Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. 1 StR 50/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9836

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160616U1STR50.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
50/16

vom
16. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 14. Juni 2016
in der Sitzung am 16. Juni
2016, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum

und [X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Mosbacher,
[X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der
Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 14. Juni 2016

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 14. Juni 2016

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizobersekretärin

in der Verhandlung vom 14. Juni 2016 ,
Justizangestellte

bei der Verkündung am 16. Juni 2016

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§
174 Abs.
1 Nr. 3 StGB) in drei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung (§
177 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 StGB), aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Neben-klägerin mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.
1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, als [X.] die am 22.
August 1993 in [X.] geborene
Nebenklägerin C.

in drei Fällen sexuell missbraucht und sich dadurch jeweils des sexuel-1
2
-
4
-
len Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, in einem Fall zudem in Tateinheit mit Vergewaltigung, strafbar gemacht zu haben.
a) Im Dezember 2007 sei der Angeklagte mit der damals vierzehnjähri-gen Nebenklägerin zu deren Großeltern ins Heilbad H.

gefahren. Die Mutter und die Geschwister der Nebenklägerin sollten nachkommen. Am Abend des [X.] habe sich der Angeklagte ins Bett der Nebenklägerin gelegt und ihr gesagt, er wolle ihr etwas über ihre leibliche Mutter erzählen. Er habe sie dann zunächst über dem T-Shirt an Rücken und [X.] gestreichelt, bevor er unter ihr T-Shirt gegriffen und sie über Rücken, [X.] und Brust gestreichelt habe. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin auch aufgefordert, ihn zu streicheln; sie sei aber schockiert gewesen und wie gelähmt liegen geblieben. Er habe dann ihre Schlafhose ausgezogen, sie an der Scheide gestreichelt und ihre Brüste geküsst. Auch habe er die Hand
der Nebenklägerin über der Hose auf seinen erigierten Penis geführt. Schließlich habe der dann auf dem Rücken lie-gende Angeklagte die Nebenklägerin auf sich hinaufgezogen, um dann mit Be-wegungen von unten an ihrem Geschlechtsteil zu reiben.
b) Zu einem
nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Februar 2008 habe der Angeklagte spät abends die Nebenklägerin in [X.] im [X.] in F.

aufgesucht. Er habe die Nebenklägerin umarmt und sie dabei den Rücken herunter bis zum [X.] gestreichelt; sodann habe er seine Hand auf ihre Brust gelegt.

20. [X.]i 2008 sei der Angeklagte wiederum abends in [X.] der Neben-klägerin gekommen und habe sich zu ihr ins Bett gelegt. Er habe sie dann am ganzen Körper, auch zwischen den Beinen und an der Brust, gestreichelt. Die Nebenklägerin habe [X.] den Entschluss gefasst, sich zu wehren, ihren 3
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-
Körper anzuspannen und die Oberschenkel zusammenzudrücken. Als die Ne-benklägerin a-r-gedrückt. Er habe dann in den Slip der Nebenklägerin gegriffen und ihr an das Geschlechtsteil gefasst. Der Angeklagte sei
dabei mit einem Finger für einen Zeitraum von zehn bis 30 Sekunden in das Genital der Nebenklägerin einge-drungen. Hierbei habe die Nebenklägerin nicht unerhebliche Schmerzen sowie Angst verspürt. Sodann habe sich der Angeklagte, der seine Unterhose anbe-halten habe, auf die Nebenklägerin gelegt und habe mit seinem Becken Auf-
und Abbewegungen zwischen den Beinen der Nebenklägerin vorgenommen, wodurch diese seine Erektion verspürt habe. Während er auf ihr gelegen habe, habe der Angeklagte versucht, sie zu küssen, was die Nebenklägerin durch Drehen des Kopfes auf die Seite verhindert habe.
2. Das [X.] konnte sich nicht mit der für eine Verurteilung erfor-derlichen Sicherheit davon überzeugen, dass es zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen ist. Es hat den Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

II.

Die gemäß §
395 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m.
§
401 Abs.
1 Satz
1 [X.] zulässige Revision der Nebenklägerin hat Erfolg; der Freispruch hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufhe-bung, weil sie den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nicht genügt.
6
7
8
-
6
-
a) Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Erst auf dieser [X.] ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen
nicht getroffen werden können (vgl. [X.], Urteile vom 8.
[X.]i 2014

1
StR 722/13; vom 18.
Dezember 2012

1
StR 415/12 Rn.
25; vom 3.
März 2010

2
StR 427/09, [X.], 182; vom 17.
März 2009

1 [X.], [X.], 512, 513
und
vom 21.
Oktober 2003

1
StR 544/02, [X.]R [X.] §
267 Abs.
5 Freispruch
13 mwN). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlichen bedenkenfreien Erwägungen be-ruht (vgl. [X.], Urteile vom 8.
[X.]i 2014

1
StR 722/13; vom 5.
Februar 2013

1 StR 405/12, [X.], 334;
vom 18.
Dezember 2012

1
StR 415/12 Rn.
25; vom 27.
Oktober 2011

5
StR 236/11;
vom 17.
[X.]i 1990

4
StR 208/90, [X.]R [X.]
§ 267 Abs.
5 Freispruch
4
und
vom 26.
September 1989

1 StR 299/89, [X.]R [X.] §
267 Abs.
5 Freispruch
2).
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn es wird schon nicht zusammenhängend mitgeteilt, welche Feststellungen getroffen werden konnten. Das [X.] teilt lediglich mit, dass es sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit von den angeklagten Sexualstraftaten über-zeugen konnte. Feststellungen dazu, welchen Sachverhalt das [X.] für erwiesen hält, enthalten die Urteilsgründe

abgesehen von den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und vom Lebenslauf der Nebenklägerin

nicht.
c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die Urteilsgründe ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, auf welcher tatsächlichen
Insbesondere bleibt offen, ob das [X.] die von der Nebenklägerin erho-9
10
11
-
7
-
benen und detailreich geschilderten Tatvorwürfe insgesamt für erfunden hält oder ob es sich von einem abweichenden Geschehensablauf überzeugt hat, den es lediglich nicht für strafbar hält. Feststellungen hierzu waren schon [X.] nicht entbehrlich, weil der Angeklagte in seiner in den Urteilsgründen wie-dergegebenen Einlassung selbst eingeräumt hatte, sich einmal zu der Neben-klägerin ins Bett gelegt zu haben, wenn auch ohne sexuelle Handlungen und lediglich zu dem Zweck, ihr Familienfotos zu zeigen ([X.] S.
15).

-jährigen Mädchen r-einstimmenden Angaben der Zeuginnen M.

, der Adoptivmutter der Nebenklägerin, und der Psychotherapeutin D.

auch Gegenstand eines zwischen beiden geführten Gesprächs im [X.]i 2008 ([X.] S. 22
f., 28, 29) und führte in Anwesenheit der Zeugin M.

zu einer Entschuldigung des Angeklagten bei der Nebenklägerin ([X.] S.
43). Ob das [X.] diesen Sachverhalt, der für die weitere Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung ist, für erwiesen hält, lassen die Urteilsgründe offen. Für die Anwendung des [X.] bestand daher keine ausreichende Grundlage. Er greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein (vgl. [X.], Urteil vom [X.] 2009

2 [X.], [X.], 102, 103; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl. 2016, § 261 Rn.
26 mwN).
2. Auch im Übrigen hält die Beweiswürdigung revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel
an seiner [X.] nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Er-12
13
14
-
8
-
kenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche
Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen oder überzeugender gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2015

5 StR 521/14, [X.], 178). Denn es obliegt dem Tatrichter, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4 [X.], [X.], 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Ge-wissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 11.
November 2015

1 [X.], [X.], 78; vom 1. Juli 2008

1 [X.]/07
und
vom 23.
Juli 2007

2
StR 150/08, [X.], 398; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier indes vor.
b) Im Ansatz zutreffend stützt das [X.] seine Überzeugungsbil-dung auf eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweisumstände ([X.], 14). Es berücksichtigt dabei insbesondere, dass es sich bei der Nebenklägerin um die einzige unmittelbare Tatzeugin handelt, deren Angaben es deshalb im Hinblick auf das Bestreiten des Angeklagten einer eingehenden Aussageanaly-se unterzieht. Die Umstände, dass die Nebenklägerin die verfahrensgegen-ständlichen Taten erst im Alter von 19 Jahren während eines streitigen Tren-nungs-
und Ehescheidungsverfahrens des Angeklagten und seiner Ehefrau M.

zur Anzeige brachte und dass auch seine Töchter [X.]

und [X.].

Ende 2014 bzw. im
[X.]i 2015 detaillierte Tatvorwürfe ([X.] S.
64) sexueller Übergriffe gegen ihn erhoben, nimmt das [X.] ebenfalls in den Blick ([X.] S.
5, 55
ff.).
15
-
9
-
c) Die Beweiswürdigung ist jedoch lückenhaft.
Die Urteilsgründe lassen die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten vermissen. Das [X.] beschränkt sich insoweit auf die bloße Wiedergabe seiner Einlassung ([X.] S.
15

17), [X.] erkennen zu lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es dieser Einlassung folgt. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Einlassung des die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten hätte es jedoch bedurft. Denn es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklag-ten keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2014

1
StR 327/14 Rn.
37, [X.], 83 mwN). Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, erhebliche Indizien

darunter signifikante Realkennzeichen in der Aussage der Nebenklägerin ([X.] S.
19, 62
ff.)

für die Richtigkeit der Tatvor-würfe sprechen und zudem der Angeklagte selbst eingeräumt hat, sich einmal zur Nebenklägerin ins Bett gelegt zu haben ([X.] S.
15).
d) Die Beweiswürdigung enthält daneben weitere Rechtsfehler, die be-sorgen lassen, dass das [X.] an die Bildung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten überspannte Anforderungen gestellt hat.
aa) Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von seinen leiblichen Töch-tern [X.]

und [X.].

gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe, sie sexuell missbraucht zu haben. Das [X.] erkennt zwar an, dass diese Vorwürfe ein weiteres Indiz für die Erlebnisbasiertheit
der Tatschilderungen der Neben-klägerin sind. Es misst diesem Indiz jedoch nur einen geminderten Beweiswert bei, weil seine beiden Töchter vor ihren Angaben gegenüber ihrer
Mutter bzw. der Zeugin He.

als Verfahrensbeteiligte im Sorgerechtsstreit ihrer Eltern 16
17
18
19
-
10
-
nicht

wie es aber bei einer Einvernahme durch die [X.]lizei oder [X.] der Fall gewesen wäre

eindringlich über die unbedingte Wahrheitspflicht be-lehrt worden seien ([X.]). Der Schluss des [X.], dass die Anga-ben der Töchter aus diesem Grund einen geminderten Beweiswert haben, ist indes nicht nachvollziehbar und deshalb rechtsfehlerhaft.
bb) Nicht tragfähig begründet ist auch die Wertung des [X.], die Angabe der Tochter des Angeklagten [X.]

, die Bilder von möglichen sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten seien ihr erst im [X.] 2014 ganz plötzlich gekommen, sei wenig plausibel und schwer nachvollziehbar ([X.] S.

[X.]

in der Mitte des Jahres 2013 von der Mutter und den Ge-schwistern zum Angeklagten nach F.

gezogen sei und bei diesem bis zum Oktober 2014 ganz allein gewohnt habe ([X.] S.
65).
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn es ist nicht mit [X.] belegt, dass zwischen [X.]

und dem Angeklagten in F.

überhaupt enger Kontakt bestanden hat. Vielmehr kam es nach den Fest-stellungen des [X.] ab März 2013 zwischen den Eheleuten wieder zu einer Annäherung, sodass der Angeklagte zum 5. März 2013 in der Wohnung seiner Ehefrau in H.

eine Nebenwohnung begründete unter gleich-zeitiger Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in F.

([X.] S.
9, 10). Der Angeklagte gab ausweislich der
Darstellung in den Urteilsgründen dazu an, dass er in den eineinhalb Jahren zwischen März 2013 und Ende 2014 mit [X.] Ehefrau wieder zusammengelebt habe ([X.] S.
15). Wo sich der Angeklagte in diesem Zeitraum tatsächlich aufgehalten hat, bleibt offen. Der
Umzug in die Wohnung des Angeklagten in F.

zur Wahrnehmung einer Ausbildungs-stelle in einem Hotel am [X.] rechtfertigt für sich allein jeden-20
21
-
11
-
falls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin [X.]

Raum Graf Jäger

Mosbacher Bär

Meta

1 StR 50/16

16.06.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. 1 StR 50/16 (REWIS RS 2016, 9836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9836

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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