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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 17. Dezember 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 3 Abs. 5 aF; [X.] § 4 Abs. 5 Satz 3 aF Die vorrangige Bere[X.]htigung eines Erwerbsinteressenten na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF ist von der [X.] au[X.]h dann zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn der Bes[X.]heid über die Ausglei[X.]hsleistung erst na[X.]h dem in den Auss[X.]hreibungsbe-dingungen genannten S[X.]hlusstermin ergangen ist. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2010 - [X.]/10 - [X.] [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 17. Dezember 2010 dur[X.]h [X.] [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Mai 2010 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die auf der Grundlage des [X.] und der Flä[X.]henerwerbsverordnung Forstflä[X.]hen in den neuen Ländern privati-siert, s[X.]hrieb Anfang 2006 eine Waldflä[X.]he in [X.] zu einem begünstigten Preis von rund 280.000 • aus. Na[X.]h den von ihr zugrunde gelegten [X.] für Waldverkäufe mussten Bewerbungen bzw. Gebote voll-ständig bis zu einem bestimmten, hier auf den 8. Juni 2006, festgelegten S[X.]hlusstermin eingegangen sein. 1 Innerhalb dieser Frist bewarben si[X.]h unter anderem der Kläger, dem als Altbere[X.]htigten ein Ents[X.]hädigungsbetrag von 31.058,46 • zusteht, und der Nebenintervenient jeweils unter Vorlage eines Betriebskonzepts um einen Er-werb des Waldes na[X.]h § 3 Abs. 8 [X.] aF. Eine erste Ents[X.]heidung der Beklagten zugunsten eines an diesem Re[X.]htsstreit ni[X.]ht beteiligten Bewerbers 2 - 3 - wurde im April 2007 von dem Beirat (§ 4 Abs. 1 u. 2 [X.] aF), der [X.] ni[X.]ht von dem [X.] angerufen worden war, beanstandet. Mit Bes[X.]heid vom 30. August 2007 setzte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen zugunsten des [X.] eine Ausglei[X.]hsleistung fest, die den Kaufpreis für die ausges[X.]hriebenen Waldflä-[X.]hen übersteigt. Na[X.]h Vorlage dieses Bes[X.]heids beabsi[X.]htigt die Beklagte, die Flä[X.]hen gemäß § 3 Abs. 5 [X.] aF an den [X.] zu ver-kaufen. 3 Der Kläger mö[X.]hte errei[X.]hen, dass die Beklagte ihm ein Kaufvertragsan-gebot über die ausges[X.]hriebenen Flä[X.]hen unterbreiten muss. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient beantragt die Zurü[X.]kweisung der Revision. 4 Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht meint, der Kläger könne ni[X.]ht den Verkauf des Waldes an si[X.]h verlangen, da die Ankaufsbere[X.]htigung des Nebenintervenien-ten na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF Vorrang habe. Dass der [X.], aus dem diese Bere[X.]htigung folge, erst na[X.]h Ablauf der [X.] vorgelegt worden sei, stehe dem ni[X.]ht entgegen, denn dies könne dem [X.] ni[X.]ht angelastet werden. Au[X.]h s[X.]hade es ni[X.]ht, dass der Nebenintervenient gegen die zunä[X.]hst getroffene Auswahlents[X.]heidung der Beklagten den Beirat ni[X.]ht angerufen habe. 5 - 4 - I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte den Verkauf des aus-ges[X.]hriebenen Walds an den Kläger im Hinbli[X.]k auf die vorrangige Erwerbsbe-re[X.]htigung des [X.] ablehnen darf. 6 1. Bere[X.]htigte, die Waldflä[X.]hen auf der Grundlage von § 3 Abs. 5 [X.] aF erwerben wollen, sind gegenüber Bere[X.]htigten na[X.]h § 3 Abs. 8 [X.] aF (hier no[X.]h anwendbar gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.[X.] vom 3. Juli 2009, [X.] I S. 1688) vorrangig zu berü[X.]ksi[X.]h-tigen (§ 4 Abs. 5 Satz 3 [X.] aF). So verhält es si[X.]h im Verhältnis von [X.] und Kläger. 7 a) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts liegen in der Person des [X.] die Voraussetzungen einer [X.] ge-mäß § 3 Abs. 5 [X.] aF vor; die Vors[X.]hrift bestimmt, dass natürli[X.]he Personen, denen land- oder forstwirts[X.]haftli[X.]hes Vermögen dur[X.]h Enteignung auf [X.] oder besatzungshoheitli[X.]her Grundlage entzogen worden ist, von der [X.] zu privatisierende Waldflä[X.]hen bis zur Hö-he ihrer Ausglei[X.]hsleistung erwerben können. 8 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger ni[X.]ht au[X.]h als Bere[X.]htigter anzusehen, der Waldflä[X.]hen auf der Grundlage von § 3 Abs. 5 [X.] aF erwerben will. Ri[X.]htig ist zwar, dass er zu den in § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF definierten Altbere[X.]htigten zählt. Das genügt aber ni[X.]ht, um erwerbsbere[X.]htigt im Sinne von Absatz 5 zu sein. 9 aa) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkennt, ist weitere [X.] nämli[X.]h, dass Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädi-10 - 5 - gungsansprü[X.]he in Höhe des Kaufpreises bestehen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] aF). Der Flä[X.]henerwerb na[X.]h Absatz 5 ist akzessoris[X.]h zu der dem Altbere[X.]htigten zustehenden Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädigungsleistung; diese bildet die Obergrenze für die Bere[X.]htigung zu einem Erwerb ohne [X.] und ohne Notwendigkeit der Selbstbewirts[X.]haftung (vgl. Lu[X.]en in [X.], Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 3 [X.] aF Rn. 106 ff.; [X.], Re[X.]htshandbu[X.]h Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand März 2010, § 3 [X.] nF Rn. 92; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2010, § 3 [X.] nF Rn. 151). Die Akzessorietät von [X.] und [X.] wird daraus deutli[X.]h, dass der Gesetzgeber das in der Vors[X.]hrift des § 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] aF zunä[X.]hst bestimmte Erwerbsvolumen (halbe Ausglei[X.]hsleistung) dur[X.]h das [X.] vom 15. September 2000 ([X.] I 2000 S. 1382, 1383) auf die volle Höhe der [X.] erweitert hat (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/1932 S. 15). Altbere[X.]htigte, die - wie der Kläger - den Kaufpreis ni[X.]ht vollständig dur[X.]h Ausglei[X.]hs- oder Ent-s[X.]hädigungsansprü[X.]he belegen können oder wollen, haben na[X.]h der Konzepti-on des Gesetzes die Mögli[X.]hkeit, Waldflä[X.]hen na[X.]h der Vors[X.]hrift des hier an-wendbaren § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF (bzw. na[X.]h § 3 Abs. 8 Satz 1 [X.] nF) zu erwerben. [X.]) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht aus der Ents[X.]heidung des Senats vom 10. Juli 2009 ([X.], NJW-RR 2010, 10). Sie betrifft allein das Verhältnis von Interessenten, die na[X.]h § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. a bis [X.] [X.] aF bere[X.]htigt sind, und dem dabei zu be-rü[X.]ksi[X.]htigenden Vorrang von Altbere[X.]htigten. Soweit in der Ents[X.]heidung von einem Vorrang der Altbere[X.]htigten "na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF" die Rede ist, beruht dies darauf, dass § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] zur Bestimmung des bere[X.]htigten Personenkreises auf die Definition in Absatz 5 Satz 1 [X.] 11 - 6 - aF verweist. Eine Glei[X.]hsetzung von Personen, die na[X.]h § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF erwerben wollen, mit sol[X.]hen, die bere[X.]htigt sind, na[X.]h Absatz 5 anzukaufen, enthält das Urteil ni[X.]ht. [X.][X.]) Eine sol[X.]he Glei[X.]hsetzung ist, anders als die Revision meint, au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Glei[X.]hbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gebo-ten. Bei der Wiedergutma[X.]hung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unre[X.]hts kommt dem Gesetzgeber au[X.]h im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu; er hat bei diesem Regelungsgegenstand den Glei[X.]hheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu bea[X.]hten. Sein Freiraum endet erst dort, wo die unglei[X.]he [X.] ni[X.]ht mehr mit einer am Gere[X.]htigkeitsgedanken orientierten Betra[X.]h-tungsweise vereinbar ist, wo also ein si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergebender oder sonst sa[X.]hli[X.]h einleu[X.]htender Grund für die gesetzli[X.]he Differenzierung fehlt ([X.] 102, 254, 299). 12 Der sa[X.]hli[X.]he Grund für den Vorrang eines Bere[X.]htigten, der den [X.] vollständig mit Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädigungsansprü[X.]hen belegen kann, vor anderen Altbere[X.]htigten liegt jedo[X.]h auf der Hand. Mit dem [X.]sgesetz verfolgte der Gesetzgeber bis zu dessen Änderung dur[X.]h das Flä[X.]henerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 ([X.] I S. 1688) zwei unters[X.]hiedli[X.]he Ziele. Zum einen handelte es si[X.]h um ein Wiedergutma-[X.]hungsprogramm für natürli[X.]he Personen, denen von 1945 bis 1949 auf besat-zungsre[X.]htli[X.]her oder -hoheitli[X.]her Grundlage land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hes Vermögen entzogen worden ist. Zum anderen enthielt es ein Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirts[X.]haft in den neuen Ländern, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe erlei[X.]htert werden sollte (vgl. [X.] 102, 254, 332; Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30, 32 Rn. 24). Es stellt einen einleu[X.]htenden sa[X.]hli[X.]hen 13 - 7 - Grund dar, wenn der Gesetzgeber den Zielen unters[X.]hiedli[X.]hes Gewi[X.]ht bei-misst und deshalb für Flä[X.]hen, die ni[X.]ht bereits für einen Erwerb na[X.]h § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] aF benötigt wurden, dem Ziel der Wiedergutma[X.]hung Vorrang vor der allgemeinen Förderung der Land- und Forstwirts[X.]haft einräumt. Demgemäß durfte er und ihm folgend der Verordnungsgeber bei einer Konkur-renz um begünstige Flä[X.]hen dana[X.]h differenzieren, ob ein Bewerber den [X.] ganz oder nur teilweise mit Ausglei[X.]hs- bzw. Ents[X.]hädigungsansprü[X.]hen belegen kann. Denn in dem erstgenannten Fall dient der Verkauf auss[X.]hließli[X.]h Wiedergutma[X.]hungszwe[X.]ken, während der vergünstigte Kaufpreis bei dem an-deren Bewerber nur zu einem Teil dur[X.]h Gesi[X.]htspunkte der Wiedergutma-[X.]hung gere[X.]htfertigt wäre. [X.]) Entgegen der von der Revision in der mündli[X.]hen Verhandlung [X.] Ansi[X.]ht führt der in § 4 Abs. 5 Satz 3 [X.] aF festgelegte Vorrang der [X.] na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF au[X.]h ni[X.]ht dazu, dass der Gesi[X.]htspunkt der Wiedergutma[X.]hung ein zu starkes Gewi[X.]ht bei der Auswahl der Bewerber erhält und zu einer einseitigen Eigentümerstrukur in der ostdeuts[X.]hen Land- und Forstwirts[X.]haft führt. Denn die Erwerbsmögli[X.]hkeit na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF ist dahin einges[X.]hränkt, dass nur sol[X.]he Flä-[X.]hen erworben werden können, die ni[X.]ht bereits für einen Flä[X.]henerwerb na[X.]h den Absätzen 1 bis 4 aF (Erwerbsmögli[X.]hkeit für ortsansässige selbstwirts[X.]haf-tende Pä[X.]hter) benötigt werden; sie ist also als na[X.]hrangige Erwerbsmögli[X.]h-keit ausgestaltet ([X.], Re[X.]htshandbu[X.]h Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand März 2010, § 3 [X.] nF Rn. 89; vgl. au[X.]h Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30, 32 Rn. 24). Dieser durfte der Verordnungsgeber Vorrang vor einem Erwerb dur[X.]h die dur[X.]h § 3 Abs. 8 [X.] aF begünstigte dritte Erwerbergruppe einräumen, nämli[X.]h vor Wieder- oder Neueinri[X.]htern forstwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe, die keine oder 14 - 8 - eine hinter dem begünstigten Kaufpreis zurü[X.]kbleibende Altbere[X.]htigung ha-ben. 2. Ohne Re[X.]htsfehler nimmt das Berufungsgeri[X.]ht ferner an, dass die Beklagte bere[X.]htigt war, bei ihrer Auswahlents[X.]heidung den zugunsten des [X.] erlassenen Ausglei[X.]hsleistungsbes[X.]heid zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen, obwohl dieser erst na[X.]h Ablauf des in der Auss[X.]hreibung genannten S[X.]hlusstermins vorgelegt worden ist. 15 Die Regelungen in den [X.] für Waldverkäufe, na[X.]h denen Bewerbungen bzw. Gebote bis zum S[X.]hlusstermin vollständig eingegan-gen sein müssen (Nr. 8), wozu bei einer auf § 3 Abs. 5 [X.] aF gestütz-ten [X.] au[X.]h die Vorlage des Ausglei[X.]hsleistungsbes[X.]heids, eines Teilbes[X.]heids II oder einer geprüften Glaubhaftma[X.]hung der Ausglei[X.]hs-leistung gehört (Nr. 9. 2.), stehen dem ni[X.]ht entgegen. Bei ihnen handelt es si[X.]h um allgemeine Verwaltungsvors[X.]hriften, mit denen die Beklagte das ihr dur[X.]h das Ausglei[X.]hsleistungsgesetz und die Flä[X.]henerwerbsverordnung eingeräumte Ermessen ausgestaltet und si[X.]h, um die dur[X.]h Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Glei[X.]hmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, insoweit selbst bindet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 1993 - [X.] 56/92, [X.] 124, 327, 332 f.). Mangels gesetzli[X.]her Ermä[X.]htigung kann die Beklagte mit den [X.] aber keine Grundlage für Eingriffe in Re[X.]hte von [X.] s[X.]haffen, die im Ausglei[X.]hsleistungsgesetz oder in der Flä[X.]hener-werbsverordnung ni[X.]ht vorgesehen sind. Beide Re[X.]htsgrundlagen enthielten bis zu ihrer Änderung dur[X.]h das Flä[X.]henerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 ([X.] I S. 1688) keine Vors[X.]hrift, die es erlaubt hätte, den Erwerbsantrag ei-nes vorrangig Bere[X.]htigten deshalb abzulehnen, weil dieser erforderli[X.]he Na[X.]hweise ni[X.]ht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist vorlegt hatte. S[X.]hon deswegen war die Beklagte gehalten, den verspätet vorgelegten Ausglei[X.]hsleis-16 - 9 - tungsbes[X.]heid zugunsten des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies wäre na[X.]h der seit dem 11. Juli 2009 geltenden Neuregelung in § 4 Nr. 1a [X.] [X.]. § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Übrigen ni[X.]ht anders, da sie der Beklagten nur gestattet, einen Erwerbsantrag wegen fehlender Na[X.]hweise abzulehnen, wenn diese aus Gründen, die von dem Bere[X.]htigten zu vertreten sind, ni[X.]ht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurden. Dass der Nebenin-tervenient die auf der langen Bearbeitungsdauer des Landesamts für offene Vermögensfragen beruhende verspätete Vorlage des Ausglei[X.]hsleistungsbe-s[X.]heids ni[X.]ht zu vertreten hat, stellt au[X.]h der Kläger ni[X.]ht in Frage. Der Kläger konnte im Übrigen au[X.]h deshalb ni[X.]ht darauf vertrauen, dass na[X.]h Ablauf des S[X.]hlusstermins eingetretene Änderungen hinsi[X.]htli[X.]h der Er-werbsbere[X.]htigung von Mitbewerbern in jedem Fall unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben würden, weil die Beklagte si[X.]h in den [X.] die Mögli[X.]hkeit vorbehalten hat, ein Bewerberverfahren zu beenden, ohne si[X.]h für eines der abgegebenen Gebote zu ents[X.]heiden (Nr. 10 [X.]). Zwar darf sie dies aufgrund ihrer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Bindungen ni[X.]ht willkürli[X.]h, sondern nur bei Vorliegen eines sa[X.]hli[X.]hen Grunds tun. Ein sol[X.]her Grund ist aber gegeben, wenn erst im Laufe eines Auswahlverfahrens bekannt wird, dass einem der Bewerber eine [X.] zusteht, die na[X.]h dem Ausglei[X.]hsleistungsgesetz oder der Flä[X.]henerwerbsverordnung Vorrang vor der Bere[X.]htigung der übrigen Be-werber hat und von der Beklagten deshalb zwingend zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Au[X.]h dies ma[X.]ht deutli[X.]h, dass die Beklagte ni[X.]ht gehindert war, die veränderte [X.] des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen und einen Verkauf an den Kläger abzulehnen. 17 3. Re[X.]htsfehlerfrei ist s[X.]hließli[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, es sei für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, dass der Nebenintervenient den Beirat ni[X.]ht angerufen habe, na[X.]hdem si[X.]h die Beklagte ursprüngli[X.]h für einen 18 - 10 - anderen Bewerber ents[X.]hieden hatte. Die Anrufung des [X.] na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] aF ist fakultativ; insbesondere ist sie ni[X.]ht Voraussetzung für die Bes[X.]hreitung des Re[X.]htswegs gegen eine Ents[X.]heidung der Beklagten (vgl. [X.] in Mots[X.]h/Rodenba[X.]h/[X.]/[X.]/Zil[X.]h, [X.], § 4 [X.] aF Rn. 33). Entgegen der Auffassung der Revision gibt ein unterlegener Erwerber, der den Beirat ni[X.]ht anruft, deshalb au[X.]h ni[X.]ht zu erkennen, dass er an einer korrigierenden Ents[X.]heidung und an einer weiteren Beteiligung am Auswahlver-fahren ni[X.]ht interessiert ist. II[X.] Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 19 [X.] zuglei[X.]h für Ri[X.] [X.], der infolge Urlaubs verhindert ist zu unters[X.]hreiben. [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 25.08.2009 - 8 O 1220/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 25.05.2010 - 5 U 788/09 -
Meta
17.12.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2010, Az. V ZR 117/10 (REWIS RS 2010, 186)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 186
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