Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. I ZB 36/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5198

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[X.] vom 15. Februar 2007 in der [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2007 durch [X.] [X.] und [X.] Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.]uss der Zivilkammer 1 des [X.] vom 10. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-sen. Wert der Rechtsbeschwerde: 1.624 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des [X.], durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, u.a. die Fahrzeugbriefe näher bezeichneter Fahrzeuge an einen bestimmten Gerichts-vollzieher als [X.] herauszugeben. Da diesem Gerichtsvollzieher die Ne-bentätigkeitsgenehmigung für eine [X.] fehlte, beauftragte die Antrag-stellerin einen Rechtsanwalt mit der [X.]. Der mit der Zwangsvollstre-ckung beauftragte Gerichtsvollzieher nahm bei der Antragsgegnerin die [X.] in Besitz und übergab sie dem Rechtsanwalt als [X.]. 1 - 3 - 2 Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten beantragt, einschließlich der ihr entstandenen [X.]skosten in Höhe von 1.624 •. 3 Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Antrag auf Festsetzung der [X.]skosten zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die so-fortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die [X.]skosten seien keine Kosten der Zwangsvollstreckung, weil sie auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin. 4 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte [X.] ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Entgegen der Ansicht des [X.] können die Kosten der [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die [X.] angeordnet worden ist. Dies hat der Senat nach Erlass der [X.] Entscheidung bereits unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur entschieden ([X.], [X.]. v. 20.7.2006 - I ZB 105/05, [X.], 3010 [X.]. 7 ff. m.w.N. = WRP 2006, 1246 - [X.]skosten). Hat das Gericht eine [X.] angeordnet, gehö-ren zu den notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die mit der Durchführung der [X.] verbundenen notwendigen Kosten. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt nicht von der Natur des sie 6 - 4 - begründenden Rechtsverhältnisses ab. Deshalb steht einer Kostenfestsetzung nicht entgegen, dass die [X.] auf einem privatrechtlichen Vertrag be-ruht und der [X.] kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozeßord-nung ist ([X.]Z 146, 17, 20). Es ist daher auch unerheblich, ob der [X.] ein Gerichtsvollzieher in Nebentätigkeit oder eine andere Person wie etwa ein Rechtsanwalt ist. 2. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der [X.] bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dazu keine Entscheidung getroffen hat. 7 Bornkamm Büscher Schaffert

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 23a M 1444/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

I ZB 36/06

15.02.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. I ZB 36/06 (REWIS RS 2007, 5198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5198

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