Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. 3 StR 359/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1313

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 359/11
vom
17. November 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
sexueller Nötigung

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17.
November 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Juni 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die [X.] nicht mehr ankommt.

1. Nach den Feststellungen des [X.] erschien die Nebenkläge-rin auf Vorladung zu einer Zeugenaussage auf der [X.]

, in der der Angeklagte als Polizeihauptkommissar am Nachmittag [X.] seinen Dienst verrichtete. Nach Abschluss der Vernehmung lud der Ange-klagte die Nebenklägerin auf eine Tasse Kaffee in den angrenzenden Sozial-1
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raum ein. Im Verlauf des nachfolgenden Gesprächs ergriff der Angeklagte die Hand der Nebenklägerin und küsste sie zuerst auf die [X.], später auch auf den Mund. Die Nebenklägerin erkannte die sexuellen Absichten des Angeklag-ten, mit denen sie nicht einverstanden war, hatte aber den Eindruck, sie käme nicht aus dem Raum; sie war unsicher, ob sie die Dienststelle ohne weiteres Zutun des Angeklagten würde verlassen
können, und befürchtete zudem, dass dieser bei einer Gegenwehr zornig würde und sie unter Anwendung von roher Gewalt vergewaltige. Sie versuchte, den Angeklagten abzulenken und be-schränkte sich deshalb auf sanfte Abwehrbewegungen sowie die Mahnung, der Angeklagte solle "nicht so stürmisch" sein oder er "solle das lieber lassen". Als der Angeklagte ihr wiederholt den Reißverschluss der Jacke herunterzog und ihr unter dem T-Shirt an die Brust griff, schubste sie ihn "nun deutlich [X.] mit den Worten 'Schluss jetzt!' und 'Ich muss jetzt los.' weg, bot ihm aber gleichzeitig aus Angst, die Situation könne eskalieren, und in der Hoffnung, ihn dadurch besänftigen zu können, ein Treffen zu einem späteren Zeitpunkt an" (UA S.
6). Daraufhin ließ der Angeklagte
von ihr ab. Die Nebenklägerin konnte die Polizeidienststelle ohne weiteres verlassen.

Zur subjektiven Tatseite hat das [X.] festgestellt, der Angeklagte habe "die Abgeschlossenheit der Räumlichkeit und seine offensichtliche körper-liche Überlegenheit sowie die dadurch gegebene schutzlose Lage und deren Bedeutung für das Verhalten der Zeugin" erkannt und dies ausgenutzt (UA S.
6).

2. Die Voraussetzungen für eine sexuelle Nötigung unter Ausnutzen ei-ner schutzlosen Lage (§
177 Abs.
1 Nr.
3 StGB) sind nicht dargetan.

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a) Dieser Tatbestand setzt zunächst voraus, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des [X.] schutzlos ausgeliefert wäre. Hierfür kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischen Umstände an, die in den äußeren Gegebenheiten, in der Person des Opfers oder des [X.] vorliegen. Neben den äußeren Um-ständen, wie etwa die Einsamkeit des Tatortes und das Fehlen von Fluchtmög-lichkeiten, kann auch die individuelle Fähigkeit des Opfers, in der konkreten Situation mögliche Einwirkungen abzuwehren, wie zum Beispiel eine stark her-abgesetzte Widerstandsfähigkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Behinde-rung, von Bedeutung sein. Diese spezifische Schutzlosigkeit gegenüber nöti-genden Gewalteinwirkungen des [X.] muss ferner eine Zwangswirkung auf das Opfer dahin entfalten, dass es solche Einwirkungen fürchtet und im [X.] hierauf einen -
ihm grundsätzlich möglichen -
Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen
sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet.

Weiterhin muss der Täter das Ausgeliefertsein des Opfers dazu ausnut-zen, dieses zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zu nötigen. Dies bedeutet, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen muss, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraus-setzt, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen [X.] verzichtet, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner [X.] vornimmt oder geschehen lässt ([X.] -
vgl. [X.],
Beschluss vom 1.
Dezember 2009 -
3 [X.], [X.], 273 mwN).

b) Nach diesen Maßstäben bestehen schon Zweifel daran, dass die Feststellungen für die Annahme einer schutzlosen Lage ausreichen. Das Land-5
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gericht hebt allein auf die Vorstellungen der Nebenklägerin ab, "die nur auf-grund der aus ihrer Sicht hilflosen Lage und aus Angst vor Schlägen und einer gewaltsamen Vergewaltigung von einer über ein Wegdrücken hinausgehenden Gegenwehr absah" (UA S.
6). Danach meinte die Nebenklägerin, sie sei [X.] und fürchtete, ohne Unterstützung des Angeklagten das Gebäude nicht mehr verlassen zu können. Festgestellt ist hingegen nur, dass es der Betäti-gung eines Türöffners vom Schreibtisch des Polizeibeamten bedurfte, um von außen das Gebäude zu betreten. Es reicht indes nicht aus, dass das Opfer sich schutzlos fühlt. Für das Tatbestandsmerkmal kommt es vielmehr allein darauf an, "dass das Tatopfer nach objektiver [X.] möglichen nötigen-den Gewalteinwirkungen des [X.] schutzlos ausgeliefert wäre" ([X.], Urteil vom 25.
Januar 2006 -
2 StR 345/05, [X.]St 50, 359, 362).

c) Das Urteil lässt jedenfalls eine Beweiswürdigung vermissen, welche die Feststellung vom [X.] des Angeklagten tragen könnte. Der Angeklagte hatte das äußere Tatgeschehen eingeräumt und sich im Übri-gen dahin eingelassen, man sei sich während der schon angenehmen [X.] sympathisch gewesen, man habe sich sodann bei der Tasse Kaffee über Privates unterhalten und sei sich näher gekommen; eine Gegenwehr der Nebenklägerin gegen seine Zärtlichkeiten habe er nicht [X.]. Das [X.] begründet ausführlich, warum es der Nebenklägerin in deren Aussage zu den -
überwiegend zurückhaltenden -
Versuchen, den Ange-klagten von weiteren Übergriffen abzuhalten, folgt. Dies trägt die tatrichterliche Überzeugung, dass die Nebenklägerin mit den Handlungen des Angeklagten nicht einverstanden war und ihm dies -
wenn auch in zurückhaltender Weise -
deutlich machte. Zur subjektiven Seite des [X.] nach §
177 Abs.
1 Nr.
3 StGB verhält sich die Beweiswürdigung indes nicht. Ein Ausnutzungsbe-wusstsein des Angeklagten lag auch nicht in der Weise auf der Hand, dass ei-8
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ne Erörterung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Nach den [X.] liegt es nahe, dass der Angeklagte wusste, dass die Nebenklä-gerin die Dienststelle jederzeit hätte verlassen können. Insbesondere hätte es der Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass der Angeklagte in dem Augenblick, als die Nebenklägerin erstmals energischer ein Ende der Zu-dringlichkeiten des Angeklagten verlangte, von weiteren sexuellen Handlungen sofort Abstand nahm.

[X.]Pfister von Lienen

Hubert Schäfer

Meta

3 StR 359/11

17.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. 3 StR 359/11 (REWIS RS 2011, 1313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1313

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