Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZB 162/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10835

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120418BVZB162.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

12. April 2018

in der [X.]sache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15 Abs. 5
a)
Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 5 [X.] für die Anordnung von [X.] ein abschließendes Sonderregime geschaffen. Von über die Voraussetzungen in §
15 Abs. 5 [X.] hinausgehenden Voraussetzungen ist die Anordnung von [X.] auch mit Blick auf das Verhältnis-mäßigkeitsprinzip nicht abhängig zu machen.
b)
Die Anordnung
von [X.] nach § 15 Abs. 5 Satz 1
[X.] setzt auch nicht den begründeten Verdacht voraus, der zurückge-wiesene Ausländer werde ohne die Anordnung von Haft unerlaubt in das [X.] einreisen.
[X.], Beschluss vom 12. April 2018 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2018
durch die

Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
[X.], die Richterin [X.] und den Richter
Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2017 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass [X.] nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste ohne gültige Identitäts-
und Einreisedokumente nach [X.] ein und stellte am 10. No-vember 2015 einen
Asylantrag, den das [X.] ([X.]) mit Bescheid vom 20. Februar 2017 als offensichtlich unbegründet ablehnte. In dem Bescheid forderte das [X.] den Betroffenen auf, [X.] innerhalb einer Woche zu verlassen; es drohte ihm die [X.] nach [X.] an.

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Am 26. Juni 2017 wurde der Betroffene bei dem Versuch, mit dem Zug von [X.] nach [X.] einzureisen, durch Beamte der beteiligten Behörde bei der grenzpolizeilichen Kontrolle im Zug vorläufig festgenommen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 wurde ihm
die Einreise verweigert.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag
gegen den Betroffenen [X.] bis zum 20.
September 2017 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Entlassung aus der [X.] am 15. September 2017 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.

II.

Nach Auffassung des [X.] liegt der Haftanordnung ein
zulässiger Antrag der beteiligten Behörde zugrunde. Diese
habe die Einreise-verweigerung, deren Durchsetzung die [X.] diene, vorgelegt. Aus dem Haftantrag ergebe sich, dass der Vollzug der Einreiseverweigerung durch Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland erfolgen
solle,
und nach welchen Vorschriften sich diese richte. Die beteiligte Behörde habe ausreichend dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie zur Sicherung des Vollzugs der Zurückweisung durch Abschiebung nach [X.] die Anordnung von [X.] bis voraussichtlich 20. September 2017 beantragt habe. Die [X.] angeordnete Haft sei auch rechtmäßig. Da der Betroffene gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2
[X.]
noch nicht in das [X.] eingereist sei, be-stimmten sich die Voraussetzungen der Haft allein nach § 15 Abs. 5 [X.]. Die danach
erforderliche Einreiseverweigerung liege vor. Die Staatsanwalt-2
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schaft habe der Zurückweisung des Betroffenen durch Abschiebung nach [X.] zugestimmt. Die Vorschriften des §
62 Abs. 3 [X.]
über die Haft-gründe seien
zwar nicht anwendbar;
der Haftgrund der Fluchtgefahr liege aber vor. Der Betroffene habe nämlich ausdrücklich erklärt, dass er nicht nach [X.] wolle und sich auf dem Flug dorthin umbringen werde, wenn man ihn zu-rückschicke. Er werde an der Beschaffung eines Reisepasses auch nicht mit-wirken. Diese Äußerungen könnten nur so verstanden werden, dass er sich der Zurückweisung nach [X.] nicht stellen werde.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Auch die Anordnung von [X.] ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 [X.] nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht (Senat, Beschluss vom 20. Sep-
tember 2017 -
V [X.], NVwZ
2018, 349
Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde aber auch. Er enthält entgegen der Ansicht des Betroffenen insbesondere hinreichende Angaben zur erforderli-chen Dauer der [X.] (§
417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG).

a) Die beteiligte Behörde hat in dem Haftantrag mitgeteilt, die Zurückwei-sung des Betroffenen durch Abschiebung nach [X.] erfolge nach dem Ab-kommen zwischen der [X.] und der Islamischen Re-publik [X.] über die Rücknahme von Personen ohne [X.] vom 26. Oktober 2009 ([X.]. [X.] Nr. L 287 S. 52). Für die Rückführung 5
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würden insgesamt benötigt: zwei Wochen für die Zusammenstellung, Prüfung und Übergabe der Unterlagen für das Rückführungsersuchen
an die pakistani-schen Behörden, weitere acht Wochen für die Prüfung des Ersuchens durch diese
und anschließend weitere zwei Wochen und drei Tage für die Organisati-on einer begleiteten Rückführung, die Flugbuchung und tatsächliche Durchfüh-rung; der nächst erreichbare Frontex-Chartertermin
sei der 20.
Sep-
tember 2017.

b) Entgegen der Ansicht des Betroffenen boten diese Ausführungen dem Haftrichter eine ausreichende Grundlage für die von ihm nach § 26 FamFG an-zustellende amtswegige Prüfung und genügten deshalb den gesetzlichen An-forderungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2017 -
V [X.], [X.] 2017, 185 Rn. 12 f.
und vom 20. September 2017 -
V [X.], NVwZ
2018, 349
Rn. 9).

Die beteiligte Behörde hat sich zwar bei der Ermittlung der Gesamtdauer der von ihr mitgeteilten,
für die Abschiebung des Betroffenen zu durchlaufenden Schritte verrechnet (elf Wochen und drei Tage statt richtig zwölf Wochen und drei Tage). Dieser Fehler ist aber unerheblich, da die tatsächlich beantragte Haftdauer mit zwölf Wochen und einem Tag im Wesentlichen der Summe der Einzelschritte entspricht. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die beteiligte Be-hörde für die Zusammenstellung,
Prüfung und Übergabe der erforderlichen Do-kumente an die pakistanischen Behörden insgesamt etwa zwei Wochen ange-setzt hat. Ein Zeitraum in dieser Größenordnung war zu erwarten, da das ange-sprochene europäisch-pakistanische Rückführungsübereinkommen in seinen Anhängen I bis IV nur bestimmte Dokumente als Grundlage
eines Rückfüh-rungsersuchens zulässt und der Betroffene nach den Angaben in dem Haftan-8
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trag weder über einen Pass verfügt hat noch einen Pass oder ein vergleichba-res Dokument
beantragt hatte.

Keiner näheren Erläuterung bedurfte auch die Angabe, dass etwa acht Wochen durch die pakistanischen Behörden für die Bearbeitung des Rückfüh-rungsersuchens benötigt würden. Diese Frist ergibt sich nämlich aus Art. 8 Abs.
2 Satz 3 des europäisch-pakistanischen Rückführungsübereinkommens. Danach kann die regelmäßige Frist von 30 Tagen, innerhalb derer der ersuchte Staat -
hier [X.] -
ein Rückführungsersuchen zu beantworten hat, auf ent-sprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert wer-den, wenn der rechtzeitigen Beantwortung des Ersuchens rechtliche oder tat-sächliche Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse hatte die beteiligte Behörde mit dem Fehlen von Identitätspapieren und der mangelnden Mitwir-kungsbereitschaft des Betroffenen in dem Antrag bezeichnet.

2. Die
Anordnung von
[X.] nach § 15 Abs. 5 Satz 1
[X.]
setzt
nicht den begründeten Verdacht voraus, der zurückgewiesene Ausländer werde
ohne die Anordnung von Haft unerlaubt in das [X.] einreisen.

a) Dieser Verdacht ist allerdings, worauf der Betroffene zutreffend hin-weist, nach nahezu einhelliger
Auffassung im Schrifttum neben einer Einreise-verweigerung, die nicht unmittelbar vollzogen werden kann (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 [X.]), zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung von [X.]
([X.], [X.], 268, 270 f.; [X.]. in [X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 15 [X.] Rn. 42 und in OK-MNet-[X.], Stand November 2010, § 15 Rn. 42; [X.]/Fränkel, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.], Ausländerrecht, §
15 [X.] 10
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Rn.
25). Teilweise wird darüber hinaus noch verlangt, dass die zu befürchtende unerlaubte Einreise des zurückgewiesenen Auslän[X.] die Interessen der Bun-desrepublik [X.] gefährdet, was wiederum nur soll
angenommen wer-den können, wenn infolge der
unerlaubten
Einreise des zurückgewiesenen Aus-län[X.] mit einer illegalen und unkontrollierten Einreise zu rechnen sei ([X.], NVwZ-RR 2009, 82, 83; [X.], GK-[X.], §
15 Rn. 97). [X.] werden diese zusätzlichen Erfordernisse mit der Erwägung, die in § 15 Abs. 5 Satz 1 [X.] getroffene Regelung sei ohne ein den Haftgründen der Abschiebungshaft entsprechendes einschränkendes Kriterium unverhältnismä-ßig ([X.], Kommentar zu [X.], Beschluss vom 7. Juli 2008

16
Wx 76/08, NVwZ-RR 2009, 82 in [X.].Migrationsrecht.net
S. 3). Es liege eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke
vor ([X.], [X.], 268, 270 f.; [X.]. in OK-MNet-[X.], Stand November 2010, § 15 Rn. 42), die durch analoge Anwendung des [X.] (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.])
bzw. eines diesem Haftgrund vergleichbaren Sachverhalts ([X.], NVwZ-RR 2009, 82, 83) zu schließen sei. Ob dem zu folgen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Beschluss vom 22. Juni 2017 -
V [X.]/16,

[X.] 2017, 345 Rn. 10).

b) Er verneint die Frage nunmehr.
Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs.
1 [X.] für die Anordnung von [X.] ein abschließendes Son-derregime geschaffen. Von über die Voraussetzungen in § 15
Abs. 5 [X.] hinausgehenden Voraussetzungen ist die Anordnung von [X.]
auch
mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht abhängig zu machen.

aa) Der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Umsetzung aufent-halts-
und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19. August 2007 ([X.] I S. 1970) entschlossen, die Voraussetzungen für die Anordnung 13
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8
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von [X.] eigenständig zu regeln
(BT-Drucks. 16/5065 S. 165; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 295 Rn.
5, 9 f. und vom 20. September 2017 -
V [X.], NVwZ
2018, 349
Rn.
12). Während §
15 Abs. 4 [X.] aF bis zum Inkrafttreten dieses Geset-zes die Voraussetzungen für die [X.] unter uneingeschränkter Verweisung auf die Voraussetzungen für die Abschiebungshaft in § 62
[X.] regelte, sind sie seitdem in § 15 Abs. 5 [X.] eigenständig und in den wesentlichen Punkten abweichend von den Voraussetzungen für die [X.] geregelt. Die [X.] setzt im Unterschied zur [X.] weder einen Haftgrund
(Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017

V [X.]/16 [X.] 2017, 345 Rn. 10 und vom 20. September 2017

V
ZB
118/17, NVwZ
2018, 349
Rn. 12; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10.
März 2016 -
V [X.],
[X.] 2016, 295 Rn. 5 für den Transitaufent-halt gemäß § 15 Abs. 6 [X.])
noch das Einvernehmen
der Staatsanwalt-schaft voraus (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 -
V [X.], [X.]
2018, 41
Rn.
6). Im Unterschied zur Abschiebungshaft wird die [X.] der [X.], wie sich aus der Ausgestaltung von §
15 Abs. 5 Satz 1 [X.] ergibt, gesetzlich vermutet (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 315 Rn. 16 f.). Das schließt nicht nur
die geforderte entsprechende Anwendung
der für die Anordnung von Ab-schiebungs-
oder Zurückschiebungshaft nach §
57 Abs. 3 und §
62 Abs. 3
[X.] und von [X.] nach Art.
28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung erforderlichen Haftgründe (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017

V
[X.]/16, [X.] 2017, 345 Rn. 10), sondern auch deren Substitution durch solchen Haftgründen funktionell entsprechende zusätzliche Vorausset-zungen und insbesondere durch den begründeten Verdacht der unerlaubten Einreise, aus. Solche zusätzlichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber be--
9
-
wusst nicht vorgesehen, weil er sie in der Situation, in der [X.] nach §
15 Abs. 5 [X.] angeordnet werden soll, nicht für nötig hielt.

bb) Die Forderung nach dem begründeten Verdacht der unerlaubten [X.] oder einem anderen, die Regelung in § 15 Abs. 5 [X.] über den Wortlaut hinaus einschränkenden Kriterium lässt sich nicht mit einer verfas-sungskonformen Auslegung der Vorschrift begründen.

(1) Auch die Vorschriften über die Anordnung von [X.] und ihre Anwendung sind allerdings an dem im Rechtsstaatsprinzip des Art.
20 Abs. 2 GG wurzelnden Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen (vgl. [X.], [X.] 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungshaft und für die [X.] nach § 57 Abs. 2 [X.]; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 -
V [X.]/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 26 für die Zurückschiebung und [X.] vom 30. Oktober 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 57 = juris Rn. 9 für den Transitaufenthalt). Die von
dem Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 [X.]
getroffene Regelung wi[X.]pricht diesem Prinzip indessen nicht.

(2) Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist [X.] zwar re--Vorschrift ergibt. Das gilt aber nur, wenn die Einreiseverweigerung oder Zurückweisung nicht unmittelbar vollzogen werden kann. In dieser Son[X.]ituation kann [X.] das mit Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 4 [X.] ([X.]) europarechtlich zwingend vorgegebene Ziel der Vorschrift, die unerlaub-te Einreise eines Auslän[X.] ohne Aufenthaltstitel zu verhindern, in aller Regel nicht an[X.] erreicht werden. Der Ausländer befindet sich nämlich tatsächlich schon im [X.]. Seine unerlaubte Einreise ist nach
§ 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] rechtlich nur deswegen noch nicht erfolgt, weil die Grenzübergangs-15
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stelle ihn nur zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck, nämlich zur [X.] der erteilten Zurückweisung, hat passieren lassen und weil sie den Aufenthalt des Auslän[X.] aufgrund seiner vorläufigen Festnahme kontrollieren kann. Gibt sie diese Kontrolle auf, ist die zu verhindernde [X.] Einreise rechtlich erfolgt. Da es an den [X.] dem Transitbereich von Flughäfen vergleichbare Möglichkeiten des vorübergehen-den Aufenthalts von Ausländern, die nicht in das [X.] einreisen [X.], unter der Kontrolle der Grenzübergangsstelle nicht gibt, kann die [X.] nur durch die Anordnung von Zurückweisungs-haft verhindert werden.

(3) Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip würde es zwar wi[X.]prechen, ei-nen Ausländer auch dann in [X.] zu nehmen, wenn der [X.] die Kontrolle seines Aufenthalts ausnahmsweise auch
ohne Haftanordnung weiterhin möglich bleibt
(vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Das -Vorschrift aber auch berücksichtigt. Sie enthält nämlich eine Verpflichtung mit Abwei-chungsvorbehalt, von dem in einem solchen Ausnahmefall auch Gebrauch zu machen wäre. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab-gesehen.

[X.] Schmidt-Räntsch

Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2017 -
8 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 28.07.2017 -
4 T 2067/17 -

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Meta

V ZB 162/17

12.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZB 162/17 (REWIS RS 2018, 10835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10835

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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