Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 1 StR 394/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1603

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
394/14

vom
5. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
5. November 2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
[X.]

als Vorsitzender

und die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher,

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

der Angeklagte persönlich -
in der Verhandlung -,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,
Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2014 werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.

3. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung in dem vorbezeichneten Urteil über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Unter-suchungshaft wird zurückgewiesen. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

4. [X.] des [X.] Urteils wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Vergewaltigung zu Lasten der Nebenklägerin aus tatsächlichen Gründen frei-gesprochen. Hiergegen wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer

vom [X.] nicht vertretenen

Revision als auch die Neben-klägerin mit ihrem Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft hat zudem sofortige Beschwerde gegen die im Urteil getroffene Entscheidung eingelegt, den Ange-klagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die sie betreffende Ausla-genentscheidung des Urteils, dass sie die ihr entstandenen Auslagen selbst zu tragen hat.
Die Rechtsmittel bleiben jeweils ohne Erfolg.

A.
Dem Angeklagten war mit der zugelassenen
Anklage vorgeworfen [X.], am Tattag die erheblich alkoholisierte und ermüdete Nebenklägerin in das von ihm bewohnte Zimmer in S.

verbracht zu haben. Nachdem er er-kannt hatte, dass die Nebenklägerin wegen ihres körperlichen Zustands nicht mehr in der Lage war, einen eigenen Willen zu bilden bzw. einen solchen zu artikulieren, nutzte der Angeklagte diesen Zustand bewusst aus. Er entkleidete die Nebenklägerin, legte sie auf den Rücken und führte seinen erigierten Penis in deren Vagina ein und übte für einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum den Geschlechtsverkehr mit der von ihm als widerstandsunfähig erkannten Neben-klägerin durch. Als diese während dieses Vorgangs erwachte, den Angeklagten 1
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-
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-
anschrie und ihn erfolglos von sich weg zu schieben versuchte, fixierte er die Nebenklägerin weiterhin mit seinem Körpergewicht und führte mit den Worten aus.
Der Angeklagte hat einen einvernehmlichen und von der Nebenklägerin initiativ ausgehenden, ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samener-guss eingeräumt.
Das [X.] hat festgestellt, dass es am Tattag zwischen 13.04 Uhr und 15.20 Uhr in [X.] des Angeklagten zum Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gekommen ist.
Zur Begründung des Freispruchs hat es [X.] abgestellt, es habe sich weder eine gewaltsame Durchführung dieses Ge-schlechtsverkehrs noch eine [X.] der Nebenklägerin in dem vorgenannten Zeitraum zweifelsfrei feststellen lassen. Für das eigentliche Tat-geschehen stünden lediglich die Angaben der Nebenklägerin zur Verfügung. Von der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen hat sich das [X.] ungeachtet von Widersprüchlichkeiten auch in den Einlassungen des Angeklagten nicht überzeugen können. Es verblieben daher erhebliche Zweifel darüber, unter welchen Umständen der Geschlechtsverkehr zwischen beiden ausgeübt [X.] sei.

B.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin bleiben ohne Erfolg. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die von der [X.] erhobene Verfahrensbeanstandung der Verletzung der Amtsaufklä-rungspflicht (§
244 Abs.
2 [X.]) dringt ebenfalls nicht durch.
4
5
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-
6
-

I. Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Entgegen der Bewertung der Staatsanwaltschaft genügt das ange-fochtene Urteil den aus §
267 Abs.
5 Satz
1 [X.] resultierenden Darstellungs-anforderungen.
a)
Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen wer-den konnten ([X.], Urteile vom 21. Oktober
2003

1 StR 544/02, [X.]R [X.] §
267 Abs.
5 Freispruch 13 mwN; vom 17. März 2009

1 [X.], [X.], 512, 513; vom 3. März 2010

2 [X.], [X.], 182; vom 18.
Dezember 2012

1 StR 415/12 Rn. 25 [insoweit in [X.]St 58, 72 nicht ab-gedruckt]; vom 8.
Mai 2014

1 StR 722/13, [X.], 220). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht ([X.], Urteile vom 8.
Mai 2014

1
StR 722/13, [X.], 220; vom 5.
Februar 2013

1 StR 405/12, NJW 2013, 1106; vom 18.
Dezember 2012

1 StR 415/12 Rn. 25 [in-soweit in [X.]St 58, 72 nicht abgedruckt]; vom 27.
Oktober 2011

5 [X.]; vom 17. Mai 1990

4 [X.], [X.]R [X.] § 267 Abs.
5 Frei-spruch 4; vom 26. September 1989

1 [X.], [X.]R [X.] § 267 Abs. 5 Freispruch 2).
b)
Dem entspricht das Urteil. Das [X.] hat der Wiedergabe des Inhalts der Anklageschrift diejenigen Feststellungen folgen lassen, die es vor allem zu dem Vorgeschehen der Abläufe in [X.] des Angeklagten so-7
8
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7
-
wie zu dem Geschehen ab etwa 15.20 Uhr, nachdem die Nebenklägerin die Wohnung des Angeklagten verlassen hatte, hat treffen können. Diese [X.] umfassen insbesondere die zeitliche Phase, in der die Nebenklägerin kurz nach 12.00 Uhr des [X.] das letzte von ihr besuchte Lokal verlassen und sich in ein Taxi gesetzt hatte, um die Heimfahrt anzutreten. Weiterhin hat es den Zustand, in dem sich die Nebenklägerin bei dem Besteigen des Taxis sowie während der Fahrt befand, näher dargelegt. Ebenso ist ausgeführt, dass sich der Angeklagte zu der Nebenklägerin in das Taxi
setzte und wie er sich in dem Fahrzeug bis zum Verlassen an seiner Wohnanschrift in S.

ver-hielt. Das angefochtene Urteil grenzt darüber hinaus zeitlich den Aufenthalt der Nebenklägerin in [X.] des Angeklagten aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen anhand der Zeitpunkte von [X.] und Telefonaten ein, die sie mit ihrem Mobiltelefon versendet bzw. geführt
hat. Auch ihr körperlicher Zustand bei der ärztlichen Untersuchung am frühen Abend des [X.] sowie die Erkenntnisse über die der Nebenklägerin bei dieser Gelegenheit entnommenen Blut-
und Urinproben werden dargestellt. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 30.
Juli 2014 zutref-fend aufzeigt, ergibt sich aus der Beweiswürdigung des [X.]s, warum es keine weiteren, für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutsamen Feststellun-gen hat treffen können.
Soweit die Revision eine Darstellung zu den näheren Umständen des Kennenlernens der Nebenklägerin und des Angeklagten vermisst, ergibt sich bereits aus den von ihr selbst wiedergegebenen Passagen des Urteils, dass die Aussage der Nebenklägerin und die Einlassung bzw. die Einlassungen des
An-geklagten lediglich in Teilen [X.] über das Zusammentreffen beider vor der Taxifahrt nach S.

enthalten. Schon deshalb war es [X.] nicht durch §
267 Abs.
5 Satz
1 [X.] geboten, Einzelheiten des [X.]
-
8
-
mentreffens beider in verschiedenen [X.] Lokalitäten als vom Tatgericht festgestellt in das Urteil aufzunehmen.
Das Urteil ist auch nicht in sich widersprüchlich. Die von der Staatsan-waltschaft beanstandete Passage, das [X.] habe ausgedrückt, sichere Feststellungen zur Vorgeschichte und zu dem dem Geschlechtsverkehr nach-folgenden Geschehen treffen zu können (UA S.
8), bezieht sich ersichtlich auf diejenigen Feststellungen UA S.
5

7. Dass nicht weitere Einzelheiten des der Taxifahrt vorausgehenden Geschehensablaufs haben festgestellt werden [X.], steht dazu weder sprachlich noch sachlich in Widerspruch.
2.
Die Beweiswürdigung des [X.]s enthält keine revisiblen Rechtsfehler.
a)
Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen [X.]chaft nicht zu überwinden vermag. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-rungssätze verstößt. [X.] ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die [X.]chaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 27.
April 2010

1 [X.], [X.], 108, 109; vom 1.
Februar 2011

1 StR 408/10 Rn.
15, vom 7.
Juni 2011

5 StR 26/11 Rn.
9 und vom 7.
November 2012

5 StR 11
12
13
-
9
-
322/12 Rn.
10; vom 18.
Dezember 2012

1 StR 415/12 Rn.
28 [insoweit in [X.] 58, 72 nicht abgedruckt).
b)
Nach diesen Maßstäben enthält die durch die [X.] vorge-nommene Beweiswürdigung weder in Bezug auf den Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen noch den der Vergewaltigung Rechtsfehler.
aa)
Wie bereits der [X.] in seiner Antragsschrift ausge-führt hat, legt das [X.] beweiswürdigend ausführlich dar, warum es sich keine Überzeugung von der [X.] der Nebenklägerin [X.] des feststehenden Zeitraums ihres Aufenthalts in [X.] des Ange-klagten hat bilden können. Das [X.] hat dabei seiner Beweiswürdigung im Hinblick auf die Feststellung der [X.] den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann Opfer einer Tat nach §
179 StGB nur sein, wer auf-grund einzelner, im Tatbestand des Absatzes
1 näher beschriebener Gegeben-heiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des [X.] zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen ([X.], Urteil vom 15. März 1989

2 [X.], [X.]St 36, 145, 147; Beschlüsse vom
28. Oktober 2008

3 [X.], [X.], 324, 325; vom 18. August 2011

4 StR 338/11, [X.], 150 f.). Die Feststellung der [X.] ist eine normative Entscheidung ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008

2 [X.], [X.], 14, 15); sie erfordert die Überzeugung des Tatrichters, dass das Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Oktober 2008

3 [X.], [X.], 324, 325; vom 10.
August 2011

4 StR 338/11, [X.], 150 f.).
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15
-
10
-
Von diesen Anforderungen aus hat das [X.] gewürdigt, ob sich die Voraussetzungen der [X.] entweder aufgrund des durch die Nebenklägerin genossenen Alkohols in Verbindung mit dem langen Zeit-raum des Besuchs unterschiedlicher Lokalitäten oder aufgrund der [X.] K.O.-Tropfen feststellen lassen. Dabei hat es in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise eine Gesamtwürdigung aller dazu erhobenen [X.] vorgenommen (vor allem UA S. 24

31). Das Urteil setzt sich insbeson-dere umfassend mit den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverstän-digen

T.

sowohl zu alkoholbedingter als auch zu durch K.O.-Tropfen verursachter gänzlicher [X.] auseinander. Das Ur-teil gibt die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des Sachver-ständigen in einer Weise wieder, die das Verständnis des Gutachtens und die Beurteilung seiner Schlüssigkeit ermöglicht
(vgl. zu diesen Anforderungen [X.], Urteile vom 6. März 1986

4 [X.], [X.]St
34, 29, 31
und vom 15.
Januar 2003

5 [X.], NStZ
2003, 307; Beschlüsse vom 2. Oktober 2007

3 [X.], [X.], 39; vom 24.
Mai 2012

5 StR 52/12, [X.], 650 f.).
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] sich nicht hat davon überzeugen können, dass der Nebenklägerin in dem Lokal

P.

-Tropfen verabreicht worden sind, die zu einer Wider-standsunfähigkeit im Zeitraum des Aufenthalts in [X.] des Angeklagten geführt haben. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hat es berück-sichtigt, dass die von der Nebenklägerin beschriebenen Symptome sich als ty-pische Begleiterscheinungen der Einwirkung von [X.] erweisen können. Das [X.] hat aber ohne Rechtsfehler

gestützt auf Ausführungen des Sachverständigen

erhebliche Zweifel daran gehabt, ob in der allein in Frage kommenden Situation der Verabreichung der K.O.-Tropfen eine ausreichende Flüssigkeitsmenge mit dem vorhandenen Getränk und dem 16
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-
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-
von der

haben kann.
Im Hinblick auf die erforderliche gänzliche [X.] ist es sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] im Rahmen [X.] der erhobenen Beweise eine alkoholbedingte [X.] angesichts der belegten Restleistungsfähigkeit der Nebenklägerin in Gestalt des [X.] einer [X.] an den Zeugen A.

keine Über-zeugung von der [X.] gewinnen konnte. Im Übrigen erweist sich die vom [X.] vorgenommene Gesamtwürdigung weder als lücken-haft noch als widersprüchlich. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft erschöpfen sich insoweit darin, die eigene (mögliche) Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung durch das Tatgericht zu setzen.
bb)
Gleiches gilt auch für die den Vorwurf der Vergewaltigung betreffen-de Beweiswürdigung.

II. Revision der Nebenklägerin
Das Rechtsmittel der Nebenklägerin bleibt ebenfalls erfolglos.
1.
Die erhobene Rüge der Verletzung von §
244 Abs.
2 [X.], mit der die unterbliebene weitere Aufklärung eines 2004 gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens u.a. durch Vernehmung der (damaligen) Zeugin G.

beanstandet wird, dringt aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen nicht durch.
2.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil aus den bereits zu der Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführten Gründen rechtli-18
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21
22
-
12
-
cher Prüfung stand. Insbesondere ist

wie dargelegt

nicht zu beanstanden, dass das [X.] sich nicht die Überzeugung von einer Widerstandsunfä-higkeit im Sinne von §
179 Abs.
1 StGB hat verschaffen können. Das [X.] hat seine Überzeugungsbildung zutreffend darauf bezogen, ob sich fest-stellen lässt, dass die Nebenklägerin zum Widerstand gänzlich unfähig war (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 28. Oktober 2008

3 [X.], [X.], 324, 325; vom 10.
August 2011

4 StR 338/11, [X.], 150 f.). Soweit die [X.] einen davon abweichenden rechtlichen Ausgangspunkt einnimmt und eine eingeschränkte [X.] ausreichen lassen will, kann sie damit angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen der [X.] keinen Erfolg erzielen.
Das [X.] hat von diesem rechtlichen Maßstab aus ohne Rechts-fehler in der Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der dafür relevanten Umstände auch keine durch Alkoholeinwirkung in Kombination mit Übermü-dung hervorgerufene gänzliche [X.] festgestellt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat es dabei auch psychodiagnostische Kriterien mit einbezogen, indem es etwa eine Restleistungsfähigkeit der Nebenklägerin angesichts der während des Aufenthalts in [X.] des Angeklagten ver-sendeten [X.] angenommen hat.

C.
Die jeweils zulässigen sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des [X.]s, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, sowie diejenige der Nebenklägerin gegen die sie betreffende Auslagenentscheidung im angefochtenen Urteil bleiben in der Sache erfolglos.
23
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-
13
-

I.
Die Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten entspricht der Sach-
und Rechtslage (§
2 Abs.
1, §
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 StrEG). [X.] für einen Ausschluss (§
5 StrEG) oder eine Versagung der Entschädigung (§
6 StrEG) sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.

II.
Die die Nebenklägerin betreffende Auslagenentscheidung des [X.]s entspricht ebenfalls der Rechtslage. Im Umkehrschluss aus §
472 Abs.
1 Satz 2 [X.] ergibt sich, dass ein Anspruch des [X.] auf Auslagener-stattung bei
Freispruch des Angeklagten auch gegen den Staat nicht besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
April 2013

5 StR 261/12 Rn. 2; siehe auch
[X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
472 Rn.
4; siehe auch [X.]/[X.], 57.
Aufl., §
472 Rn.
3).
Dem steht nicht entgegen, dass angesichts der Beiordnung von Rechts-anwältin Ar.

als Nebenklägervertreterin gemäß §
397a Abs.
1 Nr.
4 [X.] durch Beschluss des [X.]s vom 5.
März 2014 (Bl.
721/722 der Sachakten) dem beigeordneten Rechtsanwalt
ein Gebührenanspruch aus §
53 Abs.
2 [X.] gegen die Staatskasse zusteht und die Nebenklägerin von dem Beistand nicht auf die Gebührenforderung in Anspruch genommen werden kann (vgl. [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], §
397a Rn. 14). Aus der Auslagenentscheidung des [X.]s in dem angefochtenen Urteil folgt lediglich, dass die Nebenklägerin ihrerseits

wie angesprochen

keinen 25
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-
14
-
Anspruch auf (sonstige) Auslagenerstattung gegen die Staatskasse geltend machen kann.

D.
Die Kostenentscheidungen zu den Revisions-
und Beschwerdeverfahren folgen aus §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.].
[X.] [X.] Jäger

[X.]

Mosbacher
28

Meta

1 StR 394/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 1 StR 394/14 (REWIS RS 2014, 1603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1603

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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