Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4961

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[X.] vom 13. März 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Kosten der Schutzschrift [X.] [X.] § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100 Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der [X.] betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 [X.] [X.], wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2007 wird auf Kos-ten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 523 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin reichte beim [X.] eine Schutzschrift ein, nachdem sie von der Antragstellerin wegen eines vermeintlichen [X.] abgemahnt worden war. Die Schutzschrift enthielt den Antrag, einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, und eine nähere Begründung hierzu. Am folgenden Tag beantragte die Antragstel-lerin beim [X.] den Erlass einer einstweiligen Verfügung. 1 - 3 - Das [X.] beschloss, nicht ohne mündliche Verhandlung zu [X.] und Termin hierzu nur auf ausdrücklichen Antrag zu bestimmen. Es wies die Antragstellerin darauf hin, dass eine Schutzschrift vorlag. Die Antrag-stellerin nahm in der Folgezeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung zurück. Nach der daraufhin vom [X.] getroffenen Kostenentschei-dung hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. 2 Die Antragsgegnerin hat neben der Kostenpauschale die Festsetzung [X.] 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] [X.] beantragt. 3 Das [X.] hat zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] [X.] festgesetzt; auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat es die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 [X.] [X.] auf eine 0,8-fache Gebühr ermäßigt. 4 Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel der [X.] hat das [X.] stattgegeben. 5 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfah-rensgebühr nach Nr. 3101 [X.] [X.] zu berücksichtigen. 6 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die 1,3-fache [X.] nach Nr. 3100 [X.] [X.] sei nicht zu ermäßigen. Nach der Regelung der Nr. 3101 [X.] [X.] komme eine Ermäßigung nicht in Betracht, wenn - wie [X.] - 4 - gend - der Auftrag erst ende, wenn die Sachvortrag enthaltende Schutzschrift bereits bei Gericht eingereicht sei. 9 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 10 a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im Falle der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenden Kosten zu erstat-ten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungs-fähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenom-men wird ([X.], [X.]. v. 23.11.2006 - [X.], [X.], 727 [X.]. 15 = [X.], 786 - Kosten der Schutzschrift II). b) Die Höhe der Gebühr richtet sich vorliegend nach Nr. 3100 und Nr. 3101 [X.] [X.]. Die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 [X.] [X.] für das Betreiben des Geschäfts ein-schließlich der Information. Sie ermäßigt sich nach Nr. 3101 [X.] [X.] auf eine 0,8-fache Gebühr, wenn der Auftrag sich erledigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der [X.], Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat. 11 Die Voraussetzungen der Ermäßigung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr der Nr. 3100 [X.] [X.] liegen im Streitfall nicht vor. Die Schutzschrift der An-tragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag i.S. der Nr. 3101 [X.] [X.]. Davon ist auszugehen, wenn die Schutzschrift Tatsachen- oder Rechtsausführungen zur 12 - 5 - Sache und nicht nur [X.] enthält (vgl. [X.], [X.], 37. Aufl., 3101 [X.]. 13; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz, 9. Aufl., [X.] Teil 3 Abschn. 1 Rdn. 24). Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 3101 [X.] [X.] scheidet dann aus ([X.] NJW-RR 2005, 941; OLG Düsseldorf AGS 2006, 489; [X.] AGS 2007, 557; [X.] [X.]O 3101 [X.]. 13; Müller-Rabe in [X.], Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz, 17. Aufl., [X.] Rdn. 127; [X.] in [X.] [X.], 2. Aufl., Nr. 3101 [X.]. 27; a.A. [X.] 2005, 1196; [X.] 2006, 793; [X.] in Gebauer/[X.], [X.], 3. Aufl., § 11 Rdn. 79; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O [X.] Teil 3 Abschn. 1 Rdn. 26). [X.]) Unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entsprach es allerdings der ganz überwiegenden Meinung, dass der Gebührenanspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 [X.] nur eine halbe Gebühr umfasste, wenn der Auftrag zu einem Zeitpunkt endete, zu dem der Rechtsanwalt lediglich eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht hatte. Die in einer vorsorglich einge-reichten Schutzschrift enthaltenen Anträge waren keine [X.] des § 32 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 13.2.2003 - [X.], [X.], 456 = [X.], 516 - Kosten der Schutzschrift I, m.w.N.). 13 [X.]) Mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist gegenüber der [X.] unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine Erweiterung des Katalogs in Nr. 3101 [X.] [X.], bei dem eine Ermäßigung des Gebührentat-bestandes bei [X.] ausscheidet, um Schriftsätze, die Sachvor-trag enthalten, eingeführt worden. Damit sollte dem Umstand Rechnung getra-gen werden, dass der Anwendungsbereich der Nr. 3101 [X.] [X.] gegenüber § 32 Abs. 1 [X.] auf Verfahren ohne besondere Sachanträge, und zwar ins-besondere auf [X.], ausgedehnt worden ist (vgl. Begründung zum 14 - 6 - Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Die damit verbundene Anwen-dung der Bestimmung mit der Folge des Ausschlusses der [X.] bei einem Schriftsatz mit Sachvortrag ohne einen Sachantrag auch in Streitverfahren ist im Gesetzgebungsverfahren als sachgerecht angesehen worden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf [X.]O [X.]). Diese Änderung der Rechtslage in Nr. 3101 [X.] [X.] gegenüber § 32 Abs. 1 [X.] hat zur Folge, dass eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag endet, nachdem die Schutzschrift, die Sachvortrag enthält, bei Gericht eingereicht und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden ist. Den Sachvortrag muss das Gericht, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis ge-langt, bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen ([X.] [X.], 456 - Kosten der Schutzschrift I). Der Sachvortrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift unterscheidet sich zwar von einer Entgegnung auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dadurch, dass er unter Umständen auf Vermutungen über den Inhalt der Antragsschrift angewiesen ist, die er zu ent-kräften sucht. Nach der Neuregelung der Nr. 3101 [X.] [X.] rechtfertigt dies [X.] nicht die unterschiedliche Behandlung des Vortrags in einer Schutzschrift und des Vortrags in einer Antragsentgegnung im Verfahren über die Gewäh-rung vorläufigen Rechtsschutzes. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Sachvortrag in der Schutzschrift ebenfalls vom Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen ist. cc) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich vorliegend auch nicht nach Nr. 3403 [X.] [X.] (Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten), weil die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht nur mit der [X.] der Schutzschrift, sondern bereits mit der Vertretung in dem erwarteten Eilverfahren beauftragt hatte. 15 - 7 - [X.]. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 16 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.09.2006 - 84 O 146/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 W 270/06 -

Meta

I ZB 20/07

13.03.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07 (REWIS RS 2008, 4961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4961

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