Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. BLw 9/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 936

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 9. November 2005 in der [X.] betreffend [X.] nach dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 3 b, 28 Abs. 2 Der Anspruch des Mitglieds auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] entsteht erst mit der Eintragung des Unternehmens in der neuen Rechtsform. Die Verjährung des Anspruchs nach § 3 b Satz 2 [X.] beginnt daher nicht vor dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem diese Eintragung erfolgt ist. [X.], [X.]. v. 9. November 2005 - [X.] - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 9. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] des [X.] in [X.] vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 •. Gründe: [X.] Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach dem [X.] geltend. 1 Der Antragsteller brachte im Jahr 1959 eine landwirtschaftliche Fläche von 13,21 ha sowie einen Inventarbeitrag von [X.] in die LPG —M. fi [X.]ein. Die Mitgliedschaft des Antragstellers ging infolge von Zusammenschlüssen mehrerer [X.] und der Ausgliederung der [X.] in die LPG ([X.]) B.
über. Diese [X.]nschaft schloss sich mit Wirkung vom 1. April 1991 mit der LPG (P) [X.] zur [X.], der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, zusammen. 2 - 3 - Die Mitgliederversammlung dieser zusammengeschlossenen [X.]n-schaft beschloss am 6. November 1991 die Umwandlung in die Rechtsform [X.] eingetragenen [X.]nschaft. Der Umwandlungsbericht sah ein Barab-findungsvolumen von 1.900.000 DM vor, auf das Ansprüche nach § 44 [X.] für alle anspruchsberechtigten Mitglieder unabhängig von einer späteren Mit-gliedschaft im Nachfolgeunternehmen anzurechnen und als Barabfindung bzw. als Geschäftsanteil im Zuge des [X.] anzubieten seien. 3 Mit Schreiben vom 22. Januar 1992 übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Berechnung über die sich nach dem [X.] ergebende Barabfindung, die mit einer Summe von 8.510,41 [X.]. Ihm wurde mitgeteilt, dass er im Falle der Fortführung der Mitgliedschaft mit diesem Betrag den Geschäftsanteil von 5.000 DM decken könne. 4 Die Antragsgegnerin wurde am 19. Oktober 1992 in das [X.] mit einem Umwandlungsvermerk eingetragen. Der Antragsteller wurde [X.] bei der Antragsgegnerin mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 5.000 DM. Der Differenzbetrag zwischen dem von der Antragsgegnerin errech-neten Barabfindungsbetrag und dem Geschäftsanteil wurde ihm ausgezahlt. 5 Anfang 2002 fand eine außerordentliche Generalversammlung der An-tragsgegnerin statt, in der der Vorstand vorschlug, entsprechend einem in den gerichtlichen Verfahren über [X.] eingeholten Gutachten von einem wahren Wert des Unternehmens im Umwandlungszeitpunkt von 2,9 Mio. DM auszugehen, die Personifizierung des Eigenkapitals insoweit zu erweitern und dafür 800 [X.]DM zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschlag wurde ohne Gegenstimme angenommen. 6 - 4 - Die Antragsgegnerin unterbreitete dem Antragsteller ein Angebot für eine Abfindungsvereinbarung, das auf dem auf 2,9 Mio. DM erhöhten Ansatz für das abfindungsrelevante Eigenkapital beruhte, für den Antragsteller jedoch keinen zusätzlichen Zahlungsbetrag auswies. Der Antragsteller nahm dieses Angebot nicht an. 7 Mit Stufenantrag vom 9. Oktober 2002 hat der Antragsteller Auskunft zur Personifizierung und zu den Bilanzen sowie eine ergänzende bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] geltend gemacht. 8 [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Das [X.] - hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, der Antragsteller habe zur Feststellung, ob ihm ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] zustehe, ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht. Das Recht erstrecke sich auf alle für seinen Anspruch maßgeblichen Unterlagen, insbesondere auch auf die-jenigen, die über den von der Antragsgegnerin behaupteten [X.] Auskunft geben könnten. Der Anspruch könne nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Anspruch auf bare Zahlung unzweifelhaft nicht mehr bestehe. Die Antragsgegnerin behaupte zwar, das in den Bilanzen zum 30. Juni 1990 und zum 30. Juni 1991 ausgewiesene Eigenkapital von 9,7 bzw. 9,4 Mio. DM reiche zur Befriedigung weiterer Ansprüche das Antragstellers nicht aus. Sie habe dem Antragsteller jedoch noch keine Überprüfung ermöglicht. Im Übrigen 10 - 5 - komme es für den Anspruch aus § 28 Abs. 2 [X.] auf das Eigenkapital zum Zeitpunkt des [X.] am 6. November 1991 an. Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei auch nicht verjährt. Nach § 3b Satz 2 [X.] beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der [X.] entstanden sei. Dies sei hier erst Ende 1992 der Fall, da gegen das Un-ternehmen neuer Rechtsform vor der Eintragung keine Ansprüche geltend ge-macht werden könnten. Vorher bestehe der Anspruch auf bare Zuzahlung nur als aufschiebend bedingter Anspruch. Die Verjährungsfrist für solche Ansprü-che beginne erst mit [X.]. 11 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus § 28 Abs. 2 [X.] durch den Antragsteller sei auch nicht verwirkt. Allein die Hinnahme freiwilliger [X.] durch den Antragsteller habe für das Unternehmen keinen Vertrauens-tatbestand dahin geschaffen, dass weitere Ansprüche nicht mehr erhoben [X.]. Gleiches gelte für die freiwillige [X.]eilnahme an [X.]. Auch mit der Zustimmung zu dem Vorschlag des Vorstands, auf der Ver-sammlung vom 10. Januar 2002 weitere 800.000 DM für die Auszahlung von [X.]n bereit zu stellen, habe der Antragsteller lediglich sein Einverständnis mit der Verwendung dieser Mittel zum Ausdruck gebracht, [X.] nicht auf eigene weitergehende gesetzliche Ansprüche verzichtet. 12 II[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 13 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Mitgliedern einer ehemaligen LPG gegenüber dem aus einer LPG hervorge-gangenen Nachfolgeunternehmen aus § 242 BGB ein umfassendes [X.] - und Einsichtsrecht zur Ermittlung der Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche nach dem [X.] zusteht (Senat, [X.] 124, 199, 202). Auskunft kann auch das nach der Umwandlung im Unternehmen verbliebene frühere [X.] verlangen, wenn es einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] geltend macht (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.] 2000, 174, 175 und v. 26. April 2002, [X.], [X.] 2002, 482, 483). 2. Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht ausgeschlossen. [X.] kann allerdings nur verlangt werden, wenn der Anspruch aus dem Land-wirtschaftsanpassungsgesetz dem Grunde nach besteht und nur seine Höhe offen ist (Senat, [X.]. v. 05. März 1999, [X.], [X.], 910). Dem Anspruch auf Auskunft kommt nur eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung der gesetzlichen Ansprüche aus dem [X.] zu (Senat, [X.]. v. 16.06.2000, [X.], [X.], 2555). Eine Verurteilung zur Auskunft käme daher nicht in Betracht, wenn der gesetzliche Anspruch nicht mehr bestünde oder nicht mehr durchsetzbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. 15 a) Der Geltendmachung des Anspruchs steht keine Abfindungsvereinba-rung entgegen. Eine solche Vereinbarung würde allerdings einen Rückgriff des Antragstellers auf den gesetzlichen Anspruch aus § 28 Abs. 2 [X.] aus-schließen (dazu Senat, [X.]. v. 22. Februar 1994, [X.], [X.] 1997, 277, 278; v. 1. Juli 1994, [X.], [X.], 1766, 1767). Sie ist von dem Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt worden. Soweit die Rechtsbe-schwerde geltend macht, sie habe eine solche Vereinbarung in den [X.] hinlänglich aufgezeigt, verweist sie nicht auf konkreten Sachvortrag, aus dem auf eine solche Vereinbarung geschlossen werden könnte. Derartige [X.], die die tatsächlichen Feststellungen des [X.] betreffen, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, 16 - 7 - wenn sie in Form einer konkreten Verfahrensrüge vorgebracht werden (Senat, [X.] 125, 153, 159). b) Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist nicht verjährt. Die [X.] von zehn Jahren gemäß § 3 b Satz 1 [X.] war bei seiner gerichtlichen Geltendmachung im Oktober 2002 noch nicht abgelaufen. 17 § 3b Satz 2 [X.] bestimmt wie § 198 BGB a.F., jetzt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 [X.] als Vor-aussetzung für den Beginn der Verjährung. Entstanden ist ein Anspruch, wenn er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1999, [X.], [X.], 647, 648). In der Regel ist damit der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend ([X.] 113, 188, 191; [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1999, [X.], [X.]O). Daraus folgt, dass der Anspruch auf bare Zuzahlung nicht vor der Eintragung der neuen Rechtsform in das [X.]nschaftsregister am 19. Oktober 2002 entstanden ist. 18 [X.]) Dafür spricht schon, dass der Anspruch aus § 28 Abs. 2 [X.] gegen das aus der Umwandlung entstandene Unternehmen und nicht gegen die frühere LPG gerichtet ist. Gesetzliche Vorausaussetzung für einen [X.] auf bare Zuzahlung ist eine im Umwandlungsbeschluss zu niedrig be-messene Beteiligung am Unternehmen in neuer Rechtsform. Diese Festlegung im Umwandlungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zur Höhe der [X.] erzeugt jedoch erst dann Rechtswirkungen, wenn die neue Rechtsform entstanden ist. Dafür ist die Eintragung konstitutive Voraussetzung (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Erst mit der Entstehung der neuen Rechtsform ist auch das Mitglied nach Maßgabe des [X.] am Unternehmen [X.] (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.]). Der Anspruch aus § 28 Abs. 2 [X.] 19 - 8 - setzt daher das Fortbestehen der Mitgliedschaft im Unternehmen neuer Rechts-form im Zeitpunkt des Eintritts der Umwandlungswirkungen voraus (vgl. Senat, [X.]. v. 29. November 1996, [X.], [X.] 1997, 48, 49 und [X.], [X.] 1997, 48, 50). Der Anspruch kann daher nicht schon zuvor entstanden sein. [X.]) Das System der Ansprüche im [X.] weist in die gleiche Richtung. Die Ansprüche auf bare Zuzahlung (§ 28 Abs. 2 [X.]) und auf Zahlung einer baren Abfindung nach Annahme des im Um-wandlungsbeschluss von dem Unternehmen neuer Rechtsform anzubietenden Angebotes (§ 36 Abs. 1 [X.]) sind Folgeansprüche aus der mit der Eintra-gung durchgeführten Umwandlung. Bis dahin bestand noch die nach § 43 [X.] kündbare Mitgliedschaft in der LPG, deren Beendigung die Abfin-dungsansprüche aus § 44 [X.] zur Folge hatte (vgl. Senat, [X.] 124,199, 201). 20 cc) Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung aus § 28 Abs. 2 [X.] [X.] vor der Eintragung der Umwandlung auch nicht gerichtlich durchgesetzt wer-den können. Ein solcher Antrag wäre verfrüht gewesen, weil bis dahin nicht feststand, dass die Antragsgegnerin auch entsprechend dem [X.] entstehen werde. 21 [X.]) Allerdings hat das [X.] ([X.] 2004, 467, 468) die Auffassung vertreten, der Anspruch auf bare Zuzahlung entstehe bereits mit der [X.]uss-fassung zur Umwandlung. Eine Begründung hierfür enthielt die Entscheidung nicht. Auch der Rechtsbeschwerde gelingt es nicht, eine tragfähige Begründung dafür aufzuzeigen. Auf den ihr für diese Auffassung aufgezeigten Gesichts-punkt, das Mitglied könne bereits aus dem Umwandlungsbeschluss erkennen, dass seine künftige Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter 22 - 9 - derjenigen an der LPG zurückbleiben werde, kommt es für die Verjährung nicht an. § 3b Satz 2 [X.] bindet den Beginn der Verjährung an die Entstehung des Anspruchs und knüpft nicht an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt-nis des Gläubigers an. Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, dass die Anbindung der Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 [X.] an die Eintragung der neuen Rechtsform zu einer Ungleichbehandlung der vor der Umwandlung [X.] und der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder führe, übersieht sie, dass auch bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht solche Unterschiede nicht ausblieben. Die [X.] ausgeschiedener Mitglieder nach § 44 wurden gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 [X.] idR erst nach Feststellung der nach dem Ausscheiden folgenden Jahresbilanz der LPG oder der Umwand-lungsbilanz fällig, wenn nach dem Ausscheiden keine ordentliche [X.] mehr erstellt wurde (dazu Senat, [X.]. v. 27. April 2001, [X.], [X.], 1570, 1571). Bei einem Ausscheiden im 2. Halbjahr 1991 erfolgte die Feststellung der [X.] regelmäßig erst im Folgejahr, sodass die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.1992 zu laufen begann. Eine Anknüpfung der Ansprüche aus § 28 Abs. 2 [X.] an den Zeitpunkt des [X.] hätte die Folge, dass die Verjährungsfrist für die [X.] auf bare Zuzahlung bereits 1991 zu laufen begonnen hätte. Für eine solche Schlechterstellung der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder gäbe es erst recht keine sachliche Rechtfertigung. 23 c) Dem Anspruch auf bare Zuzahlung steht auch nicht der Einwand [X.] Rechtsausübung entgegen. 24 [X.]) Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Anspruch nicht verwirkt sei, obwohl der Antragsteller Zahlungen entgegengenommen [X.] - 10 - be und die Verjährungsfrist von zehn Jahren nahezu ausgeschöpft habe, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger aufgrund seiner Untätigkeit über einen längeren Zeitraum beim Schuldner [X.] dahin erweckt hat, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend ma-chen werde und der Schuldner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat (vgl. Senat, [X.], 122, 308, 315). Ob dies nach den Umständen des Einzelfal-les so ist, hat der [X.]atrichter festzustellen, dessen Würdigung insoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist (Senat, [X.] [X.]O). Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung als Sonderfall einer unzulässigen Rechtsausübung nicht verkannt, aber keine Um-stände festgestellt, die eine solche Einwendung begründen. Die Würdigung der tatsächlichen Umstände lässt keinen Rechtsfehler erkennen. [X.]) Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand eines treuwidrigen wi-dersprüchlichen Verhaltens aus der [X.]eilnahme des Antragstellers an der Gene-ralversammlung vom 10. Januar 2002 und seiner Zustimmung zum [X.]uss-vorschlag des Vorstands der Antragsgegnerin entgegen, auf der Grundlage ei-nes Gutachtens zum wahren Wert des Unternehmens zum 30. Juni 1992 [X.] 800.000 DM für die Vermögensauseinandersetzung zur Verfügung zu stellen und auszuzahlen, um die Ordnungsmäßigkeit der Vermögensauseinanderset-zung als Voraussetzung für einen begünstigten Erwerb landwirtschaftlicher [X.] (entspr. § 3 Abs. 3 Satz 1 FlErwV) nachweisen zu können. [X.] ist dieses Verhalten schon deshalb nicht, weil das dem Antragsteller dar-aufhin vorgelegte Abfindungsangebot für ihn trotz eines um 800.000 DM erhöh-ten Eigenkapitals keinen zusätzlichen Betrag als bare Zuzahlung ergab. 26 3. Der Auskunftsanspruch ist auch in dem zuerkannten Umfang begrün-det. Der Antragsteller kann einem Zusammenschluss von [X.] die Vorlage der Bilanzen beider Vorgänger - [X.] verlangen, da der Wert einer Beteiligung 27 - 11 - nicht nur in Bezug auf das [X.]eilvermögen der LPG, hier der LPG ([X.]) [X.], festgestellt werden kann, an der der Antragsteller vor der Umwandlung beteiligt war (vgl. Senat, [X.]. v. 26. April 2002, [X.], [X.] 2002, 482, 483). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.]. 28 [X.] [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 26.04.2004 - [X.]/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - [X.] -

Meta

BLw 9/05

09.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. BLw 9/05 (REWIS RS 2005, 936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 936

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.