Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2008, Az. 2 ARs 361/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2290

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[X.]/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls [X.].: [X.] (1213/06) [X.] - Jugendgericht - [X.].: 423 Js 68773/05 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. August 2008 beschlossen: Der Abgabeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 21. Juli 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der [X.] weiter zuständig. Gründe: Am 12. Dezember 2006 hatte das [X.] - Jugendrichter - ein Verfahren wegen Diebstahls gegen den zur Tatzeit 20-jährigen geständigen Angeklagten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt. Diesen Zahlungsverpflichtungen ist der Angeklagte, der mit einer Drückerkolonne im gesamten [X.] unterwegs war, im Folgenden nicht nachgekommen. Zuletzt konnte ein Wohnsitz des nunmehr 24-jährigen Angeklagten im Bereich des [X.] festgestellt werden. Der dortige [X.] hat die Übernahme des Verfahrens vom [X.] als unzweckmäßig abgelehnt. Daraufhin hat der Jugendrichter in [X.] die [X.] dem [X.] als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Entscheidung des [X.] vorgelegt. 1 Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 2 - 3 - "Grundsätzlich soll im [X.] bei einem Wohnsitzwechsel des Angeklagten nach Anklageerhebung eine Abgabe an das [X.] erfolgen (§ 42 Abs. 3 [X.]). Da der Angeklagte geständig ist, ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Vernehmung mehrerer Zeugen notwendig sein wird. Andererseits ist das [X.] bereits mehrfach mit dem Verfahren befasst gewesen. Der Angeklagte hat dort ein richterliches Geständnis abgelegt und ist vom Jugendrichter ermahnt worden. Auch die Mittäter hat der Jugendrichter in [X.] verurteilt ([X.]. 167). Ferner hat der Angeklagte bereits häufiger seinen Wohnsitz gewechselt, sodass eine weitere Abgabe zu befürchten ist, wenn sich ei-ne Beurteilung nur nach seinem Aufenthalt richten würde ([X.]. 244 R). Das würde das Verfahren erneut verzögern. Außerdem ist die Entfernung zwischen [X.] und [X.] nicht so groß, dass für den Ange-klagten die Anreise zum [X.] unzumutbar wäre. Daher ist die weitere Durchführung des Verfahrens bei dem bereits mit der [X.] vertrauten Amtsgericht sachgerecht." Dem tritt der Senat bei. 3 [X.]

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2 ARs 361/08

22.08.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2008, Az. 2 ARs 361/08 (REWIS RS 2008, 2290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2290

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