Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. 4 StR 519/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4803

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 519/01vom29. Januar 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegendas Urteil des [X.] vom 27. April 2001 wird,soweit es ihn betrifft,1. das Verfahren im [X.] (Nr. 12 [X.]) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten der Staatskasse zur [X.] das vorgenannte [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] in zehn Fällen und des [X.] in zwei Fällen schuldig ist,b) im [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.I[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fllen [X.] einer Straftat in zwei Fllen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe vondrei Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Maûregel nach §§ 69, 69 aStGB angeordnet. Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verletzung ma-teriellen Rechts.Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das [X.] § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] 11der [X.](Nr. 12) der Anklage) verurteilt worden ist.Im rigen hat die Überprfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Schuldspruch sowie zu den verten Einzelstrafen undzum Maûregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprecrt.Die verte Gesamt[X.]eiheitsstrafe kann indes nicht bestehen bleiben.Es ist bereits nicht mit letzter Sicherheit auszuschlieûen, [X.] trotz der Anzahl,der Höhe und der Summe der [X.] die Gesamtstrafenbildung heranzuziehendenverbleibenden Einzelstrafen das [X.] eine noch mildere Gesamtstrafevert tte, da durch die teilweise Verfahrenseinstellung die Einsatzstrafevon zehn Monaten Freiheitsstrafe in Wegfall geraten [X.] -Der [X.] hat jedoch auch deswegen keinen [X.], da in dem angefochtenen Urteil nicht geprft wird, ob Gesamtstrafen mitden Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts [X.] vom14. Februar 1997 und des [X.] vom 2. Juni 1998 und30. September 1998 zu bilden sind.Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 16. Novem-ber 2001 hierzu ausge[X.]t:"Die Kammer hat festgestellt, [X.] der Angeklagte am14. Februar 1997, am 2. Juni 1998 und am 30. [X.] jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, wobeister aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen ei-ne Gesamtgeldstrafe gebildet wurde ([X.]). Die Taten [X.] im vorliegenden Verfahren datieren vom11. April 1995 bis zum 9. Januar 1998. Demnach besteht dieMöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung gemû § 55 StGB mitden Vorverurteilungen, wobei die Verurteilung vom14. Februar 1997 möglicherweise eine Zsur bildet. Ob [X.] bereits vollstreckt sind, lût sich dem Urteilnicht entnehmen. Die Verletzung des § 55 StGB [X.]t nichtnur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wennnach dem Inhalt der [X.]feststeht, [X.] der Tatrich-ter den § 55 StGB zu Unrecht nicht angewandt hat. Das [X.] das angefochtene Urteil auch dann aufhe-ben, wenn nach dessen Gricht ausgeschlossen wer-den kann, [X.] es auf einer Verletzung des sachlichen Straf-rechts beruht. Die Aufhebung ist deshalb grundstzlich auchdann geboten, wenn nach den [X.] die Möglichkeit besteht, [X.] der Tatrichter den § 55StGB verletzt hat (vgl. BGHSt 12, 1, 9). Die in der [X.] zugelassenen Ausnahmen zu dieser Regel (Erforder-lichkeit von Ermittlungen mit erheblichem Zeitaufwand, erfolg-versprechendes Wiedereinsetzungsgesuch gegen [X.] des [X.]ren Urteils, Er-wartung einer weiteren Gesamtstrafenbildung mit einer ande-- 5 -ren Strafe, vgl. [X.] in: [X.] StGB 26. Aufl.§ 55 Rdn. 72 m.w.N.) liegen hier ersichtlich nicht [X.] tritt der Senat bei.Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sindfehler[X.]ei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaût. Dasneue Tatgericht wird erzende Feststellungen zu treffen haben.Die [X.] angefochtenen Urteils geben [X.] zu dem Hinweis,[X.] es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern [X.] die einzel-nen Flle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswrdigung, rechtlicher Wrdigungund Strafzumessung einheitlich zu verwenden. Insbesondere bei einer Vielzahlvon Taten und Mitttern mit unterschiedlicher Beteiligung leidet die Verstd-lichkeit der [X.]rheblich, wenn an verschiedenen Stellen einmal [X.] der [X.]inmal die der Anklage genannt werdenoder Ordnungsziffern sogar fehlen. Derartige [X.]kter Um-stmangels revisionsrechtlicher Nachprfbarkeit zur Urteilsaufhebung[X.]en (vgl. [X.], 205). Die Prfung wird hier dadurch erschwert,[X.] innerhalb der Aufstellung der [X.] den Angeklagten zu verStra-fen- 6 -Fallziffern der Anklage mit denen der [X.]vermengt worden sind. Le-diglich eine Rekonstruktion aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]ergibt, [X.] bei der Strafzumessung mit den Fllen 7, 8, 10, 11, 12, 15 und 21die Fallziffern der Anklage gemeint sind, die den Fllen [X.], 7, 9, 10, 11, 13und 15 des Urteils entsprechen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 519/01

29.01.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. 4 StR 519/01 (REWIS RS 2002, 4803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4803

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.