Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. IV ZR 19/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6617

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 19/11

Verkündet am:

9. Mai 2012

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes hat durch
die Vorsit-zende Richterin [X.],
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Mai 2012

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.] Ober-landesgerichts Hamburg,
9.
Zivilsenat, vom 21.
Dezem-ber 2010 wird auf Kosten der [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, welche Verbraucher-
und Lebensmittelsupermärkte
betreibt, fordert eine Versicherungsleistung in Höhe von 500.00einer Vertrauensschadenversicherung, der
Allgemeine Bedingungen der Beklagten (zuletzt [X.] 2006, im [X.]) zugrunde
liegen. Der Versicherungsschutz des
bereits seit 1999 beste-henden
Versicherungsverhältnisses
wurde beginnend ab dem 1.
Januar 2006 gemäß §
2 1.
e)
[X.] auf Schäden erweitert,

"die dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit des [X.] als [X.] von au-ßenstehenden [X.] durch jede Form von Betrug, Ur-kundenfälschung oder Urkundenunterdrückung in der [X.], sich selbst oder einen [X.] rechtswidrig zu
berei-

1
-
3
-

Für solche während eines Versicherungsjahres entdeckte Schäden ist der Versicherungsschutz gemäß §
10 Nr. 4 [X.] auf insgesamt höch-stens 1.000.000

begrenzt; im Versicherungsschein ist eine Selbstbetei-ligung der Klägerin in Höhe

Seit Ende 1986 hatte die Klägerin die Bargeldentsorgung ihrer Fili-alen von Unternehmen der mit Geld-
und Werttransporten befassten
[X.]
durchführen lassen. Diese hatten
es übernommen, Geld bei den Filialen der Klägerin abzuholen, auszuzählen und auf ein von der Klägerin benanntes
Kontos einzuzahlen. Ihrer
Verpflichtung kamen die
[X.]
seit Mitte der 1990er
Jahre wegen beginnender fi-nanzieller Schwierigkeiten nur noch eingeschränkt nach. Unter anderem um Liquiditätsengpässe auszugleichen, wurden zunehmend die im Zuge von Transportaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gutgebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offen stehender Forderungen, zuletzt auch für Privatentnahmen der [X.],
verwendet. Der Aus-gleich für die dadurch zunächst geschädigten Auftraggeber erfolgte zeit-verzögert durch entsprechende Zugriffe
auf spätere Geldtransporte, so dass die Auskehrung der Gelder sich zwar

meist nur um einen Tag

verzögerte, die Fehlbeträge im Übrigen aber lange Zeit nicht auffielen. Daraus entwickelte sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichne-te
Dynamik wachsender Finanzierungslücken (vgl. dazu auch Senatsur-teil vom 25.
Mai 2011

IV ZR 117/09, [X.], 918).

Im Februar 2006 kam es
zum Zusammenbruch der [X.] und zur Verhaftung ihrer führenden Mitarbeiter. Im nachfolgenden Straf-verfahren wurde
der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der
2
3
4
-
4
-

[X.] vom [X.] mit Urteil vom 23.
Mai 2007 wegen Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Insolvenzverschleppung, Untreue und Bankrotts
zu [X.] verurteilt. Auch drei weitere leitende [X.] erhielten hohe Haftstrafen. Das Urteil ist rechtskräftig (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 1.
April 2008

3
StR 493/07, [X.], 427).

Zahlreiche
Auftraggeber
erlitten im Zuge des Zusammenbruchs der [X.] Verluste. Bei der Klägerin wurden die zuletzt am 17. und 18.
Februar 2006 von [X.] abgeholten Filialeinnahmen

gutgebracht. Nach späteren Zahlungen des Insolvenzverwalters der
[X.] in Höhe von 3.317.619,97

verblieb ein Schaden von

Erstmals mit Schreiben vom 17.
Dezember 2008 forderte die
Klä-gerin
eine Versicherungsleistung
von der Beklagten. Diese hält sich für leistungsfrei, weil ein bedingungsgemäßer Betrugsschaden nicht vorlie-ge, die Klägerin den Schaden entgegen §
12 1.
[X.] nicht unverzüglich angezeigt und im Übrigen durch ihre Mitarbeiter grob fahrlässig [X.] habe;
schließlich sei jedenfalls Verjährung eingetreten.

Das [X.] hat die
Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.

5
6
7
-
5
-

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht meint, auch wenn die Untreue, wegen der die Verantwortlichen der [X.] strafrechtlich verurteilt worden sind, nicht als
Betrugshandlung im Sinne von §
2 1.
e)
[X.] gelten kön-ne, komme es darauf im Ergebnis nicht an, weil ein bedingungsgemäßer, durch Betrug verursachter [X.] vorliege. Das von der [X.]
praktizierte Schneeballsystem habe [X.] enthalten. Diese seien insbesondere in den zahlreichen Schreiben der
zur [X.] gehörenden
NordCash [X.] (im Folgenden: Firma [X.]) zu finden, welche [X.] Zahlungsverzögerungen mit wahrheitswidrigen Erklärungen
ent-schuldigt und damit zugleich über die Redlichkeit des Geschäftspartners getäuscht habe. Der so hervorgerufene Irrtum der Klägerin habe zur Fortsetzung ihrer Vertragsbeziehung mit der [X.] geführt. Da das letzte Entschuldigungsschreiben vom 4.
Januar 2006 datiere, sei der hier in Rede stehende Schaden durch eine nach dem 1.
Januar 2006 verübte Täuschung und mithin in versicherter Zeit herbeigeführt worden. Ein schon vorher einsetzender, gedehnter Versicherungsfall liege nicht vor. Der Verlust der
Tageseinnahmen vom 17.
und 18.
Februar 2006 stelle vielmehr einen neuen Versicherungsfall dar. Ob

was zweifelhaft sei

allein schon in der jeweiligen Abholung
des Geldes eine konkluden-te Täuschungshandlung der [X.] liege, könne dabei
offen bleiben.

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-

Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] erst, wenn die Leistung [X.] werden könne, mithin fällig sei. Das sei nach §
16 [X.] erst der Fall, wenn die Leistungspflicht des Versicherers nach Grund und Höhe nachgewiesen sei, was hier nicht vor Abschluss des gegen die [X.] gerichteten Strafverfahrens habe angenommen werden können.

Eine grob fahrlässige Mitverursachung des Schadens durch [X.] der Klägerin liege nicht vor. Auch die objektive Verlet-zung der Obliegenheit, den Schaden unverzüglich anzuzeigen (§
12 1.
[X.]), führe nicht zur Leistungsfreiheit, weil die Klägerin plausibel darge-legt habe, dass ihr der erstmals zum 1.
Januar 2006
erweiterte Versiche-rungsschutz auf von außenstehenden [X.] verursachte Schäden
erst spät
bewusst geworden sei. [X.] deshalb die Annahme einer vorsätz-lichen Obliegenheitsverletzung aus, sei die Beklagte nach §
6 Abs.
3 Satz
2 [X.] nicht leistungsfrei, weil die verspätete Anzeige keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungs-umfangs gehabt habe.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Versicherungsleistung in Höhe von 500.000

2 1.
e)
[X.] zu Recht zugesprochen.

1. Für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden ist [X.] nach §
2 1.
e)
[X.] vereinbart.

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7
-

a) Die Unternehmen der [X.] waren außerhalb des [X.] stehende Dritte. Sie haben der Klägerin mit der nicht ordnungsgemäßen Verbuchung der am 17. und 18.
Februar 2006 abgeholten Filialeinnahmen einen Schaden von zunächst 6.262.110

verursacht, der inzwischen durch Ausgleichszahlungen des [X.] auf 2.944.490,03

b) Dabei handelt es sich um einen [X.] durch Be-trug verursachten [X.].
Die Klausel, nach der "jede Form von Betrug"
erfasst werden soll, gilt aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der bei [X.] der in Rede stehenden Art geschäftserfahren ist, jedenfalls auch
für die
in §
263 Abs.
1 StGB definierte Straftat. Ein solcher Betrug liegt hier vor.

aa) Die Klägerin ist durch die [X.] getäuscht worden.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, deren
Schnee-ballsystem habe Täuschungselemente enthalten. Wie auch die Revision nicht in Abrede nimmt, bedingte dieses System
laufende vertragswidrige Zugriffe auf [X.] Geld, um auf diese Weise den Ausgleich je-weils zuvor geschaffener
Defizite zu ermöglichen. Nur so ließ sich der Geschäftsbetrieb der [X.] aufrechterhalten. Damit Kunden weiterhin bereit waren, dieser große
Bargeldmengen
zum Transport an-zuvertrauen, war es aus Sicht der [X.] unabding-bar, die laufenden Vertragsverstöße vor den Kunden zu verbergen. Das geschah zum einen durch Verschweigen der Geschäftspraktiken, zum anderen durch Beschwichtigung der Kunden, falls deren Misstrauen im 15
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-
8
-

Einzelfall durch verzögerte Einzahlungen geweckt zu werden drohte.
Beide Verhaltensweisen erfüllen den Tatbestand einer Täuschung im Sinne von §
263 StGB und §
2 1.
e)
[X.].

[X.] Schon das Verschweigen des Schneeballsystems stellt eine Täuschung durch Unterlassen dar.
Die [X.] traf dabei [X.] eine [X.], der
zufolge sie offenlegen musste, dass [X.] Geld anders verbucht wurde als vertraglich geschuldet.

Ein
Unterlassen ist nach §
13 Abs.
1 StGB nur strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und die
Untätigkeit
der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch aktives
Tun entspricht. Für die objektive Zurechnung
reicht es nicht aus, dass eine mögliche Handlung diesen Erfolg verhindert hätte. Vielmehr setzt die Gleichstellung des Unterlassens mit
aktivem
Handeln weiter [X.], dass der Täter als "Garant" für die Abwendung des strafbewehrten Erfolgs einzustehen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juli 2000

1 StR 162/00, [X.], 419 unter [X.]).

Zur Ermittlung einer solchen Garantenstellung
bedarf es einer Ab-wägung der Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften genügen dafür nicht ohne weiteres ([X.] aaO m.w.[X.]). Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können in einem
besonderen
Vertrauensverhältnis oder einer
ständigen
Geschäftsverbindung begründet sein.
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9
-

So liegt der Fall hier. [X.] des [X.] hatte es die [X.] übernommen, große Geldmengen für ihre Auftraggeber zu transportieren. Diese Dienste wurden

auch von der Klägerin

gera-de zu dem Zweck beansprucht und bezahlt, sich angesichts der mit dem Transport großer Geldsummen einhergehenden Gefahren vor Verlusten zu schützen. Das bedingt ein besonderes Vertrauensverhältnis der Ver-tragsparteien, weil die Zusage des [X.], das Transportgut
unter Einsatz besonderer Sachkunde und Mittel vor Verlust zu schützen,
ein gesteigertes Vertrauen der Klägerin darauf erforderte und rechtfertigte, dass das Werttransportunternehmen mit dem ihm an-vertrauten Geld vereinbarungsgemäß verfuhr. Die Klägerin lief [X.],
nicht allein die bezahlte Transportleistung, sondern vor [X.] das ihrem
Vertragspartner anvertraute Geld zu verlieren, welches den wirtschaftlichen Wert der vertraglich vereinbarten Dienstleistung re-gelmäßig um ein Vielfaches überstieg.

(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht
zudem
in den zahlreichen Schreiben der Firma [X.], die der Vertuschung der wahren Ursa-chen für Einzahlungsverzögerungen dienten, [X.] gesehen.

bb) Die vorgenannten Täuschungen haben bei den zuständigen Mitarbeitern der Klägerin einen Irrtum über die Geschäftspraktiken der [X.] hervorgerufen bzw. aufrechterhalten.

cc) In der Übergabe der Filialeinnahmen vom
17. und 18. Februar 2006 an die
jeweils mit der Geldentsorgung beauftragten HEROS-22
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Angestellten liegt eine Vermögensverfügung, die das Vermögen der Klä-gerin [X.] von §
263 Abs.
1 StGB geschädigt hat.

Ein solcher Schaden kann auch schon durch die konkrete Gefähr-dung des Vermögens eintreten, wenn diese nach wirtschaftlicher Be-trachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen [X.] bedeutet. Das ist der Fall, wenn die Gefahr des endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils bereits im Zeitpunkt der Verfü-gung so groß ist, dass sie eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 1987
4 StR 216/87, [X.]St 34, 394, 395; [X.], Urteil vom 5.
November 2003
1 StR 287/03,
NStZ 2004, 264). Eine derartige konkrete Gefährdung
wird von der Rechtsprechung jedenfalls dann angenommen, wenn der Betrogene ernstlich mit wirt-schaftlichen Nachteilen zu rechnen hat ([X.], Urteil vom 20.
Juli 1966

2 [X.], [X.]St 21, 112, 113). Dem steht auch nicht die
in glei-cher Weise für das Merkmal des Vermögensschadens nach §
263 Abs.
1 StGB relevante (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2011
3 [X.], [X.], 387 Rn.
7)

neuere Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts zum Vermögensnachteil [X.] des §
266 StGB
([X.] 126, 170, 205
ff.) entgegen, soweit sich der [X.] hinreichend konkret beziffern lässt ([X.] aaO 211
f.).

Das ist hier der Fall. Da das von der [X.] etablierte System der vertragswidrigen Verwendung von transportiertem Geld ge-rade darauf gerichtet war, Kundengelder nach Bedarf eigenmächtig zu verwenden und zu verschieben, da weiter am 17. und 18.
Februar 2006 der wirtschaftliche Zusammenbruch der [X.] infolge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unmittelbar bevorstand, begründe-te schon die Hingabe des [X.] für die Klägerin die konkrete Ge-26
27
-
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fahr des vollständigen Verlustes. Die späteren Ausgleichszahlungen des Insolvenzverwalters der [X.] konnten lediglich den zuvor schon entstandenen Schaden teilweise ersetzen.

dd) Die dargelegten
Täuschungen
waren
ursächlich für die Verfü-gungen der Klägerin und die daraus folgenden Vermögensgefährdungen.
Zu Unrecht meint die Revision, die Verfügungen
seien
nicht unmittelbare Folge der Täuschungen gewesen. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn zwischen Täuschung und Verfügung Umstände getreten wären, die die Annahme rechtfertigten, die Klägerin hätte den [X.] das Transportgut auch bei Kenntnis des Schneeballsystems anvertraut. Solche Umstände sind nicht ersichtlich, sie werden auch von der [X.] nicht aufgezeigt. Es liegt auf der Hand, dass die in der Übergabe von Millionenbeträgen liegenden [X.] unterblieben wären, wenn die für die Transportaufträge zuständigen Mitarbeiter der Klägerin die tatsächliche Handhabung der Einzahlungen durch die HEROS-Unter-nehmen gekannt hätten. Allein die Tatsache, dass zwischen dem letzten Schreiben der Firma [X.] vom 4.
Januar 2006 und den Geldtrans-porten vom 17. und 18.
Februar 2006 ein Zeitraum von etwa sechs Wo-chen
lag, in dem
die Klägerin

möglicherweise auch infolge des seiner-zeit noch funktionierenden Schneeballsystems

trotz zahlreicher Trans-porte keine Schäden bemerkte, lässt die Kausalität der Täuschung für die Vermögensverfügung
nicht entfallen.

ee) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der subjektive Betrugs-tatbestand sei erfüllt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

[X.] Die für den Geschäftsbetrieb der [X.] Ver-antwortlichen handelten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Ver-28
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mögensvorteil zu verschaffen. Wie das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler festgestellt hat, wurden im Rahmen des Schneeballsystems "frisch"
zu Transportzwecken vereinnahmte Gelder regelmäßig dazu ge-nutzt, eigene Verbindlichkeiten der [X.] zu tilgen und die auf anderen Kundenkonten zuvor verursachten Fehlbeträge auszu-gleichen. Darin liegt ein rechtswidriger Vermögensvorteil, denn die Transportaufträge berechtigten die [X.] nicht dazu, in dieser Weise mit dem ihr allein zu Transportzwecken anvertrauten Geld zu ver-fahren.

(2) Auch im Übrigen sind die subjektiven Tatbestandsvorausset-zungen eines Betruges erfüllt. Das Berufungsgericht durfte aus dem ob-jektiven Tatgeschehen folgern, die [X.] hätten [X.], dass sie das Schneeballsystem vor ihren Auftraggebern verheim-lichten.
Auch die Annahme, sie seien davon ausgegangen, im Falle einer Offenlegung keine Transportaufträge und mithin kein Transportgeld mehr zu erhalten, und hätten mit ihren Täuschungen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bezweckt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision darzulegen versucht, insbesondere die Entschuldigungs-schreiben der Firma [X.] hätten ausschließlich dem Zweck gedient, vorangegangene Untreuehandlungen zu verschleiern, zeigt diese revisi-onsrechtlich unbehelfliche eigene Würdigung der Tatumstände keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.

Soweit die Revision abweichend von den Feststellungen des [X.] darauf verweist, es sei der [X.] aus-weislich der strafrichterlichen Feststellungen im Urteil des [X.]s Hildesheim unmittelbar vor ihrer Festnahme nur noch darum gegangen, das Schneeballsystem zu beenden und nach Möglichkeit mit den letzten 31
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-
13
-

Transportgeldern vorwiegend Fehlbeträge bei von Insolvenz bedrohten Kleinkunden auszugleichen, schließt dies einen
Betrugsvorsatz nicht aus. Jede eigenmächtige Verteilung anvertrauten Geldes stellt die Nut-zung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dar, mag sie auch von dem behaupteten [X.] Anliegen geleitet sein.

c) Der Annahme eines versicherten [X.]s durch Betrug steht nicht entgegen, dass die Verantwortlichen der [X.] allein wegen zahlreicher rechtlich zusammentreffender Fälle der Untreue [X.]
von § 266 StGB verurteilt worden sind. Der Versicherungs-nehmer einer Vertrauensschadenversicherung wird bei Lektüre des §
2 1.
e)
[X.] erkennen, dass der dortige Rückgriff auf den Betrugstatbe-stand allein dazu dient, das versicherte Geschehen zu beschreiben und von anderen, nicht versicherten Sachverhalten abzugrenzen.
In diesem Verständnis kann er sich dadurch bestärkt fühlen, dass die Klausel nicht auf die Strafbarkeit oder Bestrafung des Schädigers wegen Betruges, sondern allein darauf abstellt, ob das schädigende Verhalten eine "Form des Betruges"
darstellt. Der Versicherungsnehmer wird deshalb auch nicht auf den Gedanken kommen, der Versicherungsschutz solle entfal-len, wenn das Verhalten des Schädigers zugleich weitere Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt, die möglicherweise sogar eine Bestrafung des Schädigers wegen Betruges aus [X.] verhindern. Die strafrechtliche Konkurrenzlehre
kennt der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer nicht. Sie
dient überdies allein dem Zweck, bei [X.] mehrerer Strafnormen diejenigen Bestimmungen zu ermitteln, de-ren Strafdrohung
die konkrete Strafe zu entnehmen ist. Das ist jedoch für die Beschreibung des Versicherungsfalles ohne Belang. Deswegen kann offen bleiben, ob eine Untreue [X.]
des §
266 Abs.
1 StGB für sich [X.]
-
14
-

nommen auch als eine
"Form des Betruges"
[X.]
des §
2 1.
e)
[X.] anzu-sehen wäre.

d) Der [X.] ist der Klägerin in versicherter Zeit zu-gefügt worden.

Allerdings besteht Versicherungsschutz nach §
2 1.
e)
[X.] erst seit dem 1.
Januar 2006 und bestimmt die Anschlussklausel in Nr.
9 der Police vom 14.
Februar 2006, dass auf bis zur Umstellung des [X.] verursachte Schäden die zuvor geltenden Versicherungs-bedingungen anzuwenden sind.

aa) Die hier in Rede stehenden Schäden sind aber nach dem
1.
Januar 2006 verursacht worden.
Ihr Eintritt hatte jeweils durch [X.] verursachte [X.] zur Voraussetzung, die die Klägerin am 17. und 18.
Februar 2006 vorgenommen hat. Ob die vorge-nannte Anschlussklausel Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge hätte, wenn die ursächliche Täuschungshandlung vor der Vertragsumstellung begangen worden wäre, kann offen bleiben, weil nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts auch die mit Schreiben der Firma [X.] vom 4.
Januar 2006 verübte Täuschung mitursächlich für den eingetrete-nen Schaden war. Weiter bestand auch im Jahre 2006 die oben erörterte Pflicht der [X.] zur Offenlegung ihrer Geschäfts-praktiken fort.
Schon die Mitursächlichkeit jeder der beiden
in die [X.] fallenden Täuschungen für die Schäden genügt, um den [X.] zu begründen.

bb) Auch wenn den Auftraggebern der [X.] deren Ge-schäftsgebaren über einen langen Zeitraum verschwiegen worden ist, 34
35
36
37
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15
-

liegt ein gedehnter

bereits in [X.] begonnener

Versi-cherungsfall nicht vor. Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherungs-falles ist nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen

mehr oder weniger langen

Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur [X.] ist für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einma-ligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimmt. Gedehnte Versicherungsfälle sind beispielsweise in der [X.], der Unfall-,
der Berufsunfähigkeits-
oder der Betriebsunter-brechungsversicherung anerkannt (vgl. [X.], Urteile
vom 12.
April 1989

[X.], [X.]Z 107, 170, 173; vom 22.
Februar 1984

[X.]/82,
VersR 1984,
630 unter [X.]; vom 14.
November 1957

[X.]/56,
VersR 1957,
781 unter I; vom 3.
Juni 1981

[X.]/80,
VersR 1981,
875). Die hier in Rede stehende Versicherung von [X.] kennt demgegenüber typischerweise keine gedehnten Versicherungsfäl-le, weil die Versicherungsleistung nach §
2 1.
e)
[X.] für jeden eingetre-tenen [X.] jeweils nur eine Ausgleichzahlung vorsieht, die sich nicht durch bloßen Zeitablauf erhöht. Versicherungsfall ist mithin nicht die fortlaufende Täuschung der Versicherungsnehmerin, sondern erst jeder infolge einer täuschungsbedingten Verfügung eintretende Vermögensschaden.

cc) Aus dem Senatsurteil vom 23.
Januar 1991 ([X.], [X.], 417 unter II) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Senat dort angenommen, der in 56 Teilakten verübte rechtswidrige Zugriff ei-nes Sparkassenmitarbeiters auf Kundenkonten stelle einen einheitlichen Versicherungsfall der dort zugrundeliegenden Eigenschadenversicherung dar. In den dortigen Versicherungsbedingungen war aber
anders als hier

ausdrücklich geregelt, mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger 38
-
16
-

Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen gelte als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in [X.] oder wirtschaftlichem
Zusammenhang stünden.

2.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, die [X.] seien von Vertrauenspersonen der Klägerin nicht grob fahrlässig mitverursacht worden

14 5.
a)
[X.]). Die Revisionsfüh-rerin versucht lediglich, ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrich-terlichen Würdigung zu setzen.
Deshalb
kann offen bleiben, ob §
14 5.
a)
[X.] einer Klauselkontrolle nach §
307 Abs.
2 BGB standhielte.

3. Soweit das Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung der
Obliegenheit aus §
12 1.
[X.], den Versicherungsfall unverzüglich anzu-zeigen
nicht festgestellt hat, steht dies im Einklang mit der Senatsrecht-sprechung, der
zufolge ein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, dass sich kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch vorsätzliche Nichter-füllung einer
Anzeigeobliegenheit Rechtsnachteile in seinem Deckungs-verhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. Senatsurteil vom 3.
Okto-ber 1979

IV ZR 45/78, [X.], 1117 unter [X.]). Ebenfalls rechts-fehlerfrei
hat das Berufungsgericht dargelegt, die erstmals im Dezember 2008 erhobene und mithin objektiv verspätete Schadenanzeige habe keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den
Umfang der Versicherungsleistung gehabt (§
6 Abs.
3 Satz
2 [X.]).

4. Der Leistungsanspruch ist nicht verjährt.

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß dem hier noch maßgeblichen §
12 Abs.
1 [X.] in zwei Jahren. Nach 39
40
41
42
-
17
-

Satz
2 dieser Vorschrift beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Entstehung, sondern die Fällig-keit des Anspruchs an. Es muss
also Klage auf sofortige Leistung erho-ben werden können (vgl. Senatsurteil vom 13.
März 2002

[X.], [X.], 698 unter 2 m.w.[X.]).

a) Geldleistungen des Versicherers sind gemäß §
11 Abs.
1 [X.] mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Diese Vorschrift
wird von §
16 1.
[X.]
in zulässiger Weise (§
15 a VVG
a.[X.]) modifiziert (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.
März 2002 aaO unter 2 a).
Danach wird die Entschädigung geleistet, sobald die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe
nach nachgewiesen ist.

Letzteres wird der bei Verträgen der vorliegenden Art geschäftser-fahrene durchschnittliche Versicherungsnehmer
dahin verstehen, dass der geforderte Nachweis gegenüber dem Versicherer
und nicht lediglich anderweitig
erbracht sein muss. Das ergibt sich schon aus §
11 VVG
a.[X.], der
für die Fälligkeit der Versicherungsleistung auf den Abschluss der Erhebungen des Versicherers
zur Feststellung des Versicherungsfal-les und seiner Leistungspflicht abstellt. Weiter bestimmt §
16 1.
Abs.
2 [X.], dass lediglich Teilbeträge auszuzahlen sind, wenn nur für sie die Leistungspflicht festgestellt ist. Da die Leistungspflicht des Versicherers vorgerichtlich nur durch diesen selbst festgestellt werden kann,
wird der Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass bereits die anderweitig

etwa im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens

getroffene Feststellung, der Versicherungsnehmer sei durch Täuschung geschädigt worden, die Fälligkeit der Versicherungsleistung begründet.
43
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-
18
-

b) Hat der Versicherer die Leistung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt endgültig und umfassend abgelehnt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27.
Februar 2002

IV
ZR 238/00, [X.], 472 unter 1 b), hängt
der Eintritt der Fälligkeit und damit auch der Verjährungsbeginn
von der Mitwirkung des Anspruchstellers, insbesondere seiner Schadenanzeige und der Vorlage der zum Nachweis des Versicherungsfalles erforderli-chen
Unterlagen ab.
Unterbleibt diese Mitwirkung, ergibt sich weder aus den hier vereinbarten Versicherungsbedingungen noch aus den gesetzli-chen Verjährungsvorschriften
ein früherer Verjährungsbeginn. Die [X.] kann mithin
grundsätzlich nicht vor den Mitwirkungshandlungen des Anspruchstellers zu laufen beginnen, selbst wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg nicht vorgenommen werden. Einen allgemei-nen Grundsatz, dass bei Ansprüchen mit einer von der Disposition des Gläubigers abhängenden Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zeit-punkt beginnt, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit herbeiführen kann, gibt es nicht (vgl. Senatsurteil vom 13.
März 2002 aaO unter [X.] a
m.w.[X.]).

aa) Für die Auffassung der Revision, es komme darauf an, wann die Klägerin die Versicherungsleistung mit Blick auf die Beweislage in dem gegen die [X.] geführten Ermittlungsverfahren oder infolge der Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren der
[X.] hätte verlangen können, gibt es keine Rechts-grundlage.
Es bliebe im Übrigen unklar, wonach sich der hierfür maßgeb-liche Zeitpunkt bestimmen sollte. Ebenso
wenig kann die Verjährung

etwa in Anlehnung an die für die Nichtausübung eines Kündigungs-
o-der Anfechtungsrechts geltenden Bestimmungen der §§
199, 200 BGB a.[X.]

bereits mit der bloßen Möglichkeit beginnen, die erforderlichen Un-45
46
-
19
-

terlagen einzureichen. Dies würde bei
zögernden Anspruchstellern
den
Verjährungsbeginn in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise vor-verlegen
(vgl. Senatsurteile vom 13.
März 2002 aaO;
vom 4.
November 1987

[X.], [X.], 1235
unter 3).

Schließlich kann auch nicht auf ein etwaiges Verschulden des [X.] abgestellt werden. Andernfalls würde ein dem [X.] in diesem Zusammenhang fremdes Merkmal eingeführt, das die Feststellung des maßgeblichen Zeitpunkts
ebenfalls nicht verlässlich ge-nug
ermöglichte
(Senatsurteile vom
13.
März 2002 und
4.
November 1987 aaO m.w.[X.]). Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns kann nur in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer durch Verweige-rung seiner "Mitwirkung" gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verstößt (§§
162 Abs.
1, 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 13.
März 2002 aaO; [X.] in [X.]/[X.], VVG
2.
Aufl.
§
12 Rn.
11). Die Darlegungs-
und Beweislast für einen derartigen Verstoß trägt der Versicherer, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. [X.] aaO). Für eine solche Treuwidrigkeit der Klägerin ist hier aber nichts ersichtlich.

47
-
20
-

bb) Da die
Klägerin
die Versicherungsleistung erstmals mit [X.] vom 17.
Dezember 2008 geltend gemacht
hat und die Beklagte da-mit erst zum Ende des Jahres 2008 in die Lage versetzt war, mit ihren Erhebungen zur Prüfung ihrer Leistungspflicht zu beginnen, konnte die zweijährige Verjährungsfrist gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 VVG keinesfalls vor Ablauf des Jahres 2008 einsetzen. Somit ist die der Beklagten am 25.
Januar 2010 zugestellte Klage in [X.] erhoben.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2010 -
418 O 16/10 -

O[X.], Entscheidung vom 21.12.2010 -
9 [X.] -

48

Meta

IV ZR 19/11

09.05.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. IV ZR 19/11 (REWIS RS 2012, 6617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6617

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 19/11

IV ZR 117/09

3 StR 115/11

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