Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.11.2018, Az. II B 51/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 1344

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Flächenerwerb durch Alteigentümer im Beitrittsgebiet; Grunderwerbsteuer


Leitsatz

1. NV: Der Grundstückserwerb durch Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

2. NV: Die Besteuerung des Kaufs der Flächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, selbst wenn dadurch der Kaufpreisvorteil aus dem verminderten Wertansatz der Flächen (vgl. § 3 Abs. 7 AusglLeistG) verringert wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2018 4 K 786/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 im [X.] land- und forstwirtschaftliche Flächen zu einem Gesamtkaufpreis von 1-.-- €. Grundlage des Erwerbs war das [X.] für Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 des [X.] ([X.]) vom 27. September 1994 ([X.] 1994, 2624), zuletzt geändert durch das Zweite Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. [X.]) vom 21. März 2011 ([X.] 2011, 450). Auf den Kaufpreis sowie auf den [X.] nach § 3 Abs. 7a Satz 3 [X.] von 12.711 € setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.-- € fest.

2

Einspruch und Klage, mit der sich der Kläger im [X.] darauf berief, der Erwerb unterliege nicht der Grunderwerbsteuer, blieben erfolglos. Das Finanzgericht hat die Auffassung vertreten, es fehle an einem gesetzlichen Befreiungstatbestand. Bereits mit Urteil vom 15. März 2007 II R 80/05 ([X.], 269, [X.], 611) habe der [X.] ([X.]) erkannt, dass es an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke für den Grundstückserwerb durch [X.], die zu einer Grunderwerbsteuerbefreiung führen müsse, fehle.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, an der [X.]-Entscheidung in [X.], 269, [X.], 611 könne jedenfalls nach den grundlegenden Veränderungen der Kaufpreisermittlung seit Inkrafttreten des 2. [X.] 2011 nicht mehr [X.] festgehalten werden, und beruft sich mittels eines nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatzes auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie das Erfordernis einer Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO.

4

Das Postulat der Gleichbehandlung von Alteigentümern und [X.] beruhe auf falschen Voraussetzungen. Die Erwerber nach § 3 Abs. 2 [X.] ([X.] und Neueinrichter) und die Erwerber nach § 3 Abs. 5 [X.] (Alteigentümer) hätten seit jeher für den Erwerb ganz unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen müssen. Auch die Kaufpreisermittlung sei seit der Einfügung der besonderen Wertermittlungsvorschrift für Alteigentümer in § 3 Abs. 7a [X.] durch das 2. [X.] nicht mehr identisch. Die Erwerbsmöglichkeit nach dem [X.] sei für Alteigentümer eine Form der Entschädigung, die als solche steuerfrei sein müsse.

5

Die Vorstellung, die in § 3 Abs. 7 [X.] liegende Beihilfe durch einen verminderten Wertansatz dürfe nicht mehr durch weitere Steuererleichterungen ausgedehnt werden, trage für Entschädigungsleistungen nicht. Anders als bei [X.] handele es sich gerade nicht um Beihilfen, so dass die parallele steuerrechtliche Behandlung auch insoweit nicht geboten sei.

6

Vielmehr habe das [X.] von Beginn an für beide Personenkreise ganz unterschiedliche Ziele verfolgt. Folgerichtig habe die [X.] die in der Verlängerung des Förderprogramms für Neueinrichter liegende erneute Beihilfemaßnahme geprüft, für Alteigentümer nicht. Hintergrund der Gesetzesänderung, die u.a. die Wertermittlung für Alteigentümer auf das [X.] eingefroren habe, sei das Bestreben nach Gleichbehandlung der Alteigentümer untereinander unabhängig von dem Datum des jeweiligen Ausgleichsleistungsbescheids gewesen. Dies illustriere die Verschiedenartigkeit der im [X.] geregelten Sachverhalte.

7

Dementsprechend seien zunächst im Gesetzgebungsverfahren das [X.] für Neueinrichter unterschieden (im Einzelnen beschrieben im Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf --BTDrucks 12/7588--, dort S. 16) und erst später zusammengefasst worden.

8

Schließlich sei § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu beachten, der den Eigentumsübergang durch die Abfindung in [X.] von der Besteuerung ausnehme. Der Erwerbsanspruch sowie die Entschädigung in [X.] für die durch die [X.] seien aber [X.] wie die [X.] Abfindungen anstelle des im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) im Übrigen geltenden Rückgabeanspruchs. Selbst wenn die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar wäre, wäre hier eine Regelungslücke zu schließen. Dies gelte spätestens mit Inkrafttreten des 2. [X.], zumal der Gesetzgeber in § 34 Abs. 3 [X.] eine vergleichbare Befreiung von der Grunderwerbsteuer geschaffen habe. Mit diesen Neuregelungen sei eine Gleichbehandlung der sich in der Sache eklatant unterscheidenden Personengruppen (Alteigentümer und Neueinrichter) nicht mehr gerechtfertigt.

9

Das [X.] hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet, so dass die Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und die Frage, inwieweit der letzte Schriftsatz des [X.] in diesem Zusammenhang noch zu berücksichtigen ist, dahingestellt bleiben können. Der [X.] versteht die Beschwerde in der Weise, dass der Kläger sowohl die einfachrechtliche Auslegung einschließlich etwaiger analoger Anwendung der grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften als auch hilfsweise die Verfassungskonformität einer --etwaig-- einfachrechtlich nicht zu gewährenden Grunderwerbsteuerbefreiung für grundsätzlich bedeutend erachtet.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Ist die Rechtslage eindeutig, bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. [X.]-Beschluss vom 30. August 2017 II B 16/17, [X.]/NV 2017, 1611). Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den [X.] geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den [X.] geboten erscheinen lassen (vgl. [X.]-Beschluss vom 21. Dezember 2017 III B 27/17, [X.]/NV 2018, 432, Rz 10).

Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 5. Oktober 2017 IV B 59/16, [X.]/NV 2018, 229), gilt insoweit dasselbe.

2. Nach diesen Maßstäben kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Wesentliche Aspekte des seitens des [X.] für klärungsbedürftig erachteten Regelungskomplexes sind in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt. Der Grundstückserwerb durch Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 [X.] unterliegt der Grunderwerbsteuer ([X.]-Urteile vom 26. Oktober 2006 II R 49/05, [X.]E 215, 292, [X.], 324, und in [X.]E 217, 269, [X.], 611). An den tragenden Gründen dieser Rechtsprechung hat sich durch das 2. [X.] nichts geändert. Es bestehen auch sonst keine neuen Aspekte, die eine erneute Befassung mit der Sache in einem Revisionsverfahren angezeigt erscheinen ließen.

a) Der Kläger beruft sich auf die Verschiedenheit der Erwerbergruppen nach dem [X.], sowohl hinsichtlich der Erwerbsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der unionsrechtlichen Beihilfeproblematik.

aa) Die rechtliche und sozioökonomische Verschiedenheit der Erwerbergruppen hat der [X.] bereits in den beiden Urteilen in [X.]E 215, 292, [X.], 324 (unter [X.] und unter [X.]) und in [X.]E 217, 269, [X.], 611 (unter [X.], [X.] und [X.]) gewürdigt. Er hat es nicht für geboten erachtet, die verschiedenen Erwerbstatbestände auch grunderwerbsteuerrechtlich verschieden zu behandeln. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass gerade die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbergruppen Ziel des Gesetzgebers war.

bb) Der Kläger möchte aus den unbestrittenen Unterschieden eine Verpflichtung herleiten, die [X.] unterschiedlich zu behandeln. Damit macht er jedoch lediglich die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend, ohne erkennen zu lassen, warum gerade die Verschiedenheit der Sachverhalte eine erneute Befassung des [X.] mit dieser Frage erforderlich machte. Vielmehr ist ein Grund hierfür nicht erkennbar.

cc) Eine erneute Befassung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht deshalb geboten, weil § 3 Abs. 7a [X.] i.d.F. des 2. [X.] nunmehr auch eine Verschiedenheit der Kaufpreisermittlung für Alteigentümer einerseits und Wieder- und Neueinrichter andererseits mit sich bringt. Wenn weder die unterschiedlichen Erwerbsvoraussetzungen noch die unterschiedliche beihilferechtliche Lage eine unterschiedliche grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung erfordert, gilt dies erst recht für eine divergierende Kaufpreisermittlungsmethode.

b) Die Frage, ob einfachrechtlich aus den bestehenden Befreiungsvorschriften eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für den Erwerb nach § 3 Abs. 5 [X.] herzuleiten ist, bedarf ebenfalls keiner erneuten revisionsrechtlichen Prüfung. Der [X.] hat dies mit den Urteilen in [X.]E 215, 292, [X.], 324 und in [X.]E 217, 269, [X.], 611 ausdrücklich verneint und hierzu ausgeführt.

Es ist nicht erkennbar, was der Kläger in diesem Zusammenhang aus den Änderungen des [X.] durch das 2. [X.] und aus § 34 Abs. 3 [X.] herleiten möchte. Einen Anhaltspunkt für eine geänderte Beurteilung der hier streitigen Rechtsfrage bieten diese Vorschriften nicht. Das Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften betreffend die Vermögensverhältnisse in dem in Art. 3 des Vertrages zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) bezeichneten Gebiet hat sich durch die veränderte Kaufpreisermittlung in § 3 Abs. 7a [X.] nicht geändert. Mit § 34 Abs. 3 [X.] schließlich hat sich der [X.] in den beiden Urteilen bereits befasst (Urteile in [X.]E 217, 269, [X.], 611, unter [X.], betreffend die Rechtslage des Jahres 1996; in [X.]E 215, 292, [X.], 324, unter [X.], betreffend die Rechtslage des Jahres 2001). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich insbesondere an der Beurteilung für das [X.] bis zum vorliegenden Streitjahr 2014 etwas geändert haben sollte. § 34 Abs. 3 [X.] hat sich seither nicht geändert. Die in § 6 Abs. 2 [X.] enthaltene Verweisung auf das [X.] hat sich seit der Änderung durch das [X.] vom 15. September 2000 ([X.], 1382), das diese Verweisung auf die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 [X.] beschränkte, ebenfalls nicht mehr geändert.

c) Ebenso wenig erfordert schließlich der seitens des [X.] reklamierte Entschädigungscharakter der [X.] durch Alteigentümer eine erneute revisionsrechtliche Prüfung. Das gilt sowohl für das Begehren, einfachrechtlich ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung mit Rücksicht auf die [X.] aus den bestehenden Befreiungsvorschriften eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für den streitigen Erwerb herzuleiten, als auch für die Frage, ob das Fehlen einer solchen Befreiung verfassungswidrig ist.

aa) Der [X.] hat bei seinen Entscheidungen auch den Entschädigungscharakter der den Alteigentümern eröffneten [X.]en gesehen (namentlich Urteile in [X.]E 215, 292, [X.], 324, unter [X.], [X.] und [X.]; in [X.]E 217, 269, [X.], 611, unter [X.], [X.] und [X.]). Er hat mehrfach betont, dass das [X.] in erster Linie auf Wiedergutmachung zielt. Er hat hieraus indes keine Pflicht abgeleitet, den Vorgang grunderwerbsteuerfrei zu stellen. Der [X.] hat in beiden Urteilen nicht nur ausgeführt, dass das einfache Recht eine entsprechende Befreiung nicht vorsieht, sondern ist auch davon ausgegangen, dass dies verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Auf Letzteres nämlich bezieht sich die Bemerkung, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ([X.]) ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt ([X.]-Urteile in [X.]E 215, 292, [X.], 324, unter [X.], und in [X.]E 217, 269, [X.], 611, unter [X.]). Diese Bemerkung ist ihrerseits dem Wortlaut und dem Inhalt nach der dort zitierten Rechtsprechung des [X.] ([X.]) entlehnt, das eine Schranke für das Ermessen bei der Wiedergutmachung des durch eine andere Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts lediglich in dem aus Art. 3 Abs. 1 [X.] abgeleiteten Willkürverbot gesehen hat ([X.]-Urteil vom 22. November 2000  1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95, 1 BvR 2471/95, [X.]E 102, 254, dort unter [X.], Rz 216). Einen Verstoß gegen das Willkürverbot hat der [X.] angesichts des Bestrebens des Gesetzgebers, alle [X.] gleich zu behandeln, verneint.

bb) Nachdem die Rechtsfrage, ob die [X.] des vergünstigten Flächenerwerbs mit einer Grunderwerbsteuerpflicht unvereinbar ist, in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ist, besteht kein Anlass, diese nochmals einer revisionsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.

aaa) Soweit der Kläger auf die Steuerfreiheit von Abfindungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG im Flurbereinigungsverfahren u.ä. hinweist, ist offenkundig, dass dieser Befreiungstatbestand im Streitfall nicht eingreift.

bbb) Der Kläger hält den Rechtsausführungen des [X.] im Wesentlichen seine Annahme entgegen, eine Leistung mit Entschädigungscharakter müsse jedenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Damit macht er in der Sache nur geltend, die Auffassung des [X.] sei unrichtig. Dies rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.

Ein besonderer Rechtssatz, dem zufolge eine Leistung, hier eine Ankaufsmöglichkeit, allein wegen ihres Entschädigungscharakters keiner Grunderwerbsteuer unterworfen werden dürfte, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen.

cc) Bereits mit Urteil vom 23. April 1991  1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 ([X.]E 84, 90) hat das [X.] entschieden, dass die Maßgabe des [X.] und des [X.], die Enteignungen auf [X.] bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen, mit der Verfassung vereinbar ist. Es hat außerdem entschieden, dass zwar eine Ausgleichsregelung zu schaffen ist, der Gesetzgeber insoweit jedoch über einen Gestaltungsspielraum verfügt und insbesondere dem [X.] ein Gebot voller Entschädigung für diese Enteignungen nicht zu entnehmen ist (im Einzelnen unter [X.]., Rz 143 bis Rz 151, insbesondere Rz 149). Auf dieser Grundlage beruht die durch das [X.]-Urteil in [X.]E 102, 254 aufgestellte Willkürgrenze mit ihrem weiten verfassungsrechtlichen Rahmen.

Nach diesen Maßstäben bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die [X.], in der die in dem Preisvorteil liegende Entschädigung um die Grunderwerbsteuer geschmälert wird. Dies überschreitet den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Ob andernfalls überhaupt die Erhebung der Grunderwerbsteuer oder vielmehr die [X.] des [X.] verfassungswidrig wären, kann deshalb auf sich beruhen.

Soweit der Kläger sich auf die Änderungen der Preisermittlung durch das 2. [X.] in Gestalt des § 3 Abs. 7a [X.] beruft, ist auch in diesem Zusammenhang eine erneute revisionsrechtliche Prüfung nicht geboten. Nicht erkennbar ist, warum die in § 3 Abs. 7a Sätze 1, 2 [X.] enthaltene besondere Preisregelung für Alteigentümer zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung führen sollte. Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass die auf den [X.] Januar 2004 eingefrorene Wertermittlung die Alteigentümer pauschal benachteiligen würde. Im Übrigen hat damit der Gesetzgeber lediglich in einem gewissen Rahmen die Kaufpreisermittlung an die Bestandskraft des [X.] oder Entschädigungsbescheids angeknüpft, was offenkundig nicht willkürlich ist. Der [X.] nach § 3 Abs. 7a Satz 3 [X.] ist in der Sache eine Kompensation für die letztlich nicht vollzogene Wiedergutmachung in Geld und lässt Willkür ebenfalls nicht erkennen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Meta

II B 51/18

22.11.2018

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 12. April 2018, Az: 4 K 786/17, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Halbs 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1 Abs 1 Nr 3 S 2 Buchst a GrEStG 1997, § 3 Abs 2 AusglLeistG vom 21.03.2011, § 3 Abs 5 AusglLeistG vom 21.03.2011, § 3 Abs 7 AusglLeistG vom 21.03.2011, § 3 Abs 7a AusglLeistG vom 21.03.2011, § 34 Abs 3 VermG, FlErwÄndG 2, Art 3 EinigVtr, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.11.2018, Az. II B 51/18 (REWIS RS 2018, 1344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1344

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II R 32/18 (Bundesfinanzhof)

Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung aufgrund vertraglich vereinbarter Anpassungsklausel


II R 18/10 (Bundesfinanzhof)

(Grunderwerbsteuerbefreiung für derivativ Restitutionsberechtigte - geschädigte Gesellschafter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 …


II R 7/15 (Bundesfinanzhof)

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei einem weiteren Flächenerwerb nach dem AusglLeistG


II R 8/15 (Bundesfinanzhof)

(Im wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.05.2017 II R 7/15 - Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei …


V ZR 162/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.