Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 4 StR 202/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1990

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[X.] StR 202/01vom10. Juli 2001in der [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 24. November 2000a) im Schuldspruch dahin geände[X.], daß der Angeklagte [X.] in neun Fällen sowie des versuchten Betruges inzwei Fällen schuldig ist,b) in den die [X.] 2.1 bis II 2.10 betreffenden Einzelstrafaus-sprüchen sowie im [X.] mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Betruges in 11 Fällen, da-von in 10 Fällen unter den erschwerenden Bedingungen der gewerbsmäßigenBegehung als Mitglied einer Bande und in 2 Fällen davon wegen Versuchs" zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten [X.] 3 -Mit seiner Revision [X.] der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sach[X.]eilweise Erfolg; imrigen ist es unbeg[X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Veru[X.]eilung des Angeklagten in den [X.] 2.1 bis II 2.10 der Ur-teilsgrlt rechtlicher Nachprfung nicht stand, soweit das [X.]hinsichtlich dieser Flle des Betruges bzw. versuchten Betruges (Flle II 2Punkt 9 und 10 der U[X.]eilsgr) jeweils die Voraussetzungen des § 263Abs. 5 StGB bejaht hat.Zwar haben der Angeklagte und sein inzwischen verstorbener Mittter,mit dem er sich zur Begehung der Taten zusammengeschlossen hatte, [X.] auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gewerbsmûiggehandelt. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 15. Mai2001 im einzelnen dargelegt hat, [X.] sich aber mit der - vom [X.]" zu [X.] (vgl. [X.] in [X.] Aufl. § 354 a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den [X.] Senats fr Strafsachen des [X.] vom 22. [X.] - [X.] 1/00 - (= [X.], 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande [X.] von mindestens drei Personen voraussetzt, der [X.] Begehung nicht mehr aufrecht erhalten.Der Senat [X.] daher den Schuldspruch in den vorgenannten Fllendahin, daû der Angeklagte des Betruges in acht Fllen (Flle II 2. 1 bis 8 derU[X.]eilsgr) sowie des versuchten Betruges in zwei Fllen (Flle [X.] der U[X.]eilsgr) schuldig ist, und [X.] den Schuldspruch insgesamt neu.§ 265 StPO steht nicht entgegen; denn der [X.] sich gegen den[X.]en Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen ve[X.]eidigen [X.] 4 -Die Schuldsprucrung in den [X.] 2.1 bis II 2.10 f[X.] zur [X.] der in diesen Fllen ve[X.]en Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.[X.][X.] Athing Solin-Stojanoviæ

Meta

4 StR 202/01

10.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 4 StR 202/01 (REWIS RS 2001, 1990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1990

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