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PDF anzeigen [X.] vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
[X.]skosten ZPO §§ 103, 104 Die Kosten der [X.] können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die [X.] angeordnet worden ist. [X.], [X.]. v. 20. Juli 2006 - [X.]/05 - [X.] (Oder) - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.]uss des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-sen. Wert der Rechtsbeschwerde: 4.923,35 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des [X.] (Oder), durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die in ihrem Besitz befindlichen und auf ihrem Betriebsgrundstück in [X.] gernden Bierfässer, die mit "S. " gekennzeichnet waren, an einen Ge- richtsvollzieher als [X.] herauszugeben. 1 - 3 - Am 19. Oktober 2001 übergab der mit der Durchführung der [X.] beauftragte Gerichtsvollzieher die Fässer an einen Gerichtsvollzieher als [X.]. Dieser lagerte die Fässer bei einem Speditionsunternehmen ein. 2 3 Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Kosten des [X.]s ein-schließlich der Lagerkosten beantragt. Das [X.] hat die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.923,35 • festgesetzt. Auf die sofortige Beschwer-de der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Kosten-festsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der [X.] zurückgewiesen (OLG [X.] Rpfleger 2006, 101). 4 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin. 5 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte [X.] ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Die Frage, ob eine [X.] die Kosten der [X.] als Kosten der Zwangsvollstreckung zur Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festsetzen lassen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 7 a) Zum Teil wird angenommen, die Kosten der [X.] könnten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden, weil die Vollziehung des Vollstreckungstitels mit der Übergabe an den [X.] beendet sei. Die Kosten beruhten auf einem privatrechtlichen [X.]svertrag und die [X.] - 4 - questration sei keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Es sei eine [X.] Frage, wer die Kosten der [X.] zu tragen habe, für de-ren Entscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen sei ([X.] 1981, 855; Rpfleger 1991, 523; [X.] [X.] 1993, 124; [X.] 1996, 89, 90; [X.] [X.] 1997, 160; [X.]/Schütze/ [X.], ZPO, 3. Aufl., § 938 Rdn. 15). Dieser Ansicht hat sich das Be-schwerdegericht angeschlossen. b) Dagegen wird zu Recht die Ansicht vertreten, die Kosten der [X.] könnten im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kosten-grundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem [X.] angeordnet worden sei ([X.] Rpfleger 1981, 157; OLG Düsseldorf [X.] 1989, 550; 1996, 89; [X.].ZPO/[X.], 2. Aufl., § 938 Rdn. 25; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdn. 22; [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 938 Rdn. 25; [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 938 Rdn. 10). 9 aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung notwendig waren. Hat das Gericht eine [X.] angeordnet, rech-nen hierzu die mit der Durchführung der [X.] verbundenen notwendi-gen Kosten. 10 Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] auf einem privatrecht-lichen Vertrag mit dem [X.] beruht und der [X.] kein Vollstre-ckungsorgan im Sinne der Zivilprozessordnung ist ([X.] 146, 17, 20). Die Er-stattung der Kosten der Rechtsverfolgung ist nicht von der Natur des [X.] abhängig, von dem die Kosten herrühren. Zu den Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, zählen etwa 11 - 5 - auch Kosten für Detektivermittlungen, für Testkäufe und für Nachforschungen im Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, [X.], 439 Tz 11 = [X.], 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten), die ebenfalls auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge ent-stehen. [X.]) Für die Festsetzung der Kosten der [X.] im [X.] nach §§ 103, 104 ZPO sprechen zudem Gründe der Prozess-wirtschaftlichkeit, weil in dem die [X.] anordnenden Verfahren regel-mäßig eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Mit dem [X.] nach §§ 103, 104 ZPO steht ein gegenüber der Geltendma-chung im Klagewege einfacheres Verfahren zur Verfügung, um dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel über die [X.]skosten an die Hand zu geben. Schutzwürdige Belange des Schuldners werden hierdurch nicht betroffen. So-weit diesem Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Tragung der Seque-strationskosten dem Grunde oder der Höhe nach zustehen, die im Kostenfest-setzungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, kann er diese ohne die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2, § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. [X.] 3, 381, 382; [X.] in [X.]/Walker aaO § 767 Rdn. 35; [X.]/[X.] aaO § 104 Rdn. 21, Stichwort "[X.]"). 12 - 6 - 2. Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der [X.] bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - hierüber keine Entscheidung getroffen hat. 13 [X.] Büscher
Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 11.01.2005 - 18 O 326/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 23.08.2005 - 6 W 21/05 -
Meta
20.07.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. I ZB 105/05 (REWIS RS 2006, 2475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2475
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