Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. XII ZR 96/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1399

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 138 [X.], 1408 Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 [X.]), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständi-gen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsaus-gleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die Rich-ter Sprick, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. [X.] des Oberlandes[X.]ichts Düsseldorf vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um [X.] und hier insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages. 1 Die Parteien studierten in [X.]

, die Antragsgegnerin (geb.

1960; im Folgenden: Ehefrau) für das Lehramt in der [X.], der Antragsteller (geb.
1963, im Folgenden: Ehemann) [X.]. Beide Parteien brachen ihr Studium ab, die Ehefrau 1987, der Ehemann zwischen 1992 und 1994. Nachdem sie sich 1990 kennen gelernt hatten und die Ehefrau 1994 schwan[X.] wurde, schlossen sie auf Wunsch des Ehemannes am 5. Januar 1995 einen Ehevertrag, dessen wesentlicher Inhalt lautet: 2 - 3 - "Für unsere Ehe schließen wir hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren vollständige Gütertrennung. Keiner von uns soll daher den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 [X.] unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Maßgabe der §§ 1372 ff. [X.] soll ebenfalls nicht stattfinden. Demnach erhält und er-wirbt ein jeder von uns freies und unbewegliches Vermögen, welches ihm zur [X.] gehört und welches er in Zukunft erwerben wird". Abreden über Versorgungsausgleich und Unterhalt wurden nicht getrof-fen. 3 Am 27. Januar 1995 schlossen sie die Ehe, aus der die Kinder [X.](geb.

1995) und [X.](geb.

1998) hervorgegan-gen sind. Die Ehefrau führte den Haushalt und betreute die Kinder. Der [X.] war - nach Darstellung der Ehefrau - Ende 1994 als Angestellter bei der G.H.

GmbH & Co KG tätig; kurz darauf erwarb er einen Anteil der Gesellschaft, den er später aufstocken konnte. Er ist heute Mehrheitsgesell-schafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens, das 1881 von seiner [X.] gegründet wurde, in [X.]

ansässig und auf dem Gebiet der [X.]

und [X.] tätig ist. 4Die Parteien trennten sich Anfang 2001; die Scheidung ist seit dem 4. Oktober 2003 rechtshängig. Der Ehemann lebt mit einer neuen Partnerin zu-sammen, mit der er ein

2002 geborenes Kind hat. Für die ge-meinsamen Kinder der Parteien leistet der Ehemann Unterhalt nach der höchs-ten Einkommensgruppe der [X.] Tabelle (200 % des Regelsatzes); er ließ vor dem Jugendamt entsprechende Urkunden errichten. Der Ehefrau zahlt er einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.067 •; außerdem stellt er ihr sein Einfamilienhaus in [X.]

unentgeltlich zur Verfügung, in dem sie mit den 5 - 4 - Kindern wohnt und dessen [X.] (rund 1.500 • monatlich) [X.] dessen Nebenkosten er trägt. 6 Die Ehefrau hat in der [X.] Zugewinnausgleich Stufenklage erho-ben und - in der ersten Stufe - vom Ehemann Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag (4. Oktober 2003) unter Einbeziehung aller wertbildenden Fakto-ren, insbesondere im Hinblick auf seine Firmenbeteiligungen, begehrt. Das Amts[X.]icht - Familien[X.]icht - hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen [X.]ichtete Berufung des Ehemannes hat das Ober-landes[X.]icht das Teilurteil des Amts[X.]ichts aufgehoben und die Auskunfts-klage der Ehefrau abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Ehefrau. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 7 I. Nach Auffassung des Oberlandes[X.]ichts steht der Klä[X.]in kein [X.] zu, da die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft wirksam a[X.]edungen hätten und die vereinbarte Gütertrennung keine Auskunftspflicht kenne. Insbesondere halte der von den Parteien [X.] einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 [X.] stand, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung befürworte, die überwie-gend Zustimmung erfahren habe. 8 - 5 - Der Ehevertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 [X.]). Er beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Gütertrennung anzuord-nen; im Übrigen spreche er nur Punkte von untergeordneter Bedeutung an. [X.] aus dem Kernbereich des [X.]s seien nicht be-rührt; insbesondere würden weder Unterhaltsansprüche noch der Versorgungs-ausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt. 9 Da der Ehemann - zunächst als Angestellter, später als Mitgesellschaf-ter - seine Einkünfte aus den Gewinnen der G.H.

GmbH & Co KG gezogen habe, sei dieses Unternehmen die Basis für das laufende und künftige Einkommen der Parteien gewesen. Der Ehemann habe deshalb ein legitimes Interesse daran gehabt, das Firmenvermögen zu stärken und gegen denkbare Ausgleichsansprüche aus dem privaten Bereich abzuschirmen. 10 Auch die Umstände vor und während der Beurkundung ließen den [X.] nicht als sittenwidrig erscheinen. So stehe nicht fest, dass sich die Ehefrau zur Beurkundung dieses Vertrages beim Notar eingefunden habe, ohne von dem beabsichtigten Vertragsinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Aber selbst wenn die Ehefrau den Vertragsentwurf vor der Beurkundung weder gesehen noch mit dem Ehemann besprochen hätte, folge daraus keine Übervorteilung. Denn der Vertragstext sei übersichtlich, die entscheidende Aussage zur Gütertrennung vorangestellt und klar abgefasst. Die Ehefrau sei deshalb - auch angesichts ihrer Vorbildung - mit dem Verständnis des [X.] nicht überfordert gewesen. 11 Die Behauptungen der Ehefrau, der Ehemann habe sie, die damals hochschwan[X.] und in schlechter gesundheitlicher Verfassung (um den [X.] 1994/1995 schwere Grippe und Ischiasbeschwerden) gewesen sei, mit verharmlosenden Äußerungen (formelle Kleinigkeit, nicht von Bedeutung) 12 - 6 - zur Fahrt ins Notariat veranlasst und planmäßig getäuscht, hat das Oberlan-des[X.]icht als nicht schlüssig erachtet. Eine planmäßige Täuschung scheitere bereits an dem Umstand, dass der Ehemann den Vertragsentwurf schon im November 1994 in Auftrag geben habe, mithin zu einem [X.]punkt, zu dem ihm die spätere Grippeerkrankung der Ehefrau noch nicht habe bekannt gewesen sein können. Die angebliche Äußerung des Ehemannes, es handele sich bei dem Vertrag um eine bedeutungslose Formalität, widerspreche dem zum [X.] zählenden Wissen, dass regelmäßig nur besonders wichtige Rechtsgeschäfte durch einen Notar beurkundet würden; es sei auszuschließen, dass die damals 34jährige Ehefrau und ehemalige Studentin über dieses All-gemeinwissen nicht verfügt habe. Auch die Anstrengungen der Fahrt vom da-maligen Wohnsitz der Parteien (in B.

) zum Sitz des Notars (in M. ) ließen sich nur mit einer besonderen Bedeutung der Sache rechtfertigen und die Schilderung der Ehefrau unverständlich erscheinen. Schließlich spreche gegen eine geplante Täuschung auch der klare Aufbau der Vertragsurkunde; den äußerlich hervorgehobenen Begriff "Gütertrennung" habe die Ehefrau schon bei flüchti[X.] Lektüre des Vertrages erkennen können. Die von der Ehefrau angedeutete Befürchtung, dass der bereits [X.] von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig ge-macht und sie im Falle des Scheiterns die Sorge für das Kind allein zu tragen haben werde, sei erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gel-tend gemacht worden und rechtfertige es nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Ehefrau habe nicht dargelegt, worauf sich ihre Befürch-tung begründet haben solle. Auch sei ihre Andeutung mit ihrem eigenen frühe-ren Vortrag nicht zu vereinbaren. Denn der Ehemann könne nicht einerseits die Eheschließung von der Unterzeichnung des Ehevertrages abhängig gemacht, diesen Ehevertrag aber gleichzeitig als eine bloß "formelle Kleinigkeit" bezeich-net haben. 13 - 7 - Die Schwan[X.]schaft der Ehefrau als solche führe nicht zur Nichtigkeit des Ehevertrages. Denn insoweit fehle es an der - auch vom Bundesverfas-sungs[X.]icht geforderten - Voraussetzung einer Zwangslage. Der Ehemann habe die Ehefrau nicht vor die Alternative gestellt, entweder die Ehe mit einem für sie nachteiligen Ehevertrag zu schließen oder den geplanten Hochzeitster-min abzusagen. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bun-desverfassungs[X.]icht entschiedenen Fällen schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Parteien mit der Gütertrennung eine vom Gesetz ausdrücklich angebo-tene Gestaltung gewählt und Unterhaltsansprüche der Ehefrau unberührt ge-lassen hätten. 14 Der Ehevertrag halte auch einer [X.] stand. Dabei [X.] es nicht darauf an, ob der Ehemann mit den der Ehefrau und den Kindern erbrachten (Bar- und Sach-)Leistungen seine Unterhaltspflicht bereits in vollem Umfang erfülle oder ob die Ehefrau, die für sich einen Unterhaltsanspruch von 7.500 • monatlich rechtshängig gemacht habe, zu Recht für sich und die Kinder einen Mindestunterhalt von 13.300 • monatlich beanspruche. Jedenfalls stün-den der Ehefrau überdurchschnittliche Mittel zur Verfügung. Auch habe der Ehemann angekündet, sich gegenüber dem konkret zu bemessenden [X.] nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen zu wollen. Zudem sei auf Veranlassung des Ehemannes im Scheidungsverfahren der [X.] mit Genehmigung des Familien[X.]ichts ausgeschlossen [X.]; dadurch sei die Ehefrau, die die höheren Anwartschaften in der [X.] erworben habe, begünstigt worden. Mit Ausnahme des Zugewinns habe die Ehefrau folglich durch den Ehevertrag keine Einbußen erlitten. Der Ehevertrag halte deshalb insgesamt der Inhaltskontrolle stand, oh-ne dass es auf die Höhe des möglichen Zugewinns ankomme. 15 - 8 - II. 16 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 17 1. Wie der [X.] wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa [X.]surteile [X.] 158, 81 = [X.], 601 und vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen [X.], Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an [X.] zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver-tragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht [X.]echtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksich-tigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die [X.] der getroffenen Abrede - bei verständi[X.] Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche A[X.]edingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des [X.]s eingreift. Zu die-sem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 [X.]). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor [X.] danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenrege-lungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. dazu näher [X.]surteile [X.] 158, 81, 94 ff. = [X.], 601, 604 ff. und vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 f.). - 9 - Ob aufgrund einer vom gesetzlichen [X.] abweichen-den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-nehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer [X.] - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im [X.]punkt ihres Zustandekommens [X.] zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 [X.]). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen [X.] bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. [X.] sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen ([X.]surteil [X.] 158, 81, 100 f. = [X.], 601, 606). 18 Eine Schwan[X.]schaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der [X.] dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhand-lungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, [X.] in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind ([X.]surteile vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - [X.] ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - [X.] ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser Gesamt-19 - 10 - schau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den [X.] aus dem Kernbereich des gesetzlichen [X.]s ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen a[X.]edun-gen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch an-derweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehe-gatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten [X.]echtfertigt wird ([X.]sur-teil vom 28. März 2007 - [X.] ZR 130/04 - [X.], 1311). 2. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Zugewinnausgleich da-nach wirksam ausgeschlossen. 20 a) Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des [X.] nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich ([X.]surteil [X.] 158, 81, 95, 98 f. = [X.], 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnaus-gleichs im System des [X.]s wird ein Ausschluss dieses [X.], worauf der [X.] wiederholt hingewiesen hat ([X.]surteile vom 12. Januar 2005 - [X.] ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448 und vom 28. März 2007 - [X.] ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311), regelmäßig nicht sittenwidrig sein. 21 Die durch die Schwan[X.]schaft der Klä[X.]in indizierte ungleiche [X.] der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteien haben mit ihrem Ehevertrag nur die Zugewinngemeinschaft aus-geschlossen und damit von einer ihnen vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Hinsichtlich aller anderen [X.] haben sie es bei der gesetzlichen Regelung belassen; der Kernbe-reich des [X.]s ist damit von ihrer Abrede nicht berührt. 22 - 11 - Schon deshalb bewirkt der Ehevertrag hier keine evident einseitige Lastenver-teilung, die für die Ehefrau hinzunehmen unzumutbar wäre. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau der Abschluss dieses Vertra-ges in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beteiligung des [X.]es als Mitgesellschafter an dem von seiner Familie gegründeten Unter-nehmen stand. Für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes sprach, worauf das Oberlandes[X.]icht mit Recht hinweist, deshalb hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner Unternehmensbeteiligung. Das Anliegen, den Fortbestand dieser Beteiligung als der Lebensgrundlage der Familie nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls etwaige Wertzuwächse der Unternehmensbeteiligung während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinanderset-zung zu gefährden, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke (vgl. [X.]surteil vom 28. März 2007 - [X.] ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn schon bei Vertragsschluss absehbar war, dass der Ehemann in der Ehezeit weitgehend nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein und deshalb keine höheren gesetzlichen [X.] als dann von ihm tatsächlich begründet (85,34 •) erwerben würde. Für die Ehefrau, die ihrerseits in der Ehe gesetzliche [X.] in Höhe von 164,71 • erworben hat, hätte sich das Fehlen eines zu ihren Gunsten durchzuführenden Versorgungsausgleichs dann als eine von vornherein vorhersehbare Lücke in ihrer Altersversorgung dargestellt. Diese - später tatsächlich eingetretene - Lücke ist jedoch keine Folge der vereinbarten Gütertrennung, sondern des Umstandes, dass der Ehemann in der Ehezeit kein auszugleichendes Versorgungsvermögen aufgebaut hat. Soweit die Revision von einer Absicht des Ehemannes ausgeht, den Altersbedarf aus dem [X.] geschaffenen Privatvermögen zu bestreiten, findet eine solche Absicht im 23 - 12 - bisherigen Parteivortrag keine Grundlage. Sie würde im Übrigen auch nichts an der Wirksamkeit der Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnaus-gleichs ändern. Das [X.] unterscheidet strikt zwischen dem Versorgungs- und dem Zugewinnausgleich. Dem ersten unterliegen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, dem zwei-ten unterfällt das sonstige Erwerbsvermögen. Verzichten Ehegatten von [X.] darauf, in der Ehe durch die Begründung von [X.] - sei es in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es in einer Lebensversiche-rung oder bei einer sonstigen Einrichtung - für den Fall des Alters und der Inva-lidität vorzusorgen, so müssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Ent-scheidung festhalten lassen; kein Ehegatte kann erwarten, der - entsprechend den Vorstellungen bei Vertragsschluss - unterlassene Erwerb von [X.] werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlos-senen - Zugewinnausgleich kompensiert. Auf die selbständige oder unselbstän-dige Berufstätigkeit eines oder beider Ehegatten in der Ehe kommt es insoweit nicht an. Im Gegenteil wird - wie bereits ausgeführt - [X.]ade bei einer selbstän-digen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten dessen berechtigtes Interesse [X.] sein, das Vermögen seines Erwerbsbetriebs durch den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs einem möglicherweise existenzbedrohen-den Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für diesen Ehegatten und die gemeinsamen unter-haltsberechtigten Kinder die Lebensgrundlage zu erhalten. b) Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist, wie das Oberlandes[X.]icht zutreffend dargelegt hat, auch nicht im Hinblick auf die sons-tigen Umstände seines Zustandekommens sittenwidrig. 24 aa) Die Revision rügt, das Oberlandes[X.]icht habe hinsichtlich der [X.], ob sich die Ehefrau bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden [X.] - 13 - be, nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau Mitte Dezember 1994 eine Frucht-wasseruntersuchung habe vornehmen lassen, die zur Abklärung befürchteter Missbildungen der Leibesfrucht habe dienen sollen und deren Ergebnis bei [X.]schluss noch nicht vorgelegen habe. 26 Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch: Zum einen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkreten Umstände eine solche [X.] begründet haben sollen. Zum andern ist die Klä[X.]in für eine etwaige besondere, mit der Unsicherheit des Untersuchungsergebnisses verbundene Zwangslage darlegungs- und beweispflichtig. Da der Ehemann bestritten hat, dass das Ergebnis dieser Untersuchung bei Vertragsschluss noch nicht vorge-legen habe, hätte die Beklagte zumindest den genauen [X.]punkt dartun und gegebenenfalls beweisen müssen, zu dem sie von dem Untersuchungsergebnis Kenntnis erlangt haben will. Das hat sie nicht getan. [X.]) Außerdem rügt die Revision, das Oberlandes[X.]icht habe die Be-hauptung der Ehefrau, der Ehemann und dessen Mutter hätten den Entwurf des Ehevertrages mit ihr nicht erörtert, zu Unrecht mangels eines Beweisangebots der Ehefrau unberücksichtigt gelassen. Hätte das Oberlandes[X.]icht diesen Vortrag berücksichtigt, hätte es nicht davon ausgehen können, dass die [X.] mit entsprechenden Vorkenntnissen versehen gewesen sei und der Notar deshalb darauf habe verzichten dürfen, der Ehefrau den Vertragstext zu erläu-tern und ihr in der notariellen Verhandlung ein Vertragsexemplar zum Mitlesen zu überlassen. 27 Auch dieser Angriff führt die Revision nicht zum Erfolg. Das Oberlandes-[X.]icht geht nämlich davon aus, dass eine Übervorteilung der Ehefrau auch dann nicht dargelegt sei, wenn sie - wie von ihr behauptet - den Vertragstext vor der notariellen Verhandlung weder gesehen noch mit dem Ehemann oder [X.] - 14 - sen Mutter besprochen haben sollte. Der Vertragstext umfasse nur drei Seiten; davon entfielen auf die eigentlichen Absprachen nur knapp zwei Seiten. Die entscheidende Aussage zur Gütertrennung sei im Vertragstext klar vorange-stellt und optisch hervorgehoben, so dass die Ehefrau sie vor der Unterzeich-nung sofort habe wahrnehmen können und - auch unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung - nicht überfordert worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung [X.] plausibel und lässt jedenfalls revisionsrechtlich bedeutsame [X.] nicht erkennen. cc) Schließlich beanstandet die Revision, das Oberlandes[X.]icht habe seiner Würdigung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, Lehramtsstudentinnen wüssten, was sich hinter dem Begriff "Gütertrennung" in einem Ehevertrag ver-berge. Da ein solcher Erfahrungssatz nicht existiere, sei die Fol[X.]ung des Oberlandes[X.]ichts, die Ehefrau habe wegen der Hervorhebung des Begriffs "Gütertrennung" Inhalt und Bedeutung des Ehevertrages bereits bei flüchti[X.] Durchsicht der Vertragsurkunde im Büro des Notars erkennen können, fehler-haft. 29 Auch diese Beanstandung greift nicht durch: Das Oberlandes[X.]icht geht nicht von einem allgemeinen Erfahrungssatz über die güterrechtlichen [X.] ehemali[X.] Lehramtsstudentinnen aus. Es unterstellt vielmehr mit Recht ein Allgemeinwissen darüber, dass nur besonders wichtige Verträge der notariellen Beurkundung bedürften; es sei auszuschließen, dass die damals 34jährige Ehefrau und ehemalige Lehramtsstudentin nicht über diese Erkennt-nis verfügt haben solle. Aus diesem Umstand und der im Vertragsentwurf - auch optisch - deutlich hervorgehobenen Beschreibung des [X.] fol[X.]t das Oberlandes[X.]icht, dass die Ehefrau sich über die besondere Bedeutung des zu schließenden Vertrages im Klaren gewesen sei, dass sie hierzu gegebenenfalls hätte Fragen stellen können und müssen und dass sie 30 - 15 - jedenfalls beim Abschluss des Vertrages nicht übervorteilt worden sei. Diese Fol[X.]ung ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und auch des-halb nahe liegend, weil im folgenden Vertragstext Funktionsweise und Auswir-kungen der Gütertrennung genau erläutert werden. 31 3. [X.] auf den Ehevertrag ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. a) Soweit ein Ehevertrag der Inhaltskontrolle Stand hält und auch nicht aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist, muss der [X.] - im Rahmen einer [X.] - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag ein[X.]äumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungs-folge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam a[X.]e-dungen sei (§ 242 [X.]). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im [X.]punkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im [X.]punkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Be-rücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständi[X.] Würdigung des [X.] der Ehe unzumutbar erscheint ([X.]surteil [X.] 158, 81, 100 f. = [X.], 601, 606). 32 Der Zugewinnausgleich wird, wie dargelegt, vom Kernbereich des [X.]rechts nicht umfasst; er zeigt sich vertraglicher Gestaltung in wei-tem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von [X.] - 16 - [X.], ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später aufgrund von Umständen, die dem ge-meinsamen Risikobereich der Ehegatten zugehören, nicht verwirklichen lässt. In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde ([X.]surteil [X.] 158, 81, 107 f. = [X.], 601, 608). So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der Umstand, dass die Ehefrau sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich genommen den Ehemann nach [X.] und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Wie der [X.] dargelegt hat, mag es zwar einem Ehegatten, der zugunsten der Familie zumindest vorläufig auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, nach län[X.]er Ehedauer im Einzelfall nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der seinen eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise ver-minderten Erwerbschancen entspricht ([X.]surteil [X.] 158, 81, 108 = [X.], 601, 608). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann indes dahinstehen. Abhilfe ist, wie der [X.] entschieden hat, in solchen Fällen [X.] nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermö-gensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten - system[X.]echt - vorran-gig mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen ([X.]surteil [X.] 158, 81, 108 = [X.], 601, 608; zur Befristung des Unterhalts vgl. [X.]surteil vom 28. März 2007 - [X.] ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312). Das Oberlandes[X.]icht hat deshalb in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass der Ehemann - unbeschadet der von der Ehefrau geltend [X.] - 17 - machten weitaus höheren Unterhaltsforderungen - bereits jetzt überdurch-schnittliche Unterhaltsleistungen erbringt und zudem angekündigt hat, er werde sich gegenüber dem konkret bemessenen (von den ehelichen Lebensverhält-nissen geprägten) Unterhaltsbedarf der Ehefrau nicht auf mangelnde Leistungs-fähigkeit berufen. Eine zusätzliche, der getroffenen Güterstandsabrede wider-sprechende Teilhabe der Ehefrau am Vermögenszuwachs des [X.] § 242 [X.] schon deshalb nicht; sie lässt sich auch nicht mit dem [X.] hohen Einkommen des Ehemannes begründen (vgl. [X.]surteil [X.] 158, 81, 108 = [X.], 601, 608). Andere für die [X.] erhebliche Umstände, die den von der Ehefrau begehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen und den zu diesem Zweck geltend gemachten Auskunftsanspruch begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Ehegatten bei Vertrags-schluss in Aussicht genommen hatten, Versorgungsvermögen anzusammeln, diese Absicht aber später planwidrig nicht verwirklicht haben. 35 b) Indes finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 [X.]) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deshalb ange-nommen werden, weil ein Vertragspartner später ein erheblich höheres Ein-kommen als im [X.]punkt des [X.] erzielt. Dies gilt um so we-ni[X.], als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen a[X.]edingen, übli-cherweise [X.]ade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig erge-benden Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftgrundlage käme daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation 36 - 18 - ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiss ange-sehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben (vgl. [X.]surteil vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). Dass die Parteien ihrem Vertragsschluss solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Hahne Sprick [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2005 - 68 F 268/03 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2005 - [X.] -

Meta

XII ZR 96/05

17.10.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. XII ZR 96/05 (REWIS RS 2007, 1399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1399

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