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PDF anzeigen[X.] StR 519/01vom29. Januar 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegendas Urteil des [X.] vom 27. April 2001 wird,soweit es ihn betrifft,1. das Verfahren im [X.] (Nr. 12 [X.]) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten der Staatskasse zur [X.] das vorgenannte [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] in zehn Fällen und des [X.] in zwei Fällen schuldig ist,b) im [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.I[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fllen [X.] einer Straftat in zwei Fllen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe vondrei Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Maûregel nach §§ 69, 69 aStGB angeordnet. Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verletzung ma-teriellen Rechts.Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das [X.] § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] 11der [X.](Nr. 12) der Anklage) verurteilt worden ist.Im rigen hat die Überprfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Schuldspruch sowie zu den verten Einzelstrafen undzum Maûregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprecrt.Die verte Gesamt[X.]eiheitsstrafe kann indes nicht bestehen bleiben.Es ist bereits nicht mit letzter Sicherheit auszuschlieûen, [X.] trotz der Anzahl,der Höhe und der Summe der [X.] die Gesamtstrafenbildung heranzuziehendenverbleibenden Einzelstrafen das [X.] eine noch mildere Gesamtstrafevert tte, da durch die teilweise Verfahrenseinstellung die Einsatzstrafevon zehn Monaten Freiheitsstrafe in Wegfall geraten [X.] -Der [X.] hat jedoch auch deswegen keinen [X.], da in dem angefochtenen Urteil nicht geprft wird, ob Gesamtstrafen mitden Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts [X.] vom14. Februar 1997 und des [X.] vom 2. Juni 1998 und30. September 1998 zu bilden sind.Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 16. Novem-ber 2001 hierzu ausge[X.]t:"Die Kammer hat festgestellt, [X.] der Angeklagte am14. Februar 1997, am 2. Juni 1998 und am 30. [X.] jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, wobeister aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen ei-ne Gesamtgeldstrafe gebildet wurde ([X.]). Die Taten [X.] im vorliegenden Verfahren datieren vom11. April 1995 bis zum 9. Januar 1998. Demnach besteht dieMöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung gemû § 55 StGB mitden Vorverurteilungen, wobei die Verurteilung vom14. Februar 1997 möglicherweise eine Zsur bildet. Ob [X.] bereits vollstreckt sind, lût sich dem Urteilnicht entnehmen. Die Verletzung des § 55 StGB [X.]t nichtnur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wennnach dem Inhalt der [X.]feststeht, [X.] der Tatrich-ter den § 55 StGB zu Unrecht nicht angewandt hat. Das [X.] das angefochtene Urteil auch dann aufhe-ben, wenn nach dessen Gricht ausgeschlossen wer-den kann, [X.] es auf einer Verletzung des sachlichen Straf-rechts beruht. Die Aufhebung ist deshalb grundstzlich auchdann geboten, wenn nach den [X.] die Möglichkeit besteht, [X.] der Tatrichter den § 55StGB verletzt hat (vgl. BGHSt 12, 1, 9). Die in der [X.] zugelassenen Ausnahmen zu dieser Regel (Erforder-lichkeit von Ermittlungen mit erheblichem Zeitaufwand, erfolg-versprechendes Wiedereinsetzungsgesuch gegen [X.] des [X.]ren Urteils, Er-wartung einer weiteren Gesamtstrafenbildung mit einer ande-- 5 -ren Strafe, vgl. [X.] in: [X.] StGB 26. Aufl.§ 55 Rdn. 72 m.w.N.) liegen hier ersichtlich nicht [X.] tritt der Senat bei.Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sindfehler[X.]ei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaût. Dasneue Tatgericht wird erzende Feststellungen zu treffen haben.Die [X.] angefochtenen Urteils geben [X.] zu dem Hinweis,[X.] es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern [X.] die einzel-nen Flle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswrdigung, rechtlicher Wrdigungund Strafzumessung einheitlich zu verwenden. Insbesondere bei einer Vielzahlvon Taten und Mitttern mit unterschiedlicher Beteiligung leidet die Verstd-lichkeit der [X.]rheblich, wenn an verschiedenen Stellen einmal [X.] der [X.]inmal die der Anklage genannt werdenoder Ordnungsziffern sogar fehlen. Derartige [X.]kter Um-stmangels revisionsrechtlicher Nachprfbarkeit zur Urteilsaufhebung[X.]en (vgl. [X.], 205). Die Prfung wird hier dadurch erschwert,[X.] innerhalb der Aufstellung der [X.] den Angeklagten zu verStra-fen- 6 -Fallziffern der Anklage mit denen der [X.]vermengt worden sind. Le-diglich eine Rekonstruktion aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]ergibt, [X.] bei der Strafzumessung mit den Fllen 7, 8, 10, 11, 12, 15 und 21die Fallziffern der Anklage gemeint sind, die den Fllen [X.], 7, 9, 10, 11, 13und 15 des Urteils entsprechen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
29.01.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. 4 StR 519/01 (REWIS RS 2002, 4803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4803
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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