Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. 4 StR 242/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2119

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[X.] StR 242/02vom25. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ge-mäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Halle vom 26. März 2002 wird das [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 15der [X.]ünde verurteilt worden ist; insoweit trägt [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten.2. Das vorgenannte Urteil wirda) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des Diebstahls in 25 Fällen und des [X.] in 44 Fällen schuldig ist,b) in den Aussprüchen über die in den Fällen [X.] 16bis 25 der [X.]ünde verhängten [X.] im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit [X.] zugehörigen Feststellungen [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-sten des Rechtsmi[X.]ls, an eine andere [X.] [X.] zurückverwiesen.4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "besonders schweren"Diebstahls in 25 Fllen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 45 Fllenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ff Jahren und sechs Monaten verurteiltund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er dieVerletzung sachlichen Rechts rt. Das Rechtsmi[X.]l hat nur zum Strafaus-spruch in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das [X.] § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 15 der [X.] verurteilt worden ist. Der [X.] den Schuldspruch nicht besttigen, weil die bisher getroffenen Fest-stellungen zu dem gewaltsamen Eindringen in die "[X.]" und "Keller-rme" den Einbruch in eine "Wohnung" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausreichend belegen. Von einer Aufhebung und Zurckverweisung [X.] sieht der Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO genannten [X.] Die in den Fllen [X.] 16 bis 25 der [X.]verten Einzel-freiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe halten rechtlicher Nachprfungnicht stand. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] hierzu ausgefrt:"Das [X.] hat rsehen, [X.] der Angeklagte nichtnur die Taten [X.] 1 bis 4 begangen hat, bevor ihn das [X.]/Saalkreis am 8. Februar 2001 zu einer Jugend-strafe von einem Jahr und acht Monaten mit [X.] verurteilt hat, sondern auch die Flle [X.] 15bis 25 (Tatzeit Oktober bis Dezember 2000). Es hat daher bei- 4 -diesen Taten rechtsfehlerhaft gewertet, der Angeklagte sei'als [X.] anzusehen' ([X.]). Hinzukommt, [X.] auch [X.] dieser Taten die Voraussetzun-gen fr die Bildung einer Gesamtstrafe gemû § 55 StPO ansich vorgel[X.]n, dies aber wegen der Verurteilung zuJugendstrafe nicht zulssig war. Der daraus folgende Hr-teausgleich, den die [X.] bei der Gesamtstrafe vor-genommen hat, [X.] sich damit nicht nur auf die Flle [X.] 1bis 4 beschrkrfen ([X.]). Es ist letztlich nichtauszuschlieûen, [X.] die [X.] dieserUmstin den genannten ... Fllen auf niedrigere Einzel-strafen und auch auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe er-kannt [X.]..."Dem tritt der [X.] die nach der Verfahrenseinstellung verbleibendenFlle [X.] 16 bis 25 der [X.]i.3. Zum Schuldspruch sowie zu den verten Einzelstrafen in [X.] 1 bis 14 und [X.] 26 bis 70 der [X.] zum Maûre-gelausspruch hat die Überprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Die [X.] hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge; so-weit das [X.] den Angeklagten des Diebstahls "im besonders schwerenFall" schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche Überschrift des § 243 [X.] in die Urteilsformel aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbstige- 5 -Qualifikation, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel [X.] (st. [X.]. [X.] vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).Maatz Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 242/02

25.07.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. 4 StR 242/02 (REWIS RS 2002, 2119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2119

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