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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. November 2001in der [X.] schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegendie Auslagenentscheidung des [X.] ist das [X.] zu-ständig (BGHR StPO § 464 [X.] Zuständigkeit 3).Harms [X.][X.]
Meta
08.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 5 StR 479/01 (REWIS RS 2001, 712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 712
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