Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 7/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2298

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[X.] StR 7/01vom12. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das U[X.]eil [X.] [X.] - [X.] -vom 25. Oktober 2000a) im Schuldspruch dahin geände[X.], daß der Ange-klagte des Diebstahls in elf Fällen und des ver-suchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schweren [X.] in 12 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegenDiebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs [X.] 3 -Mit seiner Revision [X.] der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im rigen ist es unbeg[X.] imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte - auûer im [X.] 4der U[X.]eilsgr, bei dem er allein handelte - zum einen gemeinsam mit demgesonde[X.] verfolgten M. (Flle II 1 bis 3, 9), zum anderen mit [X.](Flle II 5 bis 8, 10 - 13) [X.] in [X.]; inden Fllen [X.] und 13 blieb es beim Versuch des Diebstahls. Das [X.]ist der Auffassung, der Angeklagte habe (auûer im [X.] 4) im Sinne des§ 244a Abs. 1 StGB als [X.] einer Bandefl gehandelt.2. Im Hinblick auf den - vom Revisionsgericht auch fr nocige"Altflle" zu [X.] (vgl. [X.] vom 12. Juni 2001- 4 StR 83/01) - [X.] Senats fr Strafsachen des Bundesge-richtshofs vom 22. Mrz 2001 - [X.], 274 [LS]), wonach [X.] der Bande den [X.] von mindestens drei Personen vor-aussetzt, kann die Veru[X.]eilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. ver-suchten schweren Bandendiebstahls keinen Bestand haben; denn nach [X.] hat der Angeklagte mit [X.]einerseits und [X.] jeweils nur eine "Zweier-Bande" gebildet (vgl. [X.] f.).3. Der Senat [X.] daher den Schuldspruch dahin ab, [X.] der Ange-klagte des Diebstahls in elf Fllen und des versuchten Diebstahls in zwei Fl-len schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sichgegen den [X.]en Schuldspruch nicht wirksamer als gesctteve[X.]eidigen [X.] 4 -4. Die Schuldsprucrung f[X.] zur Aufhebung der wegen schwerenBandendiebstahls und versuchten schweren Bandendiebstahls ve[X.]enEinzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die wegen Dieb-stahls ([X.] 4) festgesetzte Einzelstrafe auf, weil nicht [X.] ist,[X.] die Höhe dieser Strafe vrigen Strafen [X.] ist. Die [X.] daher insgesamt neu festgesetzt werden.[X.] [X.][X.]

Meta

4 StR 7/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 7/01 (REWIS RS 2001, 2298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2298

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