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PDF anzeigen [X.]/10 vom 23. März 2011 in der [X.] gegen wegen Diebstahls Az.: 64 [X.] Js 2733/10 -181/10 [X.].: 73 Js 2733/10 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. März 2011 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] zuständig. Gründe: Gegen den Angeklagten ist das Strafverfahren in drei verbundenen Sa-chen rechtshängig. Er hat seinen Aufenthalt in [X.] nach Anklageerhebung aufgegeben. Voraussichtlich bis zum 30. Juni 2011 ist er jetzt in einer [X.] Einrichtung in Löhne untergebracht. Das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] hat die Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens an das Amtsge-richt - Jugendrichter - [X.] abgegeben, das die Übernahme abgelehnt hat. 1 Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] liegen vor, weil der Angeklagte seinen tatsächlichen Aufenthalt in dessen Gerichtsbezirk gewech-
selt hat. Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil der [X.] in der 2 - 3 - Nähe des Amtsgerichts [X.] liegt. Das Verfahren wird nicht durch andere Umstände infolge der Abgabe erschwert. Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach
Meta
23.03.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2011, Az. 2 ARs 395/10 (REWIS RS 2011, 8337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8337
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