Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. BLw 22/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 4932

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 19. Februar 2009 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 19. Februar 2009 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 23. April 2008 ergangenen Beschluss des Senats für Land-wirtschaftssachen des [X.] wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch die [X.] zu er-statten haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 64.144,04 •. Gründe: [X.] Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin als Erben ihres im November 2000 verstorbenen Vaters [X.] aus den [X.] ihrer Großmutter und ihrer Eltern in der LPG nach § 44 [X.] gel-tend, die sie mit 64.144,04 • [X.] Zinsen beziffert haben. 1 Die Antragsgegnerin entstand aus einem Zusammenschluss einer LPG (P) und einer LPG ([X.]) und einem anschließenden Formwechsel. Dabei wurden die 1991 gefassten Beschlüsse zur Umwandlung auf Mitgliederversammlungen vom 24. September 1992 aufgehoben und erneut die Umwandlung der [X.] nunmehr mit Wirkung zum 1. Juli 1992 beschlossen. Die Eltern der [X.] kündigten im September 1992 ihre Mitgliedschaften in der LPG. Die [X.] - 3 - tragsgegnerin wurde auf Grund der Beschlüsse aus dem Jahre 1992 im Sep-tember 1993 in das Register eingetragen. Sie zahlte auf die geltend gemachten Ansprüche unstreitig 9.723 DM. 3 Die erste Entscheidung des [X.] ([X.]), in der die 1992 beschlossene Umwandlung als unwirksam angesehen und Ab-findungsansprüche gegen die Antragsgegnerin deshalb abgewiesen worden sind, hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2005 ([X.], NJW-RR 2005, 351 ff.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zu-rückverwiesen. Das [X.] hat nach Einholung eines Gutachtens über den Wert der Beteiligungen am Eigenkapital der LPG nach der Bilanz zum 30. Juni 1992 den [X.] erneut abgewiesen. Mit der nicht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren [X.] wei-ter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es. 4 Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von der Ent-scheidung des Senats (Beschl. v. 27. April 2001, [X.], [X.] 2001, 455) abgewichen sei, nach dem die [X.] der LPG für die Berech-nung der [X.] nach § 44 [X.] maßgeblich ist, wenn - wie hier - dem Ausscheiden des Mitglieds aus der LPG keine ordentliche [X.] mehr nachfolgt. In der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Bi-lanz vom 30. Juni 1992 soll nach Ansicht der Rechtsbeschwerde aber bereits das Vermögen und die Schulden des [X.] ausgewiesen worden sein. 5 - 4 - Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ist auf der Grundlage der Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde setzt sich zum Zwecke der Darlegung einer Abweichung über die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss hinweg, dass auf Grund der Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen vom 24. Sep-tember 1992 die Schlussbilanzen der beteiligten [X.] zum 30. Juni 1992 die [X.]en waren, die auch gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Schlussbilanzen der [X.] der Anmeldung der am 8. September 1993 einge-tragenen Umwandlung beigefügt wurden. Maßgebliche [X.] für die durch Kündigungen im September 1992 noch aus der LPG ausgeschiede-nen Mitglieder war demnach die Schlussbilanz der LPG zum 30. Juni 1992. 6 - 5 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf § 33 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 7 Krüger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 Ww 10/04 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2004 - 121 [X.] -

Meta

BLw 22/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. BLw 22/08 (REWIS RS 2009, 4932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4932

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