Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 1 StR 106/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6689

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 106/14

vom
27. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. März
2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2013 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das [X.] im Fall II.B.4. der Urteilsgründe den Angeklagten lediglich wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB und nicht auch tateinheitlich wegen Vergewaltigung gemäß §
177 Abs.
2 Nr.
1 StGB verurteilt hat, beschwert diesen ersichtlich nicht. Nach den getroffenen Feststellungen wäre eine solche Verurteilung in Frage
gekom-men. Das Geschehen wird so dargestellt, dass die Nebenklägerin sich ange-sichts der Erinnerung an die bei der Tat im Fall II.B.2. der [X.] verkrampfte und ihren Körper versteifte. Deshalb

[X.] offenbar wegen dieser körperlichen Abwehrreaktion

konnte der Angeklagte mit seinem Penis nur ein kleines Stück in die Scheide der Nebenklägerin ein-dringen (UA S.
12). [X.]. §
177 Abs.
1 Nr.
1 StGB liegt, wie das Land-gericht an sich nicht verkannt hat, vor, wenn der Täter [X.] entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die [X.] sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung -
3
-
des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss ([X.], [X.] vom 9.
April 2009

4 StR 88/09, [X.], 202 f.; vom 31.
Juli 2013

2 [X.], [X.], 479). Angesichts der sich verkrampfenden und den Körper [X.] Nebenklägerin lagen diese Voraussetzungen nicht fern. Gleiches gilt für das [X.] aus §
177 Abs.
2 Nr.
1 StGB. n-gen des männlichen Gliedes in die Scheide; dafür genügt der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem [X.] ([X.], Urteile vom 14.
August 1990

1
StR 62/90, [X.]St 37, 153, 154; vom 25.
Oktober 2000

2 [X.], [X.]St 46, 176, 177), ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist jedenfalls gerade keine Voraussetzung für die Vollendung des [X.] ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2000

1 [X.], [X.], 246).
Raum Graf Cirener

Radtke Mosbacher

Meta

1 StR 106/14

27.03.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 1 StR 106/14 (REWIS RS 2014, 6689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6689

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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