13 und den [X.] bis 17.

3

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der nicht ausführbaren [X.], unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte, die die Einrede der Schiedsvereinbarung erhebt und die Nichtigkeitsklage für unzulässig hält, verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und in geänderten Fassungen mit 19 [X.].

4

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

5

1.0 Bremssystem für ein Hybridfahrzeug mit

6

1.1 einer Steuereinrichtung und

7

1.2 einem Bremspedal (1),

8

1.3 welches zur [X.] mechanisch auf einen Kolben (3) eines Kolben-Zylinder-Systems wirkt,

9

1.4 wobei zur Kraftunterstützung der das Bremspedal (1) betätigenden Person zusätzlich ein elektrischer Antrieb auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems wirkt,

1.5 und der Druckaufbau in [X.]n ([X.]) durch Verstellen des Kolbens (3) erfolgt,

1.6 und jeder [X.] ([X.]) oder jedem [X.] jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet ist,

1.6.1 welches zum Druckhalten in der bzw. den zugeordneten [X.](n) ([X.]) geschlossen und

1.6.2 zur Druckänderung in der bzw. den zugeordneten [X.](n) ([X.]) geöffnet ist,

1.1.1 wobei die Steuereinrichtung den Antrieb (2) in Abhängigkeit des von der Person oder von einem [X.] vorgegebenen Hauptzylinderdrucks oder [X.]ndrucks zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft ansteuert,

1.7 wobei mindestens einer [X.] ([X.]) oder mindestens einem [X.] ein [X.] (20, 20') zugeordnet ist,

1.7.1 dessen Speicherkammer über ein schaltbares Speicherventil (8) mit einer Druckleitung (BL) der [X.] ([X.]) bzw. des [X.]es wahlweise verbindbar ist,

1.7.2 wobei bei der [X.] der [X.] (20, 20') beim Druckabbau in einer [X.] ([X.]) wahlweise zur Aufnahme von Fluid aus dieser [X.] oder dem zugehörigen [X.] dient,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.3.1 das Bremspedal (1) zur [X.] mechanisch über ein elastisches Glied (15) auf den Kolben (3) des [X.] wirkt, und

1.3.2 wobei eine Kraftrückwirkung auf das Bremspedal (1) bei einem Wirken eines Generatorbremsmoments eines Elektroantriebs des Hybridfahrzeugs durch ein Verstellen des Kolbens (3) mittels des Antriebs bei gleichzeitigem Befüllen des [X.]s (20, 20') eingestellt wird.

Der unabhängige Verfahrensanspruch 14 lautet in seiner erteilten Fassung mit hinzugefügter Gliederung wie folgt:

14.0 Verfahren zum Betrieb eines Bremssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass

14.1 bei einem positiven µ-Sprung der [X.] (20, 20') entleert wird.

Der Verfahrensanspruch 15 lautet in seiner erteilten Fassung mit hinzugefügter Gliederung wie folgt:

15.0 Verfahren zum Betrieb eines Bremssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass

15.1 die/eine Entleerung des [X.]s (20, 20') während einer anhaltenden Phase geschlossener Schaltventile (7) erfolgt.

Der Verfahrensanspruch 16 lautet in seiner erteilten Fassung mit hinzugefügter Gliederung wie folgt:

16.0 Verfahren zum Betrieb eines Bremssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass

16.1 mittels des Bremssystems ein Bremsbelaglüftspiel in den [X.]n ([X.]) eingestellt wird.

Der Verfahrensanspruch 17 lautet in seiner erteilten Fassung mit hinzugefügter Gliederung wie folgt:

17.0 Verfahren zum Betrieb eines Bremssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass

17.1 der [X.] (20, 20') bei entsprechender Ansteuerung der Schaltventile (7) und des Speicherventils (8) gefüllt wird und

17.2 das im [X.] (20, 20') gespeicherte [X.] bei [X.] in den [X.] eingespeist wird,

17.3 wobei ein Schnüffelloch des [X.] (5) durch den Kolben (3) geschlossen ist.

Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Merkmal 1.1.1 des erteilten Patentanspruchs 1, wonach die Steuereinrichtung den Antrieb zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft ansteuert, für den Fachmann technisch nicht ausführbar sei; allenfalls sei eine Ansteuerung einer Kolbenposition oder einer Antriebskraft möglich. Zudem mangele es den Gegenständen der abhängigen Ansprüchen 10, 11 und 13 an einer hinreichenden [X.] für ihre Ausführbarkeit.

Des Weiteren meint sie, dass die erteilten Fassungen der Patentansprüche 1 und 14 in mehrfacher Hinsicht unzulässig erweitert seien, da insbesondere die Merkmale 1.1.1, 1.3, 1.3.1 und 1.3.2, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7.1 jeweils über den Inhalt der Anmeldeunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen. Auch der Anspruch 16 sei unzulässig erweitert.

Ihr Vorbringen zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im vorliegenden [X.] befindlichen Fassungen des Streitpatents stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:

[X.]: [X.] 2009 002 359 [X.]

[X.]: [X.] 2008 037 141 [X.]

NK3: [X.] 2008 054 859 [X.]

NK4: [X.] 2008 054 847 [X.]

[X.]: [X.] 2006 033 890 [X.]

[X.]: [X.] 2006 002 550 T5

[X.]: EP 0 360 000 A2

[X.]: WO 2009 / 083 216 A2

[X.]: [X.] 2005 055 751 [X.]

[X.]0: [X.]0 57 557 [X.]

[X.]1: [X.] 2007 030 441 B4

[X.]2: [X.] 6 634 724 B2

[X.]3 FR 2 860 474 [X.] mit

[X.]3_Ü [X.] Übersetzung der [X.]3

[X.]4 Breuer, [X.]: [X.] – Grundlagen, Komponenten, Systeme, Fahrdynamik. 2. Auflage, [X.]/[X.], 2004, Seiten 26 bis 28 und 89, ISBN 3-528-13952-8

sowie auf die mit Schriftsatz vom 30. November 2023 eingereichten Dokumente:

[X.]5 FR 2 928 327 [X.] mit

[X.]5_Ü [X.] Übersetzung der [X.]5

[X.]6 [X.] 2007 062 839 [X.]

[X.]7 EP 2 225 132 B1

[X.]8 WO 2009 / 083 216 A2

[X.]9 [X.] 195 47 111 B4.

Sie meint, dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 14 durch den Inhalt der Druckschriften [X.] bis [X.] vorweggenommen seien. Jedenfalls sei die erfinderische Tätigkeit dieser aus der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit einer der [X.], [X.]3 oder [X.]5 sowie ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift [X.]2 in Kombination mit dem der Druckschrift [X.] bzw. ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift [X.] in Kombination mit dem der Druckschrift [X.] oder dem der Druckschrift [X.]3 zu verneinen. Darüber hinaus ergebe sich das erfindungsgemäße Bremssystem jeweils naheliegend aus einer der Druckschriften [X.]8, [X.]6 oder [X.]7. Auch die [X.] enthielten nichts Patentfähiges.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 19. Juli 2023 mit einer abschließenden Frist bis zum 15. November 2023 und in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2009 043 484 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen gemäß den [X.] 1 bis 19, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 16. November 2021 ([X.] 1 bis 8), 27. Oktober 2023 ([X.] 9 bis 17) sowie vom 30. November 2023 ([X.] 18 und 19), erhält.

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und erhebt gestützt auf die Dokumente

MB1 Lizenzvertrag vom 1.9.2011/12.9.2011

NB 4 [X.] vom 19.8.2021

NB5 [X.] vom 29.12.2021

[X.] [X.] vom 25.3.2022

NB 7 Berichtigung [X.] vom 25.3.2022

die Einrede der Schiedsvereinbarung (§ 1032 ZPO). Die Klage sei daher bereits als unzulässig abzuweisen.

Die Klage sei aber auch unbegründet, da das Streitpatent in der erteilten Fassung, ausführbar offenbart, nicht unzulässig erweitert und patentfähig sei.

Dem Vorbringen der Klägerin zur Nichtigkeit des Streitpatents tritt die Beklagte in allen Punkten entgegen. Sie rügt Verspätung der mit Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 2023 erstmals in das Verfahren eingeführten Druckschriften [X.]5 bis [X.]9. Keines der eingereichten Dokumente würde den streitpatentgemäßen Gegenstand sowohl in der erteilten Fassung wie auch in geänderter Fassung nach den [X.] neuheitsschädlich treffen oder eine fehlende erfinderische Tätigkeit begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), der nicht ausführbaren [X.] (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und mangelnden Patentfähigkeit (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil der Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten Fassung nicht unzulässig erweitert ist und sich als sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig erweist, mithin [X.] ist. Auf die [X.] kam es daher nicht mehr an.

[X.]

Die Klage ist zulässig.

1. Die - vor Beginn der mündlichen Verhandlung rechtzeitig erhobene - Einrede der Schiedsvereinbarung, § 1032 Abs. 1 ZPO, lässt die Zulässigkeit der Klage unberührt. Unabhängig davon, ob die §§ 1025 ff. ZPO überhaupt zu denjenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören, die im Patentnichtigkeitsverfahren über die Verweisung des § 99 Abs. 1 [X.] Anwendung finden (verneinend: Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Auflage, § 99 Rdnr. 15; BT-Drucksache 13/5274, [X.]), und ob diese Einrede im Patentnichtigkeitsverfahren statthaft ist, vermag sich die Beklagte auf sie nicht mit Erfolg berufen. Der Senat schließt sich insoweit den in parallelen [X.] mit denselben Parteien ergangenen, gut und ausführlich begründeten Entscheidungen des 6. Senats zu dieser Frage (vgl. u.a. B[X.], Urteil vom 7. September 2022, 6 Ni 12/22 = [X.] 2022, 23953; B[X.], 10. Oktober 2022, [X.].: [X.] = [X.] 2022, 46617) vollumfänglich an.

Nach § 1032 ZPO führt die rechtzeitig erhobene [X.] nur dann zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn diese Klage in einer Angelegenheit erhoben ist, die „Gegenstand“ einer Schiedsvereinbarung ist. Demnach muss der erhobene prozessuale Anspruch auch tatsächlich schiedsgebunden sein, sonst läge eine Rechtsschutzverweigerung vor (vgl. [X.], in [X.], 6. Aufl. 2022, § 1032 Rn. 9.). Das staatliche Gericht – hier das B[X.] – setzt daher den Rechtsstreit fort, wenn und soweit die Schiedsvereinbarung den Streitgegenstand der Klage nicht betrifft ([X.], ebenda). So liegt der Fall hier.

Denn dem Schiedsvertrag ist keine Regelung zu entnehmen, die einem Schiedsgericht die Befugnis einräumen würde, die Beklagte zur Beseitigung nicht [X.]er Schutzrechte zu verpflichten. Dies steht der seitens der Beklagten erhobenen [X.] entgegen (vgl. so schon B[X.], Urteil vom 7. September 2022, 6 Ni 12/22 = [X.] 2022, 23953; B[X.], 10. Oktober 2022, [X.].: [X.] = [X.] 2022, 46617).

Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, dass das Schiedsgericht auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden soll (vgl. [X.]. v. 31. 2018 – [X.] Rdnr. 9, [X.] 2020, 234). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage der Rechtsbeständigkeit von [X.], die der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zugrunde liegen. Zumindest ohne diesbezügliche Regelung ist eine Regelungskompetenz zur Rechtsbeständigkeit von [X.] nicht als von der Schiedsvereinbarung als mitumfasst anzusehen (vgl. B[X.], Urteil vom 7. September 2022, 6 Ni 12/22 = [X.] 2022, 23953; B[X.], 10. Oktober 2022, [X.].: [X.] = [X.] 2022, 46617).

Eine solche Regelung ist dem Lizenzvertrag vom 1.9./12.9.2011 (Anlage [X.]; im Folgenden: [X.]) jedoch nicht zu entnehmen. Weder enthält der Lizenzvertrag eine explizite Klausel über die Regelungskompetenz zur Rechtsbeständigkeit von [X.], noch lässt sich den von der Beklagten herangezogenen Ziffern 5.4 oder 11.2 [X.] oder sonstigen vertraglichen Regelungen eine Pflicht der Lizenzgeberin zur Beseitigung nicht [X.]er Schutzrechte entnehmen. Nach Ziff. 5.4 [X.] erscheint eine Haftung für die fehlende Rechtsbeständigkeit von [X.] sogar generell ausgeschlossen, da die Klausel jegliche Haftung „über das nachstehende Maß hinaus" explizit ausschließt (vgl. so schon zutreffend [X.], [X.] vom 29.09.2021, [X.]-SV-2020-00417 = Anlage NB5, Seite 14 f.). Ziffer 11.2 [X.] enthält demgegenüber lediglich ein Kündigungsrecht der Lizenzgeberin für den Fall, dass die Lizenznehmerin das lizenzierte Schutzrecht angreift, und zielt somit – wie es bereits das Schiedsgericht zutreffend ausgeführt hat - eher auf die Erhaltung als auf die Beseitigung von [X.] ab (vgl. [X.] vom 29.09.2021, a. a. [X.], S. 15). Zugleich setzt Ziffer 11.2 [X.] damit implizit die Möglichkeit voraus, dass die Lizenznehmerin das Schutzrecht außerhalb des schiedsgerichtlichen Systems vor den staatlichen Gerichten angreift. Dies verdeutlicht, dass der Lizenzvertrag die Zulässigkeit einer Patentnichtigkeitsklage zum [X.] grundsätzlich unberührt lässt. Folgerichtig hat auch das Schiedsgericht selbst in seinem [X.] vom 29.09.2021 (a. a. [X.], S. 14 ff.) festgestellt, dass es für eine Entscheidung über den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte nicht zuständig ist (siehe hierzu schon ausführlich B[X.], Urteil vom 7. September 2022, 6 Ni 12/22 = [X.] 2022, 23953; B[X.], 10. Oktober 2022, [X.].: [X.] = [X.] 2022, 46617).

Nach alledem betrifft die Schiedsvereinbarung gemäß Lizenzvertrag vom 1.9./12.9.2011 nicht den Streitgegenstand der hiesigen Patentnichtigkeitsklage.

I[X.]

Der Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 2023 sowie die hiermit eingeführten Druckschriften [X.] bis [X.] sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen. Denn ihre Berücksichtigung erforderte keine Vertagung der mündlichen Verhandlung, § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Vielmehr konnten die neu eingereichten Angriffsmittel ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, und die Beklagte konnte sich hierzu auch, nämlich mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 und in der mündlichen Verhandlung, einlassen.

II[X.]

1. Gegenstand des Streitpatents ist nach dem Titel und den Patentansprüchen der Streitpatentschrift ein Bremssystem für ein Hybridfahrzeug sowie ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Bremssystems.

In Bremssystemen für Hybridfahrzeuge sei gegenüber konventionellen Bremssystemen eine zusätzliche [X.] vorgesehen, die im [X.] zwischen dem [X.] und den [X.] angeordnet ist und die das Volumen vom [X.] in der Phase aufnehme, bei der das Bremsmoment des Generators bei der Rekuperation groß ist und kein oder nur ein geringer Bremsdruck erlaubt ist. Da die [X.] (Weg und [X.]) zur normalen Bremsung ohne Generator gleich oder ähnlich sein solle, wirke diese [X.] mit einer sogenannten fluidischen [X.] zusammen, wie sie aus der Druckschrift [X.] bekannt sei. Weitere Lösungen mit [X.]n seien aus den Druckschriften [X.] oder [X.] bekannt. Gemäß der Druckschrift [X.] 2006 / 111 392 [X.] werde der [X.]kolben ausgesteuert und ein kleines Volumen in der [X.] abgespeichert. Beim anschließenden Zurückfahren der Kolben entstehe ein Unterdruck, der über einen Druckgeber gemessen werde. Wenn ein Unterdruck erreicht sei, sei die anschließende Kolbenbewegung in Relation zur Bewegung des [X.], wobei vorzugsweise die einzelnen Bremskolben hintereinander auf [X.] eingestellt seien (vgl. Absatz [0004] der Streitpatentschrift mit Bezug zu derer Absätze [0001] bis [0003]).

Ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift [X.] 2006 / 111 392 [X.] sei es daher gemäß Absatz [0007] der Streitpatentschrift Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein verbessertes Bremssystem zum Einsatz in einem Hybridfahrzeug anzugeben.

2. Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat ein Team an, welches aus einem Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder [X.]) und einem Ingenieur der Elektrotechnik (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) besteht. Dieses Team ist bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Bremssystemen insbesondere für Hybridfahrzeuge befasst und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung. Ein solches Team ist notwendig, da das Streitpatent bereits zu dessen Verständnis ein umfangreiches Fachwissen zum einen in dem Bereich der [X.]fahrzeugbremsanlagen inklusive deren Steuerung und Regelung, sowie zum andern in dem Bereich der Elektrotechnik zur Steuerung und Regelung des in der Bremsanlage integrierten Elektromotors voraussetzt.

IV.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 14, 15, 16 und 17 in der erteilten Fassung sind [X.], da sie nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen und sie sich jeweils als ausführbar offenbart und patentfähig, insbesondere neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, erweisen.

Dies gilt gleichermaßen für die nur Weiterbildungen nach dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 betreffenden Patentansprüche 2 bis 13 in der erteilten Fassung.

1. Patentanspruch 1

1.1 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist gemäß dem Merkmal 1.0 auf ein Bremssystem gerichtet, das zum Einsatz in einem Hybridfahrzeug vorgesehen ist. Ein solches Bremssystem kennzeichnet sich dadurch, dass das Fahrzeug nicht nur durch eine etwa elektro-hydraulische Bremsanlage, sondern alternativ oder zusätzlich dazu über einen Generatorbetrieb des dem Hybridfahrzeug zugehörigen elektrischen Fahrantriebsmotors abgebremst werden kann.

Das beanspruchte Bremssystem umfasst gemäß Merkmal 1.2 ein Bremspedal, welches gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.3.1 zur Erzeugung eines Bremsdrucks mechanisch über ein elastisches Glied auf einen Kolben eines [X.] wirkt, sowie gemäß Merkmal 1.4 einen elektrischen Antrieb, der gemäß Merkmal 1.4 zur [X.]unterstützung der das Bremspedal betätigenden Person zusätzlich auf den Kolben wirkt.

Der Druckaufbau in den [X.]n des Hybridfahrzeugs erfolgt gemäß Merkmal 1.5 durch ein Verstellen des Kolbens. Dies bedingt, dass die [X.]n hierzu fluidisch mit einer vom Kolben beaufschlagten Arbeitskammer des [X.] in Verbindung stehen. Zusätzlich ist gemäß dem Merkmal 1.6 jeder [X.] oder jedem [X.] jeweils mindestens ein Schaltventil zugeordnet, welches gemäß den Merkmalen 1.6.1 und 1.6.2 zum Druckhalten in der bzw. den zugeordneten [X.](n) immer geschlossen und zu einer Druckänderung, also zum Druckaufbau und Druckabbau, in der bzw. den zugeordneten [X.](n) zwingend immer geöffnet ist. Ein Druckaufbau oder Druckabbau in der bzw. den zugeordneten [X.](n) kann insofern nur dann erfolgen, wenn dieses Schaltventil auch geöffnet ist. Ein solches anspruchsgemäßes Schaltventil kann gemäß Absatz [0025] der Streitpatentschrift zum Beispiel durch ein 2/[X.] gebildet sein, welches in den Bremsleitungen vor den [X.]n angeordnet ist.

Das Bremssystem mit diesem Schaltventil unterscheidet sich von einem Bremssystem, welches der [X.] ein in einer Hochdruckleitung angeordnetes Einlassventil und ein in einer Niederdruckleitung angeordnetes Auslassventil zuordnet. Denn bei einem solchen Bremssystem sind zwar beide Ventile zum Druckhalten in der zugeordneten [X.] noch geschlossen, allerdings wird das Eingangsventil nur zum Druckaufbau bzw. das Auslassventil nur zum Druckabbau geöffnet. Keines der beiden Ventile ist aber sowohl beim Druckaufbau wie auch beim Druckabbau und damit bei einer Druckänderung zwingend geöffnet, so wie es Merkmal 1.6.2 fordert.

Zur Steuerung und Regelung des Bremssystems umfasst dieses gemäß Merkmal 1.1 eine Steuereinrichtung, wobei diese gemäß Merkmal 1.1.1 den elektrischen Antrieb zur Ansteuerung einer [X.] und einer Antriebskraft ansteuert und zwar in Abhängigkeit des von der Person oder von einem [X.] vorgegebenen [X.]drucks oder [X.]ndrucks.

Darüber hinaus ist gemäß Merkmal 1.7 einer [X.] oder mindestens einem [X.] ein [X.] zugeordnet, wobei dessen [X.] gemäß Merkmal 1.7.1 über ein schaltbares [X.] mit einer Druckleitung der [X.] bzw. des [X.]es wahlweise verbindbar ist, wobei unter der Druckleitung die von dem Kolben-Zylinder-System zu den [X.]n führende, den erzeugten Fluiddruck weiterleitende Leitung zu subsumieren ist. Das Ausführungsbeispiel des Streitpatents sieht als schaltbares [X.] hierbei wiederum ein 2/[X.] vor. Funktionell wird dieses [X.] gemäß Merkmal 1.7.2 durch die Steuereinrichtung in einem [X.] der Bremsanlage so angesteuert, dass die [X.] des [X.]s bei einem Druckabbau in einer [X.] wahlweise Fluid aus dieser [X.] oder dem zugehörigen [X.] aufnimmt.

Mag der Wortlaut des Merkmals 1.7.1 für sich betrachtet, wie die Klägerin ausführt, auch eine breitere Auslegung dieses Merkmals zulassen, so verkennt die Klägerin aber, dass das Merkmal 1.7.1 hier im Zusammenhang mit einer Herrichtung des beanspruchten Bremssystems nach den Merkmalen 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 auszulegen ist. Denn wie vorstehend dargelegt, grenzt sich das vorliegend beanspruchte Bremssystems aufgrund des den [X.]n vorgeschalteten Schaltventils mit dem Merkmal 1.6.2 von Bremssystemen mit einer Hochdruckleitung mit einem darin angeordneten Einlassventil und einer Niederdruckleitung mit einem darin angeordneten Auslassventil ab. Die zu dem wenigstens einen Schaltventil nach den Merkmal 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 führende Druckleitung nach Merkmal 1.7.1 muss vielmehr sowohl die Funktion einer Hochdruck-, wie auch die einer Niederdruckleitung erfüllen, da durch sie sowohl den [X.]n Druck zugeführt wie auch abgeführt wird. Eine Auslegung, wonach die Druckleitung nach Merkmal 1.7.1 nur eine reine Niederdruckleitung sein könne, greift insofern fehl.

Das vorstehend beanspruchte Bremssystem ist ferner dazu hergerichtet, dass wenn ein durch den elektrischen Fahrantrieb bedingtes Generatorbremsmoment wirkt, gemäß Merkmal 1.3.2 eine [X.]rückwirkung auf das Bremspedal eingestellt werden kann. Die Einstellung der [X.]rückwirkung erfolgt dabei durch zwei Maßnahmen, die zeitgleich ausgeführt werden. Erstens durch ein aktives Verstellen des Kolbens mittels des elektrischen Antriebs und zweitens durch ein Befüllen des [X.]s. Diese Maßnahmen bewirken nach dem Verständnis des Fachmanns eine Reduzierung des an der [X.] anliegenden [X.] und führen so zu einem reduzierten Bremsmoment der [X.]n, wobei die Differenz dem aufgebrachten Generatorbremsmoment entsprechen kann, sodass das Gesamtbremsmoment im Wesentlichen unverändert bleibt. Zum anderen kann durch die bewirkte [X.]rückstellung die [X.] so beeinflusst werden, dass [X.] und [X.] sowohl bei Bremsung mit zusätzlichem Generatorbetrieb wie auch bei Bremsung ohne zusätzlichen Generatorbetrieb gleichbleiben (vgl. Absatz [0039] der Streitpatentschrift). Wesentlich in Bezug auf Merkmal 1.3.2 ist dabei, dass beide Maßnahmen immer zeitgleich erfolgen. Ist also eine [X.]rückwirkung gewünscht, um ein Generatorbremsmoment auszugleichen, so werden beide Maßnahmen immer zwingend gleichzeitig erfolgen. Ein rein zufälliges und damit zeitweiliges Wirken einer [X.] während dem Wirken des [X.] erfüllt diese Bedingung daher noch nicht.

Soweit der Absatz [0017] der Streitpatentschrift dem erfindungsgemäßen Bremssystem drei Zusatzfunktionen zuschreibt, die Absätze [0025] bis [0039] der Streitpatentschrift dem Ausführungsbeispiel sogar vier, greift das in Patentanspruch 1 beanspruchte Bremssystem hiervon lediglich eine [X.] und die Einstellung einer [X.] auf. Eine im Sinne des Absatzes [0017] oder des Ausführungsbeispiels bereits alle drei bzw. vier Funktionen berücksichtigende Auslegung des beanspruchten Bremssystems ist daher unzulässig.

1.2 Dieses Bremssystem ist im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann dieses ausführen kann (§ 22 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Merkmal 1.1.1 des Patentanspruchs 1, wonach die Steuereinrichtung den Antrieb zur Ansteuerung einer [X.] „und“ einer Antriebskraft ansteuert, für den Fachmann technisch nicht ausführbar sei. Allemal wäre eine Ansteuerung einer [X.] „oder“ einer Antriebskraft möglich. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.

So ist das in der Bremsanlage verwendete [X.] grundsätzlich inkompressibel. Bei Einleitung einer Bremsung findet somit zunächst mit in der Regel geringer Antriebskraft eine Verschiebung des Kolbens statt, bis durch die dadurch bedingte Verschiebung des Fluids Elastizitäten im Bremssystem ausgeglichen und ein [X.] der [X.]n überwunden ist. Ab dieser [X.] kann der Kolben aufgrund der Inkompressibilität des [X.]es nicht mehr verschoben werden. Die Einstellung eines gewünschten Bremsdrucks kann insoweit nur durch die Ansteuerung der Höhe der Antriebskraft erreicht werden. Um dies zu gewährleisten, muss die Steuereinrichtung daher vielmehr dazu hergerichtet sein, den Antrieb zur Ansteuerung der [X.] „und“ der Antriebskraft ansteuern zu können.

1.3 Das Bremssystem nach dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht wurde (§ 22 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gelten für die Beurteilung der identischen [X.] die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (vgl. etwa [X.] GRUR 2018, 175 bis 178, Rn 35 – [X.]). Der Inhalt der Anmeldung wird dabei jedoch nicht durch den Inhalt der ursprünglichen [X.] begrenzt, vielmehr ist die Gesamtoffenbarung – der Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen, also Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen – maßgeblich (vgl. etwa [X.], Urteil vom 12.3.2013 – [X.] = BeckRS 2013,7567; [X.], [X.], 11. Aufl., § 21 Rn 54). Lediglich ein Vergleich nur mit dem Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 1 greift daher zu kurz.

Darüber hinaus sind bei der Ausschöpfung des [X.]sgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (vgl. [X.] GRUR 2014, 542Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; GRUR 2017, 54Rn. 44 - Ventileinrichtung). Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen auch ohne dieses Merkmal per se nicht entgegen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich dem Inhalt der Anmeldung kein konkreter Bezug zwischen dem betreffenden Merkmal und den im Anspruch vorgesehenen Mitteln zur Lösung eines geschilderten technischen Problems entnehmen lässt (vgl. [X.] GRUR 2018, 175-178, Rn 35 – [X.]). Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht ([X.] GRUR 2024, 42 - Farb- und Helligkeitseinstellung).

Vorliegend ist für den Fachmann aus den Anmeldeunterlagen des Streitpatents, welche unverändert mit der [X.] 2009 043 484 [X.] ([X.]) veröffentlich sind und auf welche im Folgenden Bezug genommen wird, ohne weiteres ersichtlich, dass in diesen ein Bremssystem gelehrt wird, mittels dessen vier verschiedene Funktionen ([X.], Einstellung eines Belaglüftspiels, Vorfüllung des [X.]s und Einstellung einer [X.]) realisierbar sind. Selbst wenn vom Wortlaut des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, so führt die gegenüber diesem vorgenommene und sich in den Merkmalen 1.1.1, 1.3, 1.4 und 1.5 widerspiegelnde Fokussierung auf den Druckaufbau im Kolben-Zylinder-System nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Denn bestimmte in den Ausführungsbeispielen offenbarte Maßnahmen für einen dem Druckaufbau folgenden Druckabbau sind nicht zwingende Voraussetzung für den zeitlich vorgelagerten Druckaufbau.

Auch ein Bremssystem mit dem Merkmal 1.6 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Zwar ist dieses Merkmal gegenüber der Formulierung des ursprünglichen Patentanspruchs 1 abgeändert. So lautet der entsprechende Wortlaut dort „und jeder [X.] ([X.]) oder jedem [X.] jeweils ein Schaltventil (7) zugeordnet ist“. Soweit die Klägerin dem Begriff „ein“ hier allerdings die Bedeutung einer Zahl und nicht die Bedeutung eines unbestimmten Artikels zumisst und dem Wortlaut des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 damit unterstellen möchte, dass jeder [X.] oder jedem [X.] genau ein einziges Schaltventil zugeordnet sei, so ist dieser Argumentation schon mit Blick auf das Ausführungsbeispiel nicht zu folgen. Denn das mit diesem Ausführungsbeispiel offenbarte Bremssystem lehrt zwar noch, dass jeder [X.] nur genau ein Schaltventil nach den Merkmalen 1.6.1 und 1.6.2 zugeordnet ist, die beiden [X.]e dieses Bremssystems beinhalten aber jeweils zwei solcher Schaltventile. Eine Interpretation des Begriffes „ein“ des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs als Zahlwort würde daher in Bezug auf die beiden [X.]e zu einem Gegenstand führen, der weder dem Ausführungsbeispiel noch der übrigen Beschreibung oder den Figuren der ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen ist. Der Begriff „ein“ des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ist daher als unbestimmter Artikel zu werten. Diese Auslegung stützt auch die weitere Formulierung des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung, wonach „die Druckleitung ([X.]) einen Arbeitsraum (A1, A2) des [X.] (5) und mindestens ein einer [X.] ([X.]) zugeordnetes Schaltventil verbindet.“ Der Sinngehalt des Merkmals 1.6 ist daher bereits dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 zu entnehmen.

Auch das Merkmal 1.7.1 beinhaltet keine unzulässige Erweiterung. Zwar ist dieses Merkmal gegenüber der entsprechenden Formulierung im ursprünglichen Patentanspruch 1 breiter gefasst. So wurde aus diesem die sich an das wortgleiche Merkmal 1.7.1 anschließende Textpassage gestrichen, wonach „die Druckleitung ([X.]) einen Arbeitsraum (A1, A2) des [X.] (5) und mindestens ein einer [X.] ([X.]) zugeordnetes Schaltventil verbindet“. Eine unzulässige Verallgemeinerung liegt dadurch aber nicht vor, da der Sinngehalt des Merkmals 1.7.1 auch ohne den Zusatz dieser Textpassage bereits den Anmeldeunterlagen zu entnehmen ist. Denn das Merkmal greift die für den Fachmann aus der Beschreibung erkennbare Grundfunktion im Zusammenwirken von Druckleitung, [X.] und [X.] auf, deren Bezug auf eine bestimmte Druckleitung, wie vorstehend dargelegt, im geltenden Patentanspruch 1 durch die Merkmale 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 beschränkt wird. Insofern beruht die Ansicht der Klägerin, wonach das Merkmal 1.7.1 die [X.] der Anmeldeunterlagen unzulässig erweitere auf einer Auslegung des Merkmals 1.7.1, der wie vorstehend dargelegt nicht gefolgt werden kann.

Die gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 weiterhin hinzugefügten Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 ergeben sich für den Fachmann aus den Absätzen [0014], [0029] und [0045] der Offenlegungsschrift [X.].

1.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich in seiner erteilten Fassung gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 3, 4 [X.]).

1.4.1 Zur Patentfähigkeit gegenüber nachveröffentlichten Druckschriften

Die Druckschrift [X.] ist am 14. April 2009 angemeldet und am 21. Oktober 2010 veröffentlicht worden. Die Druckschriften [X.] und [X.] sind am 18. Dezember 2008 angemeldet und am 1. Juli 2010 veröffentlicht worden. Da das Streitpatent am 30. September 2009 und somit jeweils zeitlich zwischen Anmeldung und Offenlegung der Druckschriften [X.], [X.] und [X.] angemeldet wurde, handelt es sich bei den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] um einen Stand der Technik, der ausschließlich im Rahmen der Neuheitsprüfung, nicht aber bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, zu berücksichtigen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Satz 2 [X.]).

Keine der Druckschriften [X.], [X.] und [X.] offenbart aber die Merkmale 1.6.2 und 1.3.2, so dass schon allein aus diesem Grund das in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Bremssystem jeweils neu gegenüber dem Inhalt dieser drei Druckschriften ist.

a) Jeder [X.] 46 des der Druckschrift [X.] entnehmbaren Bremssystems ist ein Auslassventil 44 (vgl. Figur 4), welches zum Druckhalten in der zugeordneten [X.] 46 geschlossen und nur zum Druckabbau geöffnet wird (vgl. Absatz [0079] des Streitpatents), sowie ein Einlassventil 42 zugeordnet, welches auch zum Druckhalten in der zugeordneten [X.] 46 geschlossen aber nur zum Druckaufbau geöffnet wird. Damit ist der Druckschrift [X.] zwar noch ein Bremssystem zu entnehmen, das mit dem Einlassventil 42 ein Schaltventil nach den Merkmalen 1.6 und 1.6.1 aufweist, dieses Schaltventil erfüllt aber nicht die Bedingung des Merkmals 1.6.2, denn das Einlassventil 42 bleibt bei einem Druckabbau in den [X.]n geschlossen.

Abbildung

Figur 4 der Druckschrift [X.]

In Absatz [0079] lehrt die Druckschrift [X.], dass in einer ersten Vorgehensweise zur Verblendung des durch den Generatorbetrieb bewirkten [X.] zunächst eine Reduzierung der [X.] bis auf Null vorzunehmen ist und erst dann, insofern eine weitere Verblendung nötig ist, durch Öffnen des [X.] eine Befüllung des [X.]s erfolgt. Diese Vorgehensweise entspricht aber nicht der Forderung des Merkmals 1.3.2, und sie kann daher das Merkmal 1.3.2 auch nicht vollständig vorwegnehmen. Denn bei einer [X.] Null wird der Kolben des [X.]s nicht mehr mittels des elektrischen Antriebs des Bremskraftverstärkers verstellt, so dass es bei der sich erst ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen anschließenden Befüllung des [X.]s dann an der in Merkmal 1.3.2 geforderten Gleichzeitigkeit der beiden Maßnahmen mangelt.

Auch die in den Absätzen [0081] und [0082] dargelegte zweite Vorgehensweise lehrt keine Gleichzeitigkeit der beiden Maßnahmen. So werden gemäß der zweiten Vorgehensweise die [X.] zwar bereits vor der Reduzierung der [X.] auf Null in einen Regelmodus geschaltet (vgl. Absatz [0081]) und sogar geschlossen (vgl. Absatz [0082]). Die Druckschrift [X.] lehrt aber nicht, dass hierzu zeitgleich auch bereits die Auslassventile 44 geöffnet werden, so dass eine Befüllung des [X.] vorgenommen wird. Diese Befüllung erfolgt auch hier erst nach der Reduzierung der [X.] auf Null.

b) Die Druckschrift [X.] offenbart ebenfalls kein Bremssystem, das ein Schaltventil umfasst, welches nach Merkmal 1.6.2 bei jeder Druckänderung in der ihm zugeordneten [X.] zwingend geöffnet ist.

Abbildung

Figur 1 der Druckschrift [X.]

Vielmehr ist auch hier jeder [X.] 4 des offenbarten Bremssystems ein Bremsdruckabbauventil 8 zugeordnet (vgl. Figur 1), welches zum Druckhalten in der zugeordneten [X.] 4 geschlossen und nur zum Druckabbau geöffnet wird, sowie ein Bremsdruckaufbauventil 6 zugeordnet, welches auch zum Druckhalten in der zugeordneten [X.] 4 geschlossen aber nur zum Druckaufbau geöffnet wird (vgl. Absätze [0018] und [0019]).

Darüber hinaus mag Absatz [0026] zwar ein Befüllen eines als [X.] 11 bezeichneten [X.]s lehren, um im Generatorbetrieb des [X.] dessen Bremsmoment zu kompensieren, ein hierzu gleichzeitiges Verstellen des Kolbens des [X.]s 2 über den [X.], wie es Merkmal 1.3.2 fordert, offenbart die Druckschrift [X.] hingegen nicht.

c) Die Druckschrift [X.] lehrt ebenso kein Bremssystem mit einem Schaltventil, welches bei jeder Druckänderung in der ihm zugeordneten [X.], wie mit Merkmal 1.6.2 gefordert, geöffnet ist. Vielmehr ist auch hier, wie vorstehend schon analog zu den Druckschriften [X.] und [X.] ausgeführt, jeder [X.] 10, 15 des offenbarten Bremssystems ein separates Bremsdruckabsenkventil sowie ein separates Bremsdruckaufbauventil zugeordnet (vgl. Absätze [0014] und [0015]).

Ebenso wird gemäß den Absätzen [0018] bis [0021] zur Kompensation eines [X.] zunächst ein Verstellen des Kolbens des [X.]s 5 mittels dessen Antrieb über den Motor 8 in Betracht gezogen (vgl. Absatz [0020]). Erst wenn diese Maßnahme nicht ausreicht, wird ein Befüllen eines [X.]s 13 gelehrt. Das offenbarte Bremssystem ist somit wiederum dazu hergerichtet, die beiden Maßnahmen hintereinander erfolgen zu lassen und somit nicht wie in Merkmal 1.3.2 gefordert gleichzeitig.

1.4.2 Zur Patentfähigkeit gegenüber vorveröffentlichten Druckschriften

a) Das in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Bremssystem ist neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift [X.], da dieser die Merkmale 1.6.2 und 1.3.2 nicht vorwegnimmt.

Der Druckschrift [X.] ist ein Bremssystem für ein Hybridfahrzeug zu entnehmen, das unter anderem regenerativ abgebremst werden kann (vgl. Absatz [0084]). Das Bremssystem umfasst ein Bremspedal [X.], mittels welchem eine Fahrerbremskraft ausgeübt werden kann, die auf einen Kolben 2b, 2c eines [X.] wirkt. Darüber hinaus umfasst das Bremssystem einen [X.]druck-Regelmechanismus 5, der einen Elektromotor 50 zu dessen Antrieb umfasst und der eine weitere [X.] einkoppeln kann, die zur Erhöhung oder Reduzierung des [X.]drucks führt (vgl. Absätze [0015], [0026]). Die Druckschrift [X.] offenbart daher zunächst ein Bremssystem mit den Merkmalen 1.0, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5.

Abbildung

Teilausschnitt der Figur 1 der Druckschrift [X.]

Jeder [X.] 4a - [X.] dieses Bremssystems ist ein Druckreduzierventil 14, 15, 24, 25 (vgl. Figur 1), welches zum Druckhalten in der zugeordneten [X.] 4a – [X.] geschlossen und nur zum Druckabbau geöffnet wird, sowie ein Druckerhöhungsventil 12, 13, 22, 23 zugeordnet, welches auch zum Druckhalten in der zugeordneten [X.] 4a – [X.] geschlossen, aber nur zum Druckaufbau geöffnet wird (vgl. Absätze [0032] und [0033]). Der Druckschrift [X.] ist somit wiederum ein Bremssystem zu entnehmen, welches ein Schaltventil nach den Merkmalen 1.6 und 1.6.1 aufweist, aber nicht eines nach Merkmal 1.6.2.

Ebenso ist auch das Merkmal 1.3.2 aus der Druckschrift [X.] nicht vorbekannt. So lehrt die Druckschrift [X.] insbesondere in Absatz [0084] einen Vorgang, bei dem bei einem Hybrid-Elektrofahrzeug, wenn eine regenerative Bremskraft erzeugt wird, die hydraulische Bremskraft um den Betrag der regenerativen Bremskraft reduziert wird. Dabei wird der Elektromotor des Bremssystems so angesteuert, dass die Verschiebung der Kolben des [X.]s 2 kleiner der Verschiebung der [X.] ist. Dies entspricht einer [X.]rückwirkung auf das Bremspedal bei einem Wirken eines [X.] eines Elektroantriebs des Hybridfahrzeugs, welche durch ein Verstellen des Kolbens eingestellt wird. Dass hierbei wie in Merkmal 1.3.2 gefordert gleichzeitig auch der [X.] befüllt wird, offenbart die Druckschrift [X.] hingegen nicht. Zwar mag ein Befüllen eines als Vorratsspeicher 16 bezeichneten [X.]s in Absatz [0042] in Zusammenhang mit einer ABS-Regelung angesprochen sein, auch mag für den Fachmann ein [X.] während der Phase einer Rekuperation zufällig möglich erscheinen und somit mag möglicherweise auch ein gleichzeitiges Befüllen des [X.]s während eines Verstellens des Kolbens bei einer solchen zufälligen Kombination der Betriebsfunktionen in Sonderfällen denkbar sein. Dies führt aber nicht zu einer grundsätzlichen Einstellung gemäß Merkmal 1.3.2 bei generellem Wirken eines [X.] (vgl. auch Punkt III – 1.1 Auslegung).

Auch der Druckschrift [X.] ist kein Bremssystem mit einem Schaltventil nach dem Merkmal 1.6.2 zu entnehmen, denn auch das in der [X.] offenbarte Bremssystem umfasst den [X.]n 104, 106 zugeordnete Einlassventile 118, 128 zur Druckerhöhung und [X.], 120 zur Druckabsenkung (vgl. Absatz [0030]; Figur). Selbst eine unterstellt naheliegende Kombination der Lehren der beiden Druckschriften [X.] und [X.] kann daher nicht zu dem vorliegend beanspruchten Bremssystem führen.

Abbildung

Einzige Figur der [X.]

Die [X.] gibt dem Fachmann aber auch keinen Anlass oder eine Anregung für die Ausgestaltung eines Bremssystems entsprechend dem Merkmal 1.3.2. So lehrt die [X.] zwar die Befüllung eines [X.]s des Bremssystems, um ein Generatorbremsmoment auszugleichen (vgl. Absatz [0006]). Das Bremssystem umfasst aber keinen Bremskraftverstärker, mittels dessen ein Kolben des [X.]s über einen elektrischen Antrieb verstellbar ist. Vielmehr wird der von dem Bremssystem mitumfasste Bremskraftverstärker durch einen pneumatischen Bremskraftverstärker 12 gebildet (vgl. Absatz [0029]). Selbst wenn der Fachmann – unterstellt naheliegend – ausgehend von der [X.] der Druckschrift [X.] die Lehre der [X.] aufgreifen würde, um zusätzlich zur Verstellung des Kolbens mittels des Antriebs ein Befüllen des [X.]s in Betracht zu ziehen, damit ein Generatorbremsmoment ausgleichen werden kann, so führt dies nicht zu einem grundsätzlich gleichzeitigen Vorsehen beider Maßnahmen, wie mit Merkmal 1.3.2 gefordert.

Auch eine unterstellt naheliegende Kombination der Lehre der Druckschrift [X.] mit derjenigen der Druckschrift [X.]3 führt nicht zu dem Merkmal 1.3.2. So ist der Druckschrift [X.]3 zwar noch entnehmbar, dass dort im Falle einer ABS-Regelung sowohl ein Kolben eines Bremssystems verstellt als auch ein Speicher befüllt werden kann (vgl. [X.]3: Seite 14, Zeilen 1 bis 14; bzw. [X.]3-Ü: Seite 21, Zeilen 18 bis 32). Dass diese Vorgehensweise allerdings auch im Falle des Wirkens eines [X.] bei einem Hybridfahrzeug Anwendung findet bzw. finden könnte und dann zusätzlich auch noch zwingend gelichzeitig erfolgt, so wie es Merkmal 1.3.2 fordert, lehrt die Druckschrift [X.]3 hingegen nicht. Sie kann dieses Merkmal daher auch nicht nahelegen.

Dies gilt gleichermaßen auch für das Merkmal 1.6.2. Denn das Bremssystem der Druckschrift [X.]3 mag zwar noch den Bremsen zugeordnete Schaltventile beinhalten (vgl. [X.]3: Seite 14, Zeilen 1 bis 14; bzw. [X.]3-Ü: Seite 21, Zeilen 18 bis 32). Dass von diesen jedoch zumindest eines nach dem Merkmal 1.6.2 ausgebildet ist, ist der Druckschrift [X.]3 jedenfalls nicht zu entnehmen.

Die Druckschrift [X.] mag noch ein Bremssystem offenbaren welches etwa mit Schaltventil 7.1 ein Schaltventil zeigt, dass nach den Merkmalen 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 ausgebildet ist. Die Druckschrift [X.] kann aber wiederum keine Anregung zu dem aus der Druckschrift [X.] nicht vorbekannten Merkmal 1.3.2 geben, denn die Druckschrift [X.] betrifft kein Hybridfahrzeug und beschäftigt sich daher schon nicht mit dem zusätzlichen Wirken eines [X.].

Abbildung

Figur 1 der Druckschrift [X.]

Auch ist der Speicher 11.1 bzw. 11.2 nicht wahlweise mit der Druckleitung verbindbar, sondern fest an diese angeschlossen, so dass das der Druckschrift [X.] entnehmbare Bremssystem kein wahlweises Befüllen dieses [X.]s ermöglichen kann, wie es das Merkmal 1.7.2 für den Fall einer ABS-Regelung fordert und wie es auch das Merkmal 1.3.2 implizit voraussetzt. Ein solches wahlweise Befüllen des [X.]s ist für dieses Bremssystem im Fall einer ABS-Regelung auch nicht notwendig, da die ABS-Regelung durch elektromotorisch verstellbare Kolben 22.1 in den [X.]n realisiert ist.

Das mit Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte Bremssystem beruht daher ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift [X.] auch unter Berücksichtigung der Inhalte der Druckschriften [X.], [X.]3 und [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn selbst wenn die Druckschrift [X.] bei Wirken eines [X.] bei einem Hybridfahrzeug zum Ausgleich des [X.] noch eine Verstellung des Kolbens lehrt und die [X.] für einen solchen Ausgleich das Befüllen eines [X.]s vorsieht, so stellt dies noch keinen Anlass dar, beide Maßnahmen zwingend gleichzeitig vorzusehen, wie es Merkmal 1.3.2 fordert, wofür auch die Druckschriften [X.]3 und [X.], selbst im Falle einer ABS-Regelung, keine Anregung geben können.

b) Das vorliegend beanspruchte Bremssystem beruht auch unter Berücksichtigung der Lehren der Druckschriften [X.], [X.] und [X.]3 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Druckschrift [X.] ist ein Bremssystem für ein Fahrzeug zu entnehmen, mittels dessen ein Druckaufbau in den [X.]n des Fahrzeugs erfolgen kann. Hierzu ist jeder [X.] 13a, 13b ein Mehrwege-Magnetventil 15a, 15b zugeordnet, welches zum Druckhalten in den [X.]n geschlossen ([X.] mittig) und welches zur Druckänderung ([X.] rechts/links) geöffnet ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 47 bis 57). Darüber hinaus ist dem [X.] der beiden [X.]n 13a, 13b eine [X.] 17 zugeordnet, wobei bei der [X.] „Absenken“ die [X.] 17 beim Druckabbau in einer [X.] zur Aufnahme von Fluid aus dieser [X.] oder dem zugehörigen [X.] dient. Damit offenbart die Druckschrift [X.] ein Bremssystem mit einem Schaltventil, das die Merkmale 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 aufweist, und einem [X.] gemäß dem Merkmal 1.7.

Abbildung

einzige Figur der Druckschrift [X.]

Die Merkmale 1.7.1 und 1.7.2 sind der Druckschrift [X.] hingegen nicht zu entnehmen, denn der [X.] 17 ist kein [X.] gemäß Merkmal 1.7.1 zugeordnet, so dass auch kein wahlweises Befüllen der [X.] 17 bei der [X.] gemäß Merkmal 1.7.2 möglich ist. Ein solches stellt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht das Ventil 15a, 15b dar. Denn mittels dieses Ventils ist keine „wahlweise“ Verbindung zu einer Druckleitung herstellbar, welche das Kolben-Zylinder-System mit der [X.] verbindet. So ist der [X.] der [X.] 17 in Ausflussrichtung über die Rückschlagventile 22 und 23 dauerhaft mit der Druckleitung 14 verbunden, während über die Leitung 16b und das Schaltventil 15a oder 15b in keiner seiner [X.]en eine Verbindung zu der Druckleitung 14 herstellbar ist.

Der Druckschrift [X.] ist ein elektrischer Bremskraftverstärker zu entnehmen. Dessen konkrete Einbindung in ein Bremssystem (z.B. Anbindung an die [X.]n, Einbindung von Schaltventilen) lehrt die Druckschrift [X.] nicht. Der Inhalt der Druckschrift [X.] kann daher ebenfalls die Merkmale 1.7.1 oder 1.7.2 nicht vorwegnehmen, so dass selbst eine unterstellt naheliegende Kombination der Lehren der beiden Druckschriften nicht zu dem vorliegend beanspruchten Bremssystem führen kann.

Dies gilt auch für das Merkmal 1.3.2. So beschreibt die Druckschrift [X.] in den Absätzen [0092] bis [0094] die Ansteuerung des Bremskraftverstärkers bei einer Generatorbremsung. Demnach wird der im [X.] erzeugte Fluiddruck um eine Größe reduziert, die einer Bremskraft entspricht, die mittels des Generatorbremsbetriebs eines Hybridfahrzeugs erzeugt wird (vgl. Absatz [0092]). Um den Fluiddruck zu reduzieren, wird der [X.] relativ zum [X.] bewegt. Dieses Rückbewegen dient zudem zur Einstellung einer [X.]rückwirkung auf das Bremspedal, sodass dem Fahrer ein komfortables Bremsgefühl gegeben wird (vgl. Absatz [0094]). Damit lehrt die Druckschrift [X.] jedoch ausschließlich die erste Maßnahme des Merkmals 1.3.2. Selbst wenn der Fachmann naheliegend mit Vorbild aus der Druckschrift [X.] zusätzlich einen [X.] vorsehen würde und diesen entsprechend der Vorgabe der Druckschrift [X.] während einer ABS-Regelung befüllt, so führt dies nicht zwingend und somit naheliegend zu einem generellen gleichzeitigen Vorsehen beider Maßnahmen, wie in Merkmal 1.3.2 gefordert, sondern allenfalls nur zu einem zeitweiligen, zufälligem Vorliegen beider Maßnahmen.

Da die Druckschrift [X.] nur die erste Maßnahme des Merkmals 1.3.2 lehrt, kann auch eine selbst unterstellt naheliegende Kombination der Lehre der Druckschrift [X.] mit derjenigen der Druckschrift [X.]3 nicht zu dem vorliegend beanspruchten Bremssystem mit dem Merkmal 1.3.2 führen, denn diese offenbart wie vorstehend unter Punkt [X.]) bereits dargelegt weder Maßnahmen, welche beim Wirken eines [X.] eingeleitet werden, noch ist ihr ein Verstellen des Kolbens bei zwingend gleichzeitigem Befüllen eines [X.]s auch bei anderweitigen Regelungen zu entnehmen. Auch offenbart nicht nur die Druckschrift [X.] nicht die Merkmale 1.7.1 und 1.7.1, sondern auch der Druckschrift [X.]3 sind diese nicht zu entnehmen, denn über ein [X.] schweigt sich die Druckschrift [X.]3 aus.

c) Auch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.]2 steht der erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen.

Wie vorstehend unter Punkt IV-1.4.2b) bereits dargelegt ist der Druckschrift [X.] kein Bremssystem mit einem Schaltventil zu entnehmen, welches das Merkmal 1.6.2 aufweist.

Ein solches Schaltventil ist auch in der Druckschrift [X.]2 nicht offenbart. Denn das der Druckschrift [X.]2 entnehmbare Bremssystem weist in der das Kolben-Zylinder-System mit den [X.]n verbindenden Druckleitung 15 gerade kein Schaltventil auf (vgl. Figuren). Somit kann auch eine selbst unterstellt naheliegende Kombination der Lehren der beiden Druckschriften schon aus diesem Grund nicht zu dem vorliegend beanspruchten Bremssystem führen.

Abbildung

Figur 1 der Druckschrift [X.]2

Analog gilt dies auch hier wiederum für das Merkmal 1.3.2. Denn die diesbezüglich der Druckschrift [X.]2 entnehmbare Lehre greift nicht weiter als die, welche die Druckschrift [X.] offenbart. Insofern wird auf die vorstehend dargelegte Argumentation zu der Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] unter Punkt [X.]) verwiesen.

e) Das vorliegend beanspruchte Bremssystem beruht auch ausgehend von der Lehre der Druckschrift [X.]/[X.]8 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschriften [X.] und [X.]8 sind identisch.

Abbildung

Figur 8 der Druckschrift [X.]/[X.]8

Der Druckschrift [X.]/[X.]8 ist ein Bremssystem zu entnehmen, das nach Merkmal 1.1 eine Steuereinrichtung [X.] und nach Merkmal 1.2 ein Bremspedal 1 umfasst. Die Steuereinrichtung steuert dabei den Antrieb des [X.] in Abhängigkeit des von einem [X.] vorgegebenen [X.]drucks oder [X.]ndrucks zur Ansteuerung einer [X.] und einer Antriebskraft an, wobei der Druckaufbau in [X.]n [X.] durch Verstellen des Kolbens 103, 104 erfolgt und jeder [X.] [X.] jeweils mindestens ein Schaltventil 107 zugeordnet ist, welches zum Druckhalten in der zugeordneten [X.] [X.] geschlossen und zur Druckänderung in der zugeordneten [X.] [X.] geöffnet ist (vgl. Seite 17, Zeile [X.]; Figur 8). Die Merkmale 1.1.1, 1.5 und der [X.] 1.6.x sind daher aus der Druckschrift [X.]/[X.]8 vorbekannt.

Auch umfasst das Bremssystem der Druckschrift [X.]/[X.]8 einen als Nachfördereinrichtung F bezeichneten [X.], der mindestens einem [X.] zugeordnet ist und dessen [X.] 120 über ein schaltbares Schaltventil 108 mit einer Druckleitung des [X.]es verbindbar ist, wie es die Merkmale 1.7 und 1.7.1 des geltenden Patentanspruchs 1 fordern.

Nicht der Druckschrift [X.]8 zu entnehmen ist aber, dass dieser [X.] bei einer [X.] wahlweise zur Aufnahme von Fluid aus der [X.] oder dem zugehörigen [X.] dient, denn gemäß Seite 17, Zeile [X.] findet der [X.] nur dann Verwendung, wenn ein [X.] notwendig ist, sobald der Kolben 103, 104 in den Bereich des Hubendes des [X.]s kommt. Eine ABS-Regelung wird in der Druckschrift [X.]8 zwar in Bezug zu dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel angesprochen (vgl. Seite 13), eine Befüllung des [X.]s wird in diesem Zusammenhang aber nicht thematisiert. Das Merkmal 1.7.2 ist daher aus der Druckschrift [X.]/[X.]8 nicht vorbekannt.

Dies gilt ebenso für die Merkmale 1.3, 1.3.1 und 1.4, denn gemäß Seite 17, Zeile [X.] ist bei einem intakten Bremskraftverstärker 102 das Bremspedal 101 vom [X.] 105 entkoppelt und es wird ein Wegsimulator verwendet. Auch ist die Bremsanlage der Druckschrift [X.]/[X.]8 nicht explizit für ein Hybridfahrzeug vorgesehen. Das Wirken eines [X.] wird insoweit nicht thematisiert, und somit kann auch das Merkmal 1.3.2 in seiner Gesamtheit durch die Druckschrift [X.]/[X.]8 nicht vorweggenommen werden.

Da wie vorstehend dargelegt keine der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]2, [X.]3 und [X.] das Merkmal 1.3.2 vollständig offenbaren oder in einer Kombination nahelegen kann, kann auch ausgehend von der Lehre der Druckschrift [X.]/[X.]8 selbst eine beliebige Kombination dieser Lehre mit einer oder sogar mehreren der Lehren der vorstehenden Druckschriften nicht zu diesem Merkmal und damit nicht in naheliegender Weise zu dem in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Bremssystem führen.

f) Die der Druckschrift [X.]6 zugrundeliegende Patentanmeldung ist als Priorität zu der Patentanmeldung genannt, auf welcher die Druckschrift [X.]/[X.]8 basiert. Der Inhalt der Druckschrift [X.]6 geht dabei nicht über den Inhalt der Druckschrift [X.]/[X.]8 hinaus.

Die Druckschrift [X.]7 betrifft ein am 14. September 2011 veröffentlichtes [X.]. Die Druckschrift [X.]7 ist von Ihrem Zeitrang zu dem Anmeldetag des Streitpatents nachveröffentlicht. Die dem Patent der Druckschrift [X.]7 zugrundeliegenden Anmeldunterlagen sind als Druckschrift [X.]/[X.]8, zu der vorstehend ausgeführt ist, im Verfahren.

g) Die noch verbleibenden Druckschriften [X.], [X.]0, [X.]1, [X.]4 und [X.] stehen noch ferner ab und sind zu Recht von der Klägerin nicht aufgegriffen worden. Sie können im Besonderen das Merkmal 1.3.2 in seiner Gesamtheit ebenfalls nicht nahelegen, da sie dieses nicht offenbaren.

2. Patentansprüche 2 bis 13

Die mit den Patentansprüchen 2 bis 13 beanspruchten Bremssysteme sind für den so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann. Dies gilt im Besonderen entgegen der Ansicht der Klägerin auch für die Bremssysteme nach den Patentansprüchen 10, 11 und 13. Die Verwendung der Begriffe „[X.]“, „[X.]“ oder „variabler [X.]“ bedingen hierbei keine mangelnde Ausführbarkeit, denn bei diesen Begriffen handelt es um übliche Fachbegriffe. Dies belegen schon die Druckschriften [X.], Abs. [0059] oder [X.], Absätze [0021] und [0048] für den Begriff „[X.]“ bzw. die Druckschrift [X.], Absätze [0014] und [0021] für die Begriffe „„[X.]“ oder „variabler [X.]“, welche die Klägerin zum Nachweis der Vorbekanntheit dieser Begriffe benennt.

Da das mit dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte Bremssystem patentfähig ist, gilt dies gleichermaßen für die nur Weiterbildungen nach dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 betreffenden Patentansprüche 2 bis 13 in der erteilten Fassung, so dass auch diese [X.] sind.

3. Patentansprüche 14, 15, 16 und 17

3.1 Die Merkmale der Patentansprüche 14, 15, 16 und 17 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

a) Der erteilte Patentanspruch 14 ist gemäß Merkmal 14.0 auf ein Verfahren gerichtet, welches zum Betrieb eines Bremssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 13, also zumindest eines Bremssystems nach dem erteilten Patentanspruch 1 geeignet ist.

Das ansonsten nicht weiter spezifizierte Verfahren zeichnet sich dabei alleinig zwingend durch das Merkmal 14.1 aus, wonach bei einem positiven µ-Sprung der [X.] entleert wird.

Über den Reibungskoeffizient µ wird fachspezifisch das physikalische Haftungsvermögen zwischen den Reifen eines Fahrzeugs und dem Untergrund beschrieben. Auf trockener Straße liegt dieser Wert beispielsweise hoch, auf [X.] niedrig. Bei einem positiven µ-Sprung erhöht sich folglich die Reibung zwischen Reifen und Untergrund, sodass stärker gebremst werden kann, ohne ein Blockieren der Reifen zu befürchten. Wird dieser positive µ-Sprung festgestellt, kann die [X.] entleert und somit der Druck in den [X.]n erhöht werden (vgl. Absatz [0033] des Streitpatents).

Das mit Patentanspruch 14 beanspruchte Verfahren zielt im Sinne der Gesamtoffenbarung hierbei auf die [X.] des durch das Verfahren betriebenen Bremssystems.

b) Der erteilte Patentanspruch 15 ist gemäß Merkmal 15.0 auf ein Verfahren gerichtet, welches ebenfalls zum Betrieb eines Bremssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 13, also zumindest eines Bremssystems nach dem erteilten Patentanspruch 1 geeignet ist.

Das ansonsten nicht weiter spezifizierte Verfahren zeichnet sich dabei durch das Merkmal 15.1 aus, wonach die/eine Entleerung des [X.]s während einer anhaltenden Phase geschlossener Schaltventile erfolgt (vgl. auch Absatz [0034] des Streitpatents).

Das mit Patentanspruch 15 beanspruchte Verfahren zielt im Sinne der Gesamtoffenbarung ebenfalls auf die [X.] des durch das Verfahren betriebenen Bremssystems.

c) Der erteilte Patentanspruch 16 ist gemäß Merkmal 16.0 auf ein Verfahren gerichtet, welches zum Betrieb eines Bremssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 13, also wiederum zumindest eines Bremssystems nach dem erteilten Patentanspruch 1 geeignet ist.

Das ansonsten nicht weiter spezifizierte Verfahren zeichnet sich dabei durch das Merkmal 16.1 aus, wonach mittels des Bremssystems ein Bremsbelaglüftspiel in den [X.]n eingestellt wird. Unter dem Begriff „Bremsbelaglüftspiel“ ist fachmännisch der Abstand zwischen den Bremsbelägen und den diesen zugeordneten Gegenflächen zu verstehen. Absatz [0037] der Streitpatentschrift erläutert ein beispielhaftes Verfahren zu dessen Einstellung, wobei das vorliegend beanspruchte Verfahren jedoch nicht auf dieses Beispiel beschränkt ist.

Das mit Patentanspruch 16 beanspruchte Verfahren zielt im Sinne der Gesamtoffenbarung auf die Funktion zur Einstellung eines Bremslüftspiels.

d) Der erteilte Patentanspruch 17 ist gemäß Merkmal 17.0 auf ein Verfahren gerichtet, welches zum Betrieb eines Bremssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 13, also zumindest eines Bremssystems nach dem erteilten Patentanspruch 1 geeignet ist.

Das ansonsten nicht weiter spezifizierte Verfahren zeichnet sich dabei durch die Merkmale 17.1 bis 17.3 aus. So legt das Merkmal 17.1 fest, dass der [X.] bei entsprechender Ansteuerung der Schaltventile und des [X.]s gefüllt wird, ohne jedoch eine Ansteuerung zu definieren. Diese bleibt insofern dem Fachmann überlassen. Merkmal 17.2 legt darüber hinaus fest, dass diese Befüllung zu [X.] erfolgt, denn das im [X.] gespeicherte Fluidvolumen wird bei [X.] in den [X.] eingespeist. Während der Befüllung wird dabei gemäß Merkmal 17.3 ein Schnüffelloch des Tandemhauptzylinders - beides also zusätzliche Ausbildungen des dem Verfahren zugrunde zu legenden Bremssystems - geschlossen.

Das mit Patentanspruch 17 beanspruchte Verfahren zielt im Sinne der Gesamtoffenbarung auf die Funktion zur Vorfüllung oder Nachförderung des [X.]s (vgl. Absatz [0038] des Streitpatents).

3.2 Die mit den Patentansprüchen 14 bis 17 beanspruchten Verfahren sind im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann (§ 22 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Sie gehen auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht wurden (§ 22 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

Soweit die Klägerin das mit dem erteilten Patentanspruch 14 beanspruchte Verfahren als unzulässig erweitert ansieht, begründet sie dies mit einer unzulässigen Erweiterung des Bremssystems nach einem der vorherigen Ansprüche, für dessen Betrieb das Verfahren geeignet ist. Dem kann aber wie vorstehend dargelegt nicht gefolgt werden. Dies gilt gleichermaßen für das mit dem Patentanspruch 16 beanspruchte Verfahren.

3.3 Die Patentansprüche 14 bis 17 beanspruchen jeweils Schutz für ein Verfahren zum Betrieb eines Bremssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche. Da schon die mit den Patentansprüchen 1 bis 13 beanspruchten Bremssysteme patentfähig und rechtsbeständig sind, trifft dies auch für alle Verfahren nach den Patentansprüchen 14 bis 17 zu, da diese jeweils zum Betrieb eines Bremssystems nach den vorhergegangenen Bremssystemen vorgesehen sind.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

8 Ni 25/23

31.01.2024

Bundespatentgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 31.01.2024, Az. 8 Ni 25/23 (REWIS RS 2024, 1393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1393

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