Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2010, Az. V ZR 117/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 186

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 17. Dezember 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 3 Abs. 5 aF; [X.] § 4 Abs. 5 Satz 3 aF Die vorrangige Bere[X.]htigung eines Erwerbsinteressenten na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF ist von der [X.] au[X.]h dann zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn der Bes[X.]heid über die Ausglei[X.]hsleistung erst na[X.]h dem in den Auss[X.]hreibungsbe-dingungen genannten S[X.]hlusstermin ergangen ist. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2010 - [X.]/10 - [X.] [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 17. Dezember 2010 dur[X.]h [X.] [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Mai 2010 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die auf der Grundlage des [X.] und der Flä[X.]henerwerbsverordnung Forstflä[X.]hen in den neuen Ländern privati-siert, s[X.]hrieb Anfang 2006 eine Waldflä[X.]he in [X.] zu einem begünstigten Preis von rund 280.000 • aus. Na[X.]h den von ihr zugrunde gelegten [X.] für Waldverkäufe mussten Bewerbungen bzw. Gebote voll-ständig bis zu einem bestimmten, hier auf den 8. Juni 2006, festgelegten S[X.]hlusstermin eingegangen sein. 1 Innerhalb dieser Frist bewarben si[X.]h unter anderem der Kläger, dem als Altbere[X.]htigten ein Ents[X.]hädigungsbetrag von 31.058,46 • zusteht, und der Nebenintervenient jeweils unter Vorlage eines Betriebskonzepts um einen Er-werb des Waldes na[X.]h § 3 Abs. 8 [X.] aF. Eine erste Ents[X.]heidung der Beklagten zugunsten eines an diesem Re[X.]htsstreit ni[X.]ht beteiligten Bewerbers 2 - 3 - wurde im April 2007 von dem Beirat (§ 4 Abs. 1 u. 2 [X.] aF), der [X.] ni[X.]ht von dem [X.] angerufen worden war, beanstandet. Mit Bes[X.]heid vom 30. August 2007 setzte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen zugunsten des [X.] eine Ausglei[X.]hsleistung fest, die den Kaufpreis für die ausges[X.]hriebenen Waldflä-[X.]hen übersteigt. Na[X.]h Vorlage dieses Bes[X.]heids beabsi[X.]htigt die Beklagte, die Flä[X.]hen gemäß § 3 Abs. 5 [X.] aF an den [X.] zu ver-kaufen. 3 Der Kläger mö[X.]hte errei[X.]hen, dass die Beklagte ihm ein Kaufvertragsan-gebot über die ausges[X.]hriebenen Flä[X.]hen unterbreiten muss. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient beantragt die Zurü[X.]kweisung der Revision. 4 Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht meint, der Kläger könne ni[X.]ht den Verkauf des Waldes an si[X.]h verlangen, da die Ankaufsbere[X.]htigung des Nebenintervenien-ten na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF Vorrang habe. Dass der [X.], aus dem diese Bere[X.]htigung folge, erst na[X.]h Ablauf der [X.] vorgelegt worden sei, stehe dem ni[X.]ht entgegen, denn dies könne dem [X.] ni[X.]ht angelastet werden. Au[X.]h s[X.]hade es ni[X.]ht, dass der Nebenintervenient gegen die zunä[X.]hst getroffene Auswahlents[X.]heidung der Beklagten den Beirat ni[X.]ht angerufen habe. 5 - 4 - I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte den Verkauf des aus-ges[X.]hriebenen Walds an den Kläger im Hinbli[X.]k auf die vorrangige Erwerbsbe-re[X.]htigung des [X.] ablehnen darf. 6 1. Bere[X.]htigte, die Waldflä[X.]hen auf der Grundlage von § 3 Abs. 5 [X.] aF erwerben wollen, sind gegenüber Bere[X.]htigten na[X.]h § 3 Abs. 8 [X.] aF (hier no[X.]h anwendbar gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.[X.] vom 3. Juli 2009, [X.] I S. 1688) vorrangig zu berü[X.]ksi[X.]h-tigen (§ 4 Abs. 5 Satz 3 [X.] aF). So verhält es si[X.]h im Verhältnis von [X.] und Kläger. 7 a) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts liegen in der Person des [X.] die Voraussetzungen einer [X.] ge-mäß § 3 Abs. 5 [X.] aF vor; die Vors[X.]hrift bestimmt, dass natürli[X.]he Personen, denen land- oder forstwirts[X.]haftli[X.]hes Vermögen dur[X.]h Enteignung auf [X.] oder besatzungshoheitli[X.]her Grundlage entzogen worden ist, von der [X.] zu privatisierende Waldflä[X.]hen bis zur Hö-he ihrer Ausglei[X.]hsleistung erwerben können. 8 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger ni[X.]ht au[X.]h als Bere[X.]htigter anzusehen, der Waldflä[X.]hen auf der Grundlage von § 3 Abs. 5 [X.] aF erwerben will. Ri[X.]htig ist zwar, dass er zu den in § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF definierten Altbere[X.]htigten zählt. Das genügt aber ni[X.]ht, um erwerbsbere[X.]htigt im Sinne von Absatz 5 zu sein. 9 aa) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkennt, ist weitere [X.] nämli[X.]h, dass Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädi-10 - 5 - gungsansprü[X.]he in Höhe des Kaufpreises bestehen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] aF). Der Flä[X.]henerwerb na[X.]h Absatz 5 ist akzessoris[X.]h zu der dem Altbere[X.]htigten zustehenden Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädigungsleistung; diese bildet die Obergrenze für die Bere[X.]htigung zu einem Erwerb ohne [X.] und ohne Notwendigkeit der Selbstbewirts[X.]haftung (vgl. Lu[X.]en in [X.], Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 3 [X.] aF Rn. 106 ff.; [X.], Re[X.]htshandbu[X.]h Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand März 2010, § 3 [X.] nF Rn. 92; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2010, § 3 [X.] nF Rn. 151). Die Akzessorietät von [X.] und [X.] wird daraus deutli[X.]h, dass der Gesetzgeber das in der Vors[X.]hrift des § 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] aF zunä[X.]hst bestimmte Erwerbsvolumen (halbe Ausglei[X.]hsleistung) dur[X.]h das [X.] vom 15. September 2000 ([X.] I 2000 S. 1382, 1383) auf die volle Höhe der [X.] erweitert hat (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/1932 S. 15). Altbere[X.]htigte, die - wie der Kläger - den Kaufpreis ni[X.]ht vollständig dur[X.]h Ausglei[X.]hs- oder Ent-s[X.]hädigungsansprü[X.]he belegen können oder wollen, haben na[X.]h der Konzepti-on des Gesetzes die Mögli[X.]hkeit, Waldflä[X.]hen na[X.]h der Vors[X.]hrift des hier an-wendbaren § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF (bzw. na[X.]h § 3 Abs. 8 Satz 1 [X.] nF) zu erwerben. [X.]) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht aus der Ents[X.]heidung des Senats vom 10. Juli 2009 ([X.], NJW-RR 2010, 10). Sie betrifft allein das Verhältnis von Interessenten, die na[X.]h § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. a bis [X.] [X.] aF bere[X.]htigt sind, und dem dabei zu be-rü[X.]ksi[X.]htigenden Vorrang von Altbere[X.]htigten. Soweit in der Ents[X.]heidung von einem Vorrang der Altbere[X.]htigten "na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF" die Rede ist, beruht dies darauf, dass § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] zur Bestimmung des bere[X.]htigten Personenkreises auf die Definition in Absatz 5 Satz 1 [X.] 11 - 6 - aF verweist. Eine Glei[X.]hsetzung von Personen, die na[X.]h § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF erwerben wollen, mit sol[X.]hen, die bere[X.]htigt sind, na[X.]h Absatz 5 anzukaufen, enthält das Urteil ni[X.]ht. [X.][X.]) Eine sol[X.]he Glei[X.]hsetzung ist, anders als die Revision meint, au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Glei[X.]hbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gebo-ten. Bei der Wiedergutma[X.]hung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unre[X.]hts kommt dem Gesetzgeber au[X.]h im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu; er hat bei diesem Regelungsgegenstand den Glei[X.]hheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu bea[X.]hten. Sein Freiraum endet erst dort, wo die unglei[X.]he [X.] ni[X.]ht mehr mit einer am Gere[X.]htigkeitsgedanken orientierten Betra[X.]h-tungsweise vereinbar ist, wo also ein si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergebender oder sonst sa[X.]hli[X.]h einleu[X.]htender Grund für die gesetzli[X.]he Differenzierung fehlt ([X.] 102, 254, 299). 12 Der sa[X.]hli[X.]he Grund für den Vorrang eines Bere[X.]htigten, der den [X.] vollständig mit Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädigungsansprü[X.]hen belegen kann, vor anderen Altbere[X.]htigten liegt jedo[X.]h auf der Hand. Mit dem [X.]sgesetz verfolgte der Gesetzgeber bis zu dessen Änderung dur[X.]h das Flä[X.]henerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 ([X.] I S. 1688) zwei unters[X.]hiedli[X.]he Ziele. Zum einen handelte es si[X.]h um ein Wiedergutma-[X.]hungsprogramm für natürli[X.]he Personen, denen von 1945 bis 1949 auf besat-zungsre[X.]htli[X.]her oder -hoheitli[X.]her Grundlage land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hes Vermögen entzogen worden ist. Zum anderen enthielt es ein Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirts[X.]haft in den neuen Ländern, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe erlei[X.]htert werden sollte (vgl. [X.] 102, 254, 332; Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30, 32 Rn. 24). Es stellt einen einleu[X.]htenden sa[X.]hli[X.]hen 13 - 7 - Grund dar, wenn der Gesetzgeber den Zielen unters[X.]hiedli[X.]hes Gewi[X.]ht bei-misst und deshalb für Flä[X.]hen, die ni[X.]ht bereits für einen Erwerb na[X.]h § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] aF benötigt wurden, dem Ziel der Wiedergutma[X.]hung Vorrang vor der allgemeinen Förderung der Land- und Forstwirts[X.]haft einräumt. Demgemäß durfte er und ihm folgend der Verordnungsgeber bei einer Konkur-renz um begünstige Flä[X.]hen dana[X.]h differenzieren, ob ein Bewerber den [X.] ganz oder nur teilweise mit Ausglei[X.]hs- bzw. Ents[X.]hädigungsansprü[X.]hen belegen kann. Denn in dem erstgenannten Fall dient der Verkauf auss[X.]hließli[X.]h Wiedergutma[X.]hungszwe[X.]ken, während der vergünstigte Kaufpreis bei dem an-deren Bewerber nur zu einem Teil dur[X.]h Gesi[X.]htspunkte der Wiedergutma-[X.]hung gere[X.]htfertigt wäre. [X.]) Entgegen der von der Revision in der mündli[X.]hen Verhandlung [X.] Ansi[X.]ht führt der in § 4 Abs. 5 Satz 3 [X.] aF festgelegte Vorrang der [X.] na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF au[X.]h ni[X.]ht dazu, dass der Gesi[X.]htspunkt der Wiedergutma[X.]hung ein zu starkes Gewi[X.]ht bei der Auswahl der Bewerber erhält und zu einer einseitigen Eigentümerstrukur in der ostdeuts[X.]hen Land- und Forstwirts[X.]haft führt. Denn die Erwerbsmögli[X.]hkeit na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF ist dahin einges[X.]hränkt, dass nur sol[X.]he Flä-[X.]hen erworben werden können, die ni[X.]ht bereits für einen Flä[X.]henerwerb na[X.]h den Absätzen 1 bis 4 aF (Erwerbsmögli[X.]hkeit für ortsansässige selbstwirts[X.]haf-tende Pä[X.]hter) benötigt werden; sie ist also als na[X.]hrangige Erwerbsmögli[X.]h-keit ausgestaltet ([X.], Re[X.]htshandbu[X.]h Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand März 2010, § 3 [X.] nF Rn. 89; vgl. au[X.]h Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30, 32 Rn. 24). Dieser durfte der Verordnungsgeber Vorrang vor einem Erwerb dur[X.]h die dur[X.]h § 3 Abs. 8 [X.] aF begünstigte dritte Erwerbergruppe einräumen, nämli[X.]h vor Wieder- oder Neueinri[X.]htern forstwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe, die keine oder 14 - 8 - eine hinter dem begünstigten Kaufpreis zurü[X.]kbleibende Altbere[X.]htigung ha-ben. 2. Ohne Re[X.]htsfehler nimmt das Berufungsgeri[X.]ht ferner an, dass die Beklagte bere[X.]htigt war, bei ihrer Auswahlents[X.]heidung den zugunsten des [X.] erlassenen Ausglei[X.]hsleistungsbes[X.]heid zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen, obwohl dieser erst na[X.]h Ablauf des in der Auss[X.]hreibung genannten S[X.]hlusstermins vorgelegt worden ist. 15 Die Regelungen in den [X.] für Waldverkäufe, na[X.]h denen Bewerbungen bzw. Gebote bis zum S[X.]hlusstermin vollständig eingegan-gen sein müssen (Nr. 8), wozu bei einer auf § 3 Abs. 5 [X.] aF gestütz-ten [X.] au[X.]h die Vorlage des Ausglei[X.]hsleistungsbes[X.]heids, eines Teilbes[X.]heids II oder einer geprüften Glaubhaftma[X.]hung der Ausglei[X.]hs-leistung gehört (Nr. 9. 2.), stehen dem ni[X.]ht entgegen. Bei ihnen handelt es si[X.]h um allgemeine Verwaltungsvors[X.]hriften, mit denen die Beklagte das ihr dur[X.]h das Ausglei[X.]hsleistungsgesetz und die Flä[X.]henerwerbsverordnung eingeräumte Ermessen ausgestaltet und si[X.]h, um die dur[X.]h Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Glei[X.]hmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, insoweit selbst bindet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 1993 - [X.] 56/92, [X.] 124, 327, 332 f.). Mangels gesetzli[X.]her Ermä[X.]htigung kann die Beklagte mit den [X.] aber keine Grundlage für Eingriffe in Re[X.]hte von [X.] s[X.]haffen, die im Ausglei[X.]hsleistungsgesetz oder in der Flä[X.]hener-werbsverordnung ni[X.]ht vorgesehen sind. Beide Re[X.]htsgrundlagen enthielten bis zu ihrer Änderung dur[X.]h das Flä[X.]henerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 ([X.] I S. 1688) keine Vors[X.]hrift, die es erlaubt hätte, den Erwerbsantrag ei-nes vorrangig Bere[X.]htigten deshalb abzulehnen, weil dieser erforderli[X.]he Na[X.]hweise ni[X.]ht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist vorlegt hatte. S[X.]hon deswegen war die Beklagte gehalten, den verspätet vorgelegten Ausglei[X.]hsleis-16 - 9 - tungsbes[X.]heid zugunsten des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies wäre na[X.]h der seit dem 11. Juli 2009 geltenden Neuregelung in § 4 Nr. 1a [X.] [X.]. § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Übrigen ni[X.]ht anders, da sie der Beklagten nur gestattet, einen Erwerbsantrag wegen fehlender Na[X.]hweise abzulehnen, wenn diese aus Gründen, die von dem Bere[X.]htigten zu vertreten sind, ni[X.]ht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurden. Dass der Nebenin-tervenient die auf der langen Bearbeitungsdauer des Landesamts für offene Vermögensfragen beruhende verspätete Vorlage des Ausglei[X.]hsleistungsbe-s[X.]heids ni[X.]ht zu vertreten hat, stellt au[X.]h der Kläger ni[X.]ht in Frage. Der Kläger konnte im Übrigen au[X.]h deshalb ni[X.]ht darauf vertrauen, dass na[X.]h Ablauf des S[X.]hlusstermins eingetretene Änderungen hinsi[X.]htli[X.]h der Er-werbsbere[X.]htigung von Mitbewerbern in jedem Fall unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben würden, weil die Beklagte si[X.]h in den [X.] die Mögli[X.]hkeit vorbehalten hat, ein Bewerberverfahren zu beenden, ohne si[X.]h für eines der abgegebenen Gebote zu ents[X.]heiden (Nr. 10 [X.]). Zwar darf sie dies aufgrund ihrer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Bindungen ni[X.]ht willkürli[X.]h, sondern nur bei Vorliegen eines sa[X.]hli[X.]hen Grunds tun. Ein sol[X.]her Grund ist aber gegeben, wenn erst im Laufe eines Auswahlverfahrens bekannt wird, dass einem der Bewerber eine [X.] zusteht, die na[X.]h dem Ausglei[X.]hsleistungsgesetz oder der Flä[X.]henerwerbsverordnung Vorrang vor der Bere[X.]htigung der übrigen Be-werber hat und von der Beklagten deshalb zwingend zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Au[X.]h dies ma[X.]ht deutli[X.]h, dass die Beklagte ni[X.]ht gehindert war, die veränderte [X.] des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen und einen Verkauf an den Kläger abzulehnen. 17 3. Re[X.]htsfehlerfrei ist s[X.]hließli[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, es sei für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, dass der Nebenintervenient den Beirat ni[X.]ht angerufen habe, na[X.]hdem si[X.]h die Beklagte ursprüngli[X.]h für einen 18 - 10 - anderen Bewerber ents[X.]hieden hatte. Die Anrufung des [X.] na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] aF ist fakultativ; insbesondere ist sie ni[X.]ht Voraussetzung für die Bes[X.]hreitung des Re[X.]htswegs gegen eine Ents[X.]heidung der Beklagten (vgl. [X.] in Mots[X.]h/Rodenba[X.]h/[X.]/[X.]/Zil[X.]h, [X.], § 4 [X.] aF Rn. 33). Entgegen der Auffassung der Revision gibt ein unterlegener Erwerber, der den Beirat ni[X.]ht anruft, deshalb au[X.]h ni[X.]ht zu erkennen, dass er an einer korrigierenden Ents[X.]heidung und an einer weiteren Beteiligung am Auswahlver-fahren ni[X.]ht interessiert ist. II[X.] Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 19 [X.] zuglei[X.]h für Ri[X.] [X.], der infolge Urlaubs verhindert ist zu unters[X.]hreiben. [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 25.08.2009 - 8 O 1220/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 25.05.2010 - 5 U 788/09 -

Meta

V ZR 117/10

17.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2010, Az. V ZR 117/10 (REWIS RS 2010, 186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 186

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 117/10 (Bundesgerichtshof)

Erwerbsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Flächen im Beitrittsgebiet: Berücksichtigungspflicht der Privatisierungsstelle für eine vorrangige Berechtigung eines Erwerbsinteressenten


V ZR 102/09 (Bundesgerichtshof)

Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen in den neuen Bundesländern: Bestimmung der Höhe von Ausgleichsleistung- oder Entschädigungsansprüchen bei …


V ZR 102/09 (Bundesgerichtshof)


V ZR 72/08 (Bundesgerichtshof)


V ZR 162/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 117/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.